{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-01-12","aktenzeichen":"2 StR 229/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 211, 212, 26, 28, 30 1. Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, der auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder ein- tretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist. 2. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben anderen Motiven nicht bewußtseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige Beweggründe als Mordmerkmal in Betracht. 3. Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mord- merkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus Habgier handeln, so ist tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte Anstiftung zum Mord gegeben.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja \n\nBGHR: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStGB §§ 211, 212, 26, 28, 30 \n\n1. Für die Anstiftung zum Heimtückemord genügt bedingter Vorsatz des Anstifters, \n\nder auch gegeben sein kann, wenn der Anstifter aus Gleichgültigkeit mit jeder ein-\n\ntretenden Möglichkeit der Tatausführung einverstanden ist. \n\n2. Ist bei dem Täter einer bezahlten Auftragstötung das Handeln aus Habgier neben \n\nanderen Motiven nicht bewußtseinsdominant, kommen auch sonstige niedrige \n\nBeweggründe als Mordmerkmal in Betracht. \n\n3. Fehlt beim Anstifter der Vorsatz hinsichtlich des tatsächlich vorliegenden Mord-\n\nmerkmals der Heimtücke, stellt sich der Anstifter jedoch vor, der Täter werde aus \n\nHabgier handeln, so ist tateinheitlich zur Anstiftung zum Totschlag eine versuchte \n\nAnstiftung zum Mord gegeben. \n\nBGH, Urteil vom 12. Januar 2005 - 2 StR 229/04 - LG Kassel \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n2 StR 229/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n12. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Anstiftung zum Totschlag \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Januar \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. h.c. Detter, \n\nDr. Bode, \n\nRothfuß, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Kassel vom 10. November 2003 mit den zugehö-\n\nrigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten \n\nH. betrifft. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Totschlag \n\nzu der Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt \n\nmit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die vom Gene-\n\nralbundesanwalt im Ergebnis vertreten wird, die Verletzung materiellen Rechts. \n\nSie erstrebt eine Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Mord \n\nund hält bei ihm das Merkmal der Habgier für gegeben. \n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg. Die Verurteilung des Angeklagten \"nur\" we-\n\ngen Anstiftung zum Totschlag und nicht wegen Anstiftung zum Mord hält der \n\nsachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Begründung, mit der das Landge-\n\nricht dem Angeklagten die Mordmerkmale Heimtücke, Habgier und sonstige \n\nniedrige Beweggründe nicht zugerechnet hat, ist rechtsfehlerhaft (II 2 bis 4). \n\nZudem hat das Landgericht verkannt, daß sich der Angeklagte auch dann, \n\nwenn für ihn selbst die Habgier nicht tatbestimmend war, tateinheitlich zur An-\n\nstiftung zum Totschlag auch wegen versuchter Anstiftung zum Mord aus Hab-\n\ngier schuldig gemacht haben kann, wenn er sich bei der Anstiftung vorstellte, \n\nder Täter werde aus Habgier handeln (II 5). \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt: \n\na) Die Ehe des Angeklagten war 2001 in eine entscheidende Krise gera-\n\nten. Die Eheleute wollten