{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-01-13","aktenzeichen":"IX ZR 457/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"KO § 30 Nr. 2 Verschafft sich die Bank nach der Zahlungseinstellung des Gemeinschuldners durch Verrechnung eine inkongruente Befriedigung, so ist der subjektive Tatbestand er- füllt, wenn der Anfechtungsgegner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung nicht die Überzeugung hatte, das Vermögen des Gemeinschuldners werde zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichen (Anschluß an BGHZ 128, 196).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 457/00 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Januar 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nKO § 30 Nr. 2 \n\nVerschafft sich die Bank nach der Zahlungseinstellung des Gemeinschuldners durch \n\nVerrechnung eine inkongruente Befriedigung, so ist der subjektive Tatbestand er-\n\nfüllt, wenn der Anfechtungsgegner bei Wirksamwerden der Rechtshandlung nicht die \n\nÜberzeugung hatte, das Vermögen des Gemeinschuldners werde zur Befriedigung \n\naller Gläubiger ausreichen (Anschluß an BGHZ 128, 196). \n\nBGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - IX ZR 457/00 - OLG Koblenz \n\n LG Trier \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. November 2000 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen \n\nder als Spedition tätig gewesenen L. KG. Er nimmt die beklagte \n\nBank, bei deren Rechtsvorgängerin die Gemeinschuldnerin ein Girokonto un-\n\nterhielt, unter dem Gesichtspunkt der Konkursanfechtung auf Rückzahlung ver-\n\nrechneter Gutschriften in Anspruch. \n\nMit Kreditvertrag vom 24. November 1994 gewährte die Beklagte der \n\nGemeinschuldnerin einen Kontokorrentkredit bis zur Höhe von 250.000 DM. \n\nDurch mündliche Vereinbarung wurde die Kreditlinie im Jahre 1995 auf \n\n500.000 DM erhöht. In der Zeit vom 30. Mai 1997 bis 5. September 1997 ver-\n\nrechnete die Beklagte Gutschriften in Gesamthöhe von 342.538,95 DM mit dem \n\nSollstand des Girokontos, der durchweg den Betrag von 500.000 DM über-\n\nschritt. In welcher Höhe die Beklagte in diesem Zeitraum die Kontoüberziehung \n\ngenehmigte, ist zwischen den Parteien umstritten. Eine Kreditkündigung erfolg-\n\nte bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens nicht. Von den verrechneten Be-\n\nträgen erstattete die Beklagte noch vor Klageerhebung 6.877,25 DM für die \n\nnach Zugang des allgemeinen Verfügungsverbots verrechneten Gutschriften. \n\nDer Kläger lässt sich außerdem Abzüge gefallen, soweit die Beklagte zum Aus-\n\ngleich verrechneter Gutschriften Sicherungsgut freigegeben (120.000 DM) und \n\nPfändungspfandgläubiger \n\nder \n\nGemeinschuldnerin \n\nbefriedigt \n\nhat \n\n(53.616,34 DM). \n\nDer Kläger hat die Beklagte auf Rückzahlung des Restbetrags in Höhe \n\nvon 162.045,36 DM in Anspruch genommen. Er ist der Ansicht, die Beklagte \n\nhabe durch die darüber hinausgehende Verringerung des Sollstandes eine in-\n\nkongruente Deckung erlangt. Die Kontoüberziehung sei zumindest stillschwei-\n\ngend genehmigt worden. Durch Schreiben vom 24. Juli 1997 habe die Beklagte \n\nzudem einen Kreditrahmen von 580.000 DM eingeräumt, der fortan eingehalten \n\nworden sei. Ohne vorangegangene Kündigung habe die Beklagte deshalb ein-\n\ngehende Gelder nicht zu ihren Gunsten verrechnen dürfen. Spätestens im Mai \n\n1997 sei der Beklagten auch die Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin \n\nbekannt gewesen. \n\nDie Beklagte meint hingegen, die