{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-01-11","aktenzeichen":"VI ZR 34/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Bf; EBO § 64 Zum Schutzgesetzcharakter und zum Schutzbereich des § 64 EBO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 34/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n11. Januar 2005 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Bf; EBO § 64 \n\nZum Schutzgesetzcharakter und zum Schutzbereich des § 64 EBO. \n\nBGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - VI ZR 34/04 – OLG Braunschweig \n\n LG Braunschweig \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Januar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Januar 2004 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts \n\nBraunschweig vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, nimmt die Beklagten \n\nwegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Der Beklagte zu 1 überquerte mit \n\neinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Tieflader einen Bahnüber-\n\ngang. Ein auf dem Fahrzeug zu hoch verladener Bagger riß die beiden Fahrlei-\n\ntungsdrähte über der Gleisanlage herunter. Wegen dieses Oberleitungsscha-\n\ndens konnten drei Gleise der DB Netz AG von 15.07 Uhr bis 21.50 Uhr nicht \n\nbenutzt werden. Zwei weitere Gleise wurden erst am nächsten Tag um 2.10 Uhr \n\nwieder freigegeben. Das Überholgleis blieb gesperrt. Die Klägerin mußte des-\n\nhalb geplanten Güterzugverkehr, den sie sonst mit eigenen Elektrolokomotiven \n\nausgeführt hätte, mit dieselbetriebenen Zugmaschinen eines anderen Eisen-\n\nbahnverkehrsunternehmers bewerkstelligen. Hierfür wurden \n\nihr 2.250 DM \n\n(1.150,41 €) in Rechnung gestellt. \n\nNachdem die Klägerin neben diesem Betrag in erster Instanz noch weite-\n\nre Schäden geltend gemacht hatte, hat sie ihre zunächst uneingeschränkt ge-\n\ngen das klageabweisende landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung auf die \n\nKosten des Einsatzes der Dieselloks beschränkt. Das Oberlandesgericht hat \n\nder Klage insoweit stattgegeben und die Revision zugelassen, mit der die Be-\n\nklagten die vollständige Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstre-\n\nben. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin aus § 823 \n\nAbs. 2 BGB i.V.m. § 64 EBO. Der Schutzbereich des § 64 EBO erstrecke sich \n\nauf den ungestörten Betrieb von Eisenbahnen und damit auch auf den Schutz \n\nder den Fahrweg benutzenden Verkehrsunternehmen mit ihrem Fahrbetrieb. \n\nDaran habe die Trennung von Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen nichts \n\ngeändert. Werde der Fahrweg entgegen dem Verbot des § 64 EBO beschädigt \n\nund führe dies zu Kosten verursachenden Betriebsstörungen, so sei dies ad-\n\näquate Folge der Beschädigung. Das Landgericht habe demgegenüber zu \n\nRecht Ansprüche der Klägerin aus einer Verletzung des Eigentums, des Besit-\n\nzes, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und aus \n\n§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 22 StVO verneint. \n\nII. \n\nDas angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand. Der \n\nKlägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Ge-\n\nsichtspunkt zu. \n\n1. Er ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts insbe-\n\nsondere nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 EBO. Diese Norm ist zwar \n\nSchutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Schutzgüter der Vorschrift sind \n\naber nur die Gesundheit und das Eigentum des Eisenbahnunternehmers und \n\nder anderen vom Eisenbahnverkehr unmittelbar berührten Personen, nicht de-\n\nren allgemeine Vermögensbelange. \n\na) Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist nach ständiger \n\nRechtsprechung des Senats eine Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen \n\nsoll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines \n\nbestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, \n\nsondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzge-\n\nber bei Erlaß des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der be-\n\nhaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zugunsten von Einzelper-\n\nsonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es \n\ngenügt, daß die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen \n\nschützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im \n\nAuge haben. Andererseits soll der Anwendungsbereich von Schutzgesetzen \n\nnicht ausufern. Deshalb reicht es nicht aus, daß der Individualschutz durch Be-\n\nfolgung der Norm als ihr Reflex objektiv erreicht werden kann; er muß vielmehr \n\nim Aufgabenbereich der Norm liegen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 100, 13, \n\n14 f.; 103, 197, 199; ferner BGHZ 116, 7, 13; 122, 1, 3 f. jeweils m.w.N.; zuletzt \n\nSenatsurteile vom 18. November 2003 – VI ZR 385/02 – VersR 2004, 255 und \n\nvom 16. März 2004 – VI ZR 105/03 – VersR 2004, 1012 beide m.w.N.). \n\nb) Bei diesem Verständnis dient § 64 EBO nicht dem Schutz der Vermö-\n\ngensinteressen des Eisenbahnunternehmers. \n\naa) Im Ausgangspunkt richtig hält das Berufungsgericht die Vorschrift al-\n\nlerdings für ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Gemäß § 64 \n\nEBO ist es \"verboten, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu \n\nbeschädigen …. Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende \n\noder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen\". Bereits für § 80 BO (Ei-\n\nsenbahn- Bau- und Betriebsordnung vom 17. Juli 1928, RGBl. II Nr. 37 S. 541) \n\nwar anerkannt, daß es sich hierbei um ein Schutzgesetz handelt (vgl. Senat, \n\nUrteil vom 21. Mai 1957 – VI ZR 95/56 – VersR 1957, 465). Dies gilt auch für \n\nden im wesentlichen inhaltsgleichen § 64 EBO (ebenso Ermann/Schiemann, \n\nBGB, 11. Aufl., § 823 Rdn. 163; Geigel/Freymann, Der Haftpflichtprozeß, \n\n24. Aufl., Kap. 15 Rdn. 5; Münchener Kommentar-BGB/Wagner, 4. Aufl., § 823 \n\nRdn. 360; vgl. auch Pätzold/Wittenberg/Heinrichs/Thoma, Kommentar zur EBO, \n\n4. Aufl., § 62 Rdn. 2). \n\nbb) Das Berufungsgericht stellt weiter darauf ab, daß die Kosten verur-\n\nsachende Betriebsstörung adäquate Folge der Beschädigung des Fahrwegs \n\ngewesen sei. Damit verkürzt es jedoch die Anspruchsprüfung. Denn Vorausset-\n\nzung für einen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB ist zudem stets, daß der kon-\n\nkrete Schaden aus der Verletzung eines Rechtsguts entstanden ist, zu dessen \n\nSchutz die Rechtsnorm erlassen wurde (vgl. Senatsurteile BGHZ 19, 114, \n\n125 f.; 27, 137, 140, 143; 39, 366, 367 f. und vom 18. November 2003 \n\n- VI ZR 385/02 - aaO, 256). Dies ist im Streitfall zu verneinen. Der erkennende \n\nSenat hat zunächst für die §§ 315, 316 StGB a.F. (jetzt: § 315 StGB) ausge-\n\nführt, daß diese Vorschriften