{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-12-21","aktenzeichen":"VI ZR 306/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 826 E, Gb; § 249 A Werden zweckgebundene, öffentliche Mittel infolge falscher Angaben ausbezahlt, obwohl der Empfänger nicht zu der begünstigten Bevölkerungsgruppe gehört, be- steht der Schaden schon in der Verringerung der zweckgebundenen Mittel, ohne daß insoweit der erstrebte Zweck erreicht wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n21. Dezember 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVI ZR 306/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 826 E, Gb; § 249 A \n\nWerden zweckgebundene, öffentliche Mittel infolge falscher Angaben ausbezahlt, \n\nobwohl der Empfänger nicht zu der begünstigten Bevölkerungsgruppe gehört, be-\n\nsteht der Schaden schon in der Verringerung der zweckgebundenen Mittel, ohne daß \n\ninsoweit der erstrebte Zweck erreicht wird. \n\nBGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03 - OLG Düsseldorf \n\n LG Düsseldorf \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 21. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nWellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2003 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesge-\n\nricht Düsseldorf zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt Schadensersatz für Wohnungsbauförderungsdarle-\n\nhen, die sie auf Grund falscher Angaben an die Bauherren S. und G. gewährt \n\nhat. \n\nIm September 1991 entschlossen sich die Ehepaare S. und G. gemein-\n\nsam ein Dreifamilienhaus zu errichten. Sie schlossen hierfür einen Bauherren-\n\nBetreuer-Vertrag mit der Firma Baubüro T.-O. GmbH (künftig: GmbH) ab, deren \n\nalleiniger Geschäftsführer der Beklagte zu 1 und deren Prokurist der Beklagte \n\nzu 2 war. Bei Bewilligung öffentlicher Fördermittel sah der Vertrag für die GmbH \n\neine Provision in Höhe von 3.000 DM vor. Ende September stellten die Ehepaa-\n\nre G. und S. beim Kreis O. entsprechende Anträge auf Gewährung von Woh-\n\nnungsbaumitteln. Der Beklagte zu 2 überarbeitete die von ihm ausgefüllten An-\n\ntragsformulare und reichte sie am 24. Juni 1992 beim Kreis O. neu ein. Als Be-\n\nruf der Ehefrauen gab er jeweils \"Hausfrau\" an, obwohl diese seit 1990 als \n\nKrankenschwestern beschäftigt waren. In den von den Antragstellern unter-\n\nzeichneten, aber vom Beklagten zu 2 ebenfalls ausgefüllten Selbstauskünften \n\nwaren für Frau G. keine Einkünfte und für Frau S. ein zu niedriges monatliches \n\nEinkommen von 480 DM eingetragen. Beiden Ehepaaren bewilligte der Kreis O. \n\nöffentliche Baufördermittel, obwohl die Voraussetzungen für eine Bauförderung \n\nwegen deren zu hohen Einkünften nicht erfüllt waren. In der Folgezeit schloß \n\ndie Klägerin der Bewilligung entsprechende Verträge mit den Eheleuten G. über \n\nein Baudarlehen über 49.000 DM und ein Aufwendungsdarlehen über insge-\n\nsamt 28.800 DM. Mit den Eheleuten S. vereinbarte sie Baudarlehen in Höhe \n\nvon insgesamt 85.000 DM, sowie ein Aufwendungsdarlehen über 29.800 DM. \n\nDie Aufwendungsdarlehen sollten jeweils über 15 Jahre in halbjährlichen Raten \n\nzur Auszahlung kommen. Sämtliche Darlehen wurden grundpfandrechtlich ab-\n\ngesichert. \n\nDie Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten die von G. und S. je-\n\nweils blanko unterzeichneten Anträge nebst Selbstauskünften wider besseres \n\nWissen mit falschen Einkommensangaben ausgefüllt, um den Antragstellern \n\nöffentliche Förderungsmittel zu verschaffen. Über die richtige Höhe der Einkünf-\n\nte seien sie spätestens im Juni 1992 vor Überarbeitung der Anträge informiert \n\ngewesen. Inzwischen seien die Darlehen in voller Höhe an