{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-01-04","aktenzeichen":"4 StR 529/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 529/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. Januar 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Januar 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Magdeburg vom 30. Juli 2004 im Aus-\n\nspruch über die Unterbringung in einem psychiatrischen \n\nKrankenhaus mit den Feststellungen aufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in \n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in \n\neinem weiteren Fall und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen zu \n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es die Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie Maß-\n\nregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der \n\nAngeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die \n\nVerletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Ausspruch über \n\ndie Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus Er-\n\nfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zum Ausspruch über die Maßre-\n\ngeln nach §§ 69, 69 a StGB keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden \n\nAusführungen \n\nin der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom \n\n24. November 2004, die durch das weitere Vorbringen im Schriftssatz der Ver-\n\nteidigung vom 13. Dezember 2004 nicht entkräftet werden. Lediglich ergänzend \n\nbemerkt der Senat, daß die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsat-\n\nzes jedenfalls unbegründet ist. Der in öffentlicher Verhandlung erteilte Hinweis \n\nauf die Fortsetzung der Hauptverhandlung im Krankenzimmer der Lungenklinik \n\nund der entsprechende Aushang am Sitzungssaal genügten, um jedem Inter-\n\nessierten die notwendige Kenntnis über Ort und Zeit der weiteren Verhandlung \n\nzu vermitteln (vgl. Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. GVG § 169 Rdn. 6 m.w.N.). \n\nEines Aushangs am Eingang zur Lungenklinik bedurfte es nicht. \n\n2. Dagegen hält die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus rechtlicher Prüfung nicht stand. Die An-\n\nordnung dieser Maßregel nach § 63 StGB kommt nur bei solchen Personen in \n\nBetracht, deren Schuldunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit \n\ndurch einen positiv festgestellten, länger andauernden und nicht nur vorüber-\n\ngehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen ist (st. Rspr.; \n\nBGHSt 34, 22, 27). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landgericht \n\nnicht rechtsfehlerfrei dargelegt. \n\na) Der Angeklagte ist allerdings nicht dadurch beschwert, daß das Land-\n\ngericht - darin dem psychiatrischen Sachverständigen folgend - angenommen \n\nhat, daß der Angeklagte die vor dem Hintergrund einer tiefgreifenden Bezie-\n\nhungskrise begangenen Taten zum Nachteil seiner Ehefrau und deren Le-\n\nbensgefährten sowie die zweite Trunkenheitsfahrt im Zustand erheblich ver-\n\nminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und daß es dies bei der \n\nStrafrahmenwahl und Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt hat. \n\nDer Senat stellt auch die dem zugrundeliegende Diagnose des psychiatrischen \n\nSachverständigen, \"bei dem durchschnittlich intelligenten Angeklagten (liege) \n\neine paranoide Persönlichkeitsstörung mit narzißtischen Zügen und daneben \n\nein schädlicher Gebrauch von Alkohol vor\" (UA 18), als solche nicht in Frage \n\n(vgl. zur Inhaltskontrolle psychiatrischer Gutachten durch das Revisionsgericht \n\nBGH NJW 1998, 3654 f.; Maatz in Marneros/Rössner/Haring/Brieger (Hrsg.), \n\nPsychiatrie und Justiz, 2000, S. 20 ff.). \n\nDie Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ist aber nicht gleichbedeu-\n\ntend mit derjenigen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne \n\nder §§ 20, 21 StGB, sondern kann immer auch als Spielart menschlichen We-\n\nsens einzuordnen sein. Schon deshalb läßt die Diagnose \"Persönlichkeitsstö-\n\nrung\" für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit des \n\nTäters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388). Für die Diagnose einer \"kombinier-\n\nten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und narzißtischen Zügen\" gilt nichts \n\nanderes (Senatsbeschluß vom 2. Dezember 2004 - 4 StR 452/04). Für einen so \n\nschwerwiegenden Eingriff, wie ihn die Anordnung der zeitlich nicht befristeten \n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt, kann