{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-12-22","aktenzeichen":"III ZB 58/04","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 58/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Dezember 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2004 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 7. Juli 2004 \n\n- 2 S 1769/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nStreitwert: 2.448,64 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Beklagte verteidigt sich gegen eine Arzthonorarforderung der Kläger \n\nund verfolgt im Wege der Widerklage einen Anspruch auf Schmerzensgeld und \n\nErsatz materieller Schäden. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und \n\ndie Widerklage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten des \n\nBeklagten am 5. März 2004 zugestellt worden. Mit am 23. März 2004 beim \n\nLandgericht eingegangenen Schriftsatz vom 19. März 2004 hat er Berufung \n\ngegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt. Nachdem bis zum 5. Mai 2004 \n\nkeine Berufungsbegründung eingegangen war, hat das Landgericht unter dem \n\n12. Mai 2004 angefragt, ob die Berufung zurückgenommen werde. Mit am \n\n27. Mai 2004 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozeßbe-\n\nvollmächtigte die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist beantragt. \n\nZur Begründung dieses Antrags hat er vorgetragen, er habe auf der am \n\n5. März 2004 zugestellten Kopie des Urteils vermerkt: \"Berufung: 05. 04. 2004, \n\nBegründung: 05. 05. 2004\". Weiterhin habe er seine Anwaltsgehilfin, die über \n\neine 22-jährige einschlägige Berufungserfahrung verfüge und der bislang keine \n\nFehler bei der Notierung von Fristen unterlaufen seien, angewiesen, diese \n\nTermine im Fristenkalender einzutragen. Die Anweisung habe er im Rahmen \n\neines Banddiktats wiederholt. Die Angestellte habe für die Einlegung der Beru-\n\nfung im Fristenkalender den 5. April 2004 und eine Vorfrist auf den 19. März \n\n2004 notiert. Als Ende der Berufungsbegründungfrist habe sie irrtümlich im Ka-\n\nlender und in der Handakte den 5. Juni 2004 eingetragen. Ferner habe sie eine \n\nVorfrist auf den 24. Mai 2004 notiert. Die ordnungsgemäße Führung des Fri-\n\nstenkalenders überprüfe er fast täglich stichprobenmäßig. Dabei habe es bis-\n\nher niemals Anlaß zu Beanstandungen gegeben. \n\nDas Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft, aber aus anderen Gründen nicht \n\nzulässig. Weder wirft die Rechtssache entscheidungserhebliche Fragen von \n\ngrundsätzlicher Bedeutung auf noch ist eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-\n\nlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1, \n\n§ 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). \n\n1. \n\nDer Beklagte meint, es stelle sich die rechtsgrundsätzliche Frage, ob \n\nnach der Neuregelung der Berufungsbegründungsfrist in § 520 Abs. 2 Satz 1 \n\nZPO ein Prozeßbevollmächtigter seine Handakten, die ihm zur Fertigung der \n\nBerufungsschrift vorgelegt werden, auch auf die ordnungsgemäße Notierung \n\nder Berufungsbegründungsfrist hin überprüfen muß. Diese Frage ist nicht mehr \n\nklärungsbedürftig. Sie ist, wie sich aus dem Beschluß des XII. Zivilsenats des \n\nBundesgerichtshofs vom 21. April 2004 (XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 f) \n\nergibt, bereits geklärt. Der in dieser Sache erkennende Senat schließt sich der \n\nRechtsauffassung des XII. Zivilsenats an. \n\nDanach ist die von der Rechtsbeschwerde gestellte Frage auch weiter-\n\nhin nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen zu \n\nbeantworten. Der Prozeßbevollmächtigte muß alles ihm Zumutbare tun und \n\nveranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmit-\n\ntels gewahrt werden (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B.: Beschluß vom \n\n21. April 2004 aaO, S. 1183; Beschluß vom 28. September 1989 - VII ZR \n\n115/89 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12; jew. m.w.N.). Hierzu gehört ins-\n\nbesondere die Pflicht, allgemein die Anbringung von Erledigungsvermerken \n\nüber die erfolgte Notierung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfri-\n\nsten anzuordnen und nach diesen Vermerken zu forschen, wenn ihm die Hand-\n\nakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt \n\nwerden (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2004 aaO, S. 1183 f; vom 11. Februar \n\n1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632 und vom 22. September 1971 - V ZB \n\n7/71 - NJW 1971, 2269; jew. m.w.N.). Diese Überwachungspflicht beschränkt \n\nsich, wenn die Handakten zwecks Fertigung der Berufungsschrift präsentiert \n\nwerden, nicht auf die Prüfung, ob die Berufungsfrist zutreffend notiert ist. Sie \n\nerstreckt sich vielmehr auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist (BGH, Beschluß vom 21. April 2004 aaO, S. 1184). Die \n\nBerufungsbegründungsfrist beginnt nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. mit der \n\nZustellung des erstinstanzlichen Urteils. Ihr Ablauf steht daher im Zeitpunkt der \n\nFertigung der Berufungsschrift bereits fest. Mit der anwaltlichen Verpflichtung, \n\nalle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäumnisse zu treffen, wäre es \n\ndeshalb unvereinbar, wenn der Anwalt bei der im Zusammenhang mit der Ak-\n\ntenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift ohnehin gebotenen Prüfung \n\nder Fristnotierung die bereits feststehende Berufungsbegründungsfrist aus-\n\nnehmen dürfte (BGH, Beschluß vom 21. April 2004 aaO). \n\n2. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch \n\nnicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung zulässig. Er ist durch den angefochtenen Beschluß nicht in seinem Ver-\n\nfahrensgrundrecht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) \n\nverletzt. Nach den vorstehenden Ausführungen wird dem Beklagten der Zu-\n\ngang zum Rechtsmittelverfahren nicht zu Unrecht abgeschnitten. Sein Prozeß-\n\nbevollmächtigter hätte anläßlich der Vorlage der Handakte zwecks Fertigung \n\nder Berufungsschrift vom 19. März 2004 auch prüfen müssen, ob seine Kanz-\n\nleiangestellte die Berufungsbegründungsfrist zutreffend notiert hatte. Hätte er \n\ndieser Pflicht genügt, wären der Irrtum rechtzeitig entdeckt und die Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist vermieden worden. Das Verschulden sei-\n\nnes Prozeßbevollmächtigten muß sich der Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO \n\nzurechnen lassen. \n\nSchlick Streck Kapsa \n\n Galke Herrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-22/iii-zb-58-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-22/iii-zb-58-04","retrieved":"2026-07-10 16:12:00.188240+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-22/iii-zb-58-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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