{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-12-13","aktenzeichen":"II ZR 206/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG § 13 Abs. 2 Verkündet am: 13. Dezember 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Der GmbH-Gesellschafter ist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber grund- sätzlich nicht verpflichtet, das Gesellschaftsunternehmen fortzuführen. Will er die Unternehmenstätigkeit einstellen, muß er sich dabei aber des dafür im Gesetz vorgesehenen Verfahrens bedienen. Nimmt er dagegen auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht und entzieht der Gesellschaft Vermögenswerte, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkei- ten benötigt (sog. existenzvernichtender Eingriff), kann er für die Gesell- schaftsschulden persönlich haften. b) Die unbegrenzte Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs setzt weiter voraus, daß die der Gesellschaft zugefügten Nachteile nicht nach den Regeln der §§ 30 f. GmbHG ausgeglichen werden können und der Gesell- schafter nicht nachweisen kann, daß der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermögenslage bei einem redlichen Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem Umfang auszugleichender - Nachteil entstanden ist. c) Wegen existenzvernichtenden Eingriffs haftet auch derjenige, der zwar nicht an der GmbH, wohl aber an einer Gesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits Ge- sellschafterin der GmbH ist (Gesellschafter-Gesellschafter), jedenfalls wenn er einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschafterin ausüben kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 206/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nGmbHG § 13 Abs. 2 \n\nVerkündet am: \n13. Dezember 2004 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Der GmbH-Gesellschafter ist den Gesellschaftsgläubigern gegenüber grund-\nsätzlich nicht verpflichtet, das Gesellschaftsunternehmen fortzuführen. Will er \ndie Unternehmenstätigkeit einstellen, muß er sich dabei aber des dafür im \nGesetz vorgesehenen Verfahrens bedienen. Nimmt er dagegen auf die \nZweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht und entzieht \nder Gesellschaft Vermögenswerte, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkei-\nten benötigt (sog. existenzvernichtender Eingriff), kann er für die Gesell-\nschaftsschulden persönlich haften. \n\nb) Die unbegrenzte Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs setzt weiter \nvoraus, daß die der Gesellschaft zugefügten Nachteile nicht nach den \nRegeln der §§ 30 f. GmbHG ausgeglichen werden können und der Gesell-\nschafter nicht nachweisen kann, daß der Gesellschaft im Vergleich zu der \nVermögenslage bei einem redlichen Verhalten nur ein begrenzter - und dann \nin diesem Umfang auszugleichender - Nachteil entstanden ist. \n\nc) Wegen existenzvernichtenden Eingriffs haftet auch derjenige, der zwar nicht \nan der GmbH, wohl aber an einer Gesellschaft beteiligt ist, die ihrerseits Ge-\nsellschafterin der GmbH ist (Gesellschafter-Gesellschafter), jedenfalls wenn \ner einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschafterin ausüben kann. \n\nBGH, Urteil vom 13. Dezember 2004 - II ZR 206/02 - OLG Frankfurt am Main \n LG Frankfurt am Main \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 18. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. \n\nRöhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Mai 2002 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte ist mit einer Beteiligung von 50 % Gesellschafter der Auto-\n\nhaus E. GmbH. Die übrigen Anteile werden von seiner Ehefrau (26 %) und \n\nseiner Tochter (24 %) gehalten. Die Kläger sind Gläubiger der Autohaus F. \n\nZ. GmbH \n\n(im \n\nfolgenden: FZ). Beide Gesellschaften waren B.