über die Eisenbahnbetriebsgefährdung nur die \n\nGesundheit und das Eigentum des Eisenbahnunternehmers und der anderen \n\nvom Eisenbahnverkehr unmittelbar berührten Personen schützen, nicht hinge-\n\ngen deren allgemeine Vermögensbelange (BGHZ 19, 114, 125 f.). Diesen \n\nGrundsatz hat der erkennende Senat später auf § 80 BO erstreckt und dabei \n\nbetont, daß Schutzgegenstand das konkrete Betriebsvermögen, nicht aber die \n\nGesamtvermögenslage ist (Urteil vom 21. Mai 1957 – VI ZR 95/56 - aaO). Die-\n\nse Rechtsprechung hat in der Literatur, soweit ersichtlich, nur Zustimmung ge-\n\nfunden (vgl. Filthaut, Haftpflichtgesetz, 6. Aufl., § 12 Rdn. 91; Soergel/Zeuner, \n\nBGB, 12. Aufl., § 823 Rdn. 291; Staudinger/Hager, BGB, 13. Aufl., § 823 \n\nRdn. G 26, G 45; Wussow/Kürschner, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kap. 4 \n\nRdn. 10; Tavakoli, Privatisierung und Haftung der Eisenbahn, 2001, S. 319, \n\nFn. 1465). Bei dieser Betrachtungsweise, an der der Senat festhält, betrifft der \n\nvon der Klägerin geltend gemachte Schaden, nämlich die Kosten für die not-\n\nwendige Anmietung von Dieselloks wegen der Nichtbenutzbarkeit fremder In-\n\nfrastruktur für Elektroloks, nicht das konkrete Betriebsvermögen und wird des-\n\nhalb vom Schutzbereich des § 64 EBO nicht erfaßt. \n\ncc) Dem Wortlaut des § 64 EBO läßt sich ein weitergehender Schutzbe-\n\nreich der Norm entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ebensowe-\n\nnig entnehmen wie der Stellung der Norm im sechsten Abschnitt der Verord-\n\nnung, deren Überschrift „Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnan-\n\nlagen“ gleichfalls nicht auf den Schutz der Vermögensinteressen des Eisen-\n\nbahnunternehmers hinweist. Auch die Gesetzesmaterialien geben hierfür keine \n\nAnhaltspunkte (vgl. Entwurfsbegründung zur BO vom 4. November 1904 [RGBl. \n\nNr. 47 S. 387] in Bundesratsprotokolle 1904 Nr. 112 und zur BO vom 17. Juli \n\n1928 in Reichsratsprotokolle 1928 Nr. 72). Die in § 64 EBO angeführten, bereits \n\nin § 80 BO enthaltenen Verbote wurden bei der letzten Neufassung der EBO \n\naus Gründen der Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit beibehalten (vgl. \n\nAmtliche Begründung zur EBO vom 28. Mai 1967 BR-Drucks. 138/67 S. 51). \n\nDurch die Trennung von Fahrbetrieb und Infrastruktur durch das AEG vom \n\n27. Dezember 1993 hat der Schutzbereich des § 64 EBO keine Erweiterung \n\nerfahren. Bereits zuvor gab es nicht bundeseigene Eisenbahnen, die ihre Lei-\n\nstungen unter Inanspruchnahme fremder Infrastruktur erbrachten. Daß die Be-\n\nachtung der Vorschrift den Vermögensinteressen des Eisenbahnunternehmers \n\nzugute kommen kann, ist nach allem lediglich ein Reflex der Norm, der für die \n\nAnnahme des Schutzgesetzcharakters zu Gunsten eben dieser Vermögensin-\n\nteressen nicht ausreicht. \n\n2. Die Klage erweist sich auch nicht unter einem anderen rechtlichen \n\nGesichtspunkt als begründet. Wird die Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs \n\ndadurch beeinträchtigt, daß eine bestimmte Strecke durch eine nicht gezielt \n\ngegen das Fahrzeug gerichtete Handlung für dieses vorübergehend unbefahr-\n\nbar wird, haftet der Schädiger nicht aus § 823 Abs. 1 BGB für einen hieraus \n\nresultierenden Vermögensschaden des Fahrzeugeigentümers. Der Streitfall gibt \n\nkeine Veranlassung, von dem Grundsatz abzurücken, daß Ersatz für mittelba-\n\nren