{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-12-14","aktenzeichen":"X ZR 3/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 3/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. Dezember 2004 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck \n\nund Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 34. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November 2002 aufgeho-\n\nben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte ist die Nichte der Klägerin zu 2, die gemeinsam mit ihrem \n\nEhemann, dem Kläger zu 1, der Beklagten mit notariellem Vertrag vom \n\n31. März 1992 eine Eigentumswohnung übertrug. Im Vertrag wurde ein \"Kauf-\n\npreis\" von 53.000,-- DM vereinbart, der im wesentlichen durch Übernahme von \n\nGrundpfandrechten und diesen zugrundeliegenden Darlehensverbindlichkeiten \n\nzu zahlen war. Ferner verpflichtete sich die Beklagte u.a., den Klägern auf Le-\n\nbenszeit eine wertgesicherte Monatsrente von 400,-- DM zu zahlen; diese Ver-\n\npflichtung wurde durch eine Reallast gesichert. \n\nVor Abschluß des notariellen Vertrages hatten die Parteien privatschrift-\n\nlich vereinbart, daß die Wohnung \"nicht an Fremde verkauft\" werden dürfe. \n\nNach einem Familienstreit entzweiten sich die Parteien. \n\nMit Schreiben des mit dem folgenden Verkauf befaßten Notars vom \n\n19. Dezember 1995 teilte die Beklagte den Klägern mit, sie wolle die Wohnung \n\naus finanziellen Gründen verkaufen. Sie bot den Klägern die Zahlung von \n\n75.000,-- DM gegen Verzicht auf die Zahlung der vereinbarten Rente und Lö-\n\nschung der Reallast im Grundbuch an. Ehe noch die Kläger widersprachen, \n\nveräußerte die Beklagte eine Woche später die Wohnung mit notariellem Ver-\n\ntrag vom 27. Dezember 1995. \n\nDie Kläger widerriefen daraufhin die von ihnen als Schenkung angese-\n\nhene Zuwendung der Eigentumswohnung wegen groben Undanks. \n\nDas Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens zum Wert der Ei-\n\ngentumswohnung der auf Zahlung von 137.000,-- DM gerichteten Klage in Hö-\n\nhe von 81.479,34 DM stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg \n\ngeblieben. \n\nMit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte den \n\nAntrag auf Klageabweisung weiter. \n\nDie Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entschei-\n\ndung über die Kosten der Revision zu übertragen ist. \n\nI. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Übertragung der Eigentums-\n\nwohnung liege eine gemischte Schenkung zugrunde. Das greift die Revision \n\nohne Erfolg an. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Leistung der \n\nKläger und Gegenleistung der Beklagten stünden objektiv in einem auffallenden \n\nMißverhältnis. Der Verkehrswert der Wohnung habe 300.000,-- DM betragen, \n\ndem Gegenleistungen im Wert von 175.110,-- DM gegenübergestanden hätten \n\n(53.000,-- DM \"Kaufpreis\", 25.000,-- DM für gleichfalls übernommene Beerdi-\n\ngungs- und Grabpflegekosten, 10.000,-- DM für Arbeitsleistungen (Malerarbei-\n\nten) des Ehemannes der Beklagten und 87.110,-- DM Barwert des Rentenan-\n\nspruchs der Kläger). Den Parteien sei - wie die Beweisaufnahme ergeben ha-\n\nbe - auch bewußt gewesen, daß die Gegenleistung nicht den vollen Wert der \n\nWohnung abgedeckt habe und ein überschießender - nicht summenmäßig fest-\n\nstehender - Teil Schenkung gewesen sei. \n\n2. Die Revision beanstandet zunächst, daß das Berufungsgericht unter \n\nBerufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung angenommen hat, ein auffal-\n\nlendes, grobes Mißverhältnis zwischen den wirklichen Werten von Leistung und \n\nGegenleistung lasse auf die Einigkeit der Vertragspartner über die teilweise \n\nUnentgeltlichkeit schließen. Die vom Berufungsgericht angeführten Entschei-\n\ndungen (BGHZ 82, 274, 281, BGH, Urt. v. 6.3.1996 - IV ZR 374/94, NJW-RR \n\n1996, 754, 755) beträfen gemischte Schenkungen im Rahmen insbesondere \n\nvon Pflichtteilsergänzungsansprüchen und seien auf Fallgestaltungen der vor-\n\nliegenden Art schwerlich übertragbar. Darauf kommt es indessen schon des-\n\nhalb nicht an, weil das Berufungsgericht den von der Revision beanstandeten \n\nRechtssatz zwar angeführt hat, seine Überzeugung davon, daß sich die Partei-\n\nen über die (teilweise) Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig gewesen seien, \n\naber rechtsfehlerfrei auf das Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisauf-\n\nnahme gestützt hat. \n\n3. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe verkannt, daß \n\nnicht die objektiven Werte, sondern die subjektiven Vorstellungen der Parteien \n\nnicht nur dafür maßgeblich seien, ob überhaupt (teilweise) eine Schenkung ge-\n\nwollt gewesen sei, sondern auch dafür, wie hoch der Schenkungsanteil habe \n\nsein sollen. Abgesehen davon, daß dies die Frage, ob überhaupt eine (ge-\n\nmischte) Schenkung vorliegt, nicht berührt, ist es revisionsrechtlich nicht zu be-\n\nanstanden, wenn sich das Berufungsgericht bei der tatrichterlichen Feststellung \n\ndes Schenkungsanteils am objektiven Wertverhältnis orientiert hat, nachdem es \n\ngleichfalls und unbeanstandet festgestellt hat, daß sich die Parteien hierzu kei-\n\nne konkreten Vorstellungen gemacht haben. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das \n\nBerufungsgericht auf der Grundlage eines dazu eingeholten Sachverständigen-\n\ngutachtens den abgezinsten Barwert der Rentenverpflichtung ermittelt und dem \n\nWert der Eigentumswohnung gegenübergestellt; die Abzinsung dient der wirt-\n\nschaftlichen Vergleichbarkeit von Leistung und Gegenleistung zum Zeitpunkt \n\nder Schenkung und ist daher entgegen der Auffassung der Revision sachlich \n\ngeboten. \n\nII. Dagegen hält die Begründung der revisionsrechtlichen Nachprüfung \n\nnicht stand, mit der das Berufungsgericht die Voraussetzungen eines Widerrufs \n\nder Schenkung wegen groben Undanks bejaht hat. \n\n1. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Der grobe Undank liege \n\nin dem Weiterverkauf der Wohnung ohne Rücksprache mit den Klägern. Der \n\nBeklagten sei bekannt gewesen, daß die Kläger ihr die Wohnung überlassen \n\nhätten, um sie im Familienbesitz zu halten. Die Beklagte hätte vor einer Veräu-\n\nßerung der Wohnung diesen Wunsch der Kläger berücksichtigen und hierüber \n\nmit ihnen sprechen müssen, um ihnen so die Gelegenheit zu geben, die Woh-\n\nnung eventuell zurückzukaufen. Dies gelte selbst dann, wenn die Wohnung, wie \n\ndie Beklagte behaupte, sich nicht vollständig selbst getragen habe, wobei sich \n\njedoch allenfalls eine geringe Differenz ergebe. Eine Veräußerung der Woh-\n\nnung ohne Rücksprache mit den Klägern zum Zwecke der Kapitalisierung des \n\nWohnungswertes einschließlich des Schenkungsanteils allein zum eigenen Vor-\n\nteil sei daher grob undankbar. \n\n2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, daß wirtschaft-\n\nliche Zwänge, die den Beschenkten zu seiner Verhaltensweise zwängen, die \n\nBejahung von grobem Undank ausschließen könnten. Die Beklagte habe darge-\n\nlegt, daß die monatlichen Kosten der Wohnung (einschließlich der an die Kläger \n\nzu zahlenden Rente) 1.427,21 DM bzw. seit Ende 1995 1.466,41 DM betragen \n\nhätten, während die Bruttomiete 1.328,30 DM betragen habe, so daß sich ein \n\nmonatliches Minus von 98,91 DM bzw. 138,11 DM ergeben habe, das für eine \n\nvierköpfige Familie mit einem Netto-Durchschnittseinkommen von 2.235,22 DM \n\nnicht tragbar gewesen sei. Habe demzufolge die Beklagte die Wohnung nicht \n\nmehr halten können, folge aus dem Verkauf keineswegs automatisch eine un-\n\ndankbare Gesinnung. Das Berufungsgericht stelle im übrigen zu geringe Anfor-\n\nderungen an die Erfüllung der Rechtsbegriffe \"grober Undank\" und \"schwere \n\nVerfehlung\". \n\n3. Die Rüge hat im Ergebnis