{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-12-22","aktenzeichen":"2 StR 498/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 498/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Dezember 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betrugs \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2004 \n\ngemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Koblenz vom 15. Juni 2004 wird das Verfahren in den \n\nFällen 450 bis 453 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einge-\n\nstellt. \n\nIm Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens \n\nund die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskas-\n\nse zur Last. \n\n2. Auf die Revision der Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-\n\nteil, auch soweit es den Angeklagten R. H. betrifft, \n\nim Ausspruch über die Anordnung des Verfalls eines Geldbe-\n\ntrages von 2.000 € aufgehoben. \n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n4. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten des \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in 249 Fällen unter \n\nEinbeziehung von Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und den Verfall eines \n\nGeldbetrages von 2.000 € angeordnet. \n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten mit der \n\nSachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen \n\nUmfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im übrigen ist es unbegründet im Sinne \n\nvon § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts war das Verfahren in den Fäl-\n\nlen 450 bis 453 gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen. Das Landgericht hat \n\n253 Fälle angeführt, die Angeklagte aber nur in 249 Fällen schuldig gespro-\n\nchen. Zur Klarstellung, welche Fälle nicht abgeurteilt sind, waren vier Fälle ein-\n\nzustellen. Auswirkungen auf die Gesamtfreiheitsstrafe hat diese Einstellung \n\nnicht. Das Landgericht hat lediglich 249 Einzelstrafen verhängt. Deshalb fallen \n\ndurch die Einstellung keine Strafen weg. \n\n2. Die Anordnung des Verfalls hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\nDie Strafkammer ist davon ausgegangen, daß das Geld durch Verkauf der Ge-\n\ngenstände erzielt wurde, die durch Betrug gegenüber dem Versandhaus N. \n\nerlangt wurden. Dann ist aber dem geschädigten Versandhaus ein Anspruch \n\ngegen die Angeklagten erwachsen, der nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB der An-\n\nordnung des Verfalls entgegensteht. Da das Bargeld bei beiden Angeklagten \n\nsichergestellt wurde, die in allen Fällen als Mittäter gehandelt haben, war die \n\nTeilaufhebung auf den nichtrevidierenden Angeklagten R. H. zu \n\nerstrecken (§ 357 StPO). \n\nDer nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Ange-\n\nklagte teilweise von den verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels freizustellen \n\n(§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nRissing-van Saan Detter Bode \n\n Otten Rothfuß","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-22/2-str-498-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-22/2-str-498-04","retrieved":"2026-07-10 16:11:48.231591+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-22/2-str-498-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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