{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-12-16","aktenzeichen":"I ZB 23/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Baseball-Caps ZPO § 380 Abs. 1, § 91 Abs. 1 a) Ein Zeuge, dem nach § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt worden sind, ist nur zur Erstattung derjenigen Kosten eines Verfahrensbeteiligten verpflichtet, die zur zweckentsprechen- den Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. b) Die Zuziehung des mit der Prozeßführung beauftragten Rechtsanwalts einer Partei zur Vernehmung eines Zeugen vor dem durch das Prozeßgericht er- suchten Rechtshilfegericht ist in aller Regel als eine Maßnahme zweckent- sprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 23/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBaseball-Caps \n\nZPO § 380 Abs. 1, § 91 Abs. 1 \n\na) Ein Zeuge, dem nach § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO die durch sein Ausbleiben \nverursachten Kosten auferlegt worden sind, ist nur zur Erstattung derjenigen \nKosten eines Verfahrensbeteiligten verpflichtet, die zur zweckentsprechen-\nden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. \n\nb) Die Zuziehung des mit der Prozeßführung beauftragten Rechtsanwalts einer \nPartei zur Vernehmung eines Zeugen vor dem durch das Prozeßgericht er-\nsuchten Rechtshilfegericht ist in aller Regel als eine Maßnahme zweckent-\nsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen. \n\nBGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - I ZB 23/04 - LG Koblenz \nAG Koblenz \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2004 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Pokrant, \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Koblenz vom 2. August 2004 wird auf Kosten des An-\n\ntragsgegners zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.297 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Die Antragstellerin ist Beklagte eines Rechtsstreits vor dem Landesge-\n\nricht Feldkirch/Österreich, in dem sie aufgrund eines Unterlizenzvertrags über \n\ndie Vermarktung von \"M. S. Baseball-Caps\" auf Zahlung und Rech- \n\nnungslegung in Anspruch genommen wird. Das Landesgericht Feldkirch er-\n\nsuchte das Amtsgericht Koblenz im Wege der Rechtshilfe um die Vernehmung \n\ndes Antragsgegners als Zeuge. Nachdem der Antragsgegner zu dem vom \n\nAmtsgericht Koblenz auf den 27. Juni 2003 bestimmten Vernehmungstermin \n\nnicht erschienen war, hat dieses ihm mit Beschluß vom 4. Juli 2003 die durch \n\nsein Ausbleiben verursachten Verfahrenskosten auferlegt. Zu dem auf den \n\n30. September 2003 bestimmten neuen Vernehmungstermin ist der Antrags-\n\ngegner erschienen. In beiden Vernehmungsterminen vor dem Amtsgericht Ko-\n\nblenz ist für die Antragstellerin ihr in Österreich ansässiger Prozeßbevollmäch-\n\ntigter aufgetreten. \n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren hat die Antragstellerin beantragt, die ihr \n\ndurch das Ausbleiben des Zeugen erwachsenen Kosten gegen diesen festzu-\n\nsetzen. Der Rechtspfleger hat dem Antrag nicht entsprochen. Das Landgericht \n\nhat auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin die ihr von dem Antrags-\n\ngegner zu erstattenden Kosten auf - wie von der Antragstellerin im Beschwer-\n\ndeverfahren lediglich noch beantragt - 1.297 € festgeset zt. Es hat angenom-\n\nmen, der Antragsgegner habe der Antragstellerin nach der Kostengrundent-\n\nscheidung vom 4. Juli 2003 die Kosten, die der Antragstellerin dadurch entstan-\n\nden seien, daß ihr in Österreich ansässiger Prozeßbevollmächtigter den neuen \n\nTermin zur Vernehmung des Antragsgegners vor dem Amtsgericht Koblenz am \n\n30. September 2003 wahrgenommen habe, jedenfalls bis zur Höhe der Kosten \n\nzu erstatten, die bei Beauftragung eines beim Amtsgericht Koblenz zugelasse-\n\nnen Beweisanwalts entstanden wären. Dabei komme es nicht darauf an, ob die \n\nZuziehung des österreichischen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden \n\nRechtsverteidigung notwendig gewesen sei. Eine entsprechende Anwendung \n\nder Grundsätze des § 91 ZPO komme im Rahmen der - wie hier - nach § 380 \n\nZPO getroffenen Kostenentscheidung nicht in Betracht. Der Vergütungsan-\n\nspruch des Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin, der sich nach österrei-\n\nchischem Recht richte, sei der Höhe nach schlüssig dargelegt und unstreitig, so \n\ndaß der dahinter zurückbleibende Beschwerdeantrag in vollem Umfang be-\n\ngründet sei. \n\nHiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde des Antrags-\n\ngegners, mit der dieser die Wiederherstellung des die beantragte Kostenfest-\n\nsetzung ablehnenden Beschlusses des Amtsgerichts begehrt. \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zu-\n\nlässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, daß für die Entscheidung über \n\ndie von der Antragstellerin begehrte Kostenfestsetzung nicht die vorinstanzli-\n\nchen Gerichte zuständig gewesen seien, sondern ausschließlich das österrei-\n\nchische Prozeßgericht. \n\na) Die von der Rechtsbeschwerde damit angesprochene internationale \n\nZuständigkeit ist in jedem Verfahrensabschnitt, auch im Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren, von Amts wegen zu prüfen. Die Bestimmung des § 576 Abs. 2 ZPO, \n\nnach der die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden kann, daß das \n\nGericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen \n\noder verneint hat, steht dem nicht entgegen. Denn sie bezieht sich ungeachtet \n\nihres weitgefaßten Wortlauts - ebenso wie die entsprechende Bestimmung des \n\n§ 545 Abs. 2 ZPO - nicht auf die internationale Zuständigkeit (vgl. BGHZ 153, \n\n82, 84 ff.; BGH, Urt. v. 27.5.2003 - IX ZR 203/02, WM 2003, 1542 = MDR 2003, \n\n1256; Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl., IZPR Rdn. 94). \n\nb) Soweit die Rechtsbeschwerde die Unzuständigkeit der deutschen Ge-\n\nrichte für die Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag daraus herleiten \n\nmöchte, daß das Amtsgericht Koblenz schon für die Kostengrundentscheidung \n\nvom 4. Juli 2003 international nicht zuständig gewesen sei, kann sie damit \n\nschon deshalb nicht gehört werden, weil die rechtskräftige Kostengrundent-\n\nscheidung nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\nist. Im übrigen trifft auch die Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu, weil sich \n\ndie internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz aus Art. 11, 14 des \n\nHaager Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 1. März 1954 (BGBl. 1958 \n\nII, S. 576) ergibt. \n\nc) Ist danach von einer von einem deutschen Gericht in einem Rechtshil-\n\nfeverfahren erlassenen rechtskräftigen Kostengrundentscheidung auszugehen, \n\nso ist das deutsche Rechtshilfegericht auch für die der Kostengrundentschei-\n\ndung nachfolgende und sich auf diese beziehende Entscheidung über die Ko-\n\nstenfestsetzung international zuständig. \n\naa) Ein multilateraler oder ein bilateraler Vertrag, der die internationale Zu-\n\nständigkeit vorrangig regelt (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1998 - IX ZR 196/97, NJW \n\n1999, 1395, 1396 m.w.N.), besteht für die in Rede stehende Kostenfestset-\n\nzungsentscheidung nicht. \n\nbb) Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts wird regel-\n\nmäßig durch dessen örtliche Zuständigkeit indiziert (vgl. BGH NJW 1999, 1395, \n\n1396 m.w.N.; Zöller/Vollkommer aaO § 1 Rdn. 8). \n\nDie örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Koblenz für die Entscheidung \n\nüber den Kostenfestsetzungsantrag folgt aus § 104 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Danach \n\nentscheidet über den Festsetzungsantrag das Gericht des ersten Rechtszuges. \n\nDas ist im Fall des hier in Rede stehenden Kostenfestsetzungsantrags das \n\nAmtsgericht Koblenz, das im Rechtshilfeverfahren die Kostengrundentschei-\n\ndung erlassen hat, auf die sich der Kostenfestsetzungsantrag bezieht. \n\n2. Das Beschwerdegericht hat auch mit Recht die Kosten, die der Antrag-\n\nstellerin dadurch entstanden sind, daß ihr in Österreich ansässiger Prozeßbe-\n\nvollmächtigter den zusätzlichen Beweisaufnahmetermin vor dem Amtsgericht \n\nKoblenz am 30. September 2003 wahrgenommen hat, als gegenüber dem An-\n\ntragsgegner erstattungsfähig angesehen. \n\na) Das Amtsgericht Koblenz hat in dem dem vorliegenden Kostenfestset-\n\nzungsverfahren vorangegangenen