Erfolg. \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Wi-\n\nderruf einer Schenkung nach § 530 Abs. 1 BGB nicht nur eine objektiv schwere \n\nVerfehlung des Beschenkten voraus, sondern erfordert auch, daß die Verfeh-\n\nlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße \n\ndie Dankbarkeit vermissen läßt, die der Schenker erwarten kann (s. statt aller \n\nnur BGHZ 145, 35, 38). Zu dieser subjektiven Voraussetzung für die Herausga-\n\nbeverpflichtung des Beschenkten hat das Berufungsgericht keine ausreichen-\n\nden Feststellungen getroffen. \n\nZwar trifft die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die wirt-\n\nschaftliche Zwangslage der Beklagten verkannt, die Begründung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht unmittelbar. Denn dieses hat die Undankbarkeit der Beklag-\n\nten nicht aus dem Verkauf als solchem, sondern aus der unterlassenen Rück-\n\nsprache mit den Klägern hergeleitet, zu der ihre wirtschaftliche Situation die \n\nBeklagte durchaus nicht zwang. Wenn sich jedoch, was die Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts nicht ausschließen, die Beklagte zumindest subjektiv in einer \n\nwirtschaftlichen Zwangslage befand, die es ihr wirtschaftlich untragbar erschei-\n\nnen ließ, die Eigentumswohnung zu halten, versteht es sich andererseits auch \n\nnicht von selbst, daß die Veräußerung ohne Rücksprache mit den Klägern Aus-\n\ndruck einer undankbaren Einstellung der Beklagten diesen gegenüber war. \n\nWenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von einer Veräußerung \n\nder Wohnung zum Zwecke der Kapitalisierung des Wohnungswertes ein-\n\nschließlich des Schenkungsanteils allein zum eigenen Vorteil spricht, läßt es \n\nunberücksichtigt, daß sich die Beklagte wirtschaftlich allein selbst geschädigt \n\nhat, indem sie sich der (teilweise) geschenkten Wohnung deutlich unter Wert \n\nbegeben hat, während den Klägern der durch die Reallast gesicherte Renten-\n\nanspruch erhalten blieb. Jedenfalls aus der - zu unterstellenden - subjektiven \n\nSicht der Beklagten konnte in der gegebenen Situation eine Rücksprache mit \n\nden Klägern wirtschaftlich nur den Sinn haben, diese zu weiteren finanziellen \n\nLeistungen zu veranlassen, wie sie das Berufungsgericht mit der Möglichkeit \n\neines Rückkaufs selbst anspricht. Eine andere Möglichkeit wäre ein (teil- oder \n\nzeitweiser) Verzicht der Kläger auf die Rentenzahlung gewesen, der die Beklag-\n\nte und ihre Familie finanziell entlastet hätte. Wenn die Beklagte es angesichts \n\nder entstandenen Zwistigkeiten zwischen den Parteien unterlassen hat, mit ei-\n\nnem solchen Ansinnen an die Kläger heranzutreten, muß dies nicht notwendi-\n\ngerweise auf eine undankbare Einstellung gegenüber den Klägern hindeuten. \n\nVielmehr ist es möglich, daß die Beklagte weniger aus Undankbarkeit und \n\nGleichgültigkeit gegenüber den Klägern, denn aus Unbeholfenheit und Scham \n\ndie Veräußerung ohne Rücksprache mit den Klägern in die Wege geleitet hat. \n\nIn diesem Fall lägen die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf nicht \n\nvor. \n\nIII. Der Rechtsstreit ist daher zur erneuten Prüfung der Widerrufsvoraus-\n\nsetzungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei dieser Prüfung wird \n\ndas Berufungsgericht das gesamte Vorbringen der Parteien, einschließlich der \n\nAngaben, die die Beklagte bei ihrer persönlichen Anhörung gemacht hat, in die \n\nBeurteilung der subjektiven Voraussetzungen des groben Undanks einzubezie-\n\nhen haben. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\n Asendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-14/x-zr-3-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-14/x-zr-3-03","retrieved":"2026-07-10 16:15:07.512481+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-14/x-zr-3-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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