{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-12-15","aktenzeichen":"3 StR 430/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 430/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Dezember 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2004 \n\ngemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nFlensburg vom 23. Juni 2004 wird verworfen; jedoch wird der \n\nSchuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II. 3. \n\nder Urteilsgründe der versuchten besonders schweren Vergewal-\n\ntigung schuldig ist. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die \n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei \n\nFällen sowie wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und festgestellt, daß er verpflich-\n\ntet ist, an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen. Die Revision des \n\nAngeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt im Ergebnis oh-\n\nne Erfolg. \n\n1. Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO). Er schöpft aber den festgestellten Sachverhalt \n\nzu dessen Vorteil nicht aus. Danach hat der Angeklagte von der 16 Jahre alten \n\nJeanette S. verlangt, den Oralverkehr an ihm durchzuführen, und nach \n\nderen Weigerung versucht, sie d azu zu zwingen, indem er ihr ein Butterfly-\n\nmesser mit der scharfen Klingenseite im Scheidenbereich gegen die Beklei-\n\ndung drückte und dabei den Stoff der Hose beschädigte. Damit hat der Ange-\n\nklagte zu einer Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, vgl. BGH NStZ 2000, \n\n27) angesetzt und dabei eine Waffe als Drohmittel verwendet (vgl. Trönd-\n\nle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 177 Rdn. 84 m. w. N.). Darin liegt der Versuch ei-\n\nner besonders schweren Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1, § 22 \n\nStGB; vgl. BGH, Beschl. vom 4. Mai 2004 - 5 StR 115/04 bei Pfister NStZ-RR \n\n2004, 358). Der Senat hat deshalb den Schuldspruch, gegen den sich der An-\n\ngeklagte ersichtlich nicht weitergehend hätte verteidigen können, geändert. \n\n2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung insoweit nicht stand, \n\nals das Landgericht bei der Zumessung der drei Einzelstrafen unter anderem \n\nstrafschärfend berücksichtigt hat, der Angeklagte habe \"auch im Jahr 2003 mit \n\neinem Jahr Jugendstrafe eine erneute Gelegenheit zur Vorbewährung\" erhal-\n\nten und \"diese Chancen nie genutzt\" (UA S. 28). Damit hat es auf die Verurtei-\n\nlung des Angeklagten durch das Amtsgericht Flensburg am 25. November \n\n2003 abgestellt. Diese ist indes fast ein Jahr nach den hier abgeurteilten Taten \n\nerfolgt und kann deshalb nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden. \n\nDer Senat sieht von der Aufhebung des Ausspruches über die Einzel-\n\nstrafen und die Gesamtstrafe ab, weil die verhängte Rechtsfolge, die das \n\nLandgericht im Fall II. 3. der Urteilsgründe zudem fehlerhaft dem Strafrahmen \n\nder ersten Alternative (anstelle der zweiten Alternative) von § 177 Abs. 5 StGB \n\nentnommen hat, angesichts der Vorbelastung des Angeklagten und der äußerst \n\nmaßvollen Erhöhung der Gesamtstrafe angemessen ist (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 \n\nStPO). \n\n3. Zum Adhäsionsverfahren bemerkt der Senat: \n\nDie vom Landgericht bei der Entscheidung über den Schmerzensgeld-\n\nanspruch der Nebenklägerin herangezogene Norm ist unzutreffend. Seit dem \n\n1. August 2002 ist § 253 Abs. 2 BGB an die Stelle von § 847 Abs. 2 BGB getre-\n\nten. \n\nMit der bloßen Feststellung, daß der Angeklagte zur Zahlung eines \n\nSchmerzensgeldes verpflichtet ist, hat das Landgericht den Antrag der Neben-\n\nklägerin auf ein \"hohes Schmerzensgeld\" nicht ausgeschöpft, ohne dies zu be-\n\ngründen. \n\nÜber die Kosten des Adhäsionsverfahrens ist nicht, wie das Landgericht \n\nmeint, nach § 91 ZPO, sondern nach § 472 a StPO zu entscheiden. \n\nDie getroffene Feststellungsentscheidung ist einer vorläufigen Voll-\n\nstreckbarkeit nicht zugänglich. Der entsprechende Ausspruch des Landgerichts \n\ngeht deshalb ins Leere. \n\nDurch all dies ist der Angeklagte indes nicht beschwert. \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/3-str-430-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472a","ref_norm":"472a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-15/3-str-430-04","retrieved":"2026-07-10 16:15:27.633838+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-15/3-str-430-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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