Rechtshilfeverfahren dem Antragsgegner mit \n\nBeschluß vom 4. Juli 2003 die durch sein Ausbleiben im Beweisaufnahmeter-\n\nmin vom 27. Juni 2003 verursachten Kosten auferlegt. Im Kostenfestsetzungs-\n\nverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ist (allein) zu prüfen, ob und in welcher Höhe \n\nsolche zusätzlichen Kosten entstanden sind und in welchem Umfang der An-\n\ntragsgegner zu ihrer Erstattung verpflichtet ist (vgl. Stein/Jonas/Berger, ZPO, \n\n21. Aufl., § 380 Rdn. 17; Zöller/Greger aaO § 380 Rdn. 4; MünchKomm.ZPO/ \n\nDamrau, 2. Aufl., § 380 Rdn. 6). \n\nb) Das Landgericht ist zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unbean-\n\nstandet davon ausgegangen, daß als berücksichtigungsfähige Mehrkosten nur \n\ndie Kosten in Betracht kommen, die dadurch verursacht worden sind, daß auf-\n\ngrund des Ausbleibens des Antragsgegners in dem Termin vom 27. Juni 2003 \n\nam 30. September 2003 ein zusätzlicher Beweisaufnahmetermin durchgeführt \n\nwerden mußte (vgl. Stein/Jonas/Berger aaO § 380 Rdn. 15; Münch-\n\nKomm.ZPO/Damrau aaO § 380 Rdn. 6). \n\nc) Das Landgericht hat ferner unangegriffen festgestellt, daß sich der \n\ndurch die Wahrnehmung des Beweisaufnahmetermins am 30. September 2003 \n\nentstandene zusätzliche Vergütungsanspruch des Prozeßbevollmächtigten der \n\nAntragstellerin auf einen die geltend gemachten Kosten übersteigenden Betrag \n\nbeläuft. Es ist dabei zutreffend und von der Rechtsbeschwerde ebenfalls unbe-\n\nanstandet davon ausgegangen, daß sich der Vergütungsanspruch des in Öster-\n\nreich ansässigen Prozeßbevollmächtigten nach österreichischem Recht richtet. \n\nDer vertragliche Vergütungsanspruch eines ausländischen Rechtsanwalts un-\n\nterliegt, sofern nichts anderes vereinbart oder bestimmt ist, nach der Vermu-\n\ntungsregelung des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB dem Recht des Staates, in \n\ndem sich seine Niederlassung befindet \n\n(vgl. Madert \n\nin: Gerold/ \n\nSchmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 1 Rdn. 101, 103; Fraunholz in: \n\nRiedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 1 Rdn. 66; Göttlich/Mümmler, BRAGO, \n\n20. Aufl., S. 162). \n\nd) Das Landgericht hat angenommen, daß der Antragsgegner der Antrag-\n\nstellerin zur Erstattung dieser zusätzlichen Kosten unabhängig davon verpflich-\n\ntet sei, ob die Zuziehung des österreichischen Rechtsanwalts der Antragstelle-\n\nrin zur Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Koblenz zur zweckentsprechen-\n\nden Rechtsverteidigung notwendig gewesen sei. \n\nDem kann nicht beigetreten werden. Dies führt allerdings nicht zum Erfolg \n\nder Rechtsbeschwerde, da die geltend gemachten Kosten als zur zweckent-\n\nsprechenden Wahrnehmung des Beweistermins notwendig anzusehen sind. \n\nDie Vorschrift des § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach dem ordnungsgemäß \n\ngeladenen, aber nicht erschienenen Zeugen die durch sein Ausbleiben verur-\n\nsachten Kosten auferlegt werden können, betrifft die Kostengrundentscheidung. \n\nGeht es um die Festsetzung der Kosten eines an der Rechtsverfolgung oder \n\nRechtsverteidigung Beteiligten gegen den Zeugen als Schuldner der Mehrko-\n\nsten gemäß §§ 103 ff. ZPO, greift auch hier die das Kostenfestsetzungsverfah-\n\nren beherrschende Grundregel des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein, daß nur solche \n\nKosten zu erstatten sind, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte \n\nnotwendig waren. Es bestehen keine sachlichen Gründe dafür, daß ein Zeuge, \n\ndem - neben einem Ordnungsgeld - die durch sein Ausbleiben verursachten \n\nMehrkosten auferlegt worden sind, prozessual in weitergehendem Umfang zur \n\nKostenerstattung verpflichtet sein sollte als die in einem Rechtsstreit unterlege-\n\nne Partei. Ein Zeuge, dem nach § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO die durch sein Aus-\n\nbleiben verursachten Kosten auferlegt worden sind, ist vielmehr nur zur Erstat-\n\ntung derjenigen Kosten eines Verfahrensbeteiligten verpflichtet, die zur zweck-\n\nentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. \n\ne) Die Zuziehung des österreichischen Rechtsanwalts der Antragstellerin \n\nzur Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht Koblenz war zur zweckentsprechen-\n\nden Rechtsverteidigung notwendig. \n\naa) Bei der Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozeßkosten zur \n\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig \n\nwaren, kommt es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige \n\nPartei die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung \n\nals sachdienlich ansehen durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse \n\nverfolgen und die zur vollen Wahrung ihrer Belange erforderlichen Schritte er-\n\ngreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die \n\nkostengünstigste auszuwählen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, \n\nNJW 2003, 898, 900; Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430; \n\nBeschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter \n\nII). \n\nBei der Prüfung der Notwendigkeit einer bestimmten Rechtsverfolgungs- \n\noder Rechtsverteidigungsmaßnahme ist zudem eine typisierende Betrach-\n\ntungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig \n\ndifferenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Ver-\n\nhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall \n\nmit Fug darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten \n\nRechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder \n\nnicht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 = \n\nWRP 2003, 391 - Auswärtiger Rechtsanwalt I; BGH WRP 2004, 1492, 1493 \n\n- Unterbevollmächtigter II). \n\nbb) Die Zuziehung des mit der Prozeßführung beauftragten Rechtsanwalts \n\neiner Partei zur Vernehmung eines Zeugen vor dem durch das Prozeßgericht \n\nersuchten Rechtshilfegericht ist danach in aller Regel als eine Maßnahme \n\nzweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung anzusehen, \n\nweil die Wahrnehmung der Interessen der Partei durch ihren Prozeßbevoll-\n\nmächtigten in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle einer solchen Be-\n\nweisaufnahme erforderlich und sinnvoll ist. Eine Partei, die einen Rechtsanwalt \n\nihres Vertrauens mit der Prozeßführung beauftragt hat, hat regelmäßig ein \n\nschützenswertes Interesse daran, daß der mit den tatsächlichen und rechtlichen \n\nEinzelheiten \"ihres\" Prozesses vertraute Rechtsanwalt ihre Interessen auch bei \n\nder Beweiserhebung durch Vernehmung eines Zeugen wahrnimmt. Die Be-\n\nweiserhebung durch das Prozeßgericht setzt voraus, daß dieses die Behaup-\n\ntung, über die Beweis erhoben werden soll, für entscheidungserheblich erach-\n\ntet. Im Regelfall hängt der Ausgang des Rechtsstreits vom Ergebnis der Be-\n\nweisaufnahme ab. \n\ncc) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Zuziehung des Prozeßbevoll-\n\nmächtigten zur Vernehmung eines Zeugen vor dem Rechtshilfegericht für eine \n\nzweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig ist, \n\nspielt es grundsätzlich keine Rolle, daß diese Maßnahme im Einzelfall mit einer \n\nweiten Reise verbunden sein kann. Etwas anderes gilt im Streitfall auch nicht \n\ndeshalb, weil die Vernehmung des Antragsgegners aufgrund eines ausländi-\n\nschen Rechtshilfeersuchens erfolgt ist. \n\n(1) Für die Erledigung des Rechtshilfeersuchens aus dem Jahr 2003 war \n\nnoch das Haager Übereinkommen über den Zivilprozeß vom 1. März 1954, das \n\nsowohl von Deutschland als auch von Österreich ratifiziert worden ist, maßge-\n\nbend. Dem Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in \n\nZivil- und Handelssachen vom 18. März 1970 (BGBl. 1977 II S. 1472), das die \n\nBestimmungen des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß vom 1. März \n\n1954, die sich auf die Beweisaufnahme beziehen (Art. 8 bis 16), für Staaten, die \n\ngleichzeitig Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und des neuen Haager \n\nÜbereinkommens vom 18. März 1970 sind, ersetzt, ist Österreich nicht beigetre-\n\nten (vgl. Fundstellennachweis B Stand 31.12.2003, herausgegeben vom Bun-\n\ndesministerium der Justiz). Die Bestimmungen der §§ 1072 ff. ZPO sowie der \n\nVerordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusam-\n\nmenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Be-\n\nweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174 