{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-01-14","aktenzeichen":"2 StR 512/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 512/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2005 be-\n\nschlossen: \n\n1. Der Beschluß des Landgerichts Gießen vom 30. September \n\n2004 wird aufgehoben. \n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Gießen vom 13. August 2004 wird als unzulässig verwor-\n\nfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\nDer Angeklagte ist am 13. August 2004 wegen Vortäuschens einer Straf-\n\ntat, Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung, Bedrohung in drei Fällen, \n\nDiebstahls in sechs Fällen, davon in einem Fall in einem besonders schweren \n\nFall, Betruges in 55 Fällen, Erschleichens von Leistungen in sieben Fällen, \n\nSachbeschädigung in 13 Fällen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis in fünf Fällen \n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt \n\nworden. Im Anschluß an die Urteilsverkündung und die Verkündung eines Haft-\n\nfortdauerbeschlusses haben der Angeklagte, sein Verteidiger und der Vertreter \n\nder Staatsanwaltschaft auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Gleichwohl \n\nhat der Angeklagte mit an das Oberlandesgericht Frankfurt gerichtetem Schrei-\n\nben vom 18. August 2004 \"Berufung\" gegen das Urteil eingelegt. Das Schrei-\n\nben ist am 23. August 2004 beim Oberlandesgericht Frankfurt und am 26. Au-\n\ngust 2004 beim Landgericht Gießen eingegangen. Das Landgericht hat das \n\nRechtsmittel mit Beschluß vom 30. September 2004 verworfen, da es verspätet \n\neingelegt worden sei. \n\nMit einem als \"sofortige Beschwerde\" bezeichneten Schreiben vom \n\n9. Oktober 2004, eingegangen bei dem Landgericht am 12. Oktober 2004, hat \n\nsich der Angeklagte gegen den seinem Verteidiger am 11. Oktober 2004 zuge-\n\nstellten Beschluß gewandt. \n\nDas gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) anzusehende Rechtsmittel ist statthaft und \n\nfristgerecht gestellt, hat aber im Ergebnis keinen Erfolg. Allerdings führt es zur \n\nAufhebung des Beschlusses, mit dem das Landgericht die fälschlich als Beru-\n\nfung bezeichnete Revision des Angeklagten (§ 300 StPO) als unzulässig ver-\n\nworfen hat. Zu dieser Entscheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine \n\nBefugnis zur Verwerfung der Revision ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in \n\ndenen der Beschwerdeführer die für die Einlegung und Begründung des \n\nRechtsmittels vorgeschriebenen Formen oder Fristen nicht gewahrt hat (§ 346 \n\nAbs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als un-\n\nzulässig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsgericht \n\nzu. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit Mängeln der Form- oder \n\nFristeinhaltung zusammentrifft, also etwa die Revision nach wirksamem \n\nRechtsmittelverzicht verspätet eingelegt worden ist (vgl. BGH NStZ 2000, 217). \n\nDemgemäß obliegt es hier dem Bundesgerichtshof, die Revision zu ver-\n\nwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Sie ist unzulässig, weil der Angeklagte auf \n\nRechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der \n\nVerzicht ist wirksam. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte aufgrund des \n\nvon ihm behaupteten Hungerstreiks in der Hauptverhandlung verhandlungsun-\n\nfähig gewesen sein könnte, sind aus dem Protokoll nicht ersichtlich. An die \n\nVerzichtserklärung bleibt der Angeklagte gebunden; sie kann grundsätzlich \n\nweder angefochten noch zurückgenommen oder widerrufen werden. \n\nRissing-van Saan Bode Otten \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-14/2-str-512-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-14/2-str-512-04","retrieved":"2026-07-10 16:17:04.916641+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-14/2-str-512-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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