{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-01-12","aktenzeichen":"3 StR 422/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 422/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2005 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO einstimmig be-\n\nschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Oldenburg vom 11. Mai 2004 wird \n\na) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des \n\nWohnungseinbruchsdiebstahls in acht vollendeten und drei \n\nversuchten Fällen sowie des Diebstahls schuldig ist; \n\nb) die Einzelfreiheitsstrafe im Fall B. II. 4. der Urteilsgründe auf \n\nsieben Monate Freiheitsstrafe ermäßigt. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Wohnungseinbruchsdieb-\n\nstahls in neun vollendeten und zwei versuchten Fällen und wegen Diebstahls \n\nin einem weiteren Fall\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit \n\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision \n\ndes Angeklagten hat lediglich den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teiler-\n\nfolg; im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-\n\nfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 \n\nAbs. 2 StPO). \n\nDas Landgericht hat im Fall B. II. 4. der Urteilsgründe einen vollendeten \n\nWohnungseinbruchsdiebstahl angenommen, obgleich die Tat nach den Fest-\n\nstellungen im Versuchsstadium steckenblieb. Entsprechend muß der Schuld-\n\nspruch geändert werden. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der gestän-\n\ndige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. \n\nAusgehend von den im Urteil mitgeteilten Grundsätzen, von denen sich \n\ndas Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen hat leiten lassen - für \n\nvollendete Wohnungseinbruchsdiebstähle hat es jeweils zehn Monate, für ver-\n\nsuchte Wohnungseinbrüche jeweils sieben Monate Freiheitsstrafe verhängt - \n\nsetzt der Senat im Fall B. II. 4. die Freiheitsstrafe um drei auf sieben Monate \n\nherab. Angesichts der Zahl und der Höhe der unberührt bleibenden Einzelfrei-\n\nheitsstrafen von insgesamt mehr als acht Jahren kann mit Sicherheit - unter \n\nmaßgeblicher Berücksichtigung der Sicht des Tatgerichts (vgl. hierzu BVerfG \n\n- Kammer - NStZ 2004, 273) - ausgeschlossen werden, daß sich die Ermäßi-\n\ngung der Einzelstrafe auf die Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hätte. \n\nDer geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag-\n\nten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 \n\nAbs. 4 StPO). \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/3-str-422-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/3-str-422-04","retrieved":"2026-07-10 16:20:51.464505+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-12/3-str-422-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2005-01-12","dockets":["3 StR 422/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 12.01.2005 – 3 StR 422/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/3-str-422-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:20:51.464505+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}