S. 1), nach de-\n\nnen sich die Durchführung einer Beweisaufnahme in einem anderen Mitglied-\n\nstaat der Europäischen Union nunmehr vorrangig richtet, gelten - soweit hier \n\nvon Bedeutung - erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004. \n\n(2) Nach Art. 11 Abs. 2 des Haager Übereinkommens über den Zivilprozeß \n\nvom 1. März 1954 haben die Parteien das Recht, der Beweisaufnahme vor dem \n\nersuchten Gericht beizuwohnen. Aus Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens, wo-\n\nnach das ersuchte Gericht bei der Erledigung eines Ersuchens in den Formen \n\nzu verfahren hat, die nach seinen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, folgt \n\nzudem, daß im Rahmen des Übereinkommens durchgeführte Beweisaufnah-\n\nmen in Deutschland nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung erfolgen. \n\nNach § 397 Abs. 2 ZPO war daher bei der Zeugenvernehmung des Antragsge-\n\ngners vor dem Rechtshilfegericht auch dem Prozeßbevollmächtigten der An-\n\ntragstellerin auf sein Verlangen zu gestatten, an den Antragsgegner unmittelbar \n\nFragen zu richten. \n\ndd) Auch einer kostenbewußten Partei kann nicht ohne weiteres angeson-\n\nnen werden, bei einer Zeugenvernehmung auf ihren bereits mit der Sache ver-\n\ntrauten Prozeßbevollmächtigten zu verzichten und die Mühe der Unterrichtung \n\neines neuen, am Rechtshilfegericht ansässigen Rechtsanwalts auf sich zu \n\nnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß in der Regel der am Rechtshilfege-\n\nricht ansässige Rechtsanwalt der Partei nicht bekannt sein wird und er die für \n\ndie Beweisaufnahme erforderlichen Informationen von dem Prozeßbevollmäch-\n\ntigten erhalten wird. Schon deshalb stellt sich aus der Sicht der betroffenen Par-\n\ntei seine Beauftragung mit der Wahrnehmung des Beweisaufnahmetermins \n\nnicht als gleichwertige Alternative zur Vertretung durch ihren Prozeßbevoll-\n\nmächtigten dar. \n\nee) Gründe, die es ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen \n\nkönnten, die Antragstellerin auf die kostengünstigere Alternative zu verweisen, \n\ndaß sie von Anfang an einen am Rechtshilfegericht ansässigen Rechtsanwalt \n\nmit ihrer Vertretung in der Beweisaufnahme hätte beauftragen können, sind \n\nnicht ersichtlich. Ein solcher Ausnahmefall wäre nur dann gegeben, wenn von \n\nAnfang an festgestanden hätte, daß die Anwesenheit des Prozeßbevollmächtig-\n\nten der Antragstellerin in dem Beweisaufnahmetermin nicht erforderlich sein \n\nwürde. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte. Insbesondere ist ein solcher Aus-\n\nnahmefall - entgegen der Ansicht des Rechtspflegers - nicht schon dann anzu-\n\nnehmen, wenn es sich um ein \"lediglich durchschnittliches\" Beweisthema han-\n\ndelt. Welche Schwierigkeiten sich bei einer Zeugenvernehmung im Hinblick auf \n\nein dem Zeugen möglicherweise zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht so-\n\nwie bezüglich der Glaubwürdigkeit dieser Person, der Ergiebigkeit und der \n\nGlaubhaftigkeit seiner Aussage ergeben, ist für die Partei in der Regel nicht \n\nvorhersehbar und hängt im wesentlichen von der Persönlichkeit des Zeugen \n\nund seinem Verhalten ab. Die Erfahrung lehrt, daß die Erlangung einer voll-\n\nständigen und wahrheitsgemäßen Aussage eines Zeugen sich häufig schwieri-\n\nger gestaltet als vor der Vernehmung angenommen. Im Rahmen der Ausübung \n\ndes Fragerechts des Prozeßbevollmächtigten kann sein Hintergrundwissen eine \n\nsinnvolle und nützliche Hilfe bei der Beseitigung dieser Schwierigkeiten sein. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 97 \n\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen \n\nUllmann \n\nPokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/i-zb-23-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 380","ref_norm":"380","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1072","ref_norm":"1072","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/i-zb-23-04","retrieved":"2026-07-10 16:12:38.231682+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-16/i-zb-23-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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