G. und S. ausge-\n\nzahlt. Die zinslosen bzw. geringverzinsten Darlehen würden zu marktüblichen \n\nZinsen refinanziert. \n\nDie Klägerin macht im Fall der Eheleute S. 52.556,51 € für noch nicht ge-\n\ntilgte Darlehensbeträge und 30.663,91 € für den entsp rechenden Refinanzie-\n\nrungsaufwand geltend. Im Fall der Eheleute G. beziffert sie ihren Schaden für \n\nnoch nicht getilgte Darlehensbeträge mit 35.197,33 € u nd für den Refinanzie-\n\nrungsaufwand mit 19.663,48 €. Sie begehrt von den Bekl agten als Gesamt-\n\nschuldnern Zahlung Zug-um-Zug gegen Einräumung eines Anspruchs auf Aus-\n\nkehrung der zukünftig von ihr vereinnahmten Tilgungs- und Zinsleistungen der \n\nDarlehensnehmer S. und G., die Freistellung von den ratenweise ab Oktober \n\n2002 zu zahlenden Beträge für die Aufwendungsdarlehen und die Feststellung \n\nder Schadensersatzpflicht der Beklagten für zukünftig entstehende Refinanzie-\n\nrungskosten. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht \n\nder Beklagten für künftige Schäden infolge fehlender oder unvollständiger \n\nRückzahlung der Darlehen durch S. und G. \n\nDie Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen \n\nRevision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe ein Schadens-\n\nersatzanspruch gegen die Beklagten nicht zu, da dem Vortrag der Klägerin \n\nnicht schlüssig zu entnehmen sei, daß ihr ein Vermögensschaden entstanden \n\nsei. Allerdings sei es ein die Haftung nach § 826 BGB auslösender Verstoß ge-\n\ngen die guten Sitten, wenn die Beklagten planmäßig entweder gemeinschaftlich \n\nmit den antragstellenden Eheleuten oder abredewidrig ohne deren Wissen die \n\nmaßgeblichen Einkommensverhältnisse gegenüber der Bewilligungsbehörde \n\nverfälscht hätten, um für die Antragsteller die Bewilligung öffentlicher Bauförde-\n\nrung zu erreichen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts spreche eine \n\nReihe von Indizien dafür, daß die Beklagten beim Ausfüllen der Antragsformula-\n\nre bewußt Einkommen und Beruf der Ehefrauen falsch angegeben bzw. sich \n\nder Erkenntnis, daß die Eintragungen falsch seien, bewußt verschlossen hätten. \n\nDenn spätestens bei der Überarbeitung der Anträge am 24. Juni 1992 hätten \n\ndie Beklagten die richtige Höhe der Einkommensverhältnisse der Antragsteller \n\ngekannt. Eine Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sei indes-\n\nsen nicht erforderlich, weil die Klägerin nicht schlüssig dargetan habe, daß ihr \n\ndurch das Verhalten der Beklagten ein erstattungsfähiger Vermögensschaden \n\nentstanden sei. Bei dem nach der Differenzhypothese anzustellenden Vergleich \n\nzwischen der tatsächlichen Vermögenslage der Klägerin und deren hypotheti-\n\nscher Vermögenslage unter Außerachtlassung des haftungsbegründenden Er-\n\neignisses stehe der Vermögenseinbuße durch die Hingabe des Darlehensbe-\n\ntrages ein entsprechender, valider Rückzahlungsanspruch und ein Anspruch \n\nauf Zahlung der vereinbarten Zinsen nach Ablauf der Zinsfreiheit gegen die \n\nDarlehensnehmer gegenüber. Auch wenn ein gewisses Ausfallrisiko bestehe, \n\nweil der Rückzahlungsanspruch durch die gemäß § 42 Abs. 2 II. WoBauG nur \n\nzur \"nachstelligen\" Finanzierung bestellten Hypotheken nicht ausreichend gesi-\n\nchert sei, sei ein Ausfall der Forderungen in Anbetracht der bisherigen Erfüllung \n\nder Darlehensverpflichtungen durch S. und G. rein theoretischer Natur. Die Klä-\n\ngerin habe im Vergleich zu ihren sonstigen Darlehensnehmern leistungsfähige-\n\nre Schuldner erhalten. Soweit der Rückzahlungsanspruch weniger werthaltig sei \n\nals ein solcher aus Bankdarlehen, liege ein Fall der bewussten Selbstschädi-\n\ngung vor, die einen Schadensersatzanspruch ausschließe. Der