- \n\nVertragshändler und betreuten dasselbe Vertriebsgebiet. Mit Vertrag vom 29. \n\nJuli 1996 erwarb die E. GmbH sämtliche Anteile an der FZ. Der Beklagte, \n\nder schon Alleingeschäftsführer der E. GmbH war, wurde auch zum Allein- \n\ngeschäftsführer der FZ bestellt. Nach der Behauptung der Kläger erwarb er in \n\nder Folgezeit die Geschäftsanteile an der FZ. \n\nDer Vertragshändlervertrag zwischen der FZ und der B. AG, der eine \n\nLaufzeit bis zum 31. Dezember 1998 hatte, wurde zum 30. September 1996 \n\nunter Mitwirkung des Beklagten einvernehmlich beendet. Seitdem war die FZ \n\nnicht mehr in der Lage, Neufahrzeuge der B. AG zu verkaufen und Original- \n\nErsatzteile zu erhalten. Ihr Bestand an Neu- und Gebrauchtfahrzeugen wurde \n\nim wesentlichen von der E. GmbH übernommen. Ihre Mitarbeiter wurden für \n\ndie E. GmbH tätig. Nach dem Vortrag des Beklagten zahlte die E. GmbH \n\nfür jeden von ihr verkauften Wagen eine Provision i.H.v. 2 % an die FZ. \n\nAm 7. Juli 1998 wurde die Liquidation der FZ eingeleitet. Ein Antrag auf \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse zurückgewiesen. \n\nDie Kläger nehmen den Beklagten auf Zahlung in Anspruch, nachdem \n\nVollstreckungsversuche in das Vermögen der FZ erfolglos geblieben sind. Im \n\nLaufe des Rechtsstreits ist die Klägerin zu 1 voll und der Kläger zu 2 teilweise \n\nbefriedigt worden. Insoweit ist der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt \n\nerklärt worden. \n\nLand- und Oberlandesgericht haben den Beklagten antragsgemäß verur-\n\nteilt, an den Kläger zu 2 (im folgenden: Kläger) 62.697,20 DM nebst Zinsen ab-\n\nzüglich 5.706,85 DM zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Beklag-\n\nten gemäß §§ 91, 91 a ZPO auferlegt worden. \n\nGegen seine Verurteilung zur Zahlung an den Kläger wendet sich der \n\nBeklagte mit der von dem Senat zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. Das Berufungsgericht hat sowohl nach der früheren Rechtsprechung \n\nzur Haftung im faktischen Konzern als auch nach der neueren Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff angenommen, der \n\nBeklagte sei verpflichtet, für die Schuld der FZ gegenüber dem Kläger persön-\n\nlich einzustehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte habe jeden-\n\nfalls faktisch wie ein Gesellschafter der FZ gehandelt und dabei nicht angemes-\n\nsen auf deren Belange Rücksicht genommen. Er habe der FZ mit der Beendi-\n\ngung von deren Vertragshändlervertrag die Existenzgrundlage entzogen. Wäh-\n\nrend sie bis zu der Übernahme durch die E. GmbH erhebliche Gewinne er- \n\nzielt habe, seien danach keine Gewinne mehr angefallen. Ein etwaiger Investiti-\n\nonsstau bei der FZ habe eine Fortführung des Vertragshändlervertrages jeden-\n\nfalls bis zum 31. Dezember 1998 nicht ausgeschlossen. Wäre der Vertrag fort-\n\ngeführt worden, hätten die von dem Kläger geltend gemachten Rentenansprü-\n\nche für die Zeit bis Mai 1998 aus dem Vermögen der FZ erfüllt werden können. \n\nUnerheblich sei auch die Behauptung des Beklagten, infolge des Baus einer \n\nUmgehungsstraße sei der Standort der FZ nicht mehr günstig gewesen. Einem \n\nderart florierenden Unternehmen wie der FZ sei es möglich gewesen, den \n\nStandort zu verlegen und Neuinvestitionen zu tätigen. \n\nII. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats haftet der Gesellschaf-\n\nter einer GmbH für die Gesellschaftsschulden persönlich, wenn er auf die \n\nZweckbindung des Gesellschaftsvermögens keine Rücksicht nimmt und der \n\nGesellschaft durch offene oder verdeckte Entnahmen ohne angemessenen \n\nAusgleich Vermögenswerte entzieht, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkei-\n\nten benötigt (sog. existenzvernichtender Eingriff). Das System der auf das Ge-\n\nsellschaftsvermögen beschränkten Haftung hat zur Voraussetzung, daß die \n\nGesellschafter auf das der Gesellschaft überlassene und als Haftungsfonds \n\nerforderliche Vermögen nicht zugreifen. Tun sie das doch und bringen sie die \n\nGesellschaft damit in die Lage, ihre Verbindlichkeiten nicht mehr oder nur noch \n\nin geringerem Maße erfüllen zu können, mißbrauchen sie die Rechtsform der \n\nGmbH und verlieren damit grundsätzlich die Berechtigung, sich auf die Haf-\n\ntungsbeschränkung des § 13 Abs. 2 GmbHG zu berufen (BGHZ 149, 10, 16 f. \n\n- Bremer Vulkan; 150, 61, 67 