{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-12-16","aktenzeichen":"IX ZB 301/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsVV §§ 2, 3 a) Die Vergütung des Insolvenzverwalters, dessen Amt vorzeitig geendet hat, ist regelmäßig in der Weise zu berechnen, daß der Regelsatz nach § 2 InsVV ge- mäß § 3 Abs. 2 Buchst. c InsVV reduziert wird. b) Sonstige Umstände, welche die Tätigkeit dieses Insolvenzverwalters erleichtert oder erschwert haben, verringern oder erhöhen unmittelbar gemäß § 3 InsVV den für den Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil der Vergütung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 301/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2004 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nInsVV §§ 2, 3 \n\na) Die Vergütung des Insolvenzverwalters, dessen Amt vorzeitig geendet hat, ist \n\nregelmäßig in der Weise zu berechnen, daß der Regelsatz nach § 2 InsVV ge-\n\nmäß § 3 Abs. 2 Buchst. c InsVV reduziert wird. \n\nb) Sonstige Umstände, welche die Tätigkeit dieses Insolvenzverwalters erleichtert \n\noder erschwert haben, verringern oder erhöhen unmittelbar gemäß § 3 InsVV \n\nden für den Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil der Vergütung. \n\nBGH, Beschluß vom 16. Dezember 2004 - IX ZB 301/03 - LG Neuruppin \n\n AG Neuruppin \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer, die Richter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 16. Dezember 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des vormaligen Verwalters werden der \n\nBeschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom \n\n3. Dezember 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Neuruppin \n\nvom 7. Mai 2002 \n\ninsoweit aufgehoben, als eine über \n\n144.508,19 DM (73.886,50 €) hinausgehende Vergütung versagt \n\nund über die Kosten noch nicht durch Beschluß des Landgerichts \n\nNeuruppin vom 30. Juli 2001 rechtskräftig entschieden worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das In-\n\nsolvenzgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n35.904,74 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller wurde mit Beschluß des Insolvenzgerichts vom 3. Au-\n\ngust 1999 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. \n\n mbH bestellt. In der Gläubigerversammlung am 29. Oktober 1999 \n\nwurde er abgewählt und ein neuer Verwalter bestellt. \n\nMit Schriftsatz vom 2. November 1999 hat er die Festsetzung der Vergü-\n\ntung für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf 214.731,76 DM beantragt. \n\nDas Insolvenzgericht hat durch Beschluß vom 24. Juni 2000 die Vergütung auf \n\n137.478,24 DM festgesetzt und den weitergehenden Festsetzungsantrag zu-\n\nrückgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. Auf die sofortige weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht \n\nBrandenburg mit Beschluß vom 11. Oktober 2001 die vorangegangenen Ent-\n\nscheidungen aufgehoben und die Sache an das Insolvenzgericht zurückver-\n\nwiesen. Dabei hat es ausgeführt, daß als Teilungsmasse ein Wert von \n\n2.228.103,65 DM als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Antragstel-\n\nlers zugrunde zu legen ist. \n\nDas Insolvenzgericht hat mit Beschluß vom 7. Mai 2002 die Vergütung \n\nneu berechnet und wegen des Verschlechterungsverbots erneut auf \n\n137.478,24 DM festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers \n\nhat sie das Landgericht auf 144.508,19 DM erhöht. Mit seiner Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Feststellungsantrag in vollem Um-\n\nfang weiter. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) \n\nund zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Wie die Vergütung des Insolvenzver-\n\nwalters zu ermitteln ist, der vorzeitig aus dem Amt scheidet und bei dem gemäß \n\n§ 3 InsVV Erhöhungs- wie Reduzierungstatbestände zu berücksichtigen sind, \n\nwar bisher noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen. \n\nDie Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen und \n\nzur Zurückverweisung an das Insolvenzgericht, soweit das Beschwerdegericht \n\nund das Insolvenzgericht den Vergütungsantrag abgewiesen haben. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist bei der Festsetzung der Vergütung gemäß \n\nder insoweit bindenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg \n\nvom 11. Oktober 2001 von einer Insolvenzmasse von 2.228.103,65 DM ausge-\n\ngangen und hat hieraus eine Regelvergütung (netto) gemäß § 2 Abs. 1 InsVV \n\nvon 100.062,07 DM errechnet. Auf diese Vergütung hat es wie das Insolvenz-\n\ngericht Zuschläge gemäß § 3 Abs. 1 InsVV in Höhe von insgesamt 145 % für \n\nangemessen erachtet, nämlich für \n\nBehandlung von Aus- und Absonderungsrechten \n\n50 % \n\nGläubigerzahl bis 200 \n\nÜbertragung von Zustellungen \n\nBehandlung schwerwiegender Eigentumsfragen \n\nbesondere Schwierigkeiten des Verfahrens \n\n10 % \n\n25 % \n\n10 % \n\n50 %. \n\nAuf den sich hieraus insgesamt ergebenden Prozentsatz von 245 % der \n\nRegelvergütung hat es wegen der vorzeitigen Beendigung des Amts des Ver-\n\nwalters einen Abschlag gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. c InsVV in Höhe von 50 % \n\nvorgenommen und insgesamt 122,5 % der Regelvergütung als Vergütung fest-\n\ngesetzt, zuzüglich Auslagen von 2.000 DM und Umsatzsteuer, insgesamt \n\n144.508,19 DM. \n\n2. Diese Art der Berechnung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwal-\n\nters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen (§ 63 Abs. 1 \n\nSatz 3 InsO). § 3 InsVV konkretisiert beispielhaft die gesetzlichen Vorgaben, \n\nsieht aber von bindenden Vorgaben für die Bemessung von Zu- und Abschlä-\n\ngen ab, weil für die Festsetzung der Vergütung die umfassende Berücksichti-\n\ngung aller im Einzelfall in Betracht kommenden Faktoren im Vordergrund ste-\n\nhen soll. \n\nb) Nach § 3 Abs. 1 und 2 InsVV sind Zu- und Abschläge jeweils auf den \n\nRegelsatz zu beziehen (vgl. Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenz-\n\nrecht § 3 InsVV Rn. 37; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 3 Rn. 74; \n\nEickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 3 InsVV Rn. 34; MünchKomm-InsO/No-\n\nvak, § 3 InsVV Rn. 24). \n\n(1) Die Regelvergütung nach § 2 InsVV ist bei einem Verwalter, dessen \n\nAmt vorzeitig geendet hat, regelmäßig gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. c zu reduzie-\n\nren. Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend gesehen. Bei mehreren hinter-\n\neinander bestellten Verwaltern sollte die Vergütung des vorzeitig ausscheiden-\n\nden Verwalters - von notwendiger Doppelarbeit und doppelten Aufwendungen \n\nabgesehen - dem Prozentsatz entsprechen, der sich aus dem Verhältnis der \n\nvon ihm geleisteten Arbeit und der voraussichtlich noch zu leistenden Arbeit er-\n\ngibt. Maßgeblich zur Bestimmung des Abschlages sind dabei insbesondere \n\nDauer und Umfang seiner Tätigkeit sowie alle Umstände des Einzelfalls. Der \n\nAbschlag, der hiernach vorzunehmen ist, ist um so höher, je weniger von der \n\nvom Insolvenzverwalter geschuldeten Leistung bereits erbracht ist. \n\n(2) Ausgehend von dem sonach bestimmten angemessenen Anteil der \n\nRegelvergütung für den vorzeitig ausgeschiedenen Insolvenzverwalter ist die \n\nVergütung weiter so zu berechnen, daß besondere Umstände, welche die Tä-\n\ntigkeit erleichtern oder erschweren, unmittelbar gemäß § 3 InsVV den Bruchteil \n\nder Regelvergütung erhöhen oder vermindern. Würden Erschwernisse und Er-\n\nleichterungen zunächst in eine fiktive Vergütung eines nicht vorzeitig abgeru-\n\nfenen Insolvenzverwalters einberechnet und davon insgesamt ein Prozentsatz \n\nwegen vorzeitiger Beendigung der Verwaltung