Vermögensschaden, den ein Dritter bei Verletzung eines fremden Rechts-\n\ngutes durch bloße Reflexwirkung erleidet, im Regelfall nicht geschuldet wird \n\n(vgl. Senat BGHZ 66, 388, 391). \n\na) Zutreffend haben die Vorinstanzen einen Anspruch der Klägerin aus \n\n§ 823 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung des Eigentums an ihren Elektroloks \n\nverneint. Eine Eigentumsverletzung kann zwar nicht nur durch eine Beeinträch-\n\ntigung der Sachsubstanz, sondern auch durch eine sonstige die Eigentümerbe-\n\nfugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache erfolgen, etwa wenn \n\nein Fahrzeug jede Bewegungsmöglichkeit verliert und seinem bestimmungsge-\n\nmäßen Gebrauch entzogen wird (vgl. Senatsurteile vom 5. Juni 1990 \n\n- VI ZR 359/89 – VersR 1991, 105, 106; \n\nvom 18. November 2003 \n\n- VI ZR 385/02 - aaO, 257 sowie BGHZ 55, 153, 159; vgl. ferner BGH, Urteil \n\nvom 7. Juni 1979 – II ZR 132/77 - LM Nr. 27 zu § 823 [Ac]). Dies ist jedoch nicht \n\nder Fall, wenn das Fahrzeug unter Beibehaltung seiner Bewegungsmöglichkeit \n\nim übrigen nur wenige Stunden an einer konkret geplanten Fahrt gehindert und \n\ndadurch lediglich seine wirtschaftliche Nutzung vorübergehend eingeengt wird \n\n(Senatsurteile vom 21. Juni 1977 – VI ZR 58/76 – VersR 1977, 965, 967; vom \n\n18. November 2003 – VI ZR 385/02 - aaO; vgl. auch BGHZ 86, 152, 154 f.). Die \n\nbloße Sperrung eines bestimmten Weges stellt grundsätzlich keine Verletzung \n\ndes Eigentums an dem betroffenen Transportmittel dar (Zeuner, in FS für Wer-\n\nner Flume, 1978, 775, 785). Die geltend gemachte Beeinträchtigung der Kläge-\n\nrin besteht allein darin, daß sie ihre Elektroloks über einen Zeitraum von maxi-\n\nmal elf Stunden nicht wie geplant einsetzen konnte. Die Elektroloks waren \n\ndurch die Nichtbenutzbarkeit der Gleise in ihrer Eigenschaft als Transportmittel \n\nnicht betroffen und wurden damit ihrem natürlichen Gebrauch nicht entzogen. \n\nDie Möglichkeit, gerade die durch die Beschädigung der Oberleitung für Elektro-\n\nloks blockierten Schienen zu befahren, wird vom Zuweisungsgehalt des Eigen-\n\ntums an den Loks nicht umfaßt. Denn die dem Eigentümer gemäß § 903 BGB \n\nzustehende Befugnis, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren, \n\nschließt nicht auch das Recht ein, zu diesem Zweck gerade Sachen Dritter zu \n\nbenutzen (Larenz/Canaris, Lehrbuch des Schuldrechts, 13. Aufl., § 76 II 3 c). \n\nIn dieser Beeinträchtigung ist deshalb kein Eingriff in das Eigentum an \n\nden Loks zu sehen, sondern eine Behinderung der Klägerin in der Ausübung \n\ndes ihr als Eisenbahnverkehrsunternehmer am Schienenweg eines öffentlichen \n\nEisenbahninfrastrukturunternehmers im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben \n\n(§ 14 Abs. 1 und 3 AEG) zustehenden Rechts auf diskriminierungsfreie Benut-\n\nzung. Dieses Recht ist ähnlich dem Recht auf ungehinderten Zugang zur öffent-\n\nlichen \n\nInfrastruktur \n\nim übrigen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 21. Juni 1977 \n\n- VI ZR 58/76 - aaO; BGHZ 55, 153, 160; 86, 152, 156, 158; Er-\n\nmann/Schiemann, aaO, Rdn. 44; RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 823 \n\nRdn. 32 a; Staudinger/Hager, aaO, Rdn. B 185 m.w.N. auch für die abweichen-\n\nde Meinung) kein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. An dieser \n\nBetrachtungsweise ändert sich auch nichts