{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-12-13","aktenzeichen":"II ZR 256/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 13 Abs. 2 a) Der zur persönlichen Haftung des GmbH-Gesellschafters führende Haftungs- tatbestand des \"existenzvernichtenden Eingriffs\" bezieht sich nicht auf Ma- nagementfehler bei dem Betrieb des Gesellschaftsunternehmens, sondern setzt einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff des Ge- sellschafters in das Gesellschaftsvermögen voraus. b) Eine Durchgriffshaftung des GmbH-Gesellschafters gegenüber sämtlichen Gläubigern setzt einen Eingriff in den zu ihrer Befriedigung dienenden Haf- tungsfonds der Gesellschaft voraus; der Entzug von Sicherungsgut eines einzelnen Gläubigers genügt dafür nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 256/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. Dezember 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 13 Abs. 2 \n\na) Der zur persönlichen Haftung des GmbH-Gesellschafters führende Haftungs-\ntatbestand des \"existenzvernichtenden Eingriffs\" bezieht sich nicht auf Ma-\nnagementfehler bei dem Betrieb des Gesellschaftsunternehmens, sondern \nsetzt einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff des Ge-\nsellschafters in das Gesellschaftsvermögen voraus. \n\nb) Eine Durchgriffshaftung des GmbH-Gesellschafters gegenüber sämtlichen \nGläubigern setzt einen Eingriff in den zu ihrer Befriedigung dienenden Haf-\ntungsfonds der Gesellschaft voraus; der Entzug von Sicherungsgut eines \neinzelnen Gläubigers genügt dafür nicht. \n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 256/02 - OLG Celle \n\n LG Hannover \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 13. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 27. Juni 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger war von 1979 bis zum 30. Juni 1994 als Handelsvertreter für \n\ndie G. GmbH \n\ntätig, welche Koffer und andere Reiseartikel herstellte. \n\nIhr Geschäftsführer und mittelbarer Mehrheitsgesellschafter war der \n\nBeklagte. Er hielt 94 % der Anteile an der T. BV, die Alleingesellschaf- \n\nterin \n\nder \n\nT. GmbH war; \n\ndiese wiederum \n\nhielt \n\n53,44 % \n\nder \n\nGeschäftsanteile der G. GmbH. Sie hatte gegenüber \n\nihren ausländi- \n\nschen Vertriebs-Tochtergesellschaften bereits ab 1992 überfällige Forderungen \n\nvon ca. 3,8 Mio. DM, die in der Folge noch zunahmen. Im April 1994 veräußerte \n\ndie G. GmbH, \n\nvertreten \n\ndurch \n\nden Beklagten, \n\nihren \n\ngesamten \n\n- bereits vorher an ihre Hausbank zur Sicherung übereigneten - Fertigwarenbe-\n\nstand zum Kaufpreis von ca. 3,6 Mio. DM und im Juni 1994 ihre ebenfalls siche-\n\nrungsübereigneten Rohmaterialien zum Kaufpreis von ca. 1,6 Mio. DM - jeweils \n\nmit \n\nzweijährigem Zahlungsziel - an die Beklagte \n\nzu 2, die H. \n\nGmbH, welche den Kaufpreis nicht bezahlte und am 1. Dezember 1995 in Kon-\n\nkurs ging. Bereits zuvor am 14. Juli 1994 war über das Vermögen der G. \n\nGmbH das Konkursverfahren eröffnet worden, das schließlich im Mai 1999 \n\nmangels Masse eingestellt wurde. \n\nMit seiner Ende 1994 erhobenen Klage nimmt der Kläger den Beklagten \n\n- das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen - \n\nu.a. nach den Grundsätzen der \"Konzernhaftung\" sowie wegen Konkursver-\n\nschleppung auf Begleichung seiner aus der Zeit nach November 1993 herrüh-\n\nrenden Provisionsforderungen gegen die G. GmbH \n\nin Höhe \n\nvon \n\n128.371,53 DM (65.635,32 €) in Anspruch. Die erstinsta nzlich abgewiesene \n\nKlage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Dagegen richtet sich die - von dem Senat \n\nauf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassene - Revision des Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. Entgegen der Ansicht der Revision geht das Berufungsgericht aller-\n\ndings zutreffend davon aus, daß der Kläger in seiner Berufungsbegründung die \n\nGründe für die erstinstanzliche Klageabweisung hinreichend angegriffen hat \n\n(§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Nr. 5 EGZPO) und seine Berufung da-\n\nher zulässig war. In dem erstinstanzlichen Urteil vom 8. September 1999 wird \n\nausgeführt, der Kläger könne von dem Beklagten nach den Grundsätzen der \n\nHaftung im qualifiziert faktischen Konzern in Anbetracht des (vermeintlich) noch \n\nnicht abgeschlossenen Konkursverfahrens über das Vermögen der G. \n\nGmbH \"zur Zeit\" nicht Zahlung, sondern nur Sicherheit entsprechend § 303 \n\nAktG verlangen (vgl. dazu BGHZ 95, 330, 347). Davon abgesehen sei die Klage \n\naber auch deshalb unbegründet, weil die Beweisaufnahme einen Mißbrauch der \n\nKonzernleitungsmacht des Beklagten nicht ergeben habe. Da der letztere Ab-\n\nweisungsgrund weiter reichte als der erste, genügte es, jenen in der Berufungs-\n\nbegründung anzugreifen, und schadet es nicht, daß der Kläger erst in einem \n\nspäteren Schriftsatz vorgetragen hat, das Konkursverfahren sei am 17. Mai \n\n1999 eingestellt worden (vgl. BGHZ 143, 169), was er vorher offenbar noch \n\nnicht wußte. Davon abgesehen hat der Kläger seine Ansprüche in der Beru-\n\nfungsbegründung auch auf eine Haftung des Beklagten wegen Konkursver-\n\nschleppung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG; dazu BGHZ 126, \n\n181) gestützt und damit den ersten Abweisungsgrund des landgerichtlichen Ur-\n\nteils angegriffen. Unklarheiten über den Umfang des eingelegten Rechtsmittels \n\nbestanden - entgegen der Ansicht der Revision - schon in Anbetracht des auf \n\nZahlung und nicht nur auf Sicherheitsleistung gerichteten Berufungsantrags \n\nnicht. \n\nII. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei aufgrund seiner ver-\n\nschiedenen Gesellschaftsbeteiligungen als \"Unternehmen\" anzusehen. Er habe \n\nseine Leitungsmacht zum einen dadurch mißbraucht, daß er die ungedeckt ge-\n\nbliebenen Forderungen der G. GmbH gegen \n\nihre ausländischen Ver- \n\ntriebstöchter 1991/92 ohne Wertberichtigung immer weiter habe anwachsen \n\nlassen, ohne auf alsbaldiger Zahlung zu bestehen oder nur noch gegen Vor-\n\nkasse zu liefern. Solche Handlungsweise entspreche nicht \"kaufmännisch ver-\n\nnünftigem Wirtschaften\", sondern zeige, daß er mit Rücksicht auf den Konzern \n\nBelange der G. GmbH vernachlässigt habe. Zum anderen habe er \n\nseine Leitungsmacht durch zwei - Gegenstand seiner strafgerichtlichen Verur-\n\nteilung gewesene - Unterschlagungshandlungen mißbraucht, indem er die an \n\ndie Hausbank der G. GmbH sicherungsübereigneten Fertigwaren und \n\nRohmaterialien an die Beklagte zu 2 mit langfristigem Zahlungsziel veräußert \n\nhabe. Die der G. GmbH durch diese Handlungen zugefügten Nachtei- \n\nle ließen sich durch Einzelansprüche gegen den Beklagten nicht mehr kompen-\n\nsieren, nachdem das Konkursverfahren eingestellt worden sei und der Beklagte \n\nselbst die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben habe. Er \n\nhafte deshalb für die Provisionsforderungen des Klägers entsprechend §§ 302 f. \n\nAktG. Offen bleiben könne, ob der Vortrag des Klägers zu einer daneben gel-\n\ntend gemachten Haftung des Beklagten wegen Konkursverschleppung verspä-\n\ntet sei, was kaum anzunehmen sein dürfte. \n\nIII. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das angefochtene Urteil stützt sich auf die inzwischen überholte - im \n\nübrigen auch nicht richtig angewendete - Rechtsprechung des Senats zur Haf-\n\ntung im qualifiziert faktischen Konzern (vgl. dazu BGHZ 122, 123 m.w.Nachw.). \n\nNach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 149, 10, 16 f.; 150, 61, \n\n67 f., 151, 181, 186 f.) haftet der Gesellschafter einer GmbH für die Gesell-\n\nschaftsschulden persönlich, wenn er auf die Zweckbindung des Gesellschafts-\n\nvermögens keine Rücksicht nimmt und der Gesellschaft durch offene oder ver-\n\ndeckte Entnahmen ohne angemessenen Ausgleich Vermögenswerte entzieht, \n\ndie sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt (sog. \"existenzvernichten-\n\nder Eingriff\"). Greift er auf das der Gesellschaft überlassene und als Haftungs-\n\nfonds erforderliche Vermögen zu und bringt dadurch die Gesellschaft in die La-\n\nge, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr oder nur noch in geringerem Maß erfüllen \n\nzu können, mißbraucht er die Rechtsform der GmbH. Damit verliert er grund-\n\nsätzlich die Berechtigung, sich auf die Haftungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 \n\nGmbHG zu berufen, soweit sich die der Gesellschaft insgesamt zugefügten \n\nNachteile nicht mehr quantifizieren lassen und daher nicht bereits durch An-\n\nsprüche nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden können (BGHZ 151, \n\n181; Sen.Urt. v. 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02). \n\n2. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen eine Haf-\n\ntung des Beklagten nach diesen Grundsätzen nicht. \n\na) Entgegen der Ansicht der Revision scheitert eine Haftung des Beklag-\n\nten nach obigen Grundsätzen zwar nicht daran, daß er nicht unmittelbar Gesell-\n\nschafter der G. GmbH war. Der Hinweis der Revision auf das Senats- \n\nurteil vom 18. Juni 2001 (II ZR 212/89, BGHZ 148, 123 = WM 2001, 1461 = ZIP \n\n2001, 1323) geht fehl. Dieses Urteil betrifft den konzernspezifischen Minderhei-\n\ntenschutz; hier dagegen geht es um den Schutz der Gesellschaft und ihrer \n\nGläubiger vor unerlaubten Eingriffen in das Gesellschaftsvermögen. In diesem \n\nRahmen ist - ebenso wie im Rahmen der §§ 30 f. GmbHG (vgl. BGHZ 81, 311, \n\n315 f.; Sen.Urt. v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, NJW 1999, 2822) - ein mittelba-\n\nrer jedenfalls dann wie ein unmittelbarer Gesellschafter zu behandeln, wenn er \n\nüber eine zwischengeschaltete Holding einen beherrschenden Einfluß auf die \n\nGesellschaft ausüben kann (vgl. Sen.Urt. v. 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02). \n\nDas ist bei dem Beklagten aufgrund seiner Mehrheitsbeteiligung an der T. \n\nBV und deren mittelbarer Mehrheitsbeteiligung an der G. GmbH \n\nder Fall. Er hat überdies nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\ndie Geschäftspolitik der G. GmbH \n\n- über seine Geschäftsführerfunkti- \n\non hinaus - auch maßgeblich und nachhaltig bestimmt. \n\nDaß der Beklagte die G. GmbH über eine ausländische Hol- \n\nding beherrschte, steht der Anwendung deutschen Rechts nicht entgegen. \n\nMaßgeblich ist hier wie auch im internationalen Konzernrecht die Rechtsord-\n\nnung, der die abhängige Gesellschaft untersteht (vgl. Emmerich/Habersack, \n\nAktien- und GmbH-Konzernrecht, 3. Aufl. § 311 Rdn. 21 m.w.Nachw.). \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt aber weder ein \n\n\"Mißbrauch der Leitungsmacht\" im Sinne der früheren Rechtsprechung des \n\nSenats noch ein unerlaubter Eingriff des Beklagten in das Gesellschaftsvermö-\n\ngen im Sinne der neueren Rechtsprechung des Senats darin, daß der Beklagte \n\nim Jahr 1992 fällige Forderungen gegen die ausländischen Vertriebstöchter der \n\nG. GmbH hat anwachsen lassen, diesen also Kredit gewährt hat. Die \n\ndamit verbundene finanzielle Stützung der Tochtergesellschaften kam