sich \n\ntrennen. Die damals 7-jährige Tochter \n\nN. lebte bei der Ehefrau, dem späteren Tatopfer. Nach Ablauf des Tren-\n\nnungsjahres beantragte die Ehefrau die Scheidung. Danach kam es zum Streit \n\nüber ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich. Der Angeklagte erteilte unzutref-\n\nfende Auskünfte und verschwieg erhebliches Vermögen, weil er seine Ehefrau \n\nhieran nicht beteiligen wollte. Zudem reduzierte er seine Unterhaltszahlungen. \n\nDie vom Familiengericht beauftragte Sachverständige kam in ihrem Gutachten \n\nzu dem Ergebnis, daß es dem Kindeswohl eher entspreche, wenn die Tochter \n\nbei der Mutter bleibe. Der Angeklagte erhielt daher ein Umgangsrecht, wäh-\n\nrend das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei der Ehefrau blieb. \n\nb) Der Angeklagte war hiermit unzufrieden. Er wollte daher die mit der \n\nScheidung verbundenen für ihn nachteiligen Folgen dadurch vermeiden, daß \n\ner seine Ehefrau töten ließ. Er sprach deshalb im März 2002 den Verlobten \n\nseiner Nichte, den Mitangeklagten Z. sinngemäß darauf an, ob er jemanden \n\nwisse, \"der sich mit Mord auskenne\". Er wollte Z. veranlassen, eine zur Tataus-\n\nführung geeignete Person zu suchen. Erklärend fügte er hinzu, er wolle nicht, \n\ndaß man ihm seine jüngste Tochter N. wegnehme. Z. kannte zwar nieman-\n\nden, der ihm für die Tat geeignet erschien, er wollte aber die Gelegenheit nut-\n\nzen, sich in der Familie seiner Verlobten Anerkennung zu erwerben und sich \n\ndaher umhören. Der Angeklagte übergab Z. im April 2002 500 Euro als \"An-\n\nschubfinanzierung\" und machte deutlich, daß er keine Rückzahlung erwarte, \n\nwenn die Suche erfolgreich sei. Eine Frist für die Tatbegehung setzte der An-\n\ngeklagte nicht, er machte auch keine Vorgaben, wie die Tat auszuführen sei. \n\nSpäter drängte er Z., die Tat müsse bis zum 20. Juni 2002 begangen sein, weil \n\nsie nach der Scheidung keinen Sinn mehr mache. In der Folge fragte der An-\n\ngeklagte wiederholt nach, ob Z. schon Erfolg gehabt habe. Als Tätigkeitsnach-\n\nweis für den Angeklagten fertigte Z. Fotos vom Wohnhaus des Tatopfers und \n\nder Umgebung. Die Anschrift und die Beschreibung hierzu hatte er von dem \n\nAngeklagten. \n\nc) Schließlich fragte Z. den späteren Täter, den 21-jährigen R. B., \n\nmit dem er eng befreundet war, ob er jemanden kenne, der sich nebenbei et-\n\nwas Geld verdienen wolle. B. verneinte, war aber selbst an einem Nebenver-\n\ndienst interessiert. Z. lehnte das zunächst ab, weil B. an einer Störung der \n\nFeinmotorik leidet und er ihn daher nicht für tatgeeignet hielt. Letztlich \n\nentschloß er sich aber doch, B. zu dieser Tat zu bestimmen. Er ließ ihn wissen, \n\ndaß es um die Tötung einer Frau gehe, die aus dem Weg geräumt werden \n\nmüsse, weil sie von ihrem Mann Geld fordere und beim Umgangsrecht mit dem \n\ngemeinsamen Kind Schwierigkeiten bereite. Der Ehemann habe versprochen, \n\nfür die Tötung Geld zu zahlen. Z. gab B. zusätzliche Hinweise zur Tatausfüh-\n\nrung. \n\nd) B. ging auf Z.'s Vorschlag ein und wollte sich das Geld verdienen. \n\nWesentlicher Beweggrund für seine Tatbereitschaft war aber, Z. zu Hilfe zu \n\nkommen und so sein Ansehen bei Z. zu stärken. Der Angeklagte wollte die Tat \n\nbeschleunigen. Deshalb ließ er Z. zu einem Treffen in seine Wohnung in der \n\nNähe von Kassel kommen, befragte ihn, ob er endlich erfolgreich gewesen sei \n\nund zeigte sein Mißfallen über die bisherige Verzögerung. Wegen der Zusage \n\nB.'s erklärte Z., er habe eine Person gefunden, nannte aber B.'s Namen nicht. \n\nZ. meinte, der Angeklagte müsse 10.000 bis 