f.; 151, 181, 186 f. - KBV). Ein Vermögensentzug \n\nin diesem Sinne kann auch dann vorliegen, wenn der Gesellschaft Geschäfts-\n\nchancen entzogen werden mit dem Ziel, sie auf die Gesellschafter zu verlagern. \n\na) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Beklagte hafte schon \n\ndeshalb nicht nach diesen Grundsätzen, weil er nicht Gesellschafter der FZ sei. \n\nAllerdings betrifft die Haftungsschranke des § 13 Abs. 2 GmbHG, die bei \n\neiner Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs außer Kraft gesetzt wird, \n\ngrundsätzlich nur die Gesellschafter der GmbH (BGHZ 149, 10, 16 f.). Hier ist \n\nvon den Vorinstanzen offen gelassen worden, ob der Beklagte Gesellschafter \n\nder FZ war. Revisionsrechtlich ist daher davon auszugehen, daß er nicht Ge-\n\nsellschafter war. Wohl aber war er mit hälftiger Beteiligung Gesellschafter der \n\nE. GmbH, die wiederum sämtliche Anteile an der FZ hielt. \n\nIn der Rechtsprechung des Senats zu den Grundsätzen der Kapitalauf-\n\nbringung und -erhaltung ist seit langem anerkannt, daß derjenige, der nur über \n\neinen Mittels- oder Strohmann an einer Gesellschaft beteiligt ist, genauso wie \n\nder unmittelbare Gesellschafter für die Aufbringung und Erhaltung des Stamm-\n\nkapitals einzustehen hat (BGHZ 31, 258; 118, 107, 110 ff.; ebenso BGH, Urt. v. \n\n3. November 1976 - I ZR 156/74, WM 1977, 73, 75). Nur so kann das Interesse \n\nder Gesellschaftsgläubiger an der Schaffung und Wahrung des Haftungsfonds \n\nder Gesellschaft wirksam und praktikabel geschützt werden. Nicht ausreichend \n\nwäre es dagegen, die Gläubiger darauf zu verweisen, mögliche Befreiungsan-\n\nsprüche des Vordermanns gegen den Hintermann geltend zu machen. Das glei-\n\nche gilt für den Gesellschafter-Gesellschafter, also denjenigen, der an einer \n\nGesellschafterin der Gesellschaft beteiligt ist. Er wird jedenfalls dann einem \n\nGesellschafter gleichgestellt, wenn er einen beherrschenden Einfluß auf die \n\nGesellschafterin ausüben kann, etwa aufgrund einer qualifizierten Anteilsmehr-\n\nheit (Senat, BGHZ 81, 311, 315 f.; Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 174/89, \n\nNJW 1991, 357, 358; v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, NJW 1999, 2822). \n\nDiese Grundsätze gelten auch für die Haftung eines Gesellschafter-\n\nGesellschafters wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesell-\n\nschaftsvermögen. Er ist jedenfalls dann wie ein unmittelbarer Gesellschafter zu \n\nbehandeln, wenn er über die zwischengeschaltete Holding einen beherrschen-\n\nden Einfluß auf die Gesellschaft ausüben kann. In dieser Lage ist nicht auf die \n\nformaljuristische Konstruktion, sondern auf die tatsächliche Einflußmöglichkeit \n\nabzustellen. Es wäre unbillig, wenn sich derjenige, in dessen Händen die Ent-\n\nscheidungsstränge der verschiedenen Gesellschaften zusammenlaufen, mit \n\ndem Hinweis auf seinen nur mittelbaren Anteilsbesitz der Verantwortung ent-\n\nziehen und die Gläubiger auf eine Inanspruchnahme der zwischengeschalteten \n\nGesellschaft verweisen könnte. Wer wie ein Gesellschafter handelt, muß sich \n\nauch wie ein Gesellschafter behandeln lassen. \n\nDer Beklagte erfüllt diese Voraussetzungen. Er ist zu 50 % an der E. \n\nGmbH beteiligt. Seine Mitgesellschafter - Ehefrau und Tochter - sind nicht un-\n\nternehmerisch tätig und können ohne seine Zustimmung keine Gesellschafter-\n\nbeschlüsse fassen, da sie nicht über die dafür erforderliche Stimmenmehrheit \n\nverfügen. Daß auch der Beklagte keine Stimmenmehrheit hat, ist ohne Bedeu-\n\ntung. Er ist nämlich zugleich alleiniger Geschäftsführer der E. GmbH und \n\nkann damit deren Geschäfte nach seinen Vorstellungen führen. Gegenteilige \n\nWeisungen der Gesellschafterversammlung kann er durch seine Sperrminorität \n\nverhindern. Zugleich war er alleiniger Geschäftsführer der FZ. Damit konnte er \n\nauch in dieser Gesellschaft seine Vorstellungen ohne weiteres durchsetzen. \n\nb) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, die Voraussetzungen eines existenzvernichtenden Eingriffs