den ausdrücklich gebilligten Kredit-\n\nrahmen von 500.000 DM übersteigende Kontoüberziehung sei lediglich gedul-\n\ndet, eine Kreditkündigung deshalb nicht notwendig gewesen. Eine Zahlungs-\n\neinstellung der Gemeinschuldnerin habe im Anfechtungszeitraum nicht vorge-\n\nlegen, jedenfalls habe die Beklagte davon erst mit Zugang des allgemeinen \n\nVerfügungs- und Veräußerungsverbotes am 1. August 1997 Kenntnis erlangt. \n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision ver-\n\nfolgt der Kläger sein Rückzahlungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme angenommen, daß die \n\nGemeinschuldnerin spätestens am 1. Juli 1997 die Zahlungen eingestellt habe. \n\nAus dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe es aber keine Klarheit darüber \n\ngewonnen, ob und in welcher Höhe der Sollstand durch Kreditvereinbarungen \n\ngedeckt oder von der Beklagten genehmigt worden sei. Es hat deshalb offen-\n\ngelassen, ob die Beklagte durch die angefochtenen Verrechnungen eine in-\n\nkongruente Deckung erlangt hat. Jedenfalls habe die Beklagte bewiesen, daß \n\nsie von der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin und deren etwaiger \n\nBegünstigungsabsicht keine Kenntnis gehabt habe. \n\nII. \n\nDies hält den Angriffen der Revision nicht stand. Nach dem gegenwärti-\n\ngen Sach- und Streitstand kann ein Anspruch des Klägers nach § 37 Abs. 1, \n\n§ 30 Nr. 2 KO nicht ausgeschlossen werden. \n\n1. Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung der Inkongruenz aller-\n\ndings von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen ausgegangen. Ein Anspruch \n\nder Bank, Gutschriften mit dem Saldo eines debitorisch geführten Girokontos \n\nzu verrechnen und insoweit ihre eigene Forderung zu befriedigen, besteht nur \n\ndann, wenn sie zum jeweiligen Zeitpunkt der Verrechnung Rückzahlung des \n\nKredits verlangen kann. Fehlt es an einer Kündigung, so ist dies nur der Fall, \n\nwenn gar kein Kreditvertrag geschlossen worden ist. Allerdings kann auch eine \n\nÜberziehung vertraglich vereinbart werden, mit der Folge, daß ein fälliger An-\n\nspruch der Bank erst nach Kündigung entsteht (BGHZ 118, 126, 129 f; 138, 40, \n\n47). Eine solche Vereinbarung kann auch konkludent zustande kommen (BGH, \n\nUrt. v. 17. Juni 1999 - IX ZR 62/98, WM 1999, 1577, 1578 m.w.N.). Fehlt es \n\nhingegen an einer Vereinbarung, wird die Überziehung aber dennoch nicht \n\nsogleich zurückgefordert, so liegt eine bloße Duldung vor, die dem Kunden \n\nkein Recht zur Inanspruchnahme der Kreditsumme gibt. Vielmehr kann die \n\nBank Rückzahlung verlangen, ohne zuvor kündigen zu müssen (BGHZ 73, 207, \n\n209). \n\na) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Frage der Inkongruenz \n\noffen gelassen. Das Berufungsgericht hat durch Vernehmung des Zeugen \n\nF. Beweis zu der Frage erhoben, ob die Überziehung des Girokontos im \n\nAnfechtungszeitraum mit Genehmigung der Beklagten erfolgt oder von dieser \n\nnur geduldet worden ist. Es hat dabei übersehen, daß die Beweisfrage sich \n\nnach dem maßgeblichen Vorbringen der Beklagten nicht gestellt hat. Denn bei \n\nvollständiger und zutreffender Würdigung musste, worauf die Revision zu \n\nRecht hinweist, dem Vorbringen der Beklagten das Geständnis (§ 288 ZPO) \n\nentnommen werden, daß jedenfalls zu Beginn des Anfechtungszeitraums die \n\nGemeinschuldnerin im Einvernehmen mit der Beklagten das Girokonto bis zur \n\nHöhe von 750.000 DM in Anspruch nehmen durfte. \n\naa) Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 