15.000 Euro investieren. Der An-\n\ngeklagte wollte aber nur 1.000 bis 1.500 Euro zahlen und übergab Z. 1.000 \n\nEuro. Am nächsten Tag erkundigte sich der Angeklagte telefonisch nach dem \n\nStand der Vorbereitungen. Z. versicherte, alles laufe nach Plan. Am 5. Juni \n\n2002 traf Z. nochmals mit B. zusammen und besprach Einzelheiten der Tataus-\n\nführung. Zur Deckung der Reisekosten ließ er B. von einem Bekannten gelie-\n\nhene 100 Euro aushändigen. \n\ne) B. fuhr zum Wohnort der Ehefrau des Angeklagten bei Kassel, wo er \n\nam 6. Juni 2002 morgens eintraf. Auf sein Klingeln öffnete Frau H., das Tatop-\n\nfer, arglos die Haustür und fragte B., was er wünsche. B. stach sofort mit einem \n\nMesser auf Frau H. ein und versetzte ihr mit Tötungsabsicht zwölf Stiche in \n\nBrust und Hals. Einer der Stiche durchtrennte die Halsschlagader und führte \n\nzum Tod. B. floh vom Tatort und fuhr nach Hause. Telefonisch bestätigte er Z. \n\ndie Tatausführung. Z. übergab B. alsbald die Belohnung von 1.000 Euro. B. \n\nzahlte mit dem Geld Drogenschulden und kaufte Lebensmittel sowie ein Mofa. \n\nf) Der Haupttäter B. wurde nach Abtrennung seines Verfahrens rechts-\n\nkräftig wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, weil er Frau H. \n\nheimtückisch getötet hat. \n\nIn dem angefochtenen Urteil gegen den Angeklagten H. hält das \n\nLandgericht in bezug auf B. weitere tat- oder täterbezogene Mordmerkmale \n\nnicht für gegeben. B. habe nicht aus Habgier getötet. Die Aussicht auf eine \n\nEntlohnung sei für B.'s Tatentschluß zwar zumindest mitbestimmend gewesen. \n\nBei der Tat seien jedoch weitere Antriebe vorhanden gewesen, die ihr das Ge-\n\nsamtgepräge einer aus Habgier begangenen Tötung nähmen. \n\ng) Z. wurde durch dasselbe Urteil wie der Angeklagte H. rechtskräftig \n\nwegen Anstiftung zum Totschlag zu der Freiheitsstrafe von neun Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt. Das Landgericht ging davon aus, daß der Anstifter-\n\nvorsatz bei Z. die Heimtücke bei der Tatbegehung nicht umfaßt habe. \n\nh) Auch bei dem Angeklagten H. hat sich der Anstiftervorsatz nach \n\nAnsicht der Schwurgerichtskammer nicht auf das Mordmerkmal der Heimtücke \n\nerstreckt. Der Angeklagte habe keine detaillierten Vorgaben für die Tatausfüh-\n\nrung gemacht. Ihm sei es - nach der Schilderung des Mitangeklagten Z. - \n\nschlichtweg egal gewesen, wie die Tat durchgeführt werde. Der Angeklagte \n\nhabe sich darum nicht gekümmert und deshalb auch keine Vorstellung von den \n\nTatumständen gehabt, die die Heimtücke ausgemacht hätten. Bei der Prüfung \n\neines besonders schweren Falls im Sinne von § 212 Abs. 2 StGB führt das \n\nLandgericht ferner aus, in der Person des Angeklagten sei weder das Merkmal \n\nder Habgier verwirklicht, noch liege sonst ein niedriger Beweggrund vor. Daß \n\nder Angeklagte sich wegen der Belohnung vorgestellt habe, der ihm unbekann-\n\nte Haupttäter werde die Tat allein des Geldes wegen, mithin aus Habgier, be-\n\ngehen, führe nicht dazu, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum Mord zu \n\nverurteilen sei. B. habe weder aus Habgier getötet, noch ein sonstiges täterbe-\n\nzogenes Mordmerkmal verwirklicht. \n\nII. \n\nDie Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe sich lediglich der \n\nAnstiftung zum Totschlag, nicht aber der Anstiftung zum Mord schuldig ge-\n\nmacht, begegnet durchgreifenden Bedenken. \n\n1. Das Landgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß Mord und Tot-\n\nschlag zwei selbständige Tatbestände sind (st. Rspr. seit BGHSt 1, 368; vgl. \n\nhierzu Jähnke LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 