dadurch, daß es vor der konkreten \n\nNutzung der Schiene zusätzlich des Abschlusses eines Vertrages zwischen \n\nEisenbahninfrastrukturunternehmer und Eisenbahnverkehrsunternehmer be-\n\ndarf. Denn das der Klägerin gegenüber der DB Netz AG aufgrund des Trassen-\n\nnutzungsvertrages (§ 14 Abs. 4 AEG) zustehende Recht auf Trassennutzung \n\ngenießt gleichermaßen keinen Schutz durch § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Senat \n\nBGHZ 29, 65, 73 f.; BGHZ 12, 308, 317 f.; Ermann/Schiemann, aaO, Rdn. 36; \n\nMünchener Kommentar-BGB/Wagner, aaO, Rdn. 154 f.; Palandt/Sprau, BGB, \n\n64. Aufl., § 823 Rdn. 11; RGRK/Steffen, aaO, Rdn. 26; Staudinger/Hager, aaO, \n\nRdn. B 160). \n\nb) Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 \n\nBGB unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Besitzes. \n\naa) Bereits im Ausgangspunkt fraglich ist die Auffassung der Revisions-\n\nerwiderung, die Klägerin könne durch die tatsächliche Nutzung von Oberleitung \n\nund Schienen der DB Netz AG mit einer Elektrolok Besitz an diesen erlangen. \n\nDenn die hierfür erforderliche tatsächliche Herrschaft über die Sache muß nach \n\nh.M. auf eine gewisse Dauer angelegt sein (vgl. RGZ 74, 146, 149; 75, 221, \n\n223; Ermann/Lorenz, aaO, § 854 Rdn. 3; Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 854 \n\nRdn. 8; Staudinger/Bund, BGB, Neubearbeitung 2000, § 854 Rdn. 10; vgl. auch \n\nBGH, Urteil vom 16. April 1975 – 2 StR 60/75 – MDR 1975, 680, 681; kritisch \n\nMünchener Kommentar-BGB/Joost, aaO, § 854 Rdn. 11 f.). Die Elektroloks der \n\nKlägerin kommen bei der Benutzung des Schienenweges aber nur für kurze \n\nZeit mit Oberleitung und Schiene in Berührung. Selbst wenn man die Möglich-\n\nkeit der Besitzerlangung durch Befahren bejahen wollte, hatte die Klägerin im \n\nZeitpunkt des schädigenden Ereignisses eine solche Beziehung zur Sache \n\nnoch gar nicht begründet. Denn sie stützt ihr Begehren ja gerade auf die Ver-\n\nhinderung der Nutzung. \n\nbb) Auch der Besitz der Klägerin an den Elektroloks wurde nicht verletzt. \n\nDer Verweis der Revisionserwiderung auf die Entscheidung des erkennenden \n\nSenats vom 04. November 1997 (BGHZ 137, 89) geht fehl. Danach kann es \n\nzwar eine Rechtsgutverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen, \n\nwenn der berechtigte Besitz gerade dazu dienen soll, eine bestimmte Nutzung \n\nder Sache zu ermöglichen und der Besitzer an eben dieser Nutzung durch ei-\n\nnen rechtswidrigen Eingriff gehindert wird. Mit dieser Entscheidung hat der Se-\n\nnat indes lediglich die unter 2. a) aufgestellten Grundsätze zur Eigentumsverlet-\n\nzung durch den Entzug des bestimmungsgemäßen Gebrauchs auf den Besitz \n\nübertragen (vgl. aaO 98). Eine Ausdehnung des Besitzschutzes über den Ei-\n\ngentumsschutz hinaus war damit nicht gewollt, so daß auf die obigen Ausfüh-\n\nrungen verwiesen werden kann. Ohnehin ist jener Sachverhalt, nämlich der \n\nvollständige Ausschluß des Besitzers an der Nutzung von Baumaschinen durch \n\ndie Blockade eines Geländes über zwei volle Arbeitstage, im Hinblick auf Dauer \n\nund Intensität der Beeinträchtigung mit dem Streitfall nicht vergleichbar. \n\nc) Auch ein Anspruch der Klägerin wegen Verletzung ihres eingerichteten \n\nund ausgeübten Gewerbebetriebs kann nicht festgestellt werden. Der Senat hat \n\nbereits mehrfach betont, daß der von der Rechtsprechung erarbeitete