Klägerin komme \n\nes nämlich nicht darauf an, gewinnbringende Geschäfte durch die Gewährung \n\nvon Darlehen gegen Zinsen zu tätigen. Es sei vielmehr ihre Aufgabe, Bauwilli-\n\ngen unter den entsprechenden Voraussetzungen zinsvergünstigte Darlehen zur \n\nFörderung des Wohnungsbaus zur Verfügung zu stellen, weshalb sie in jedem \n\nFall die Gelder an förderungswürdige Antragsteller nicht zu banküblichen Kondi-\n\ntionen verliehen hätte. \n\nEin erstattungsfähiger Vermögensschaden sei auch nicht deshalb gege-\n\nben, weil G. und S. aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu dem \n\nbegünstigten Personenkreis gehörten. Ein solcher Schaden könne nach höchst-\n\nrichterlicher Rechtsprechung bei einer objektiven Werthaltigkeit von Leistung \n\nund Gegenleistung nur angenommen werden, wenn die Leistung für die Zwek-\n\nke des getäuschten Vertragspartners nicht voll brauchbar sei. Dazu müsse der \n\nVertragsschluß auch nach der Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der \n\nobwaltenden Umstände als unvernünftig, im Hinblick auf die konkreten Vermö-\n\ngensinteressen als nicht angemessen und damit als nachteilig anzusehen sein \n\nund nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wer-\n\nden. Durch Abschluß der Darlehensverträge mit S. und G. sei die Klägerin aber \n\nweder in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit noch in der Durchführung \n\nihrer Aufgaben nachhaltig beeinträchtigt worden. Auch fehlten jegliche An-\n\nhaltspunkte dafür, daß andere förderungswürdige Antragsteller nicht mehr be-\n\nrücksichtigt werden konnten, weil infolge der Darlehensgewährungen an S. und \n\nG. keine ausreichenden Fördermittel mehr vorhanden gewesen wären. \n\nOb nach den im Strafrecht zu § 263 StGB entwickelten Grundsätzen der \n\nZweckverfehlung haushaltsrechtlich gebundener Mittel (vgl. BGHSt 31, 93, 95 \n\n= JR 1983, 211, 212) ein Vermögensschaden der Klägerin zu begründen sei, \n\nkönne offenbleiben, da dies lediglich zur Folge hätte, daß die Klägerin das ne-\n\ngative Interesse ersetzt verlangen könne. Dementsprechend käme nur eine \n\nRückabwicklung der Darlehensverträge im Verhältnis zu den Darlehensneh-\n\nmern in Betracht. Da die Darlehensverträge im Hinblick auf die erteilten Bewilli-\n\ngungsbescheide nicht rückabgewickelt werden könnten, scheide eine Rücker-\n\nstattung der beiderseits erbrachten Leistungen aus, so daß die Klägerin auch \n\nim Verhältnis zu den Beklagten nicht so gestellt werden könne, als ob sie die \n\nDarlehen nicht gewährt hätte. Sie könne nur die Aufwendungen ersetzt verlan-\n\ngen, die sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens zuviel erbracht habe. \n\nHierbei könne es sich allenfalls um die Refinanzierungskosten handeln. \n\nDiese seien aber trotz entsprechender richterlicher Hinweise nicht hinreichend \n\nsubstantiiert dargelegt worden. Die Klägerin könne auch nicht die abstrakte \n\nBerechnungsweise beanspruchen, nach der der Verzugsschaden der Banken \n\nbei Verzug des Darlehensnehmers mit der Rückerstattung des Darlehens ab-\n\nstrakt ohne nähere Darlegung im durchschnittlichen Bruttosollzinssatz liege. Im \n\nvorliegenden Fall handle es sich um den Ersatz aufgewendeter Kreditzinsen, \n\ndie, wenn der Schuldner sie bestreite, konkret darzulegen seien. Nach §§ 16, \n\n18 Wohnungsbauförderungsgesetz gehöre außerdem zum Vermögen der Klä-\n\ngerin neben einem Grundkapital das Landeswohnungsbauvermögen, das u.a. \n\ndurch Darlehen im Auftrag oder für Rechnung des Landes bereitgestellt werde. \n\nEine Zinszahlungsverpflichtung der Klägerin ergebe sich daraus nicht. \n\nFür die hilfsweise erhobenen Feststellungsanträge hinsichtlich eines \n\nSchadens durch den Ausfall der Rückzahlungsansprüche gegenüber G. und S. \n\nfehle es in Anbetracht des bisherigen Rückzahlungsverhaltens an einer gewis-\n\nsen Wahrscheinlichkeit für einen solchen Ausfall. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Zu Recht bewertet das Berufungsgericht allerdings nach dem für die \n\nRevision zu unterstellenden Sachvortrag der Klägerin das Verhalten der Be-\n\nklagten als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Haben die Beklagten wissent-\n\nlich die Anträge der Bauherren S. und G. wahrheitswidrig mit zu niedrigen Ein-\n\nkommensangaben versehen oder zumindest diese in Kenntnis von deren Un-\n\nrichtigkeit an die Klägerin weitergegeben, liegt darin eine bewußt arglistige Täu-\n\nschung seitens der Beklagten. Diese stellt regelmäßig zugleich einen Verstoß \n\ngegen die guten Sitten dar (vgl. RGZ 59, 155, 156; BGH, Urteile vom \n\n29. Oktober 1959 - VIII ZR 125/58 - NJW 1960, 237; vom 31. Januar 1962 \n\n- VIII ZR 120/60 - NJW 1962, 1196, 1198 und vom 22. Juni 1992 \n\n- II ZR 178/90 - NJW 1992, 3167, 3174; MünchKomm/Wagner, BGB, 4. Aufl., \n\n§ 826 Rn. 43; RGRK/Steffen, BGB, 1989, § 826 Rn. 44). \n\n2. Jedoch liegt den Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht einen \n\nerstattungsfähigen Schaden der Klägerin verneint, ein unzutreffendes Ver-\n\nständnis des Schadensbegriffes im Falle einer durch arglistige Täuschung ver-\n\nübten sittenwidrigen Schädigung zugrunde. \n\na) Im Ansatz zutreffend sieht auch das Berufungsgericht eine Vermö-\n\ngenseinbuße der Klägerin in der Gewährung der Darlehen an G. und S.. Denn \n\nunzweifelhaft wären bei wahrheitsgemäßen Angaben die Förderungen nicht \n\nbewilligt worden und hätte die Klägerin keine Darlehensverträge mit S. und G. \n\nabgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird diese \n\nVermögenseinbuße jedoch nicht durch die Ansprüche auf Rückzahlung der \n\nDarlehen und Zahlung der vereinbarten Zinsen nach Ablauf des zinsfreien Zeit-\n\nraums gegen G. und S. ausgeglichen. Dabei läßt das Berufungsgericht nämlich \n\naußer Betracht, daß der Schaden der Klägerin schon in den aufgrund der argli-\n\nstigen Täuschung durch die Beklagten eingegangenen Verpflichtungen besteht, \n\ndie sie bei richtiger Kenntnis der Umstände nicht eingegangen wäre. \n\nb) Ein Schaden ist nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem Vergleich \n\nder infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögens-\n\nlage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechneri-\n\nsches Minus ergibt (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82 - VersR \n\n1984, 943; BGHZ 99, 182, 196 f.; 86, 128, 130 f.; 75, 366, 372). Nach gefestig-\n\nter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch dann, wenn die Differenz-\n\nhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Be-\n\njahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage \n\nnicht von vornherein ausgeschlossen. Die Differenzhypothese muß nämlich \n\nstets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale \n\nRechenoperation darstellt (GSZ, BGHZ 98, 212, 217). Dabei ist einerseits das \n\nkonkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksich-\n\ntigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Be-\n\nrücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in \n\ndie Betrachtung einzubeziehen (vgl. GSZ, BGHZ 98, aaO, 223; BGHZ 99, aaO; \n\n75, aaO; 74, 231, 234; 71, 234, 240). Da der Schadensersatz dazu dient, den \n\nkonkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff \n\nim Ansatz subjektbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1997 \n\n- V ZR 29/96 - VersR 1998, 905, 907; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., Vorb. \n\n§ 