{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-12-21","aktenzeichen":"IXa ZB 228/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 765a, 811, 850 ff, 851b Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind außerhalb des von § 851b ZPO umfaßten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 228/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Dezember 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZPO §§ 765a, 811, 850 ff, 851b \n\nEinkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind außerhalb des von § 851b ZPO \n\numfaßten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar. \n\nBGH, Beschluß vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 228/03 - AG Betzdorf \n\n LG Koblenz \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und \n\nRoggenbuck \n\nam 21. Dezember 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Koblenz vom 7. Juli 2003 wird auf Kosten der \n\nSchuldnerin zurückgewiesen. \n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 6.120 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung \n\naus einem Teilurteil wegen einer Hauptforderung von 40.168,17 € nebst Ko-\n\nsten und Zinsen. Der Schuldnerin steht das Nießbrauchsrecht an einem Haus \n\nzu, woraus sie monatliche Mieteinnahmen von 510 € erzielt\n\n. Sonstige Einnah-\n\nmen hat sie nicht. Die Gläubigerin hat u.a. die angeblichen Forderungen der \n\nSchuldnerin gegen die Drittschuldnerinnen auf Zahlung von rückständiger, fäl-\n\nliger und künftig fällig werdender Miete für Wohnungen in dem genannten \n\nHaus gepfändet und sich zur Einziehung überweisen \n\nlassen. Auf die \n\nErinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht die Pfändung bezüglich der \n\nSchuldnerin hat das Amtsgericht die Pfändung bezüglich der Mietforderungen \n\ngemäß § 765a ZPO eingestellt und den Pfändungsbeschluß mit Eintritt der \n\nRechtskraft des Beschlusses aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der \n\nGläubigerin hat das Landgericht diesen Beschluß aufgehoben und die Erinne-\n\nrung der Schuldnerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin \n\nmit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im \n\nübrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die im Falle der Voll-\n\nstreckung eintretende Sozialhilfebedürftigkeit allein kein besonderer Umstand, \n\nder eine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO begründen könnte. Es \n\nsei nicht Sache des Gläubigers, die Aufgaben der Sozialhilfebehörden zu über-\n\nnehmen. Daß der Gesetzgeber durch den in den §§ 850c ff ZPO geregelten \n\nPfändungsschutz für Arbeitseinkommen gerade verhindern wolle, daß Schuld-\n\nner in die Sozialhilfebedürftigkeit gedrängt würden, stehe dem nicht entgegen. \n\nEr habe bewußt nur dem Einsatz der Arbeitskraft Vorrang vor dem Anspruch \n\nauf soziale Leistungen gegeben. Wer von anderem Einkommen lebe, müsse \n\nertragen, daß seine Gläubiger solche Forderungen vollständig wegpfändeten \n\nund er dadurch sozialhilfebedürftig werde. Auf einen Pfändungsschutz nach \n\n§ 851b ZPO habe sich die Schuldnerin nicht berufen. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde meint dagegen, daß das aus Art. 1 und 2 GG \n\nund dem Sozialstaatsprinzip abgeleitete Verbot der Kahlpfändung einer Pfän-\n\ndung des Existenzminimums entgegenstünde, wie auch die Schutzvorschriften \n\nder §§ 811, 850 ff ZPO zeigten. Für die nicht spezialgesetzlich geregelte Pfän-\n\ndung fortlaufender Bezüge bestehe eine planwidrige Gesetzeslücke. Diese \n\nRegelungslücke sei entweder über den Begriff der unbilligen Härte in § 765a \n\nZPO oder über eine analoge Anwendung von §§ 811, 850 ff ZPO zu schließen. \n\n3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist richtig. Die Einstellung \n\nder Zwangsvollstreckung und die Aufhebung des Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschlusses hinsichtlich der Mietforderungen ist weder aus einer analo-\n\ngen Anwendung der §§ 811, 850 ff ZPO noch gemäß § 765a ZPO gerechtfer-\n\ntigt. \n\na) Eine