Delikts-\n\nschutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs nicht in einen all-\n\ngemeinen deliktischen Vermögensschutz für Gewerbetreibende ausufern darf, \n\nder dem deutschen Rechtssystem der in kasuistischer Art geregelten Delikts-\n\ntatbestände zuwider laufen würde. Deshalb bedarf es für eine sachgerechte \n\nEingrenzung des Haftungstatbestandes des Erfordernisses eines unmittelbaren \n\nEingriffs in dem Sinne, daß der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als \n\nsolchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne \n\nweiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (Senatsurteile BGHZ 29, \n\n65, 70 f., 74; vom 21. Juni 1977 – VI ZR 58/76 - aaO und vom 18. November \n\n2003 – VI ZR 385/02 - aaO; vgl. auch BGHZ 55, 153, 161 f.; 86, 152, 156 ff.). \n\nUm einen derart betriebsbezogenen Eingriff handelt es sich bei dem Schaden \n\nan der Oberleitung der DB Netz AG nicht. Die Beschädigung stand nicht in ei-\n\nner direkten Beziehung gerade zu dem Gewerbebetrieb der Klägerin. Die da-\n\ndurch bewirkte Sperrung der Gleise für die Elektroloks der Klägerin war eine \n\nmehr zufällige und allgemeine Folge des Schadensereignisses. Eine solche \n\nwird von dem Schutzbereich, den die Rechtsprechung dem Gewerbebetrieb \n\nzuerkennt, nicht umfaßt. Der Streitfall ist jenen Schadensfällen vergleichbar, in \n\ndenen bei Baggerarbeiten ein Stromkabel zerrissen und dadurch die Stromzu-\n\nfuhr für die durch das Kabel versorgten Betriebe unterbrochen wurde wie der \n\nvorübergehenden Sperrung von Straßen oder Wasserstraßen für Fahrzeuge \n\ndes Gewerbetreibenden. Für solche Fallgestaltungen ist ein betriebsbezogener \n\nEingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ver-\n\nneint worden (vgl. zu den Stromkabelfällen: Senat BGHZ 29, 65, 74 f.; 66, 388, \n\n393 f., Urteil vom 12. Juli 1977 – VI ZR 136/76 – VersR 1977, 1006, 1007; zur \n\nStraßenbenutzung vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 1977 – VI ZR 58/76 - und \n\nvom 18. November 2003 – VI ZR 385/02 - beide aaO; zum Fleetfall: BGHZ 55, \n\n153, 161). \n\nDie Befahrbarkeit von Gleisen gehört ebensowenig zum Gewerbebetrieb \n\neines Eisenbahnverkehrsunternehmers wie die Befahrbarkeit einer Straße zum \n\nGewerbebetrieb eines Spediteurs oder die Schiffbarkeit einer Wasserstraße \n\nzum Gewerbebetrieb eines Schiffahrttreibenden gehört. Die zeitweilige Sper-\n\nrung von Gleisen, die auch andere Eisenbahnverkehrsunternehmer treffen \n\nkann, greift daher nicht in deren Gewerbebetrieb ein. Wenn die Revisionserwi-\n\nderung im Streitfall eine andere Beurteilung deshalb Platz greifen lassen will, \n\nweil die Gleisanlagen nur einigen wenigen Eisenbahnverkehrsunternehmern zur \n\nVerfügung stünden und im Rahmen des zur Nutzung berechtigenden Zeitfen-\n\nsters sogar nur jeweils einem, kann dem nicht beigepflichtet werden. Es kann \n\ndahinstehen, inwieweit die Anzahl der nutzungsberechtigten Gewerbetreiben-\n\nden überhaupt Einfluß auf die Zuordnung der Nutzung einer Sache zum Ge-\n\nwerbebetrieb haben kann. Das Schienennetz der DB Netz AG wird jedenfalls \n\nnicht nur von einigen wenigen, sondern von über 200 verschiedenen Eisen-\n\nbahnverkehrsunternehmern befahren. Es kann von jedem Eisenbahnverkehrs-\n\nunternehmer aus der Bundesrepublik Deutschland und - auf Basis der Gegen-\n\nseitigkeit - auch von Eisenbahnverkehrsunternehmern aus anderen Staaten der \n\nEuropäischen Union genutzt werden (§ 14 Abs. 1 und 3 AEG). Das Berufungs-\n\ngericht stellt daher zu Recht darauf ab, daß sich die von der DB Netz AG ange-\n\nbotenen und vermarkteten Güter, nämlich Fahrweg und Fahrstrom, in der Sa-\n\nche nicht wesentlich von der Lieferung von Allgemeinstrom unterscheiden. Das \n\nBestehen vertraglicher Bindungen im Zusammenhang mit der Nutzung der In-\n\nfrastruktur kann nicht dazu führen, die Befahrbarkeit einer von einem Eisen-\n\nbahnverkehrsunternehmer im Rahmen der Erfüllung vertraglicher Pflichten zu \n\nbenutzenden Trasse als zum Bereich seines Gewerbebetriebes gehörend an-\n\nzusehen. Darüber, was dem Bereich des Gewerbebetriebes eines Eisenbahn-\n\nverkehrsunternehmers zuzurechnen ist, kann nämlich nicht der von der jeweili-\n\ngen Marktlage bzw. den Verträgen mit Dritten abhängige Einsatz eines oder \n\nmehrerer Loks auf bestimmten Trassen entscheiden (vgl. insoweit BGHZ 55, \n\n153, 161 f.). Unabhängig davon hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die \n\nKlägerin nicht als einziges Verkehrsunternehmen habe betroffen sein können, \n\nda die Strecke Braunschweig-Hannover auch für Personenverkehr genutzt wer-\n\nde. \n\n3. Die Vorinstanzen haben ferner Ersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 \n\nBGB i.V.m. § 22 StVO verneint. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird \n\nvon der Revisionserwiderung nicht beanstandet. \n\nIII. \n\nNach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da für eine ab-\n\nschließende Entscheidung keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, kann \n\nder Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und unter Wie-\n\nderherstellung des landgerichtlichen Urteils insgesamt die Klage abweisen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/vi-zr-34-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":14},{"jurabk":"EBO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":12},{"jurabk":"AEG 1994","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/vi-zr-34-04","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-11/vi-zr-34-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. Zivilsenat","date":"2005-01-11","dockets":["VI ZR 34/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 11.01.2005 – VI ZR 34/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-11/vi-zr-34-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 823 Bf; EBO § 64 Zum Schutzgesetzcharakter und zum Schutzbereich des § 64 EBO.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Januar 2004 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts\n\nBraunschweig vom 17. Januar 2003 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":14},{"id":"EBO/64","law":"EBO","abbreviation":"EBO","ref":"64","label":"§ 64 EBO","mentions":12},{"id":"AEG 1994/14","law":"AEG 1994","abbreviation":"AEG 1994","ref":"14","label":"§ 14 AEG 1994","mentions":1},{"id":"BGB/903","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"903","label":"§ 903 BGB","mentions":1},{"id":"StGB/315","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"315","label":"§ 315 StGB","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"VersR 2005, 515","basis":"cited_by_decisions","votes":5},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2005, 663","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:16:31.036547+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}