62 ff.; Eser in Schönke/Schröder StGB \n\n26. Aufl. § 211 Rdn. 46 ff.; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 211 Rdn. 40 ff.). \n\nDanach begründen die Mordmerkmale des § 211 StGB die Strafbarkeit, so daß \n\nauf den Teilnehmer nur die Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB an-\n\nwendbar ist und eine Anwendung von § 28 Abs. 2 StGB von vornherein aus-\n\nscheidet. Deshalb kommt es für den Schuldspruch nicht darauf an, wie sich der \n\nTatbeitrag des Teilnehmers in seiner Person darstellt; er ist vielmehr akzesso-\n\nrisch nach der Haupttat zu verurteilen (vgl. BGH NJW 1982, 2738; ebenso \n\nNStZ 1996, 384, von Otto <JK 1997 StGB 211/30> und Engländer <JA 2004, \n\n410, 411> aber dahin mißverstanden, daß es ausreiche, wenn sowohl beim \n\nTäter als auch beim Teilnehmer ein niedriger Beweggrund vorliege, ohne daß \n\nder Vorsatz des Teilnehmers das Bestehen eines Mordmerkmals beim Täter \n\numfassen müsse). Die rechtliche Bewertung der Handlung des Teilnehmers ist \n\ndagegen nur für die Strafzumessung erheblich. Ist die Haupttat durch ein vom \n\nTäter verwirklichtes täterbezogenes Merkmal (Merkmale der ersten und dritten \n\nGruppe) zum Mord geworden, hat aber der Teilnehmer dieses Merkmal nicht \n\naufzuweisen, kommt es zu einer Strafrahmenmilderung für den Teilnehmer \n\n(§§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB). Hat der Teilnehmer das täterbezogene Merk-\n\nmal ebenfalls verwirklicht, trifft ihn die Strafe für Mord, die gegebenenfalls nach \n\n§ 27 StGB zu mildern ist. Dies hat die Rechtsprechung ausgedehnt auf die Fäl-\n\nle, in denen der Täter und Teilnehmer nicht dasselbe, sondern verschiedene \n\nMordmerkmale verwirklicht haben, sofern diese gleichartig sind (vgl. BGHSt 23, \n\n39; zust. Jakobs NJW 1970, 1089; Jescheck/Weigend, Strafrecht Allgemeiner \n\nTeil 5. Aufl. S. 660; krit. u.a. Arzt JZ 1973, 681; zu \"gekreuzten Mordmerkma-\n\nlen\" bei Täter und Teilnehmer vgl. auch Eser aaO Rdn. 54; Tröndle/Fischer \n\naaO Rdn. 43; Engländer JA 2004, 410; Arzt/Weber, Strafrecht Besonderer Teil \n\n§ 2 Rdn. 41; Küper JZ 1991, 865 f.). Hat allein der Teilnehmer ein Mordmerk-\n\nmal verwirklicht, ist er lediglich wegen Teilnahme am Totschlag zu bestrafen; \n\ndas Mordmerkmal ist dann bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. \n\nSoweit ein tatbezogenes Merkmal der zweiten Gruppe vorliegt, bleibt es \n\ndagegen bei der streng akzessorischen Bestrafung des Teilnehmers, für eine \n\nAkzessorietätslockerung nach § 28 Abs. 1 oder 2 StGB ist hier kein Raum (vgl. \n\nJähnke, Eser und Tröndle/Fischer jeweils aaO). Der Anstifter wird daher nach \n\n§§ 211, 26 StGB bestraft, wenn der Täter ein tatbezogenes Merkmal verwirk-\n\nlicht und der Vorsatz des Anstifters sich hierauf erstreckt. Fehlt ihm dieser Vor-\n\nsatz, kommt nur Teilnahme am Totschlag in Betracht. \n\n2. Die Begründung, mit der das Landgericht bei dem Angeklagten einen \n\nAnstiftervorsatz in bezug auf das tatbezogene Merkmal der Heimtücke (vgl. \n\nBGHSt 23, 103, 105; 25, 287, 289; 35, 347, 351) verneint hat, ist jedoch lü-\n\nckenhaft und läßt besorgen, daß das Landgericht insoweit einen unzutreffen-\n\nden Maßstab zugrundegelegt hat. Nach den vom Schwurgericht nicht ange-\n\nzweifelten Angaben des Mitangeklagten Z. hatte der Angeklagte keine detail-\n\nlierten Vorgaben zur Tatausführung gemacht. Ihm sei es schlichtweg egal ge-\n\nwesen, wie die Tat ausgeführt werde. Er habe sich hierum nicht gekümmert. \n\nDer Angeklagte habe mithin keinerlei Detailkenntnisse von der Tatausführung \n\nund den Umständen der heimtückischen