{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-12-14","aktenzeichen":"XI ZB 20/04","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 20/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Dezember 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und \n\ndie Richterin Mayen \n\nam 14. Dezember 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Be-\n\nschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKarlsruhe vom 1. April 2004 wird auf ihre Kosten als \n\nunzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert beträgt 22.905,88 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nMit Urteil des Landgerichts vom 3. Dezember 2003 ist die Klage \n\nder Kläger abgewiesen worden. Dieses Urteil ist dem Prozeßbevollmäch-\n\ntigten der Kläger ausweislich des auf dem Empfangsbekenntnis ange-\n\nbrachten Eingangsstempels am 15. Januar 2004 zugestellt worden. Am \n\n16. Februar 2004, einem Montag, legten die Kläger gegen das Urteil, \n\n\"zugegangen am 15. Januar 2004\", Berufung ein. Am 16. März 2004 bat \n\nder Prozeßbevollmächtigte der Kläger, die Frist zur Begründung der Be-\n\nrufung um einen Monat zu verlängern. Dieser Antrag wurde durch ge-\n\nrichtliche Verfügung vom gleichen Tage zurückgewiesen, weil er erst \n\nnach Ablauf der Frist eingegangen sei. Zugleich wurde auf die Absicht \n\ndes Senats hingewiesen, die Berufung zu verwerfen, weil sie nicht inner-\n\nhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden sei. \n\nAm 29. März 2004 begründeten die Kläger ihre Berufung und be-\n\nantragten zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die \n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist. Zur Begründung dieses An-\n\ntrags trugen sie vor, das angefochtene Urteil sei tatsächlich erst am \n\n16. Januar 2004 zugestellt worden. Auf ihm habe die Kanzleivorsteherin \n\nversehentlich den Eingangsstempel vom 15. Januar 2004 angebracht. \n\nDas sei von ihr und dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger auf der \n\nRückseite des Urteils vermerkt worden. Die Anweisung des Prozeßbe-\n\nvollmächtigten der Kläger, auf dem Empfangsbekenntnis auf das Verse-\n\nhen des unzutreffenden Eingangsstempels hinzuweisen, sei nicht ausge-\n\nführt worden. Zur Glaubhaftmachung legten die Kläger unter anderem \n\neidesstattliche Versicherungen ihres Prozeßbevollmächtigten und der \n\nKanzleivorsteherin sowie eine Kopie des auf der Rückseite des Urteils \n\nangebrachten Vermerks über die Berichtigung des Eingangsdatums vor. \n\nDas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbe-\n\ngründet zurückgewiesen und die Berufung der Kläger als unzulässig \n\nverworfen. Die Berufungsbegründungsfrist sei durch ein Verschulden des \n\nProzeßbevollmächtigten der Kläger versäumt worden, das diese sich zu-\n\nrechnen lassen müßten. Er habe sich nicht darauf verlassen dürfen, daß \n\nseinem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattge-\n\ngeben werde. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Kläger den \n\nAntrag auf Verlängerung dieser Frist rechtzeitig, nämlich vor ihrem Ab-\n\nlauf, gestellt hätten und darauf hätten vertrauen dürfen, daß die bean-\n\ntragte Fristverlängerung bewilligt werde. Die Kläger hätten jedoch nicht \n\nhinreichend dargetan, daß der Fristverlängerungsantrag rechtzeitig ge-\n\nstellt worden sei. Das Empfangsbekenntnis mit dem Zustellungsdatum \n\n15. Januar 2004 erbringe Beweis auch für den Zeitpunkt der Zustellung. \n\nDen Beweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen \n\nAngaben hätten die Kläger nicht erbracht. Ihrem Vortrag und den dazu \n\nvorgelegten eidesstattlichen Versicherungen lasse sich nicht entnehmen, \n\ndaß auch das Empfangsbekenntnis, das gleichfalls den 15. Januar 2004 \n\nals Zustellungsdatum nenne, falsch gestempelt worden sei. Zudem fehle \n\nes an einer Erklärung dafür, warum auch in der Berufungsschrift ange-\n\ngeben worden sei, das Urteil des Landgerichts sei am 15. Januar 2004 \n\nzugegangen. \n\nAuch wenn man das Vorbringen der Kläger zum Zeitpunkt des Zu-\n\ngangs des angefochtenen Urteils als richtig unterstelle, hätten sie nicht \n\ndarauf vertrauen dürfen, daß dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben \n\nwerde. Ihr Prozeßbevollmächtigter habe sich bei Anwendung der gehöri-\n\ngen Sorgfalt nicht darauf beschränken dürfen, einen Vermerk über das \n\nzutreffende Eingangsdatum auf der Rückseite des ersten Blattes der Ur-\n\nteilsabschrift anzubringen und die Kanzleivorsteherin anzuweisen, bei \n\nÜbermittlung des Empfangsbekenntnisses an das Landgericht auf die \n\nUnrichtigkeit des Eingangsstempels auf dem Urteil hinzuweisen. Er habe \n\nvielmehr für einen auf den ersten Blick sichtbaren, deutlichen Vermerk \n\nüber das unrichtige Eingangsdatum sorgen müssen. Dann wäre die An-\n\ngabe eines angeblich unzutreffenden Zustellungsdatums in der Beru-\n\nfungsschrift vermieden worden. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 und § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die \n\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-\n\nschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Be-\n\nschluß gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, \n\n22; BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991 \n\nund vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, WM 2004, 1407, 1408), sind nicht \n\nerfüllt. Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechts-\n\nfortbildung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) geboten. \n\nEine höchstrichterliche Entscheidung \n\nist zur Fortbildung des \n\nRechts nur dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, \n\nLeitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen \n\noder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen \n\n(BGHZ 151, 221, 225 m.w.Nachw.). Das ist hier nicht der Fall, da die von \n\nder Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage nicht entscheidungs-\n\nerheblich ist. \n\nDie Rechtsbeschwerde macht geltend, die Kläger hätten auf den \n\ngebotenen Hinweis des Berufungsgerichts, daß die vorgelegten eides-\n\nstattlichen Versicherungen zu seiner Überzeugungsbildung nicht aus-\n\nreichten, beantragt, in einer anzuberaumenden mündlichen Verhandlung \n\nüber die Zulässigkeit ihrer Berufung Zeugenbeweis über den Zustel-\n\nlungszeitpunkt des angefochtenen Urteils zu erheben. Dem steht nicht \n\nbereits entgegen, daß für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen \n\neines Rechtsmittels, auch soweit es um die Rechtzeitigkeit der Einlegung \n\nund in diesem Rahmen um die Entkräftung des aus einem Empfangsbe-\n\nkenntnis ersichtlichen Zustellungsdatums geht, der sogenannte Freibe-\n\nweis gilt (BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99, \n\nNJW 2000, 814 und vom 5. Juli 2000 - XII ZB 110/00, NJW-RR 2001, \n\n280 jeweils m.w.Nachw.). Reichen im Wege des Freibeweises zu be-\n\nrücksichtigende eidesstattliche Versicherungen nicht aus, um den zur \n\nFeststellung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels erforderlichen vollen \n\nBeweis zur Überzeugung des Gerichts zu erbringen, so muß auf die Ver-\n\nnehmung der Beweispersonen als Zeugen oder auf andere Beweismittel \n\nzurückgegriffen werden (BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 1997 - V ZB \n\n10/97, NJW 1997, 3319, 3320 und vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 \n\naaO). \n\nDie Rechtsbeschwerde verkennt indes, daß für die Prüfung der \n\nZulässigkeit der Berufung eine Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich \n\nwar. Zutreffend führt das Berufungsgericht diesbezüglich aus, es sei in-\n\nsoweit ohne Belang, ob das Urteil dem Prozeßbevollmächtigen der Klä-\n\nger am 15. oder am 16. Januar 2004 zugestellt worden sei, da die Beru-\n\nfungsbegründung auch am 16. März 2004 nicht beim Oberlandesgericht \n\neingegangen sei. \n\nDie Frage, ob der Prozeßbevollmächtigte der Kläger noch vor Ab-\n\nlauf der Berufungsbegründungsfrist einen Antrag auf deren Verlängerung \n\ngestellt hat, ist von rechtlicher Bedeutung lediglich dafür, ob den Klägern \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist zu gewähren ist (vgl. BGHZ 116, 377, 378; BGH, \n\nBeschlüsse vom 2. Februar 1983 - VIII ZB 1/83, NJW 1983, 1741, vom \n\n2. November 1995 - VII ZB 17/94, NJW-RR 1996, 245 und vom 14. Mai \n\n1998 - III ZB 31/97, BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 16). Die die \n\nWiedereinsetzung begründenden Tatsachen sind gemäß § 236 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO glaubhaft zu machen. Zwar kommt als Mittel der Glaubhaft-\n\nmachung grundsätzlich auch der Zeugenbeweis in Betracht (§ 294 Abs. 1 \n\nZPO), eine Zeugenvernehmung findet jedoch dann nicht statt, wenn eine \n\nmündliche Verhandlung nicht durchgeführt wird. Von einer mündlichen \n\nVerhandlung hat das Berufungsgericht - wie in Fällen wie hier üblich - \n\ngemäß § 128 Abs. 4 ZPO verfahrensfehlerfrei abgesehen und über den \n\nWiedereinsetzungsantrag sowie die Verwerfung der Berufung in zulässi-\n\nger Weise (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) im Beschlußwege erkannt. Die \n\nKläger hätten deshalb die Vernehmung von Zeugen nicht erzwingen kön-\n\nnen, zumal zur Glaubhaftmachung auch nur präsente Beweismittel zu-\n\nlässig sind (§ 294 Abs. 2 ZPO). Die Frage, ob das Berufungsgericht \n\ngehalten gewesen wäre, den vermißten Hinweis zu erteilen, um den Klä-\n\ngern Gelegenheit zu geben, ihren Prozeßbevollmächtigten sowie dessen \n\nKanzleivorsteherin als Zeugen zu benennen, stellt sich also nicht. Insbe-\n\nsondere ist die auf die mündliche Verhandlung zugeschnittene Vorschrift \n\ndes § 279 Abs. 3 ZPO entgegen der Ansicht der Kläger nicht anwendbar. \n\nAbgesehen davon müssen die für die Wiedereinsetzung bedeut-\n\nsamen Tatsachen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgetragen \n\nwerden (BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, \n\n367, 369). Das ist hier nicht geschehen. Der Wiedereinsetzungsantrag \n\nbefaßt sich mit dem angeblich unrichtigen Zustellungsdatum in der vom \n\nProzeßbevollmächtigten der Kläger unterzeichneten Berufungsschrift \n\nnicht. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-14/xi-zb-20-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-14/xi-zb-20-04","retrieved":"2026-07-10 16:12:49.530555+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-14/xi-zb-20-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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