{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2004-12-21","aktenzeichen":"KVZ 3/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GWB § 75 Abs. 4 Satz 1, § 66 Abs. 3 Satz 2 Für die Verlängerung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 75 GWB ist der Vorsitzende des Kartellsenats des Rechtsbeschwerdege- richts zuständig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 21. Dezember 2004 \n\nin der Kartellverwaltungssache \n\nKVZ 3/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGWB § 75 Abs. 4 Satz 1, § 66 Abs. 3 Satz 2 \n\nFür die Verlängerung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde \n\nnach § 75 GWB ist der Vorsitzende des Kartellsenats des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts zuständig. \n\nBGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 – KVZ 3/04 – OLG München \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2004 durch \n\nden Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. \n\nDr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Meier-Beck \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Landeskartellbehörde gegen den Beschluß \n\ndes Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Oktober \n\n2003 wird zugelassen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\nI. Die weitere Beteiligte zu 1 (im folgenden: Stadtwerke Dachau) erhielt An-\n\nfang Dezember 2002 die Genehmigung zur Aufnahme der leitungsgebundenen \n\nVersorgung anderer mit Gas im Stadtgebiet von Dachau und im benachbarten \n\nGröbenried. Der Beteiligten (im folgenden: SWM-V), die bereits in der Vergangen-\n\nheit die Endverbraucher im Stadtgebiet Dachau mit Gas versorgt hatte, war eben-\n\nfalls eine Genehmigung zur Aufnahme der allgemeinen Versorgung mit Gas für \n\ndie Stadt München und im einzelnen bezeichnete Umlandgemeinden, darunter die \n\nStadt Dachau, erteilt worden. Ebenfalls im Dezember 2002 übertrug die Mutterge-\n\nsellschaft der SWM-V, die Stadtwerke München GmbH, den Stadtwerken Dachau \n\ndas Gasnetz in Dachau, wozu sie sich nach den Endschaftsbestimmungen in dem \n\nEnde 2002 ausgelaufenen Konzessionsvertrag verpflichtet hatte. Dagegen ließen \n\ndie Stadtwerke München die Stadtwerke Dachau nicht in die laufenden Lieferver-\n\nträge mit Letztverbrauchern eintreten. Das von den Stadtwerken Dachau über-\n\nnommene Netz ist allein an das vorgelagerte Netz der SWM-V angeschlossen. \n\nDeren Netz ist mit dem Netz der Bayerngas GmbH verbunden, das wiederum mit \n\nden Netzen der Ruhrgas AG und des österreichischen Ferngasunternehmens \n\nOVM verbunden ist. Zunächst war zwischen den Stadtwerken Dachau und den \n\nStadtwerken München eine gesellschaftsrechtliche Kooperation zur gemeinsamen \n\nVersorgung des Stadtgebiets Dachau ins Auge gefaßt worden. Nachdem sich die \n\nStadt Dachau gegen eine solche Kooperation entschieden hatte, hatten die Stadt-\n\nwerke München den Stadtwerken Dachau mitgeteilt, daß die SWM-V den Stadt-\n\nwerken Dachau wegen des damit entstehenden Wettbewerbs zwischen den bei-\n\nden Versorgungsunternehmen keinen Gasliefervertrag anbieten werde. \n\nMit Bescheid vom 23. Dezember 2002 hat das Bayerische Staatsministerium \n\nfür Wirtschaft, Verkehr und Technologie (im folgenden: Landeskartellbehörde) es \n\nder SWM-V für die Zeit vom 2. Januar bis zum 31. März 2003 untersagt, die Belie-\n\nferung der Stadtwerke Dachau mit Gas zu verweigern. Die Verfügung hat folgen-\n\nden Wortlaut: \n\n1. Der SWM-V wird untersagt, den Stadtwerken Dachau eine Belieferung mit Erdgas \nzu verweigern, das diese zur Versorgung von Letztverbrauchern benötigen, mit \ndenen Gaslieferungsverträge nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine \nBedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden zustande kommen oder die \nsich für eine Versorgung durch die Stadtwerke Dachau entscheiden. Die Konditio-\nnen für die Belieferung dürfen nicht ungünstiger sein als die, die für die Versorgung \nder