die Dia-\n\ngnose einer \"Persönlichkeitsstörung\" stets nur unter engen Voraussetzungen \n\nund nur dann genügen, wenn feststeht, daß der Täter aufgrund dieser Störung \n\naus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat \n\n(BGHSt aaO). Für eine solche Annahme bedarf es einer Gesamtschau, ob die \n\nStörungen beim Täter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und \n\nmit ähnlichen Folgen belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störun-\n\ngen (vgl. BGHR StGB § 21, seelische Abartigkeit 35). Für die Bewertung der \n\nSchwere der Persönlichkeitsstörung und der Erheblichkeit der darauf beruhen-\n\nden Verminderung der Schuldfähigkeit ist deshalb maßgebend, ob es auch im \n\nAlltag außerhalb der Straftaten zu Einschränkungen des beruflichen oder so-\n\nzialen Handlungsvermögens gekommen ist. Erst wenn das Muster des Den-\n\nkens, Fühlens und Verhaltens sich im Zeitverlauf als stabil erwiesen hat, kön-\n\nnen die psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen, die rechtlich als schwere \n\nandere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesehen werden \n\n(BGHR StGB § 21, seelische Abartigkeit 39, zum Abdruck in BGHSt 49, 45 be-\n\nstimmt). Diesen an die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten \n\nund dessen Entwicklung zu stellenden Anforderungen wird das angefochtene \n\nUrteil nicht gerecht. \n\nb) Das Landgericht hätte sich insbesondere nicht darauf beschränken \n\ndürfen, die Schwere der Persönlichkeitsstörung allein mit Auffälligkeiten des \n\nAngeklagten zu begründen, die \"nach außen zutage\" traten (UA 19), als der \n\nAngeklagte intime Kontakte zu einer Arbeitskollegin aufnahm und dies zu \n\nSpannungen in der Ehe und schließlich zur Trennung der Ehefrau führte. Daß \n\nder Angeklagte den Bruch der häuslichen Gemeinschaft und die Trennung von \n\nseiner Ehefrau nicht ertragen und er den Verlust der Beziehung zu seinen Kin-\n\ndern \"in Verkennung der Realität\" (UA 19) seiner Ehefrau angelastet hat, be-\n\nlegt jedenfalls den für die Maßregelanordnung nach § 63 StGB vorausgesetz-\n\nten Schweregrad der Persönlichkeitsstörung nicht. Vielmehr kann es sich dabei \n\nauch um normal-psychologisch erklärbare Reaktionen des Angeklagten auf die \n\nvon ihm erlebte Belastungssituation handeln, die sich noch innerhalb der \n\nBandbreite \"normalen\" strafbaren Verhaltens bewegen, ohne daß hierdurch die \n\nSchuldfähigkeit positiv feststellbar \"erheblich\" im Sinne des § 21 StGB berührt \n\nwird. \n\nc) Die Feststellungen ergeben darüber hinaus auch den für eine Unter-\n\nbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlichen länger andau-\n\nernden Zustand der zumindest verminderten Schuldfähigkeit nicht. Daß der \n\nAngeklagte - wie die Schwurgerichtskammer, auch darin dem Sachverständi-\n\ngen folgend, meint - \"seit Jahren\" eine deutliche krankhaft bezogene Entwick-\n\nlung seiner Persönlichkeit durchgemacht habe, die erst durch die als \"Ausnah-\n\nmesituation\" beschriebene Aufnahme der Beziehung des Angeklagten zu sei-\n\nner Kollegin \"nach außen zutage getreten sei\" (UA 19), ist nicht durch Tatsa-\n\nchen belegt. Gleiches gilt, soweit im Urteil von einer \"ständig zunehmenden \n\nVerzerrung der Realität\" (UA 19) bei dem Angeklagten die Rede ist. Ebenso \n\nfehlt es auch an jeglicher näherer Begründung für die Annahme einer mit der \n\n\"tief verwurzelte(n) Persönlichkeitsstörung\" einhergehenden \"hirnorganischen \n\nLeistungsminderung\" (UA 26), die im Urteil erstmals im Zusammenhang mit der \n\nPrüfung der Gefährlichkeitsprognose nach § 63 StGB erwähnt wird. Zudem ist \n\ndie Annahme einer \"hirnorganischen Leistungsminderung\" nicht ohne weiteres \n\nvereinbar mit der im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung getroffenen Ein-\n\nschätzung, der Angeklagte sei \"durchschnittlich intelligent\" (UA 18). \n\n3. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychia-\n\ntrischen Krankenhaus bedarf deshalb insgesamt neuer Prüfung und Entschei-\n\ndung. Dabei kann es sich empfehlen, einen weiteren Sachverständigen hinzu-\n\nzuziehen. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-04/4-str-529-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-01-04/4-str-529-04","retrieved":"2026-07-10 16:16:42.826225+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-01-04/4-str-529-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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