{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-01-05","aktenzeichen":"4 StR 520/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 520/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vorteilsannahme \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Januar 2005 gemäß §§ 44, 349 \n\nAbs. 1 StPO beschlossen: \n\nDer Beschluß des Landgerichts Bochum vom 11. Oktober \n\n2004, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Bochum vom 12. August 2004 als unzuläs-\n\nsig verworfen worden ist, wird aufgehoben. \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-\n\nteil und sein Antrag, ihm nach Versäumung der Frist zur Ein-\n\nlegung dieses Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand zu gewähren, werden als unzulässig verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen. \n\nGründe: \n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift folgendes ausge-\n\nführt: \n\n\"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorteilsannah-\nme in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem \nJahr und vier Monaten verurteilt und die Vollstreckung der \nGesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen das \nam 12. August 2004 verkündete Urteil hat der Angeklagte, der \nim Anschluss an die Urteilsverkündung nach Rücksprache mit \nseinen Verteidigern auf die Einlegung eines Rechtsmittels \nverzichtet hat, mit Schreiben vom 27. August 2004, beim \nLandgericht eingegangen am 31. August 2004, über seinen \nVerteidiger Revision eingelegt und hilfsweise Wiedereinset-\n\nzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluss vom \n11. Oktober 2001 (richtig: 2004), bei dem Verteidiger einge-\ngangen am 13. Oktober 2004, hat das Landgericht die Revisi-\non unter Hinweis auf die Versäumung der Einlegungsfrist und \nden Rechtsmittelverzicht nach § 346 Abs. 1 StPO als unzu-\nlässig verworfen. Mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2004, ein-\ngegangen beim Landgericht am 20. Oktober 2004, hat der An-\ngeklagte über seinen Verteidiger die Herbeiführung der Ent-\nscheidung des Revisionsgerichts beantragt. Der Antrag bleibt \nohne Erfolg. \n\nDie Revision ist wegen des vom Angeklagten wirksam erklär-\nten Rechtsmittelverzichts als unzulässig zu verwerfen (§ 302 \nAbs. 1 Satz 1, § 349 Abs. 1 StPO). \n\nAusweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hat der Ange-\nklagte nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit sei-\nnen Verteidigern auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzich-\ntet (Bl. 17R Protokollband). Diese Verzichtserklärung wurde \nanschließend gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und von \ndem Angeklagten genehmigt (Bl. 17R Protokollband). \n\nEs bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ver-\nzichtserklärung. Insbesondere ist trotz der Ausführungen des \nAngeklagten, er sei durch eine akute Belastungsreaktion in \nseiner natürlichen Einsichtsfähigkeit und freien Willensent-\nscheidung derart eingeschränkt gewesen, nicht davon auszu-\ngehen, dass er bei Abgabe der Verzichtserklärung nicht ver-\nhandlungsfähig gewesen oder dass ihm deren Tragweite nicht \nbewusst gewesen sein könnte (vgl. BGHSt 17, 14, 18f.; BGH \nNJW 1999, 2449, 2451; NStZ-RR 1997, 173). Ob der Ange-\nklagte zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung verhandlungsfä-\nhig war, ist durch das Revisionsgericht im Freibeweisverfah-\nren zu beurteilen (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechts-\nmittelverzicht 16). Zwar wurde der Angeklagte ausweislich der \nfachärztlichen psychiatrischen Bescheinigung von Dr. med. \nThomas F. vom 30. August 2004 am 12. August 2004 \nnach der Urteilsverkündung, nachdem er seinem Vorgesetz-\nten Bericht erstattet und zwei Flaschen Wein getrunken hatte, \n\nin intoxiertem Zustand in die Abteilung für Psychiatrie und \nPsychotherapie des evangelischen Krankenhauses L. \nstationär eingewiesen, wo ein intoxiertes und akutes suizida-\nles Zustandsbild diagnostiziert wurde. Dies lässt jedoch nicht \nden zwingenden Schluss zu, dass ihm bereits während der \nHauptverhandlung die genügende Einsichtsfähigkeit fehlte. \nNach den Ausführungen der Kammer im Rahmen ihres Be-\nschlusses vom 11. Oktober 2004 hatte sich der Angeklagte zu \nBeginn des Strafverfahrens zwar nervlich stark belastet ge-\nzeigt, diese Nervosität, die sich in der Bitte nach einem \nSchluck Wasser geäußert habe, jedoch zunehmend abgelegt. \nEr zeigte sich in der Lage, sich sachgerecht zu verteidigen \nund äußerte sich umfänglich zu den Tatvorwürfen. Die Art \nseines Einlassungsverhaltens und die Einlassungsinhalte ga-\nben weder der Kammer noch den Verteidigern Anlass, an der \nVerhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu zweifeln. Selbst \nam letzten Verhandlungstag - im Bewusstsein einer Verurtei-\nlung von über einem Jahr - sei weder ein lethargisches noch \nein apathisches Verhalten aufgefallen. Vielmehr habe er sich \naktiv an diesem Sitzungstag am Prozessgeschehen beteiligt. \nIm Rahmen seines letzten Wortes habe er sich nochmals zum \nUnrecht seines Verhaltens geäußert und sein Bedauern be-\nkundet. Angesichts dieser Umstände muss von einer Ver-\nhandlungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen werden. \nEin erst nach der Verhandlung, dem Bericht gegenüber sei-\nnem Vorgesetzten sowie dem Genuss von zwei Flaschen \nWein eingetretener Zusammenbruch des Angeklagten, der zu \nseiner Einweisung in die Psychiatrie führte, ist nicht auszu-\nschließen. \n\nDer nach alledem wirksame Verzicht auf Rechtsmittel kann \nnicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zu-\nrückgenommen werden (ständ. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1984, \n181; 1999, 258, 259; 1999, 526). Er hat somit die Unzulässig-\nkeit der Revision zur Folge. Für eine Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand ist insofern kein Raum (vgl. BGH NStZ 1997, \n611, 612; 1999, 526), sodass auch der hierauf gerichtete An-\ntrag des Angeklagten zu verwerfen ist. \n\nDer Beschluss des Landgerichts Bochum vom 11. Oktober \n2004 nach § 346 Abs. 1 StPO ist demzufolge aufzuheben. Da \nder Angeklagte nach Urteilsverkündung wirksam auf Rechts-\nmittel verzichtet hat, fehlt es an der Zuständigkeit des Tatge-\nrichts für die Verwerfung der Revision (BGH NJW 1984, 1974, \n1975; NStZ 1999, 526; NStZ-RR 1997, 173; Meyer-Goßner, \nStPO, 47. Aufl., § 346 Rdnr. 2).\" \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-05/4-str-520-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-05/4-str-520-04","retrieved":"2026-07-10 16:20:50.411363+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-05/4-str-520-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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