{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-12-16","aktenzeichen":"I ZB 12/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 BerlinCard a) Einer Bezeichnung, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betrifft, fehlt die Unterscheidungskraft nur, wenn sie einen so engen be- schreibenden Bezug zu den einzelnen angemeldeten Waren oder Dienstlei- stungen aufweist, daß der Verkehr ohne weiteres und ohne Unklarheiten den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen erfaßt und deshalb in der Bezeich- nung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht. b) Allein mit der Feststellung, der Verkehr verstehe die Verwendung der Be- zeichnung \"BerlinCard\" im Zusammenhang mit (einer Vielzahl von) Waren und Dienstleistungen der unterschiedlichsten Art als Hinweis darauf, daß die Waren und Dienstleistungen im Rahmen eines so benannten \"Kartensy- stems\" erhältlich seien oder in Anspruch genommen werden könnten, kann das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft wegen eines engen beschreiben- den Bezugs der angemeldeten Marke zu allen angemeldeten Waren und Dienstleistungen nicht begründet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 12/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 398 38 287.5 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 \n\nBerlinCard \n\na) Einer Bezeichnung, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar \nbetrifft, fehlt die Unterscheidungskraft nur, wenn sie einen so engen be-\nschreibenden Bezug zu den einzelnen angemeldeten Waren oder Dienstlei-\nstungen aufweist, daß der Verkehr ohne weiteres und ohne Unklarheiten den \nbeschreibenden Begriffsinhalt als solchen erfaßt und deshalb in der Bezeich-\nnung kein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren \noder Dienstleistungen sieht. \n\nb) Allein mit der Feststellung, der Verkehr verstehe die Verwendung der Be-\nzeichnung \"BerlinCard\" im Zusammenhang mit (einer Vielzahl von) Waren \nund Dienstleistungen der unterschiedlichsten Art als Hinweis darauf, daß die \nWaren und Dienstleistungen im Rahmen eines so benannten \"Kartensy-\nstems\" erhältlich seien oder in Anspruch genommen werden könnten, kann \ndas Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft wegen eines engen beschreiben-\nden Bezugs der angemeldeten Marke zu allen angemeldeten Waren und \nDienstleistungen nicht begründet werden. \n\nBGH, Beschl. v. 16. Dezember 2004 - I ZB 12/02 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2004 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Pokrant, \n\nDr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der am 14. März \n\n2002 an Verkündungs Statt zugestellte Beschluß des 25. Senats \n\n(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung \n\nan das Bundespatentgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 9. Juli 1998 eingereichten Anmel-\n\ndung Markenschutz für die Bezeichnung \"BerlinCard\" für eine Vielzahl von Wa-\n\nren und Dienstleistungen, nämlich für \n\nDie Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmel-\n\ndung wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. \n\nDas Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie \n\nhilfsweise beantragt hat, die Eintragung mit Zusatz in der Klasse 9 \"jeweils aus-\n\ngenommen Datenspeicherkarten\" zuzulassen, zurückgewiesen (BPatGE 45, 60 \n\n= GRUR 2002, 693). \n\nHiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde, mit der die \n\nAnmelderin ihr Eintragungsbegehren weiterverfolgt. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat angenommen, der Eintragung stünden \n\nfür sämtliche mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen \n\ndie Schutzhindernisse fehlender Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 \n\nMarkenG und des Freihaltebedürfnisses an beschreibenden Angaben i.S. von \n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. \n\nDie angesprochenen Verkehrskreise würden in der Verwendung der Be-\n\nzeichnung \"BerlinCard\" im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und \n\nDienstleistungen, welche ohne weiteres im Verkehr im Zusammenhang mit Kar-\n\ntensystemen erhältlich sein oder in Anspruch genommen werden könnten, aus-\n\nschließlich einen Sachhinweis sehen. Dieser besage, daß die jeweilige Ware \n\nund/oder Dienstleistung im Rahmen eines Kartensystems \"BerlinCard\", welches \n\nwie eine \"elektronische Geldbörse\" bzw. eine \"Rabattkarte\" oder \"Mitgliedskar-\n\nte\" funktioniere, erhältlich sei oder in Anspruch genommen werden könne. Des-\n\nhalb werde der Verkehr in \"BerlinCard\" keine Marke der beanspruchten einzel-\n\nnen Waren und Dienstleistungen sehen. Aus der Sicht der angesprochenen \n\nallgemeinen Verkehrskreise, insbesondere auch des maßgeblichen durch-\n\nschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrau-\n\nchers, erschließe sich die Bezeichnung \"BerlinCard\" sofort und ohne weiteres \n\nNachdenken als Synonym für \"BerlinKarte\" oder \"Karte für Berlin\". Derartige \n\nKarten gewährten als sogenannte \"Ausweiskarten\" oder \"Mitgliedskarten\" auch \n\nohne Zahlungsfunktion Vergünstigungen unterschiedlicher Art oder dienten als \n\nbloße Berechtigungskarte z.B. für kostenfreien Zugang. Hierbei zeige insbe-\n\nsondere die erhebliche Anzahl von sogenannten \"Städtekarten\", daß sich das \n\nzunehmende Angebot multifunktionaler Karten auch auf den Bereich geogra-\n\nphischer Anbindung an ein regionales Anbietersystem erstrecke. Diese würden \n\nvon der Stadtverwaltung selbst oder von sonstigen einzelnen privaten regiona-\n\nlen Anbietern bzw. von einem Anbieterverbund wie z.B. dem Einzelhändlerver-\n\nbund einer Stadt, bestimmten Dienstleistungsunternehmen wie z.B. städtischen \n\noder privaten Verkehrsbetrieben und Reiseunternehmen oder von Trägern kul-\n\ntureller Einrichtungen in den unterschiedlichsten Bereichen des täglichen Le-\n\nbens etabliert. \n\nDer Verkehr werde daher in \"BerlinCard\" in bezug auf die beanspruchten \n\nWaren oder Dienstleistungen keinen Hinweis auf eine betriebliche Ursprungs-\n\nidentität dieser Waren oder Dienstleistungen selbst sehen. Das gelte auch \n\ndann, wenn die Produkte oder Leistungen mit Hilfe einer so benannten Karte \n\nerworben oder beansprucht werden könnten oder hiermit in einem sonstigen \n\nZusammenhang stünden. Denn der Verkehr verstehe \"BerlinCard\" selbst bei \n\neiner Verwendung im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ware oder Dienst-\n\nleistung lediglich als Sachhinweis auf ein bestimmtes Zahlungs- oder Mitglieds-\n\nsystem, dessen Vorteile er in Verbindung mit dem Besitz einer als \"BerlinCard\" \n\nbezeichneten Multifunktionskarte realisieren könne und welches ihm besondere \n\nErleichterungen oder Vergünstigungen gewähre. Der Verbraucher nehme bei \n\nder aus \"Card\" und dem geographischen Zusatz \"Berlin\" gebildeten Bezeich-\n\nnung nicht an, es handele sich um den Hinweis auf eine betriebliche Ursprungs-\n\nidentität der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen wie z.B. \"Computer, \n\nBilder, Finanz-, Immobilienwesen; Telekommunikation …, Bewirtung und Ver-\n\npflegung von Gästen; Veranstaltung von Reisen\" selbst. \n\nUnerheblich sei, ob die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der \n\nangemeldeten Bezeichnung die Art und/oder den konkreten Leistungsumfang \n\neines derartigen Kartensystems erkennen könnten, da hierdurch das eindeutige \n\nVerständnis des Verkehrs von \"BerlinCard\" als allgemeine und unmißverständ-\n\nliche Sachbezeichnung für ein Zahlungs- oder Berechtigungssystem nicht be-\n\nrührt werde. Die angemeldete Bezeichnung stelle auch keine durch die konkre-\n\nte Schreibweise oder die Verwendung des englischen Wortbestandteils \"Card\" \n\nvom üblichen Sprachgebrauch abweichende Gesamtbezeichnung für ein derar-\n\ntiges regionales Kartensystem dar, wie bereits die von der Anmelderin selbst \n\ngenannte stattliche Anzahl von entsprechend gebildeten Bezeichnungen wie \n\n\"KölnCard, RügenCard, CityCard, NorderneyCard oder MünchenCard\" belege. \n\nDer angemeldeten Bezeichnung sei eine Unterscheidungskraft nicht \n\nschon deshalb zuzusprechen, weil es sich nicht um eine die Waren oder Dienst-\n\nleistungen selbst unmittelbar betreffende Beschaffenheits- bzw. Merkmalsan-\n\ngabe handele. Die Beurteilung fehlender Unterscheidungskraft dürfe nicht auf \n\ndie dem eigenständigen Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG \n\nunterliegenden beschreibenden Sachaussagen reduziert werden. Aus der Sicht \n\ndes Verkehrs könne es zahlreiche - im Einzelfall zu untersuchende - Gründe \n\ngeben, in einem Zeichen keinen herkunftsbezogenen Hinweis zu sehen, insbe-\n\nsondere bei mittelbar beschreibenden Bezeichnungen bzw. solchen mit ledig-\n\nlich assoziativer Verbindung zur Ware oder Dienstleistung oder Werbeschlag-\n\nwörtern, welche dem Schutzhindernis an beschreibenden Angaben i.S. des § 8 \n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht unterfielen und auch nicht zu den allgemein ge-\n\nbräuchlichen Wörtern der Alltagssprache zählten. \n\nAufgrund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen sei vorliegend das \n\nangemeldete Zeichen auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als beschreibende \n\nfreihaltungsbedürftige Merkmalsangabe von der Eintragung ausgeschlossen. \n\nDenn es sei hinreichend belegt, daß \"BerlinCard\" - insbesondere für den geo-\n\ngraphischen Raum Berlin - als konkreter, sich ohne weiteres Nachdenken er-\n\nschließender und unmittelbar beschreibender Sachhinweis für ein sonstiges \n\nMerkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bzw. einen unmittel-\n\nbar mit diesem in Beziehung stehenden Umstand dienen könne und deshalb \n\neinem berechtigten aktuellen Freihaltungsbedürfnis der Allgemeinheit, insbe-\n\nsondere der Mitbewerber, unterliege. \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-\n\nschwerde haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-\n\ndung und zur Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht. \n\n1. Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der \n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die einem Zeichen inne-\n\nwohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die in \n\nRede stehenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber \n\nsolchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n29.4.2004 - I ZB 26/02, GRUR 2004, 683, 684 = WRP 2004, 1040 - Farbige \n\nArzneimittelkapsel, m.w.N.). Da nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft \n\nein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu \n\nlegen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das \n\nSchutzhindernis zu überwinden. \n\nEnthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden \n\nBegriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne \n\nweiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfaßt wird, ist der angemeldeten \n\nBezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterschei-\n\ndungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen \n\ntatsächlichen Anhalt dafür, daß der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel ver-\n\nsteht (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 42/98, GRUR 2001, 1151, 1152 = \n\nWRP 2001, 1082 - marktfrisch; Beschl. v. 28.6.2001 - I ZB 58/98, GRUR 2001, \n\n1153 = WRP 2001, 1201 - antiKALK). Bei Angaben, die sich auf Umstände be-\n\nziehen, die die Ware oder Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, kann \n\neine (geringe) Unterscheidungskraft nur verneint werden, wenn durch die An-\n\ngabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder \n\nDienstleistungen hergestellt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.1997 - I ZB 18/95, \n\nGRUR 1998, 465, 468 = WRP 1998, 492 - BONUS). Denn nur dann ist die An-\n\nnahme gerechtfertigt, daß der Verkehr ohne weiteres und ohne Unklarheiten \n\nden beschreibenden Begriffsinhalt als solchen erfaßt und in der Bezeichnung \n\nnicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder \n\nDienstleistungen sieht. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, daß die Feststellungen \n\ndes Bundespatentgerichts nicht ausreichen, um jegliche Unterscheidungskraft \n\nder Bezeichnung \"BerlinCard\" für alle angemeldeten Waren und Dienstleistun-\n\ngen zu verneinen. \n\na) Das Bundespatentgericht hat angenommen, daß die beanspruchten \n\nWaren und Dienstleistungen ohne weiteres im Verkehr im Zusammenhang mit \n\nKartensystemen erhältlich oder in Anspruch genommen werden könnten und \n\nsich dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung \"Berlin-\n\nCard\" sofort und ohne weiteres Nachdenken als Synonym für \"BerlinKarte\" oder \n\n\"Karte für Berlin\" erschließe. \n\nb) Diese Feststellungen genügen aber zur Annahme eines hinreichend \n\nengen beschreibenden Bezugs zu allen angemeldeten