jeweiligen Letztverbraucher durch die SWM-V zum gleichen Zeitpunkt ange-\nwandt würden; die in Dachau anfallenden Durchleitungsentgelte sind in Abzug zu \nbringen. \n\n2. Diese Untersagung gilt vom 2. Januar 2003 bis zum 31. März 2003 oder bis zum \nAbschluß eines Gaslieferungsvertrages der Stadtwerke Dachau mit einem Dritten, \nfalls dieser einen Beginn der Gaslieferung vor dem 31. März 2003 vorsieht. \n\n3. … \n\nDie Verfügung war darauf gestützt, daß SWM-V ihre marktbeherrschende \n\nStellung auf dem Markt der Versorgung von Letztverbrauchern durch die Weige-\n\nrung der Belieferung mißbrauche, indem sie einen zweiten Anbieter am Marktzu-\n\ntritt hindere (§ 19 Abs. 1 u 4 Nr. 1 GWB). Außerdem habe die SWM-V durch die \n\nNichtbelieferung der von ihr abhängigen Stadtwerke Dachau gegen das Diskrimi-\n\nnierungs- und Behinderungsverbot des § 20 Abs. 2 GWB verstoßen. \n\nGegen diese Verfügung hat die SWM-V Beschwerde eingelegt. Im Laufe des \n\nBeschwerdeverfahrens – am 29. Januar 2003 – schlossen SWM-V und die Stadt-\n\nwerke Dachau einen Gaslieferungsvertrag. \n\nDie SWM-V ist davon ausgegangen, daß sich ihre Beschwerde mit Ablauf \n\ndes 31. März 2003, hilfsweise bereits mit Abschluß des Gaslieferungsvertrages \n\nam 29. Januar 2003, erledigt habe. Sie hat beantragt festzustellen, daß die Verfü-\n\ngung der Landeskartellbehörde rechtswidrig war. \n\nDas Oberlandesgericht hat – dem Fortsetzungsfeststellungsantrag der \n\nSWM-V stattgebend – festgestellt, daß die kartellbehördliche Verfügung vom \n\n23. Dezember 2003 rechtswidrig war. Die Rechtsbeschwerde hat das Oberlan-\n\ndesgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde der Landeskartellbehörde. \n\nII. Die Beschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Zulassung der Rechtsbe-\n\nschwerde. \n\n1. Gegen die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bestehen keine \n\nBedenken. \n\na) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft. Ohne Erfolg macht die Be-\n\nschwerdeerwiderung geltend, der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts \n\nsei nicht in der Hauptsache ergangen. Zutreffend ist zwar, daß eine Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde in einer Kartellverwaltungssache ebenso wie die Rechtsbe-\n\nschwerde nach § 74 Abs. 1 GWB nur statthaft ist, wenn die angegriffene oberlan-\n\ndesgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist (vgl. BGH, Beschl. \n\nv. 21.11.2000 – KVZ 28/99, GRUR 2001, 367, 368). Im Streitfall liegt indessen un-\n\ngeachtet des Umstandes, daß sich das ursprüngliche Rechtsschutzbegehren der \n\nSWM-V spätestens durch Zeitablauf erledigt hat, eine Hauptsacheentscheidung \n\nvor. Denn der Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GWB be-\n\ngründet – ähnlich wie der Feststellungsantrag im Falle der einseitigen Erledi-\n\ngungserklärung im Zivilprozeß – eine neue Hauptsache. \n\nb) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig. Dem steht \n\nder Umstand nicht entgegen, daß der Schriftsatz, mit dem die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde begründet worden ist, unter Ausnutzung einer vom Vorsitzenden des \n\nKartellsenats des Oberlandesgerichts gewährten Fristverlängerung eingereicht \n\nworden ist. Für die Verlängerung dieser Frist wäre zwar – nicht anders ist der \n\nVerweis auf § 66 Abs. 3 Satz 2 GWB in § 75 Abs. 4 Satz 1 GWB zu verstehen – \n\nnicht der „Vorsitzende des Beschwerdegerichts“, sondern der „Vorsitzende des \n\nRechtsbeschwerdegerichts“ zuständig gewesen (vgl. Kleier in Frankfurter Kom-\n\nmentar, Stand: Oktober 1989, § 74 GWB Rdn. 23; unklar K. Schmidt in Immen-\n\nga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 75 Rdn. 6; a.A. Bechtold, GWB, 3. Aufl., § 75 \n\nRdn. 2); denn in Fällen, in denen ein Rechtsmittel beim iudex a quo einzulegen ist \n\n(§ 75 Abs. 3 Satz 1 GWB), bleiben prozeßleitende Maßnahmen, zu denen auch \n\nFristverlängerungen zu zählen sind, dem iudex ad quem