{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-01-12","aktenzeichen":"3 StR 411/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 411/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2005 ein-\n\nstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nLübeck vom 13. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die \n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung \n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der \n\nSenat: \n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe das vom Angeklagten in der Haupt-\n\nverhandlung abgelegte Geständnis nicht verwerten dürfen, weil die Kammer \n\nsich die vom Staatsanwalt in einer Sitzungspause gegenüber dem Angeklagten \n\nund seinem Verteidiger abgegebene Erklärung über die Höhe seines Strafan-\n\ntrages bei geständiger bzw. nicht geständiger Einlassung \"zu eigen gemacht\" \n\nhabe, ist nicht hinreichend ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO); denn weder \n\nläßt sich dem Revisionsvortrag entnehmen, daß der Kammer ausdrücklich \n\nauch die vom Staatsanwalt angekündigten Strafanträge mitgeteilt worden sind, \n\nnoch wird erkennbar, in welcher Weise sie sich die Straferwartung des Staats-\n\nanwalts zu eigen gemacht haben soll. Der Senat vermag daher auf Grundlage \n\nder Revisionsrechtfertigung nicht zu prüfen, ob die Kammer den Angeklagten \n\ntatsächlich durch unzulässige Mittel zu seinem Geständnis veranlaßt hat. \n\nSollte der Staatsanwalt - entsprechend dem Vortrag der Revision - den \n\nAngeklagten zu dem Geständnis durch die Äußerung veranlaßt haben, er wer-\n\nde bei geständiger Einlassung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs \n\nMonaten beantragen, während sich die Strafe ohne Geständnis auf sechs bis \n\nsieben Jahre belaufen könne, läge hierin allerdings ein Verstoß gegen § 136 a \n\nAbs. 1 Satz 3 StPO (Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vor-\n\nteils) bzw. eine mit den Grundsätzen eines fairen Strafverfahrens nicht zu ver-\n\neinbarende Androhung einer die Schuldangemessenheit übersteigenden Stra-\n\nfe. Denn ein so gravierender Unterschied in den Schlußanträgen wäre mit der \n\nstrafmildernden Wirkung eines Geständnisses nicht mehr erklärbar und als \n\nunzulässiges Druckmittel zur Erwirkung eines verfahrensverkürzenden Ge-\n\nständnisses zu werten (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Juni 2004 - 5 StR 579/03). \n\nDies hätte dessen Unverwertbarkeit zur Folge (vgl. § 136 a Abs. 3 Satz 2 \n\nStPO). An die behauptete Äußerung des Staatsanwalts knüpft die Revisionsrü-\n\nge indessen nicht an. Sie will die Unverwertbarkeit des Geständnisses vielmehr \n\nausdrücklich aus einer rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigung der Willensfrei-\n\nheit des Angeklagten durch die Strafkammer ableiten. Wegen dieser eindeuti-\n\ngen Stoßrichtung der Rüge kann diese nicht dahin verstanden werden, der Be-\n\nschwerdeführer wolle die mangelnde Verwertbarkeit seiner Einlassung allein \n\nauf die behauptete Vorgehensweise des Staatsanwalts stützen (vgl. Kuckein in \n\nKK 5. Aufl. § 344 Rdn. 36). \n\n2. Soweit die Revision beanstandet, es sei der Inhalt in der Hauptver-\n\nhandlung nicht verlesener Urkunden bei der Beweiswürdigung unter Verstoß \n\ngegen § 261 StPO zur Bestätigung der Richtigkeit des Geständnisses verwer-\n\ntet worden, gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Rüge auch die Dar-\n\nlegung, daß er nicht auf andere zulässige Weise - etwa über eine Bestätigung \n\ndurch den Angeklagten nach Vorhalt - in die Hauptverhandlung eingeführt wor-\n\nden ist (vgl. Kuckein aaO Rdn. 58; Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 249 \n\nRdn. 30). In der Beweiswürdigung hat das Landgericht ausführlich dargelegt, \n\ndaß dem Angeklagten eine Vielzahl von Urkunden vorgehalten worden ist. Un-\n\nter diesen Umständen bestehen erhebliche Bedenken, ob der pauschale Vor-\n\ntrag der Revision, der Inhalt der im Urteil aufgeführten Urkunden sei weder \n\ndurch Verlesung noch in anderer zulässiger Form zum Gegenstand der Haupt-\n\nverhandlung gemacht worden, den Begründungsanforderungen des § 344 \n\nAbs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. Wie sich \n\naus der Beweiswürdigung der Strafkammer ergibt, wurden die Urkunden dem \n\nAngeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten. Ihr Inhalt kann daher durch \n\nden Angeklagten bestätigt worden sein. Damit wäre er hier in zulässiger Weise \n\nin die Hauptverhandlung eingeführt worden; denn für die Überprüfung der \n\nRichtigkeit des Geständnisses des Angeklagten kam es auf den Wortlaut der \n\nUrkunden nicht an (vgl. Meyer-Goßner, aaO § 249 Rdn. 28). Ohne eine - dem \n\nRevisionsgericht verwehrte - Rekonstruktion der Beweisaufnahme kann somit \n\nder Nachweis nicht geführt werden, daß die im Urteil getroffenen Feststellun-\n\ngen nicht auf die in der Beweiswürdigung geschilderte Weise aus dem Inbegriff \n\nder Hauptverhandlung gewonnen wurden (vgl. BGH NStZ 2001, 425; Meyer-\n\nGoßner, aaO § 261 Rdn. 38 a). Die kurze Verhandlungsdauer zur geständigen \n\nEinlassung des Angeklagten schließt den Vorhalt und die Bestätigung des ent-\n\nscheidungserheblichen Inhalts der Urkunden nicht aus, weil dieser - wofür die \n\nAusführungen in der Beweiswürdigung sprechen - bereits zu einem Zeitpunkt \n\nerfolgt sein kann, als der Angeklagte den subjektiven Tatbestand des Betruges \n\nnoch bestritten hat. \n\nTolksdorf Miebach RiBGH Winkler ist wegen \n Urlaubs an der Unter- \n zeichnung gehindert. \n\n Tolksdorf \n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/3-str-411-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/3-str-411-04","retrieved":"2026-07-10 16:18:43.206790+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-12/3-str-411-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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