Tatbegehung durch B. haben können. \n\nDer Anstiftervorsatz des Angeklagten habe somit nicht das tatbezogene Merk-\n\nmal der Heimtücke umfaßt. \n\nBei diesen Erwägungen verkennt das Landgericht, daß für den Anstifter \n\nauch bedingter Vorsatz ausreicht (vgl. BGHSt 44, 99 = NStZ 1998, 616 m. \n\nAnm. Roxin). Der Angeklagte mußte daher die tatbezogenen Umstände, die die \n\nin Auftrag gegebene Tötung zum Mord machten, nicht positiv kennen, es ge-\n\nnügte vielmehr, daß er sie billigend in Kauf nahm. Bedingten Vorsatz in diesem \n\nSinn hat ein Straftäter aber auch dann, wenn er aus Gleichgültigkeit mit jeder \n\neintretenden Möglichkeit einverstanden ist (vgl. BGHSt 40, 304, 306 f.; BGH, \n\nUrt. vom 6. November 2002 - 2 StR 289/02). Das lag hier nahe, denn dem An-\n\ngeklagten war es \"egal\", wie die Tat durchgeführt würde. Auch wenn es um die \n\nTötung einer Frau ging, war es höchst unwahrscheinlich, daß die Tötung in \n\neiner offenen Konfrontation vollzogen würde. Vielmehr mußte es sich auch dem \n\nAngeklagten aufdrängen, daß der Täter in irgendeiner Weise heimtückisch vor-\n\ngehen werde, wie dies bei einer Auftragstötung in aller Regel geschieht. Da der \n\nAnstiftervorsatz die fremde Haupttat nicht in allen Einzelheiten, sondern nur in \n\nihren Hauptmerkmalen erfassen muß, besteht die naheliegende Möglichkeit, \n\ndaß das Landgericht bei Berücksichtigung des zutreffenden Maßstabs einen \n\nbedingten Anstiftervorsatz des Angeklagten auch in bezug auf die heimtücki-\n\nsche Tatbegehung bejaht hätte. Dies hätte zur Folge, daß der Angeklagte we-\n\ngen Anstiftung zum Mord zu verurteilen wäre. \n\n3. Auch die Begründung, mit der das Landgericht bei dem Haupttäter B. \n\ndas täterbezogene Merkmal der Habgier verneint hat, hält der rechtlichen Prü-\n\nfung nicht stand, weil sie in sich widersprüchlich und lückenhaft ist. Zunächst \n\nstellt das Landgericht fest, B. habe selbst Interesse an dem von Z. für die Tat-\n\nbegehung in Aussicht gestellten Nebenverdienst gehabt und nach der Ableh-\n\nnung des Z. nicht locker gelassen in seinem Bemühen, die Nebenverdienst-\n\nmöglichkeit wahrzunehmen. Deshalb habe er Z. von sich aus nochmals hierauf \n\nangesprochen (UA S. 27). Später dagegen nennt das Landgericht als wesentli-\n\nchen Beweggrund für die Tatbereitschaft des B., er habe Z. zu Hilfe kommen \n\nund beweisen wollen, daß auch er etwas zustande bringen könne, um so sein \n\nAnsehen bei Z. zu stärken (UA S. 29). Bei der rechtlichen Würdigung der Tat \n\ndes B. hält das Landgericht Habgier nicht für gegeben, weil bei B. an der Tat-\n\nausführung weitere Antriebe mitgewirkt hätten, die der Tat das Gesamtgepräge \n\neiner aus Habgier begangenen Tötung nähmen. Habgier liege bei einem Mo-\n\ntivbündel nur dann vor, wenn das Gewinnstreben tatbeherrschend und damit \n\nbewußtseinsdominant war. Die Vorstellung des erstrebten Gewinns habe B. \n\naber nicht entscheidend beeinflußt. Für ihn sei weniger die Aussicht auf die \n\nBelohnung entscheidend gewesen als vielmehr der Umstand, daß er erstmals \n\nvon Z. um Hilfe gebeten worden sei und daß er Z. einen Gefallen haben tun \n\nwollen, um sich seiner Freundschaft zu versichern (UA S. 222). Diese Erwä-\n\ngungen zur Tatmotivation des B. sind nicht miteinander zu vereinbaren, jeden-\n\nfalls hätte es einer näheren Erläuterung bedurft, warum die Motivation des B. \n\neinerseits auf den Nebenverdienst fixiert war, dieser aber dann keine wesentli-\n\nche Rolle mehr gespielt haben soll. Dies gilt um so mehr, als sich B. in beeng-\n\nten finanziellen Verhältnissen befand (UA S. 8) und die Belohnung alsbald \n\nnach der Tat zur Begleichung von Drogenschulden und für persönliche An-\n\nschaffungen ausgegeben hat (UA S. 42). \n\n4. Das Landgericht hat des weiteren übersehen, daß die Tat des geson-\n\ndert verurteilten B. auch dann, wenn die Habgier für ihn nicht bewußtseinsdo-\n\nminant gewesen sein sollte, sonstige niedrige Beweggründe nahelegt, die das \n\nHandeln des B. als Mord qualifizieren. Bei der Tat vom 6. Juni 2002 handelt es \n\nsich um eine \"Auftragstötung\", bei der sich Opfer und Täter bis zum Beginn des \n\nTatgeschehens nicht begegnet waren und die dem Zweck diente, eine Verbin-\n\ndung ihres Initiators zum Tatgeschehen zu verschleiern. Wer aber in Kenntnis \n\ndieser Umstände den Auftrag zur Tötung einer ihm unbekannten Person an-\n\nnimmt, handelt auf sittlich niedrigster Stufe stehend und verachtenswert, wenn \n\n- wie hier - ein \"nachvollziehbarer\" Grund für die Tat nicht vorliegt. Die Feststel-\n\nlung des Landgerichts, der Haupttäter B. habe das Tatopfer getötet, um dem \n\nvon ihm vormals idealisierten Angeklagten zu Gefallen und zu Hilfe zu sein (UA \n\nS. 222) kann an diesem niedrigen Beweggrund nichts ändern. Vielmehr ist ge-\n\nrade die Tötung eines Menschen aus \"Gefälligkeit\" Ausdruck einer besonders \n\nverachtenswerten Gesinnung. Auch die Gründe, die der Anstifter Z. dem Täter \n\nB. für den Tötungsauftrag genannt hatte (Geldforderungen der Ehefrau und \n\nSchwierigkeiten beim Umgangsrecht mit dem Kind) sind nicht geeignet, die \n\nNiedrigkeit des Tatmotivs in der Person des Täters auszuräumen. Die Umstän-\n\nde, die die Tat des B. zu einem Mord aus niedrigen Beweggründen machen, \n\nwaren dem Angeklagten als Initiator der Auftragstötung auch bekannt. Er wuß-\n\nte, daß die die Tat ausführende Person wenn nicht aus Gewinnstreben, dann \n\njedenfalls ohne persönlichen Anlaß und ohne billigenswertes Motiv seine Ehe-\n\nfrau töten würde. Das Landgericht hätte daher das täterbezogene Merkmal der \n\nsonstigen niedrigen Beweggründe (vgl. BGHSt 22, 375, 378; 25, 287, 289; 35, \n\n347, 351; BGH StV 1984, 69; Senatsurteil vom 13. Oktober 2004 - 2 StR \n\n206/04) sowohl bei dem Haupttäter B. als auch beim Angeklagten näher prüfen \n\nund erörtern müssen und nicht ohne weitere Begründung ausschließen dürfen. \n\nDem steht nicht entgegen, daß das Landgericht den früheren Mitange-\n\nklagten B. in dem gegen ihn ergangenen Urteil wegen Heimtückemordes verur-\n\nteilt hat und nicht auch Habgier oder sonstige niedrige Beweggründe festge-\n\nstellt hat. Das gegen B. ergangene Urteil besitzt Rechtskraftwirkungen nur in \n\nbezug auf jenen Angeklagten und bindet bei der Beurteilung der von B. ver-\n\nwirklichten Mordmerkmale in bezug auf den Angeklagten H. im vorliegen-\n\nden Urteil nicht. \n\nEine Strafrahmenmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB kommt bei dem An-\n\ngeklagten nicht in Betracht, wenn bei ihm ebenfalls ein niedriger Beweggrund \n\nvorliegt. Dabei ist es nicht erforderlich, daß die niedrigen Beweggründe beim \n\nTäter und beim Teilnehmer in vollem Umfang übereinstimmen. Es genügt viel-\n\nmehr, daß die verwirklichten täterbezogenen Mordalternativen gleichartig sind \n\n(vgl. BGHSt 23, 39, 40; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 62; Eser in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 211 Rdn. 54; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. \n\n§ 211 Rdn. 43 jeweils m.w.N.). Hier liegt es nahe, daß der Angeklagte ebenfalls \n\naus niedrigen Beweggründen handelte, als er zur Tötung seiner Ehefrau anstif-\n\ntete. Zur Tatmotivation des Angeklagten hat das Landgericht im Rahmen