vorbehalten. Die durch \n\nden unzuständigen Richter gewährte Fristverlängerung ist indessen nicht ohne \n\nweiteres unwirksam. Vielmehr genießt die Partei, die sich auf die gewährte Frist-\n\nverlängerung verläßt, grundsätzlich Vertrauensschutz (vgl. BGHZ 37, 125; Musie-\n\nlak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 520 Rdn. 12, jeweils zur Berufungsbegründungsfrist). \n\nDies gilt insbesondere in Fällen, in denen die gesetzliche Regelung darüber, wer \n\ndie Fristverlängerung zu gewähren hat, unklar ist. \n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Im Streitfall stellen sich \n\nRechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB). \n\na) Entscheidungserheblich ist zum einen die Frage der Abgrenzung des \n\nsachlich und räumlich relevanten Marktes. Sachlich ist hierbei auf den Markt der \n\nBelieferung von Weiterverteilern abzustellen, die wie die Stadtwerke Dachau \n\nLetztverbraucher in einem – im Streitfall durch das erworbene Netz definierten – \n\nräumlichen Bereich versorgen. Für die Frage der räumlichen Marktabgrenzung \n\nkommt es darauf an, ob im Hinblick auf bestehende Defizite bei der Durchleitung \n\nvon Gas durch fremde Netze auf das herkömmliche Versorgungsgebiet des wei-\n\nchenden Gasversorgungsunternehmen abzustellen ist oder ob auch Anbieter in \n\nden räumlich relevanten Markt einzubeziehen sind, die über keinen unmittelbaren \n\nNetzzugang zu dem fraglichen kommunalen Weiterverteiler verfügen. Diese Frage \n\nstellt sich – wie die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht geltend macht – in ei-\n\nner Vielzahl von Fällen. \n\nb) Ebenfalls von grundsätzlicher Bedeutung ist die Frage, ob sich das Gas-\n\nversorgungsunternehmen, das bislang sämtliche Letztverbraucher in dem fragli-\n\nchen Gebiet unmittelbar beliefert hat, gegenüber dem Vorwurf des Mißbrauchs ei-\n\nner marktbeherrschenden Stellung, der unbilligen Behinderung oder der sachlich \n\nnicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung darauf berufen kann, es sei ihm nicht \n\nzuzumuten, Weiterverteiler zu beliefern, mit denen es bei der Belieferung von \n\nLetztverbrauchern im Wettbewerb steht. \n\nHirsch \n\nGoette \n\nBall \n\nBornkamm \n\nMaier-Beck \n\nRechtsmittelbelehrung: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist \n\nbinnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Be-\n\nschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Rechts-\n\nbeschwerde ist zu begründen. Die Frist von einem Monat für die Einreichung der \n\nBegründung beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf An-\n\ntrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die \n\nBegründung der Rechtsbeschwerde muß die Erklärung enthalten, inwieweit der \n\nBeschluß des Beschwerdegerichts angefochten und seine Abänderung oder Auf-\n\nhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung müssen \n\nvon einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeich-\n\nnet sein; dies gilt nicht für eine von der Kartellbehörde eingereichte Rechtsbe-\n\nschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-21/kvz-3-04","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-21/kvz-3-04","retrieved":"2026-07-10 16:15:02.896414+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-21/kvz-3-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2004-12-21","dockets":["KVZ 3/04"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.12.2004 – KVZ 3/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-21/kvz-3-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"GWB § 75 Abs. 4 Satz 1, § 66 Abs. 3 Satz 2 Für die Verlängerung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 75 GWB ist der Vorsitzende des Kartellsenats des Rechtsbeschwerdege- richts zuständig.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Landeskartellbehörde gegen den Beschluß\n\ndes Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. 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