249 Rn. 45; Lange, Schadensersatz, § 1 III 2). Deshalb kann jemand auch bei \n\nobjektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Ver-\n\nmögensschaden erleiden, daß er durch ein haftungsbegründendes Verhalten \n\nzum Abschluß eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht ge-\n\nschlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96 - aaO). \n\nc) Auch das Berufungsgericht hat grundsätzlich eine wertende Überprü-\n\nfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen \n\nam Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadenser-\n\nsatzes für erforderlich gehalten, doch hat es für den Streitfall verkannt, daß im \n\nFall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Schadensersatzan-\n\nspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sitten-\n\nwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten dient. \n\nVielmehr muß sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Ver-\n\nhalten beruhenden Belastung mit einer \"ungewollten\" Verpflichtung wieder be-\n\nfreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen \n\neinen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. BGH, Urteil vom \n\n19. Juli 2004 - II ZR 402/02 - NJW 2004, 2971, 2972 - z.V.b. in BGHZ; Münch-\n\nKomm/Wagner aaO, Rn. 6; OLG Koblenz WM 1989, 622; Münch-\n\nKomm/Mertens, BGB, 2. Aufl., § 826 Rn. 51; Soergel/Hönn/Dönneweg, BGB, \n\n12. Aufl., § 826 Rn. 61; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 826 Rn. 81; Rietz-\n\nler, Recht 1922, 166; ebenso RGRK/Steffen, aaO, Rn. 38; Palandt/Sprau, BGB, \n\n63. Aufl., § 826 Rn. 14; Stephan Lorenz, Der Schutz vor dem unerwünschten \n\nVertrag, 1997, S. 384). Insoweit bewirkt die Norm einen Schutz der allgemeinen \n\nHandlungsfreiheit (vgl. Stephan Lorenz, aaO, 385). \n\nd) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der der Klägerin ent-\n\nstandene Schaden gerade in der Eingehung der Darlehensverpflichtungen mit \n\nden nicht förderungswürdigen Bauherren S. und G. besteht. Wer die Voraus-\n\nsetzungen für die Leistung einer Subvention nicht erfüllt, hat auf sie keinen An-\n\nspruch. Unabhängig vom wirtschaftlichen Wert der von G. und S. erbrachten \n\nund zu erbringenden Leistungen wird die Klägerin durch die Verpflichtung zur \n\nAuszahlung der Gelder trotz der fehlenden Voraussetzungen für die Förderung \n\nin der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert, weil diese Mittel nicht mehr für andere \n\nförderungswürdige Antragsteller zur Verfügung stehen. Werden zweckgebun-\n\ndene Mittel, um die es sich bei der Wohnungsbauförderung handelt, ausbezahlt, \n\nohne daß der Empfänger zu der begünstigten Bevölkerungsgruppe gehört, ent-\n\nsteht der entsprechenden öffentlichen Institution und damit im weiteren Sinne \n\ndem Staat und der Allgemeinheit Schaden, weil dadurch die Mittel verringert \n\nwerden, ohne daß der erstrebte sozialpolitische Zweck erreicht wird (vgl. zum \n\nSubventionsbetrug BGHSt 31, 93, 95 f.; 19, 37, 44 f. m.w.N.). Hierfür kann es \n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf ankommen, ob \n\nandere förderungswürdige Antragsteller im einzelnen benannt werden können, \n\ndie infolge der unberechtigten Darlehensgewährungen nicht mehr berücksichtigt \n\nwerden konnten, weil die vorhandenen Fördermittel nicht mehr ausreichten. \n\nSchon in der Verfehlung des Zweckes - im Streitfall, den Erwerb von Woh-\n\nnungseigentum durch einkommensschwache Bürger zu fördern - liegt bei Dar-\n\nlehensgewährungen an Unberechtigte ein Vermögensschaden, da die zweck-\n\ngebundenen Mittel verringert werden, ohne daß insoweit der erstrebte Zweck \n\nerreicht werden könnte. Eine auf den Ausgleich von Vermögensschäden