analoge Anwendung von §§ 811, 850 ff ZPO kommt nicht in Be-\n\ntracht, weil keine gesetzliche Regelungslücke besteht. Nach der klaren und \n\neindeutigen gesetzlichen Regelung hat sich der Gesetzgeber bewußt dafür \n\nentschieden, bei der Forderungspfändung lediglich das Arbeitseinkommen des \n\nSchuldners und bestimmte gleichgestellte fortlaufende Bezüge zu schützen, \n\nnicht aber Einkommen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung \n\noder Verkaufserlöse. Sonderregelungen für die Lohnpfändung liegen im öffent-\n\nlichen Interesse und haben eine lange gesetzgeberische Tradition: Bereits das \n\nLohnbeschlagnahmegesetz von 1869 enthielt ein Verbot der Beschlagnahme \n\nvon noch nicht fälligem Lohn (vgl. Marc Ludwig, Der Pfändungsschutz für \n\nLohneinkommen, Frankfurt am Main 2001, S. 55 ff; Arnold, BB 1978, 1314). \n\nDer Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen ist im Laufe der Zeit wiederholt \n\nreformiert und angepaßt worden, ohne daß Einkünfte, die nicht auf einer Ar-\n\nbeits- oder Dienstleistung des Schuldners beruhen, in den Pfändungsschutz \n\neinbezogen worden sind. Daß es andere Einkunftsarten gibt, war dem Gesetz-\n\ngeber dabei bewußt; dies zeigt etwa § 851b ZPO, der einen speziellen Pfän-\n\ndungsschutz für Miet- und Pachtzinsen vorsieht, soweit diese Einkünfte für den \n\nSchuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme not-\n\nwendiger Instandsetzungsarbeiten und zur Befriedigung bestimmter bevorrech-\n\ntigter Ansprüche unentbehrlich sind. Entsprechende Voraussetzungen hat die \n\nSchuldnerin nicht vorgetragen. \n\nb) § 765a ZPO ermöglicht den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnah-\n\nmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner be-\n\ndeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Diese Vorschrift ist \n\nals Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur \n\ndann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der \n\nbeiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. \n\nBGHZ 44, 138, 143; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 765a Rn. 5 ff; Zöl-\n\nler/Stöber, ZPO 25. Aufl. § 765a Rn. 5 ff; Musielak/Lackmann, ZPO 4. Aufl. \n\n§ 765a Rn. 5 ff). Der Gesetzgeber hat mit der restriktiven Fassung der Vor-\n\nschrift klarstellen wollen, daß nicht jede Vollstreckungsmaßnahme, die für den \n\nSchuldner eine unbillige Härte bedeutet, die Anwendung der Härteklausel \n\nrechtfertigt. Die Vollstreckung soll erst an der Grenze der Sittenwidrigkeit halt-\n\nmachen (vgl. Gaul, Treu und Glauben sowie gute Sitten in der Zwangsvoll-\n\nstreckung, Festschrift für Baumgärtel, S. 75, 85). \n\nDie Notwendigkeit, zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialhilfe in \n\nAnspruch nehmen zu müssen, begründet als solche keine sittenwidrige Härte. \n\nAuf Sozialhilfe besteht ein gesetzlicher Anspruch nach dem Bundessozialhilfe-\n\ngesetz, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BSHG (ab 1. Januar 2005: § 17 Abs. 1 Satz 1 \n\nSGB XII). Die Antragstellung ist daher für Schuldner keine besondere Zumu-\n\ntung; die Sozialhilfe ermöglicht dem Bezieher auch ein menschenwürdiges Da-\n\nsein (vgl. § 1 Abs. 2 BSHG = § 1 Satz 2 SGB XII, § 12 Abs. 1 BSHG = § 27 \n\nAbs. 1 SGB XII). Der Umstand, daß ein Schuldner infolge der Zwangsvollstrek-\n\nkung Sozialhilfe beantragen müßte, reicht deshalb für die Anwendbarkeit des \n\n§ 765a ZPO nicht aus (vgl. OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 1664; OLG Düs-\n\nseldorf NJW-RR 1986, 1512; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1981, 24; OLG \n\nNürnberg Rpfleger 1958, 319; BFH/NV 1999, 443; Baumbach/Lauterbach/ \n\nAlbers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl. § 765a Rn. 10; Stein/Jonas/Münzberg aaO \n\nRn. 7, 39, Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 7. Aufl. Rn. 1479 a.E.). \n\nDem wird entgegengehalten, daß private Schulden auch nicht mittelbar \n\nmit öffentlichen Geldern getilgt werden dürfen. Dies sei aber der Fall, wenn die \n\nVollstreckungsmaßnahme nur deshalb zugelassen werde, weil der Schuldner \n\ndie durch die Vollstreckung entzogenen Mittel für den dringendsten Lebens-\n\nbedarf durch die Sozialhilfe erhalte (vgl. Münch-Komm/Heßler, ZPO 2. Aufl. \n\n§ 765a Rn. 36). Diese Sichtweise stellt aber zu sehr auf das Interesse der All-\n\ngemeinheit ab. Um die Ausgaben für die Sozialhilfe möglichst gering zu halten, \n\nwird dem Gläubiger, der einen vollstreckbaren Anspruch gegen den Schuldner \n\nhat, zugemutet, auf die Durchsetzung dieses Anspruchs zu verzichten und da-\n\nmit anstelle der Allgemeinheit den Lebensunterhalt des Schuldners zu finanzie-\n\nren. Der Gläubiger hat jedoch seinerseits einen verfassungsrechtlich verbürg-\n\nten Anspruch gegen den Staat, daß dieser eine effektive Zwangsvollstreckung \n\nermöglicht. Auch das Eigentum des Gläubigers wird durch das Grundgesetz \n\ngeschützt. In der gesetzlichen Regelung muß daher eine angemessene Abwä-\n\ngung zwischen diesen widerstreitenden Interessen zum Ausdruck kommen. \n\nDies ist in den §§ 811, 850 ff ZPO geschehen. \n\nZum einen hat der Gesetzgeber den Schuldner durch die Vorschrift des \n\n§ 811 ZPO vor \"Kahlpfändung\" bei der Mobiliarzwangsvollstreckung geschützt. \n\n§ 811 ZPO nimmt ausdrücklich bestimmte Vermögensgegenstände von der \n\nPfändung aus, die dem Schuldner ein menschenwürdiges Dasein ermöglichen \n\nsollen. Der Gesetzgeber hat des weiteren das Arbeitseinkommen und ver-\n\ngleichbare Bezüge des Schuldners in den §§ 850 ff ZPO nur eingeschränkt der \n\nPfändung unterworfen. Für die große Masse der Bevölkerung ist das Ar-\n\nbeitseinkommen die Existenzgrundlage. Der Arbeitswille und die Arbeitsfreude \n\neines Schuldners sollen nicht dadurch zum Erliegen gebracht werden, daß ihm \n\nnicht einmal das Existenzminimum übrig bleibt (vgl. Zöller/Stöber aaO § 850 \n\nRn. 1; Musielak/Becker aaO § 850 Rn. 1; Arnold, BB 1978, 1314, 1316; vgl. \n\naber auch MünchKomm/Smid aaO § 850 Rn. 1), zumal der Einsatz der Arbeits-\n\nkraft auch gegenüber der Sozialhilfe Vorrang genießt (§ 18 Abs. 1 BSHG). \n\nÄhnliche Erwägungen liegen der in § 54 SGB I enthaltenen Regelung zugrun-\n\nde. Diese Vorschrift schränkt die Pfändbarkeit von Leistungen ein, die der \n\nSchuldner im wesentlichen als Ersatz für den Verlust seiner Arbeitskraft erhält \n\noder die er sich durch seine Arbeitstätigkeit erworben hat. Diesen Vorschriften \n\nist kein allgemeiner Rechtsgedanke zu entnehmen, dem Schuldner in der \n\nZwangsvollstreckung so viel zu belassen, daß er seinen Lebensunterhalt selbst \n\nerwirtschaften kann. Die nicht ausdrücklich in diesen Vorschriften aufgeführten \n\nVermögenswerte sind nach der gesetzlichen Regelung ohne weiteres der \n\nZwangsvollstreckung unterworfen. Damit hat der Gesetzgeber den Interessen-\n\nausgleich zwischen Schuldner und Gläubiger im Bereich der Zwangsvollstrek-\n\nkung abschließend und in einer verfassungsrechtlich vertretbaren Weise gere-\n\ngelt. Wer von den Erträgen seines Vermögens lebt, ist daher nicht dagegen \n\ngeschützt, daß in das Vermögen und in dessen Erträge vollstreckt wird, auch \n\nwenn er dadurch womöglich sozialhilfebedürftig wird. \n\nEs mögen Fallgestaltungen denkbar sein, in denen die unbeschränkte \n\nPfändung von Mieteinkünften zu einer sittenwidrigen Härte führen kann. Be-\n\nsondere Umstände, die hier ausnahmsweise die Anwendung von § 765a ZPO \n\nrechtfertigen können, hat die Schuldnerin nicht vorgetragen. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nv. Lienen \n\nKessal-Wulf \n\nRoggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-21/ixa-zb-228-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 851b","ref_norm":"851b","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 811","ref_norm":"811","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-21/ixa-zb-228-03","retrieved":"2026-07-10 16:15:58.218352+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-21/ixa-zb-228-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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