Waren und Dienstlei-\n\nstungen nicht. Die Bezeichnung \"BerlinCard\" ist, worauf die Rechtsbeschwerde \n\nzutreffend hinweist, im Streitfall nicht für eine \"Multifunktionskarte (Ausweis-, \n\nBerechtigungs-, Kredit- oder Kundenkarte)\" als solche, sondern für einzelne \n\nWaren wie Computer, Lampen, Zeitschriften, Aktenordner etc. und für Dienst-\n\nleistungen wie Immobilienvermittlung und -verwaltung, Sammeln, Liefern und \n\nÜbermitteln von Nachrichten, Herausgabe und Veröffentlichung von Druckerei-\n\nerzeugnissen etc. angemeldet worden. Selbst wenn die angemeldeten Waren \n\noder Dienstleistungen ihrer Art nach im Zusammenhang mit (irgendwelchen) \n\nKartensystemen erhältlich sein oder in Anspruch genommen werden könnten, \n\nwird allein dadurch noch kein hinreichend enger beschreibender Bezug zwi-\n\nschen der Bezeichnung \"BerlinCard\" und den angemeldeten Waren oder \n\nDienstleistungen selbst hergestellt. \n\nWie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, ist weder festgestellt noch er-\n\nsichtlich, daß bei Kartensystemen der vom Bundespatentgericht angesproche-\n\nnen Art die davon betroffenen Waren und Dienstleistungen mit der Bezeichnung \n\ndes Kartensystems gekennzeichnet werden. Das Bundespatentgericht hat wei-\n\nter nur auf die bloße Möglichkeit abgestellt, daß die angemeldeten Waren oder \n\nDienstleistungen im Zusammenhang mit Kartensystemen erhältlich sein oder in \n\nAnspruch genommen werden könnten. Es hat aber keine Feststellungen dazu \n\ngetroffen, ob alle oder nur einzelne der angemeldeten Waren oder Dienstlei-\n\nstungen üblicherweise im Zusammenhang mit Kartensystemen angeboten wer-\n\nden, ob dies gegebenenfalls bei allen Arten von Kartensystemen der Fall ist, \n\ninsbesondere auch bei solchen, deren Bezeichnung wie die angemeldete aus \n\nder Anfügung des Begriffs \"Card\" an eine geographische Angabe gebildet ist, \n\nund ob der Verkehr eine geographische Angabe der vorliegenden Art bei ein-\n\nzelnen Waren oder Dienstleistungen zu deren Herkunft oder Verwendungsmög-\n\nlichkeit in eine unmittelbare Beziehung setzt. Bei dieser Sachlage besteht ent-\n\ngegen der Auffassung des Bundespatentgerichts kein hinreichender Anhalt da-\n\nfür, der angesprochene Verkehr werde die Bezeichnung \"BerlinCard\", wenn sie \n\nals Kennzeichnungsmittel verwendet wird, nicht als Unterscheidungsmittel, \n\nsondern ohne weiteres und ohne Unklarheiten lediglich als beschreibenden \n\nSachhinweis für jede der angemeldeten Waren und Dienstleistungen auffassen. \n\n3. Soweit das Bundespatentgericht weiter aufgrund der von ihm getroffe-\n\nnen tatsächlichen Feststellungen das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG bejaht hat, kann seine Entscheidung gleichfalls aus den oben ge-\n\nnannten Gründen keinen Bestand haben. Beschreibt eine Angabe Umstände, \n\ndie nicht hinreichend eng mit der Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug ste-\n\nhen, so darf deren Anmeldung als Marke nicht wegen eines Freihaltebedürfnis-\n\nses i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen werden (BGH GRUR \n\n1998, 465, 467 - BONUS; Beschl. v. 5.2.1998 - I ZB 25/95, GRUR 1998, 813, \n\n814 = WRP 1998, 745 - CHANGE). \n\n4. Danach ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur \n\nanderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zu-\n\nrückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 Satz 1 MarkenG), das für die Prüfung, ob die Ein-\n\ntragung der angemeldeten Marke wegen Fehlens der Unterscheidungskraft \n\noder wegen eines Freihaltebedürfnisses zu versagen ist, die für jede der ange-\n\nmeldeten Waren und Dienstleistungen zu treffende Feststellung nachzuholen \n\nhaben wird, ob das Wort \"BerlinCard\" einen engen beschreibenden Bezug zu \n\nden einzelnen Waren oder Dienstleistungen aufweist, sei es wegen seines Zu-\n\nsammenhangs mit einem bargeldlosen Zahlungssystem, sei es wegen seines \n\ngeographischen Bezugs. \n\nUllmann \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/i-zb-12-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-16/i-zb-12-02","retrieved":"2026-07-10 16:15:55.791112+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-16/i-zb-12-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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