ausge-\n\nrichtete Differenzrechnung kann nämlich nicht außer Acht lassen, daß Wesen \n\nund Bedeutung des Vermögens sich nicht in dessen Bestand - dem »Haben« - \n\nerschöpfen, sondern daß sie auch die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten \n\nfür den Vermögensträger umfassen, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele \n\nzu nutzen. Diese funktionale Zuweisung ist im vermögenswerten Recht mitge-\n\nschützt (BGHZ 98, aaO, 218 m.w.N.). \n\ne) Danach kann im Streitfall der Klägerin - bei Erweislichkeit der vorsätz-\n\nlichen arglistigen Täuschung durch die Beklagten - ein Schaden entstanden \n\nsein, der gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichen ist. Die Klägerin wäre in die-\n\nsem Fall so zu stellen, als ob sie die Darlehen nicht ausgezahlt und sich zur \n\nZahlung weiterer Beträge nicht verpflichtet hätte. Entgegen der Auffassung des \n\nBerufungsgerichts kann sie nicht nur Ersatz derjenigen Aufwendungen verlan-\n\ngen, die sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten zuviel erbracht \n\nhat, weil sie sich nach ihrem Vortrag von den Darlehensverträgen nicht lösen \n\nkann. \n\naa) Zwar entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ \n\n69, 53, 56 f; 111, 75, 82 f.; zuletzt BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 \n\n- VIII ZR 14/90 - NJW-RR 1991, 599, 600), daß der im Vertrauen auf die Rich-\n\ntigkeit oder Vollständigkeit der Angaben seines Vertragspartners Enttäuschte \n\nentweder im Wege des Schadensersatzes Rückgängigmachung des Vertrages \n\nverlangen oder am Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Schadensersatz \n\nbeanspruchen kann. Eine solche Beschränkung des Schadensersatzes ist je-\n\ndoch grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den jeweiligen Vertragsparteien \n\ngerechtfertigt. Darauf weist die Revision mit Recht hin. Hingegen wäre die Re-\n\nstitution für die Klägerin völlig unzureichend, würde sie ausschließlich auf die \n\n- nach ihrem Vortrag - rechtlich unmögliche Rückabwicklung der jeweils er-\n\nbrachten Leistungen im Verhältnis zwischen ihr und S. und G. verwiesen. Nach \n\nden §§ 249 ff. BGB kann der Geschädigte zwar nicht die Herstellung des glei-\n\nchen Zustandes verlangen, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignis-\n\nses bestanden hat. Dies wäre in den meisten Fällen kaum zu erreichen. Es \n\nkommt vielmehr darauf an, den Geschädigten wirtschaftlich möglichst so zu \n\nstellen wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde (vgl. BGH, Urteil vom \n\n16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 - aaO). \n\nbb) Für die Klägerin ergibt sich wirtschaftlich ein gleichwertiger Zustand, \n\nwenn sie - entsprechend den von ihr gestellten Klageanträgen - die bereits an \n\nS. und G. gezahlten Beträge abzüglich der bereits erhaltenen Tilgungsleistun-\n\ngen von den Beklagten (zurück) erhält, die Beklagten die Klägerin von den zu-\n\nkünftigen Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen freistellen und die Klä-\n\ngerin im Gegenzug die zukünftig vereinnahmten entsprechenden Tilgungs- und \n\nZinsleistungen an die Beklagten auskehrt. Hierdurch wird für die Klägerin wirt-\n\nschaftlich die Vermögenslage erreicht, die für sie ohne den Abschluß der Darle-\n\nhensverträge bestünde. Daß die Klägerin als Zug-um-Zug Leistung den Beklag-\n\nten nur einen Anspruch auf Auskehrung der zukünftig noch zu vereinnahmen-\n\nden Tilgungs- und Zinsleistungen anbieten will, begegnet keinen durchgreifen-\n\nden rechtlichen Bedenken. Eine Übertragung der Rückzahlungsansprüche ge-\n\ngen die Begünstigten auf die Beklagten scheidet nach dem mangels tatsächli-\n\ncher Feststellungen zu