{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-01-13","aktenzeichen":"IX ZR 33/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 146 Abs. 1; BGB §§ 187, 188 Die Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO berechnet sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB auch dann, wenn das Insolvenzverfahren um 0.00 Uhr eines be- stimmten Tages eröffnet worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 33/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nVerkündet am: \n13. Januar 2005 \nPreuß, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nInsO § 146 Abs. 1; BGB §§ 187, 188 \n\nDie Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO berechnet sich nach § 187 Abs. 1, § 188 \n\nAbs. 2 Alt. 1 BGB auch dann, wenn das Insolvenzverfahren um 0.00 Uhr eines be-\n\nstimmten Tages eröffnet worden ist. \n\nBGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - IX ZR 33/04 - LG Siegen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Sprungrevision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Siegen vom 20. Dezember 2002 aufge-\n\nhoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landge-\n\nricht Siegen zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des \n\nB. . Er macht gegen den Beklagten einen Anspruch aus Insolvenzan-\n\nfechtung in Höhe von 34.168,39 € geltend. Das Insolvenzver fahren war mit Be-\n\nschluß des Amtsgerichts vom 17. Dezember 1999 zum 18. Dezember 1999 \n\n0.00 Uhr eröffnet worden. Die Klage ist am 18. Dezember 2001 bei Gericht ein-\n\ngereicht und am 7. Januar 2002 zugestellt worden. Das Landgericht hat die \n\nKlage abgewiesen, weil der Anspruch gemäß § 146 Abs. 1 InsO verjährt sei. \n\nMit seiner Sprungrevision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Sprungrevision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückver-\n\nweisung. \n\n1. Das Landgericht hat gemeint, der Anfechtungsanspruch sei gemäß \n\n§ 146 Abs. 1 InsO verjährt, weil die Klage nicht binnen zwei Jahren seit der \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben worden sei. Die Frist berechne \n\nsich nach § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB, weshalb sie am 17. Dezember 2001 \n\nabgelaufen sei. \n\n2. Diese Auffassung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Be-\n\nrechnung der Frist des § 146 Abs. 1 InsO erfolgt auch im vorliegenden Fall \n\nnach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB. Das hat zur Folge, daß die Frist \n\nerst am 18. Dezember 2001 ablief. Da die Klage dem Beklagten am 7. Januar \n\n2002 und damit alsbald zugestellt worden ist, ist die Verjährungsfrist rechtzeitig \n\ngemäß § 209 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB unter-\n\nbrochen worden, weil die Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Kla-\n\nge am 18. Dezember 2001 zurückwirkte (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F.; nunmehr \n\n§ 167 ZPO). Mit Ablauf des 31. Dezember 2001 war die Unterbrechung been-\n\ndigt und die neue Verjährung mit Beginn des 1. Januar 2002 gehemmt, Art. 229 \n\n§ 6 Abs. 2 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. \n\na) Beginn der Frist ist gemäß § 146 Abs. 1 InsO die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens. Damit ist der im Eröffnungsbeschluß angegebene Zeitpunkt \n\ngemeint (BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 135/03, ZIP 2004, 766, 768; \n\nMünchKomm-InsO/Kirchhof, § 146 Rn. 8). Allerdings war dieser Zeitpunkt vom \n\nInsolvenzgericht rechtswidrig festgesetzt worden. Es ist nicht zulässig, die Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens auf einen späteren Zeitpunkt als den der Un-\n\nterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses durch den Richter zu datieren (BGH, \n\nUrt. v. 17. Februar 2004 aaO). Hiergegen wurde in dem am 17. Dezember 1999 \n\nerlassenen Eröffnungsbeschluß verstoßen. Der Beschluß ist gleichwohl auch \n\nmit dem angegebenen Eröffnungszeitpunkt wirksam, weil er vor Bekanntwer-\n\nden des Urteils des Senats vom 17. Februar 2004 erlassen worden ist (Urt. v. \n\n17. Februar 2004, aaO S. 767). \n\nb) Die Frist des § 146 Abs. 1 InsO wird gemäß § 4 InsO, § 222 Abs. 1 \n\nZPO nach § 187 Abs. 1 i.V.m. § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB berechnet (Münch-\n\nKomm-InsO/Kirchhof, § 146 Rn. 8; HK-InsO/Kreft, 3. Aufl. § 146 Rn. 11; Uhlen-\n\nbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. § 146 Rn. 4; Breutigam in Breutigam/Blersch/ \n\nGoetsch, Insolvenzrecht § 146 InsO Rn. 3; Nerlich in Römermann/Nerlich, InsO \n\n§ 146 Rn. 4; Paulus in Kübler/Prütting, InsO § 146 Rn. 3). \n\nWird das Insolvenzverfahren nicht gerade um 0 Uhr, sondern zu einem \n\nbeliebigen anderen Zeitpunkt im Laufe eines Tages eröffnet, greift § 187 Abs. 1 \n\nBGB problemlos ein. Nichts anderes kann aber gelten, wenn der Eröffnungs-\n\nzeitpunkt auf 0.00 Uhr festgesetzt wird. Auch dann kommt eine Anwendung von \n\n§ 187 Abs. 2 Satz 1, § 188 Abs. 2 Alt. 2 BGB nicht in