mittelbar \n\nauch der G. GmbH nicht nur aufgrund \n\nihres Anteilsbesitzes, sondern \n\nvor allem deshalb zugute, weil die Tochtergesellschaften Bestandteil des Ver-\n\ntriebssystems waren, auf das die G. GmbH für den Absatz ihrer Pro- \n\ndukte angewiesen war. Aus dieser Sicht dienten die faktischen Forderungs-\n\nstundungen - mangels hinreichender gegenteiliger Anhaltspunkte - der Förde-\n\nrung oder Erhaltung der Vertriebsorganisation der G. GmbH und wa- \n\nren damit eine Maßnahme im Betrieb ihres Unternehmens. Daß der Beklagte \n\ndabei im Jahr 1992 zu großzügig verfuhr und erst ab 1993 - nach Ansicht des \n\nBerufungsgerichts zu spät - dazu überging, insbesondere die französische Ver-\n\ntriebstochter nur noch gegen Vorkasse zu beliefern, mag, wie das Berufungsge-\n\nricht feststellt, nicht einem \"kaufmännisch vernünftigen Wirtschaften\" entspro-\n\nchen haben und damit unter den gegebenen Umständen eine unternehmeri-\n\nsche Fehlleistung gewesen sein. Der Haftungstatbestand des existenzvernich-\n\ntenden Eingriffs bezieht sich aber nicht auf Managementfehler im Rahmen des \n\nBetriebs des Unternehmens im weitesten Sinne, sondern setzt den gezielten, \n\nbetriebsfremden Zwecken dienenden Entzug von Vermögenswerten voraus, \n\nwelche die Gesellschaft zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Dem-\n\ngegenüber zeigt der - wenn auch verspätete - Übergang des Beklagten zu Vor-\n\nkasselieferungen, daß er nicht darauf abzielte, der G. GmbH die von \n\nihr gelieferte Ware zum Nachteil ihrer Gläubiger ohne Gegenleistung der Ver-\n\ntriebstöchter zu entziehen, was ihm im übrigen nur im Rahmen eines Gesamt-\n\nplans, auch den Vertriebstöchtern die Ware oder den Veräußerungserlös zu \n\nentziehen, einen Vorteil gebracht hätte. Derartiges hat das Berufungsgericht \n\nnicht festgestellt. Ebensowenig liegen hier hinreichende Anhaltspunkte für eine \n\nHaftung des Beklagten aus § 826 BGB wegen planmäßiger Vermögensverlage-\n\nrung vor (vgl. dazu Sen.Urt. v. 20. September 2004 - II ZR 302/02, ZIP 2004, \n\n2138). \n\nSoweit das Berufungsgericht dem Beklagten vorhält, daß er eine nach \n\nSachlage gebotene Wertberichtigung der stehengelassenen Forderungen un-\n\nterlassen habe, hat das mit dem o.g. Haftungsgrundlagen nichts zu tun; dieser \n\nGesichtspunkt könnte allerdings für eine etwaige Haftung des Beklagten wegen \n\nKonkursverschleppung von Bedeutung sein (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 \n\nAbs. 1 GmbHG; dazu BGHZ 126, 181). Abschließende Feststellungen dazu hat \n\ndas Berufungsgericht nicht getroffen. \n\nc) Schließlich läßt sich, wie die Revision zu Recht rügt, eine Durchgriffs-\n\nhaftung des Beklagten auch nicht auf dessen \"Unterschlagungshandlungen\" \n\nstützen, die Gegenstand seiner strafgerichtlichen Verurteilung gewesen sind. \n\nSie betrafen Fertigwaren und Rohmaterialien, welche die G. GmbH \n\nan ihre Bank zur Sicherung übereignet hatte. Indem der Beklagte das - für die \n\nBank \n\n\"reservierte\" - Sicherungsgut namens der G. GmbH außerhalb \n\ndes regulären Geschäftsgangs gegen langfristiges Zahlungsziel an die Beklagte \n\nzu 2 veräußerte, beging er zwar eine Unterschlagung gegenüber der Bank, griff \n\naber insoweit nicht zum Nachteil der übrigen Gesellschaftsgläubiger unter Ein-\n\nschluß des Klägers in das Gesellschaftsvermögen ein. Ein Wegfall der Haf-\n\ntungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG und damit eine Durchgriffshaftung \n\ndes Gesellschafters gegenüber sämtlichen Gesellschaftsgläubigern (vgl. oben \n\nIII 1) kommt nur bei einem Eingriff in den zu ihrer Befriedigung dienenden Haf-\n\ntungsfonds in Betracht. \n\nIV. Nach allem kann das angefochtene Urteil mit der ihm von dem