unterstellenden Vortrag der Klägerin aus, weil die Höhe \n\nder Zinsverpflichtungen und die Rückzahlungsmodalitäten landesgesetzlich ge-\n\nregelt seien und auch einer gesetzlichen Neuregelung unterliegen könnten. Die \n\nBeklagten stehen sich dadurch im Vergleich zu einer Abtretung der entspre-\n\nchenden Ansprüche aus den Darlehensverträgen nicht schlechter, weil das \n\nLand Nordrhein-Westfalen nach § 19 Wohnungsbauförderungsgesetz (NRW) \n\nfür die Verbindlichkeiten der Klägerin haftet und deshalb ein insolvenzbedingter \n\nAusfall der Klägerin mit ihren Ansprüchen ernsthaft nicht in Betracht zu ziehen \n\nist. \n\n3. Für den Erfolg der Revision kommt es nicht mehr darauf an, daß das \n\nBerufungsgericht, obwohl auch nach seiner Auffassung die Klägerin Ersatz der \n\nRefinanzierungsaufwendungen verlangen könnte, diesen Anspruch unter Über-\n\ngehung entscheidungserheblichen Vortrags der Klägerin verneint hat. Das rügt \n\ndie Revision allerdings mit Recht unter Hinweis auf die unter Beweis gestellten \n\nDarlegungen der Klägerin in der Klageschrift und in der Berufungsbegrün-\n\ndungsschrift. Soweit das Berufungsgericht den Nachweis einer konkret der \n\nAuszahlung der Darlehensbeträge an S. und G. entsprechenden Darlehensauf-\n\nnahme verlangt, überspannt es die Darlegungslast der Klägerin. Eine so weit-\n\ngehende Darlegung eines solchen Zinsschadens wie bei privaten Personen \n\n(vgl. dazu BGH Urteil vom 27. Februar 1991 - XII ZR 39/90 - NJW-RR 1991, \n\n1406 f.) ist von der Klägerin nicht zu verlangen (vgl. Baumgärtel/Strieder, \n\n2. Aufl., § 288 BGB, Rn. 9). \n\nVielmehr genügt es für die Klägerin als einer Anstalt des öffentlichen \n\nRechts mit einem umfangreichen Aktiv- und Passivvermögen darzulegen, in \n\nwelcher Höhe sie Kreditkosten schätzungsweise erspart hätte, wenn sie die an \n\nS. und G. abgeflossenen Darlehensbeträge zur Verfügung gehabt hätte. Inso-\n\nweit stellt sich ihre betriebswirtschaftliche Situation nicht anders dar als bei \n\nKaufleuten und anderen öffentlichen Kassen. Es ist von der Klägerin aufgrund \n\nder bankmäßigen Arbeitsweise nicht zu erwarten, daß sie eine Kreditaufnahme \n\nim konkreten Einzelfall nachweisen kann, wenn sie wie andere Unternehmen \n\nund öffentliche Kassen regelmäßig mit Fremdgeld arbeitet. Vielmehr ist davon \n\nauszugehen, daß sich ihr Kreditvolumen im ganzen entsprechend den abge-\n\nflossenen Darlehensbeträgen an G. und S. verringert hätte. Dann aber wäre \n\neine sittenwidrige arglistige Täuschung durch die Beklagten auch für den erhöh-\n\nten Zinsaufwand ursächlich geworden (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1965 \n\n- VI ZR 207/63 - VersR 1965, 479, 481, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 43, \n\n337 ff.; BGH, Urteile vom 17. April 1978 - II ZR 77/77 - WM 1978, 616, 617 und \n\nvom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 35/90 - NJW-RR 1991, 793; Staudinger/ \n\nLöwisch, BGB, Bearb. 2001, § 288, Rn. 41). \n\n4. Ob die Einrede der Verjährung durch die Beklagten durchgreifen wür-\n\nde, kann der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen nicht überprüfen. \n\nIII. \n\nNach alldem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sa-\n\nche zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-\n\nzuverweisen. \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nStöhr \n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-21/vi-zr-306-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-21/vi-zr-306-03","retrieved":"2026-07-10 16:15:46.853392+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-21/vi-zr-306-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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