14. Juli 1998 erläutert, daß \n\ndie im Juli 1997 gegen Zahlung von 120.000 DM erfolgte Freigabe von siche-\n\nrungsübereigneten Lastwagen keine Verwertung von Sicherheiten dargestellt \n\nhabe. Zu einer solchen sei \"die Beklagte wegen des nicht gekündigten Kredits \n\nauch nicht berechtigt gewesen\". Dies kann nicht anders verstanden werden, \n\nals daß auch nach Ansicht der Beklagten der zu diesem Zeitpunkt bestehende \n\nKontostand genehmigt gewesen ist. Der Kläger hat unwidersprochen behaup-\n\ntet, das Konto habe am 1. Juli 1997 einen Sollstand von 768.346,47 DM und \n\nam 15. Juli 1997 einen Sollstand von 702.168,92 DM aufgewiesen. \n\nDementsprechend hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vorge-\n\ntragen: \"Die vereinbarte Kreditlinie (750.000,00 DM) war vom 30.05. bis zum \n\n06.06.1997 um rund 30.000,00 DM überzogen worden.\" In demselben Schrift-\n\nsatz hat die Beklagte mitgeteilt, daß Anfang 1997 beabsichtigt gewesen sei, ein \n\nDarlehen über 500.000 DM zu gewähren, durch welches neue Liquidität in Hö-\n\nhe von 250.000 DM habe zugeführt und in derselben Höhe \"die seinerzeit be-\n\nstehende Kreditlinie von 750.000,00 DM auf 500.000,00 DM\" habe reduziert \n\nwerden sollen. \n\nDer Kläger hatte zuvor in seinem Schriftsatz vom 23. Juni 1998 behaup-\n\ntet, die Beklagte habe der Gemeinschuldnerin \"einen ungekündigten Kontokor-\n\nrentkredit eingeräumt.\" In der Berufungsbegründung hat er dies bekräftigt und \n\nbehauptet: \"Die Beklagte hatte der Gemeinschuldnerin einen Kontokorrentkre-\n\ndit eingeräumt, der zu keinem Zeitpunkt zwischen dem 30.05. und dem \n\n31.07.1997 über den genehmigten Rahmen hinaus in Anspruch genommen \n\nwurde.\" \n\nDer Vortrag der Beklagten stimmt also - zumindest bis zur Höhe von \n\n750.000 DM - mit demjenigen des Klägers überein und muß deshalb als Ges-\n\ntändnis behandelt werden. Das Vorliegen eines Geständnisses kann auch in \n\nder Revisionsinstanz erstmalig geprüft werden (BGH, Urt. v. 20. Oktober 1999 \n\n- VIII ZR 335/98, WM 2000, 479, 481; v. 13. Februar 1996 - XI ZR 148/95, WM \n\n1996, 1153, 1154 m.w.N.). Der Geständnisvortrag enthält hier nicht nur Tatsa-\n\nchen, wie es gesetzlich vorgesehen ist, sondern auch Rechtsbegriffe (\"Kreditli-\n\nnie\"). Dies ist jedoch unerheblich, weil den zitierten Äußerungen mit hinrei-\n\nchender Deutlichkeit entnommen werden kann, daß beide Parteien überein-\n\nstimmend den Sachverhalt einer genehmigten Kreditüberziehung vorgetragen \n\nhaben (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 1866; \n\nv. 26. März 1981 - IVa ZR 141/80, WM 1981, 744, 745). \n\nbb) Erst in Reaktion auf den Hinweisbeschluß des Berufungsgerichts \n\nvom 28. März 2000 hat die Beklagte ihren Vortrag geändert und mit Schriftsatz \n\nvom 17. April 2000 behauptet, eine über 500.000 DM hinausgehende Kreditli-\n\nnie sei zu keiner Zeit gewährt worden. Der abweichende frühere Vortrag beru-\n\nhe auf einem Irrtum. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2000 hat die Beklagte weiter \n\nbehauptet, die Überziehung bis zu 750.000 DM sei im Vorgriff auf ein beab-\n\nsichtigtes Betriebsmitteldarlehen, das aber nicht zustande gekommen sei, zu-\n\ngelassen worden. \n\nDies erfüllt indes nicht die Voraussetzungen eines Widerrufs gemäß \n\n§ 290 ZPO. Der Gestehende ist grundsätzlich an sein Geständnis gebunden \n\nund kann sich davon nur lösen, indem er beweist, daß das Geständnis auf ei-\n\nnem Irrtum beruht hat und die zugestandene Tatsache unwahr ist (BGHZ 37, \n\n154, 