Betracht. \n\n§ 187 Abs. 1 und 2 BGB unterscheiden sich wie folgt: Knüpft der Frist-\n\nbeginn an einen im Verlauf eines Tages liegenden Anfangszeitpunkt oder an \n\nein während des Tages eintretendes Ereignis an, findet Absatz 1 Anwendung. \n\nUnter Absatz 2 sind dagegen die Fälle zu subsumieren, in denen es an einem \n\nsolchen Ereignis oder einem in den Lauf des Tages fallenden Zeitpunkt fehlt \n\n(GmS-OGB BGHZ 59, 396, 397 f). Dementsprechend hat der Bundesgerichts-\n\nhof die Übergabe eines Grundstücks selbst dann als ein Ereignis im Sinne des \n\n§ 187 Abs. 1 BGB angesehen, wenn auf die Übertragung lediglich des mittelba-\n\nren Besitzes durch Abtretung des Herausgabeanspruchs abzustellen war, und \n\ndieses Ereignis zufällig auf den Beginn des Tages fiel (BGH, Urt. v. 3. Februar \n\n1989 - V ZR 278/87, WM 1989, 826, 827). \n\nDie Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschieht danach auch dann im \n\nLauf eines Tages, wenn der Eröffnungsbeschluß gerade um 0.00 Uhr unter-\n\nzeichnet wird und demgemäß diesen Eröffnungszeitpunkt zutreffend angibt \n\n(vgl. RGRK/Johannsen, 12. Aufl. § 187 Rn. 1; Soergel/Walter, BGB 12. Aufl. \n\n§ 187 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl. § 187 Rn. 1). Es ist kein sach-\n\nlich einleuchtender Grund dafür erkennbar, die Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens ausnahmsweise nach § 187 Abs. 2 BGB zu behandeln mit der Folge, daß \n\nsich die Frist des § 146 Abs. 1 InsO um einen Tag verkürzt, wenn der Eröff-\n\nnungszeitpunkt im Eröffnungsbeschluß auf 0.00 Uhr eines Folgetages vorda-\n\ntiert wird. Auch dann geschieht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu die-\n\nsem Zeitpunkt, nicht anders, als wenn der Beschluß gerade um 0.00 Uhr unter-\n\nzeichnet worden wäre. \n\nDie aus Gründen der Rechtssicherheit notwendige Einheitlichkeit der \n\nFristberechnung in den Fällen des § 146 Abs. 1 InsO verbietet eine solche \n\nAusnahme. Dies gilt zumal deshalb, weil eine Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens um Mitternacht regelmäßig nicht in Betracht kommt und die hier vorlie-\n\ngende rechtswidrige Vordatierung des Eröffnungszeitpunktes nicht Anlaß ge-\n\nben kann, gerade für diesen Fall die Art der Fristberechnung zu ändern. \n\nDem kann nicht entgegengehalten werden, daß dieser Zeitpunkt inhalts-\n\nidentisch mit dem Vortag 24.00 Uhr bezeichnet werden könnte. Dann wäre die-\n\nses Datum maßgebend. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist der im Beschluß \n\nangegebene Tag entscheidend. \n\n3. Der Rechtsstreit ist deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen \n\n(§ 566 Abs. 8 Satz 1 und 2, § 563 Abs. 1 ZPO). Dieses wird nunmehr die Vor-\n\naussetzungen des Anfechtungsanspruchs zu prüfen haben. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nVill \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/ix-zr-33-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/ix-zr-33-04","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-13/ix-zr-33-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2005-01-13","dockets":["IX ZR 33/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 13.01.2005 – IX ZR 33/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-13/ix-zr-33-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"InsO § 146 Abs. 1; BGB §§ 187, 188 Die Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO berechnet sich nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB auch dann, wenn das Insolvenzverfahren um 0.00 Uhr eines be- stimmten Tages eröffnet worden ist.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Sprungrevision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivil-\n\nkammer des Landgerichts Siegen vom 20. Dezember 2002 aufge-\n\nhoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landge-\n\nricht Siegen zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"InsO/146","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"146","label":"§ 146 InsO","mentions":9},{"id":"BGB/188","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"188","label":"§ 188 BGB","mentions":5},{"id":"BGB/187","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"187","label":"§ 187 BGB","mentions":3},{"id":"BGBEG/229-6","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"229-6","label":"Art 229 § 6 BGBEG","mentions":2},{"id":"ZPO/222","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"222","label":"§ 222 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"InsO/4","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"4","label":"§ 4 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/167","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"167","label":"§ 167 ZPO","mentions":1},{"id":"BGB/204","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"204","label":"§ 204 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"ZIP 2005, 310","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:16:15.742190+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}