der \n\nStrafzumessung u.a. ausgeführt, die Auffassung des Angeklagten, seine Ehe-\n\nfrau sei zur Erziehung der Tochter N. nicht in der Lage und er müsse Ge-\n\ngenmaßnahmen ergreifen, um das Kind nicht schlechtem Einfluß auszusetzen, \n\nentbehre einer tatsächlichen Grundlage und entspringe offensichtlich einem \n\nübersteigerten Selbstwertgefühl und langjährigen Animositäten gegenüber sei-\n\nner Ehefrau. Der Angeklagte habe die Ansicht der gerichtlichen Sachverständi-\n\ngen, daß es dem Kindeswohl eher entspreche, wenn N. bei ihrer Mutter \n\naufwachse, nicht akzeptieren und seine vermeintlich besseren pädagogischen \n\nFähigkeiten mit Gewalt durchsetzen wollen, nachdem er vor dem Familienge-\n\nricht kein Gehör gefunden habe. Sein Motiv, seine Ehefrau töten zu lassen, um \n\nseine eigene Lebensplanung mit seiner Tochter N. unter Negierung ele-\n\nmentarster Bedürfnisse anderer durchzusetzen, insbesondere dem 9-jährigen \n\nKind die Mutter zu nehmen, um das Kind für sich allein zu haben, sei als Aus-\n\ndruck seines Egoismus zu werten (UA S. 239). Daß der Angeklagte möglicher-\n\nweise glaubte, durch die Tat auch \"zum Wohle des Kindes zu handeln\", steht \n\nder Bewertung des Tatmotivs als niedrig nicht entgegen. Es ist nach den bishe-\n\nrigen Feststellungen schon zweifelhaft, ob es für das Handeln des Angeklagten \n\nbestimmend war. \n\nDanach drängt es sich auf, daß sowohl der Haupttäter B. als auch der \n\nAngeklagte als Anstifter gleichermaßen aus niedrigen Beweggründen gehan-\n\ndelt haben. Dies hätte zur Folge, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum \n\nMord hätte schuldig gesprochen werden müssen und eine Strafrahmenver-\n\nschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB ausgeschlossen wäre. \n\n5. Soweit das täterbezogene Merkmal der Habgier in Betracht kommt, ist \n\ndas Landgericht bei der rechtlichen Würdigung der Tat des gesondert verfolg-\n\nten Haupttäters B. zwar zu dem Ergebnis gelangt, daß bei ihm Habgier als be-\n\nwußtseinsdominantes Mordmerkmal nicht vorlag (UA S. 222 f.). Fehlt das tä-\n\nterbezogene Merkmal jedoch beim Täter und wird es lediglich vom Anstifter \n\nverwirklicht, scheidet nach den dargelegten Grundsätzen (vgl. oben II 1) eine \n\nVerurteilung wegen Anstiftung zum Mord aus. Der Angeklagte wäre dann \n\n\"lediglich\" der Anstiftung zum Totschlag schuldig. \n\nDas Landgericht hat aber übersehen, daß der Angeklagte zu der ausge-\n\nurteilten Anstiftung zum Totschlag tateinheitlich auch eine versuchte Anstiftung \n\nzum Mord (§§ 30, 211 StGB) begangen hätte, weil er sich - wovon auch das \n\nLandgericht ausgeht (UA S. 236) - vorstellte, daß die von ihm veranlaßte Auf-\n\ntragstötung allein wegen der ausgelobten Belohnung und somit aus Habgier \n\nbegangen werde. Die tateinheitliche Verwirklichung dieses zweiten Straftatbe-\n\nstands hätte im Schuldspruch ihren Niederschlag finden müssen und sich auch \n\nbei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten auswirken können. \n\nIII. \n\nDie Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung, weil von einem \n\nTatrichter nochmals geprüft werden muß, ob und welche Mordmerkmale dem \n\nAngeklagten als Anstifter zuzurechnen sind. \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Rothfuß Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/2-str-229-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-12/2-str-229-04","retrieved":"2026-07-10 16:18:46.702300+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-12/2-str-229-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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