Beru-\n\nfungsgericht gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Die Sache ist \n\naber nicht entscheidungsreif, weil es dazu noch tatrichterlicher Feststellungen \n\nunter Berücksichtigung der nunmehrigen Rechtsprechung des Senats bedarf. \n\nDas gilt insbesondere im Hinblick auf die von dem Berufungsgericht nur unter \n\ndem verfehlten Gesichtspunkt der Unterschlagung gewürdigte Verlagerung \n\nnicht nur des Warenbestandes, sondern - nach den von dem Berufungsgericht \n\nin Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts - \n\nauch des Vertriebssystems sowie des Kundenstamms der G. GmbH \n\nauf die offenbar ebenfalls von dem Beklagten beherrschte Beklagte zu 2. Es \n\nliegt nahe, daß der G. GmbH durch die von dem Beklagten vorge- \n\nnommenen Eingriffe in ihrer Gesamtheit (vgl. dazu Sen.Urt. v. 13. Dezember \n\n2004 - II ZR 206/02) die Existenzgrundlage entzogen wurde, wofür auch das \n\nwenig später eröffnete Konkursverfahren spricht. Abgesehen davon, daß sie \n\nkeinen Ausgleich für die Übertragung ihres Kundenstamms erhielt, stand ihr \n\ninfolge des von dem Beklagten zu 1 zugunsten der Beklagten zu 2 vereinbarten \n\nlangfristigen Zahlungsziels von zwei Jahren aktuell weder der - ihre Bankver-\n\nbindlichkeiten evtl. übersteigende - Gegenwert für die veräußerten Waren zur \n\nVerfügung, noch konnte sie durch den Verkauf der Waren im regulären Ge-\n\nschäftsbetrieb nennenswerte Einnahmen zur Deckung ihrer laufenden Kosten \n\nerzielen. Ihr alsbaldiger Zusammenbruch war damit vorprogrammiert. \n\nWie der Senat bereits entschieden hat, kann der Gesellschafter einer \n\nGmbH den Gesellschaftsgläubigern auch dann wegen existenzvernichtenden \n\nEingriffs oder auch aus § 826 BGB haftbar sein, wenn er der Gesellschaft Ge-\n\nschäftschancen und Ressourcen mit dem Ziel entzieht, sie auf eine andere von \n\nihm beherrschte Gesellschaft zu verlagern (Sen.Urt. v. 20. September 2004 \n\naaO; v. 13. Dezember 2004 aaO). Das setzt allerdings voraus, daß wirtschaft-\n\nlich verwertbare Geschäftschancen überhaupt noch bestanden, deren Nutzung \n\neine günstigere Gestaltung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft im Hin-\n\nblick auf ihre Fähigkeit zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten ermöglicht hätte. \n\nIst dies der Fall, haftet der Gesellschafter wegen existenzvernichtenden Ein-\n\ngriffs der Höhe nach unbeschränkt, sofern nicht die zugefügten Nachteile be-\n\nreits nach den Regeln der §§ 30 f. GmbHG ausgeglichen werden können oder \n\nder Gesellschafter nachweist, daß der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermö-\n\ngenslage bei redlichem Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem Um-\n\nfang auszugleichender - Nachteil entstanden ist. Eine masselose Insolvenz der \n\nGesellschaft schließt einen solchen Nachweis nicht aus \n\n(Sen.Urt. v. \n\n13. Dezember 2004 aaO). \n\nZu den unter den genannten Gesichtspunkten zu prüfenden Verhältnis-\n\nsen der G. GmbH hat das Berufungsgericht keine Feststellungen ge- \n\ntroffen. Die Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, dies nachzuholen. Weiter \n\nwird das Berufungsgericht erforderlichenfalls auch eine Haftung des Beklagten \n\ngegenüber dem Kläger aus Konkursverschleppung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. \n\n§ 64 Abs. 1 GmbHG) zu prüfen haben. \n\nRöhricht \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-13/ii-zr-256-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-13/ii-zr-256-02","retrieved":"2026-07-10 16:14:45.155353+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-13/ii-zr-256-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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