{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-01-13","aktenzeichen":"V ZR 218/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GKG § 66 Abs. 6 Satz 1 Über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof der Senat, nicht ein hier institutionell nicht vorgesehener Einzelrichter.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Januar 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZR 218/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGKG § 66 Abs. 6 Satz 1 \n\nÜber eine Erinnerung gegen den Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof \n\nder Senat, nicht ein hier institutionell nicht vorgesehener Einzelrichter. \n\nBGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04 - LG Dortmund \n\n AG Dortmund \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Januar 2005 durch den \n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, \n\nDr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nDer Kostenansatz vom 8. Dezember 2004 wird aufgehoben. \n\nDas Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht \n\nerstattet. \n\nGegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. \n\nGründe \n\nI. \n\nDer Kläger nahm den Beklagten wegen eines defekten Regenfallrohrs in \n\nAnspruch. Auf die Berufung des Beklagten hin wies das Landgericht die Klage \n\nmit am 30. September 2003 verkündetem Urteil als unbegründet ab. Am \n\n10. August 2004 richtete der Kläger an das Justizministerium des Landes \n\n ein Schreiben, in dem er gegen den Vorsitzenden der ent-\n\nscheidenden Kammer aus Anlaß des Urteils den Vorwurf der Rechtsbeugung \n\nerhob und gegen den Vorsitzenden Strafanzeige wegen Rechtsbeugung erstat-\n\ntete, „verbunden mit einem Antrag auf Revision gegen dieses Urteil“. Das Mini-\n\nsterium leitete das Schreiben an die Staatsanwaltschaft und an das Landge-\n\nricht weiter. \n\nDas Landgericht hat in dem Schreiben die Erhebung einer Revision ge-\n\ngen das Urteil vom 30. September 2003 gesehen und es dem Bundesgerichts-\n\nhof vorgelegt. Nach einem Hinweis auf die Unzulässigkeit einer Revision hat \n\nder Kläger den die Revision des Urteils betreffenden Teil seiner Strafanzeige \n\nzurückgenommen. Daraufhin ist gegen ihn eine Gebühr wegen „Beendigung \n\ndes gesamten Verfahrens durch Rücknahme des Rechtsmittels“ nach Nr. 1231 \n\ndes Kostenverzeichnisses festgesetzt worden. Dagegen erhebt der Kläger Wi-\n\nderspruch. \n\nII. \n\nDer Widerspruch des Klägers gegen den Kostenansatz vom 8. Dezem-\n\nber 2004 ist als Erinnerung nach §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG zulässig \n\nund in der Sache auch begründet. \n\n1. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Senat. Zwar sieht \n\n§ 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG vor, daß über die Erinnerung das Gericht \n\ndurch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Aus dem Umstand, \n\ndaß § 66 Abs. 6 GKG dem § 568 ZPO nachgebildet wurde (BT-Drucks. \n\n15/1971 S. 157), ergibt sich aber, daß die mit einer Entscheidung durch den \n\nEinzelrichter möglichen Beschleunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt \n\nwerden sollten, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell \n\nauch vorgesehen ist. Bei dem Bundesgerichtshof ist die Entscheidung durch \n\nEinzelrichter gerichtsverfassungs- und prozeßrechtlich jedoch weder vorgese-\n\nhen noch vorbehalten (vgl. § 139 Abs. 1 gegenüber §§ 75, 122 Abs. 1 GVG) \n\nund damit nicht zulässig (Kissel, GVG, 4. Aufl., § 139 Rdn. 1). \n\n2. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1231 des Kostenverzeichnisses ist \n\nnicht angefallen, weil der Kläger gegen das am 30. September 2003 verkünde-\n\nte Urteil des Landgerichts kein Rechtsmittel, insbesondere auch kei-\n\nne (unzulässige) Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt hat. Seine an das \n\nJustizministerium des Landes gerichtete und später auf \n\ndem Dienstweg an die Staatsanwaltschaft Dortmund weitergeleitete Strafan-\n\nzeige hat der Kläger zwar mit „einem Antrag auf Revision“ des Urteils \n\nverbunden. Damit hat der Kläger aber nicht zugleich ein Rechtsmittel im \n\ntechnischen Sinne eingelegt. Der Antrag geht vielmehr, wie die Schreiben vom \n\n16. und 23. November 2004 an den Bundesgerichtshof zeigen, von der \n\nunzutreffenden Vorstellung aus, die Staatsanwaltschaft habe die rechtliche \n\nMöglichkeit, ein auf Grund von Rechtsbeugung ergangenes Urteil aufzuheben. \n\nNur das hat er beantragt. Damit aber fehlt der Vorlage der Sache an den \n\nBundesgerichtshof und dem Kostenansatz die Grundlage. \n\nIII. \n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz \n\n3 und Abs. 8, § 72 Nr. 1 GKG. \n\nWenzel Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/v-zr-218-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/v-zr-218-04","retrieved":"2026-07-10 16:17:42.389487+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-13/v-zr-218-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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