155; Musielak-Huber, ZPO 4. Aufl. § 290 Rn. 2). Ob der Irrtum verschuldet \n\noder unverschuldet gewesen ist, ist unerheblich (RGZ 11, 405, 408; Münche-\n\nner Kommentar-ZPO/Prütting, 2. Aufl. § 290 Rn. 5). \n\nAufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts, die für den Senat \n\nbindend sind, hat die Beklagte den Beweis der Unwahrheit des Zugestandenen \n\nnicht geführt. Das Oberlandesgericht hat die Beweisaufnahme mit der Beurtei-\n\nlung abgeschlossen, daß angesichts der Unklarheiten der Aussage F. \n\nauch die urkundlichen Beweisstücke die klare Feststellung, daß die Rückzah-\n\nlungen auf fällige oder nicht fällige Kreditschulden erfolgt sind, also kongruente \n\noder nicht kongruente Deckungen bewirkt haben, nicht zuließen. Diese Würdi-\n\ngung ist von Seiten der Beklagten nicht angegriffen worden und begegnet kei-\n\nnen rechtlichen Bedenken. \n\nb) Angesichts des Geständnisses ist davon auszugehen, daß die Ge-\n\nmeinschuldnerin im Anfechtungszeitraum zur Ausnutzung einer Kreditlinie von \n\nzunächst 750.000 DM befugt gewesen ist. Dem Wortlaut des Schreibens vom \n\n24. Juli 1997 dürfte ferner zu entnehmen sein, daß spätestens seit diesem Tag \n\nein Kreditrahmen von 580.000 DM genehmigt gewesen ist. Die Gemeinschuld-\n\nnerin hat diese Kreditlinie in der Folgezeit möglicherweise eingehalten. \n\nDaraus folgt allerdings - wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend \n\nmacht - noch nicht zwingend die Inkongruenz der Verrechnungen. Führt die \n\nBank nämlich den Girovertrag und die Kontokorrentabrede fort und gestattet \n\nsie dem Kunden im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarungen, den durch \n\ndie Verrechnungen vergrößerten Kreditrahmen in einem engen zeitlichen Zu-\n\nsammenhang erneut für eigene Zwecke in Anspruch zu nehmen, läßt sie also \n\nweiterhin Verfügungen des Kunden zu und hält auf diese Weise die Kreditlinie \n\noffen, so handelt sie vertragsgemäß und erhält damit kongruente Deckung \n\n(BGHZ 150, 122, 129; BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98, WM \n\n1999, 781, 782 f; v. 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00, WM 2001, 689, 691; v. \n\n17. Juni 2004 - IX ZR 2/01, ZInsO 2004, 854, 855). \n\nDies ist hier indes nicht der Fall. Der Kläger hat vorgetragen, daß die \n\nBeklagte seit 2. Juni 1997 keine Verfügungen der Gemeinschuldnerin mehr \n\nzugelassen und nur noch auf Pfändungen bezahlt habe. Die Beklagte hat dies \n\nnicht bestritten, sondern lediglich erklärt, dies sei \"vorübergehend\" geschehen, \n\nohne den Zeitrahmen zu bezeichnen. \n\n2. Auch die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den in \n\n§ 30 Nr. 2 KO vorgesehenen Gegenbeweis, daß ihr weder die Zahlungseinstel-\n\nlung noch eine etwaige Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin bekannt \n\ngewesen sei, geführt, beruht auf durchgreifenden Rechtsfehlern. \n\na) Wie die Revision zu Recht rügt, ist das Berufungsgericht in bezug auf \n\ndie Kenntnis von einer Begünstigungsabsicht von einem unzutreffenden Be-\n\nweismaßstab ausgegangen. \n\nWar der Gemeinschuldner an der angefochtenen Rechtshandlung nicht \n\nbeteiligt, so ist es nicht sinnvoll, bei der Prüfung der Anfechtungsvorausset-\n\nzungen des § 30 Nr. 2 KO auf seine Begünstigungsabsicht abzustellen. Dies \n\nhat der Senat in erweiternder Auslegung der Anfechtungsnorm zunächst für die \n\nAnfechtung von Vollstreckungsmaßnahmen ausgesprochen (BGHZ 128, 196, \n\n197 f) und später auf die Anfechtung von Verrechnungen, die