{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-01-12","aktenzeichen":"2 StR 418/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 418/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n12. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2005 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des \n\nSenats vom 11. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nDie Revision des Verurteilten, mit der sowohl Verfahrensrügen als auch \n\ndie näher ausgeführte Sachrüge erhoben worden waren, hat der Senat mit \n\nBeschluß vom 1. Dezember 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, wobei \n\ndem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wurde, so-\n\nweit die im Schriftsatz der Verteidigerin L. vom 16. August 2004 erhobenen \n\nVerfahrensrügen nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist angebracht \n\nworden sind. \n\nGegen diesen Beschluß erhebt der Verurteilte Gegenvorstellung, da sei-\n\nnes Erachtens die Revision mit der Beanstandung, das angefochtene Urteil \n\ngebe die Einlassung des Angeklagten nicht wieder, Erfolg haben müsse und \n\nbeantragt über seine Gegenvorstellung mit - begründetem - Beschluß zu ent-\n\nscheiden. Darüberhinaus hat der Angeklagte selbst mit Schreiben vom 24. De-\n\nzember 2004 um eine nochmalige Kontrolle seines Urteils gebeten. \n\n1. Die Gegenvorstellung war zurückzuweisen. \n\nEin nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich \n\nweder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom \n\n20. Juni 2002 - 4 StR 72/02) und somit auch nicht nachträglich mit einer Be-\n\ngründung versehen werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2). \n\n2. Der Verurteilte hat auch grundsätzlich keinen Anspruch auf nachträg-\n\nliche Begründung der Senatsentscheidung (vgl. auch Senatsbeschluß vom \n\n20. Februar 2004 - 2 StR 116/03). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt \n\nnicht vor. Dem Verurteilten war der Antrag des Generalbundesanwalts, der zu \n\nallen Rügen Stellung genommen hatte, zugestellt worden. Er hat darauf erwi-\n\ndert und hatte damit Gelegenheit, seine gegenteilige Ansicht dem Revisionsge-\n\nricht zu erläutern. Eine weitergehende Beteiligung des Revisionsführers ver-\n\nlangt Artikel 103 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Januar 2002 \n\n- 2 BvR 1225/01 = NStZ 2002, 487). Verfassungsrechtliche Gründe erfordern \n\nauch nicht eine ausführliche Begründung des Verwerfungsbeschlusses \n\n(BVerfG aaO). \n\nDie maßgeblichen Gründe für die Zurückweisung des Rechtsmittels er-\n\ngeben sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der \n\nStellungnahme des Generalbundesanwalts mit dem Verwerfungsantrag (vgl. \n\nBGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7). Gerade zu der Beanstandung einer \n\nfehlenden Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten hatte sich der Gene-\n\nralbundesanwalt geäußert. Den Urteilsgründen in ihrer Gesamtheit, insbeson-\n\ndere auch den Ausführungen, daß andere Täter ausscheiden, läßt sich un-\n\nschwer entnehmen, daß der Angeklagte seine Täterschaft bestritten hat. Dies \n\nwird durch seine nachträglichen Ausführungen \n\nim Schreiben vom \n\n24. Dezember 2004 bestätigt. Die Wiedergabe der Einlassung des Angeklag-\n\nten gehört nicht zu der in § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO gebotenen Sachverhalts-\n\nschilderung und ist deshalb nur erforderlich, soweit dies nach den besonderen \n\nUmständen des Falles zur Ermöglichung einer sachlich-rechtlichen Nachprü-\n\nfung geboten ist (vgl. KK-Engelhardt StPO 5. Aufl. § 267 Rdn. 14). Die Mittei-\n\nlung der Einlassung des Angeklagten ist kein Selbstzweck (vgl. auch Senatsur-\n\nteil vom 1. April 1992 - 2 StR 614/91 = wistra 1992, 255, 256). Zutreffend ist \n\nder Generalbundesanwalt davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall der \n\nSenat durch die Art der Darstellung des angefochtenen Urteils nicht gehindert \n\nwar, die ihm aufgrund der erhobenen Sachrüge obliegende umfassende Prü-\n\nfung vorzunehmen (vgl. Senatsurteil aaO). \n\n3. Auch die Voraussetzungen für eine Nachholung des rechtlichen Ge-\n\nhörs liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein Vertei-\n\ndigungsvorbringen \n\nübersehen \n\nund \n\nauch \n\nkeine \n\nTatsachen \n\noder \n\nBeweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/2-str-418-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/2-str-418-04","retrieved":"2026-07-10 16:18:27.612537+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-12/2-str-418-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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