gebildet, wie die Vordergerichte \n\nverfahren sind, könnte der Insolvenzverwalter unangemessen benachteiligt \n\noder bevorzugt werden. So können Arbeiten, die vom Insolvenzverwalter zu \n\nleisten sind, von dem vorzeitig ausgeschiedenen Insolvenzverwalter bereits \n\nvollständig erledigt, noch gar nicht in Angriff genommen oder in mehr oder we-\n\nniger umfangreichem Maße bearbeitet worden sein. Dem kann mit einer pau-\n\nschalen Quote nicht angemessen Rechnung getragen werden. Zudem wäre es \n\nunzweckmäßig, zu kompliziert und zu wenig transparent, wenn zunächst die \n\nVergütung eines nicht vorzeitig abberufenen Insolvenzverwalters fiktiv zu \n\nbestimmen wäre. \n\nZu- und Abschläge sind vielmehr in der Weise zu berechnen, daß be-\n\nsondere Umstände, welche die Tätigkeit erleichtern oder erschweren, unmittel-\n\nbar den maßgeblichen Bruchteil der Regelvergütung verringern oder erhöhen. \n\nDabei kann es nicht auf Tätigkeiten ankommen, die erst nach der Abberufung \n\nerledigt worden sind (vgl. für den vorläufigen Insolvenzverwalter BGH, Beschl. \n\nv. 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, WM 2004, 585; v. 8. Juli 2004 - IX ZB \n\n589/02, ZIP 2004, 1555, 1557). Die Schwierigkeiten und die Bedeutung der \n\nzeitlich befristeten Insolvenzverwaltung sind aus sich heraus zu bewerten. Dies \n\nhat dadurch zu geschehen, daß der für die Vergütung des Insolvenzverwalters \n\nmaßgebliche Prozentsatz entsprechend den Verhältnissen des konkreten Ein-\n\nzelfalles verändert wird. \n\nZu prüfen ist deshalb, welcher Zuschlag für die konkrete Tätigkeit des \n\nvorzeitig abgelösten Insolvenzverwalters unmittelbar angemessen ist. Ent-\n\nspricht die zuschlagspflichtige Tätigkeit dieses Insolvenzverwalters in vollem \n\nUmfang der Tätigkeit eines nicht vorzeitig abberufenen Insolvenzverwalters, ist \n\nder Zuschlag wie bei diesem zu bemessen. Andernfalls sind entsprechend \n\nniedrigere Prozentzuschläge anzusetzen (vgl. für den vorläufigen Insolvenz-\n\nverwalter BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003, aaO; v. 8. Juli 2004 aaO; v. \n\n4. November 2004 - IX ZB 52/04, z.V.b.). \n\nMaßgebend sind dabei stets die Umstände des Einzelfalls. Mit einer in-\n\ndividuell angemessenen Festsetzung der Vergütung wird auch der Gefahr be-\n\ngegnet, daß das Schuldnervermögen aufgrund pauschal zu hoch angesetzter \n\nVergütungen zu sehr erschöpft wird (vgl. BGHZ 146, 165, 176; Beschl. v. \n\n24. Juni 2003 - IX ZB 453/02, WM 2003, 1869, 1870; v. 8. Juli 2004 - IX ZB \n\n589/02 aaO). \n\n3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Vordergerichte bei \n\nder erforderlichen Art der Berechnung zu anderen Ergebnissen gelangt wären, \n\nist die Sache aufzuheben und zurückzuverweisen. Welcher Bruchteil der Insol-\n\nvenzverwaltervergütung unter Berücksichtigung insbesondere von Art, Dauer \n\nund Tätigkeit des vorzeitig abgelösten Insolvenzverwalters festzusetzen ist, ist \n\nvorwiegend eine Frage der tatrichterlichen Würdigung des Leistungsbildes im \n\nEinzelfall (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. \n\n8. Juli 2004 - IX ZB 589/02 aaO S. 423). \n\nDa gegen den Beschluß des Landgerichts vom 3. Dezember 2002 nur \n\nder Antragsteller Rechtsbeschwerde eingelegt hat, ist die angegriffene Ent-\n\nscheidung, soweit sie zugunsten des Antragstellers erging, wegen des Ver-\n\nschlechterungsverbots aufrechtzuerhalten (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB \n\n349/02, ZIP 2004, 1214). \n\nFischer Raebel Neškovi(cid:1) \n\n Vill Lohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/ix-zb-301-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/ix-zb-301-03","retrieved":"2026-07-10 16:12:16.615863+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-16/ix-zb-301-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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