als einseitige \n\nRechtshandlungen des Gläubigers regelmäßig ohne Zutun des Gemeinschuld-\n\nners vollzogen werden, ausgedehnt (BGHZ 138, 40, 48; BGH, Urt. v. 17. Juni \n\n1999 - IX ZR 62/98, WM 1999, 1577, 1579). Entgegen der mit der Revisions-\n\nerwiderung vorgetragenen Auffassung der Beklagten gilt dies, wie sich aus der \n\nin BGHZ 138, 40 abgedruckten Senatsentscheidung ergibt, auch für Verrech-\n\nnungen auf einem im Kontokorrent geführten Girokonto. Die Anfechtung schei-\n\ndet in diesem Fall nur dann aus, wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt des \n\nWirksamwerdens der Rechtshandlung der sicheren Überzeugung war, das \n\nVermögen des Gemeinschuldners werde zur vollen Befriedigung aller seiner \n\nGläubiger ausreichen oder der Gemeinschuldner werde die dafür erforderli-\n\nchen Mittel in absehbarer Zeit erhalten. Hatte der Anfechtungsgegner diese \n\nÜberzeugung nicht, hat er vielmehr mit der Möglichkeit gerechnet, daß andere \n\nGläubiger leer ausgehen, ist die in § 30 Nr. 2 KO vorausgesetzte Kenntnis des \n\nAnfechtungsgegners vorhanden (BGHZ 128, 196, 203 m.w.N.). Indem es den \n\nNachweis der Nichtkenntnis der Zahlungseinstellung hat ausreichen lassen, \n\nhat das Berufungsgericht den Gegenbeweis in einer dem Sinn der Norm nicht \n\nentsprechenden Weise erleichtert. \n\nb) Das Berufungsurteil beruht auf diesem Rechtsfehler. Das Berufungs-\n\ngericht hätte bei Anwendung des richtigen Bewertungsmaßstabs auf der \n\nGrundlage der von ihm getroffenen Feststellungen den Entlastungsbeweis \n\nnicht als geführt ansehen dürfen. \n\nDas Berufungsgericht hat sich maßgeblich auf den Umstand gestützt, \n\ndaß die Beklagte noch am 24. Juli 1997 den zur Sicherheit übereigneten Fuhr-\n\npark der Gemeinschuldnerin gegen Zahlung von 120.000 DM rückübereignet \n\nhat. Ferner hat es sich auf den Zeugen F. berufen, der bekundet hat, daß \n\ndie im Juni 1997 erfolgten Pfändungen der AOK und der Finanzbehörden keine \n\nVeranlassung gegeben hätten, eine Zahlungseinstellung anzunehmen; hieraus \n\nhat das Berufungsgericht geschlossen, daß der Beklagten das wahre Ausmaß \n\nder Verschuldung glaubhafterweise unbekannt gewesen sein könne. \n\nOb die gegen die Beweiswürdigung gerichteten Rügen der Revision be-\n\ngründet sind, kann dahinstehen. Jedenfalls lassen die genannten Beweistatsa-\n\nchen den Schluß auf die Zahlungsfähigkeit der Gemeinschuldnerin nicht zu, \n\nzumal verschiedene Indizien dafür sprechen, daß die Beklagte zumindest damit \n\ngerechnet hat, daß die Mittel der Gemeinschuldnerin nicht für alle Gläubiger \n\nausreichen. So hat sie es zu Beginn des Jahres 1997 abgelehnt, den Kredit der \n\nGemeinschuldnerin auszuweiten. Aus diesem Vorgang war ihr also sowohl der \n\nLiquiditätsbedarf als auch das Fehlen weiterer Sicherheiten bekannt. Nach \n\ndem Vortrag des Klägers ließ sie wegen Kontopfändungen außerdem bereits \n\nseit 2. Juni 1997 zumindest vorübergehend keine Verfügungen der Gemein-\n\nschuldnerin über das Girokonto mehr zu. Schließlich wußte sie von den be-\n\nträchtlichen Forderungen der AOK und der Finanzbehörden, die im Juni 1997 \n\nzu Pfändungen geführt hatten und die die Gemeinschuldnerin nur zu einem \n\ngeringen Teil hatte begleichen können. Zwar hat die Beklagte auf der anderen \n\nSeite im Juli 1997 das zur Sicherung übertragene Eigentum an den Fahrzeu-\n\ngen gegen Zahlung von 120.000 DM an die Gemeinschuldnerin rückübertra-\n\ngen. Dies läßt aber in Anbetracht der anderen Umstände nicht darauf schlie-\n\nßen, daß die Beklagte von der Zahlungsfähigkeit der Gemeinschuldnerin über-\n\nzeugt gewesen ist. Tatsachen, die es gleichwohl möglich erscheinen ließen, \n\ndaß die Gemeinschuldnerin alle Gläubiger befriedigen könne, hat die Beklagte \n\nnicht vorgetragen. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten \n\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 564 Abs. 1, § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). \n\n1. Der Senat ist an einer eigenen Sachentscheidung schon deshalb ge-\n\nhindert, weil die zur Berechnung des - nach dem gegenwärtigen Erkenntnis-\n\nstand bestehenden - anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruchs notwendi-\n\ngen Daten nicht vorliegen. Weder dem Berufungsurteil noch der Akte können \n\ndie genauen Kontostände entnommen werden, die zum Zeitpunkt der im An-\n\nfechtungszeitraum erfolgten Verrechnungen bestanden haben. Eine Kontover-\n\ndichtung fehlt ebenso wie detaillierter Parteivortrag. Die vom Kläger als Anlage \n\nzum Schriftsatz vom 31. Mai 2000 vorgelegte Kontoübersicht läßt nur die grobe \n\nKontoentwicklung erkennen, nicht aber die jeweiligen Kontostände zum Zeit-\n\npunkt der angefochtenen Verrechnungen. Aus der Übersicht ist zu ersehen, \n\ndaß zu Beginn des Anfechtungszeitraums die von der Beklagten zugestandene \n\nKreditlinie überschritten war. Dies hätte zur Folge, daß Verrechnungen in die-\n\nser Phase eine kongruente Deckung bewirkt hätten. Auf welche der in der An-\n\nlage zur Klageschrift genannten Verrechnungen dies zutrifft, kann der Konto-\n\nübersicht allerdings nicht entnommen werden. \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung fehlt es auch nicht \n\nan einer objektiven Gläubigerbenachteiligung, soweit die Gemeinschuldnerin \n\ngegen Bareinzahlung von 120.000 DM auf das Konto die Freigabe der der Be-\n\nklagten sicherungsübereigneten Lastwagen erwirkt hat. Zwar scheidet eine \n\nGläubigerbenachteiligung aus, wenn der Schuldner ein Absonderungsrecht \n\ndurch Zahlung ablöst, soweit deren Höhe den Erlös nicht überschreitet, den der \n\nAbsonderungsberechtigte bei einer Verwertung des mit dem Absonderungs-\n\nrecht belasteten Gegenstands hätte erzielen können (BGH, Urt. v. 17. Juni \n\n2004 - IX ZR 124/03, ZIP 2004, 1509, 1511). Die den Verkehrswert des Siche-\n\nrungsguts jedenfalls nicht übersteigende Zahlung hat der Kläger jedoch bereits \n\nbei der Berechnung der Klagesumme in Abzug gebracht. Die Beklagte hat auch \n\nnicht behauptet, daß sie mit der Schuldnerin die Freigabe nur deshalb verein-\n\nbart habe, damit sie im Gegenzug die Gutschriften verrechnen könne. Freigabe \n\nund Verrechnung wurden nicht zu einer rechtlichen Einheit verknüpft, so daß \n\nsie nicht zusammen gesehen werden können, sondern getrennt zu beurteilen \n\nsind. \n\n3. Aus dem Berufungsurteil geht nicht klar hervor, ob das Berufungsge-\n\nricht als Tag der Zahlungseinstellung den 1. Juni 1997 oder den 1. Juli 1997 \n\nfestgestellt hat. Dies wird gegebenenfalls klarzustellen sein. Außerdem gibt die \n\nZurückverweisung Gelegenheit, sich mit den Gegenrügen der Revisionserwide-\n\nrung zur Zahlungseinstellung zu befassen. \n\nFischer Raebel Vill \n\n Cierniak Lohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/ix-zr-457-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/ix-zr-457-00","retrieved":"2026-07-10 16:20:53.149659+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-13/ix-zr-457-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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