im \n\nübrigen seien erfüllt. \n\nDas Berufungsgericht hat dabei entscheidend auf die Kündigung des \n\nVertragshändlervertrages der FZ mit der B. AG und die damit in Zusam- \n\nmenhang stehende \"Desinvestitionsstrategie\" des Beklagten abgestellt. Damit \n\nhat es die Anforderungen, die an eine Durchbrechung der Haftungsbeschrän-\n\nkung nach § 13 Abs. 2 GmbHG zu stellen sind, zu niedrig angesetzt. \n\nEin Gesellschafter ist seinen Gläubigern gegenüber grundsätzlich nicht \n\nverpflichtet, das Gesellschaftsunternehmen fortzuführen. Es steht ihm frei, den \n\nGeschäftsbetrieb einzustellen oder eine sich ihm bietende Geschäftschance \n\nnicht zu ergreifen. Erst recht ist er nicht verpflichtet, die Ertragskraft des Gesell-\n\nschaftsunternehmens durch Investitionen zu erhalten oder wiederherzustellen. \n\nWill er die Unternehmenstätigkeit einstellen, muß er sich dabei aber des dafür \n\nim Gesetz vorgesehenen Verfahrens bedienen. Er hat das Vermögen der Ge-\n\nsellschaft ordnungsgemäß zu verwerten und aus dem Erlös die Gläubiger zu \n\nbefriedigen bzw. deren Befriedigung gemäß § 73 Abs. 1 GmbHG sicherzustel-\n\nlen. Überträgt er dagegen Vermögenswerte der Gesellschaft auf sich selbst \n\noder auf eine andere Gesellschaft, an der er beteiligt ist, ohne dafür eine markt-\n\ngerechte Gegenleistung zu erbringen, verhält er sich unredlich. Er beendet \n\ndann nicht nur die Gesellschaft, sondern entzieht ihr das vorhandene Vermögen \n\nund beraubt sie dadurch der Möglichkeit, wenigstens in diesem Umfang ihre \n\nVerbindlichkeiten zu erfüllen. Erst unter dieser Voraussetzung kommt eine der \n\nHöhe nach unbeschränkte Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs in \n\nBetracht, sofern nicht die zugefügten Nachteile bereits nach den Regeln der \n\n§§ 30 f. GmbHG ausgeglichen werden können oder der Gesellschafter nach-\n\nweist, daß der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermögenslage bei einem red-\n\nlichen Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem Umfang auszuglei-\n\nchender - Nachteil entstanden ist. Der bloße Umstand, daß die Gesellschaft in \n\neine masselose Insolvenz geraten ist, schließt einen solchen Nachweis nicht \n\naus. Daneben kommt eine Haftung nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher und \n\nsittenwidriger Schädigung in Betracht. \n\nDaß diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, läßt sich den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Zu \n\nihrer Erfüllung reicht es nicht aus, daß der Beklagte die Vertragshändlertätigkeit \n\nder FZ beendet und die für eine nachhaltige Fortführung des Unternehmens \n\nerforderlichen Investitionen unterlassen, insbesondere den Standort des Unter-\n\nnehmens nicht an eine günstigere Stelle verlegt hat. Seine persönliche Haftung \n\nkommt erst in Betracht, wenn er außerdem Vermögenswerte von der FZ auf die \n\nE. GmbH übergeleitet hat, ohne daß dafür eine angemessene Vergütung \n\ngezahlt worden ist. Dazu fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts. \n\nIn diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß der Beklagte den \n\nKundenstamm der FZ übernommen und so die Geschäftschancen der FZ für \n\nsein Altunternehmen, die E. GmbH, verwertet hat. Dabei kommt es entgegen \n\nder Ansicht der Revision nicht darauf an, ob die E. GmbH die Kunden der FZ \n\nauch tatsächlich an sich ziehen konnte oder ob die meisten Kunden zu anderen \n\nWettbewerbern, nämlich zu dem früheren Gesellschafter der FZ, S., und \n\ndem neu auf den Markt getretenen B.-Vertraghändler K., gewechselt \n\nsind. Maßgeblich ist, daß die E. GmbH aufgrund der Übernahme der Kun- \n\ndendatei die Möglichkeit erhielt, den Kundenstamm der FZ zunächst weiter un-\n\nter deren Namen, wenn auch über ihr Einkaufssystem, zu beliefern und sich \n\ndann den Kunden gegenüber als Nachfolgerin der FZ zu präsentieren und da-\n\nmit den Versuch zu unternehmen, die Geschäftsbeziehungen auf sich überzu-\n\nleiten. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob die FZ dafür einen ange-\n\nmessenen Ausgleich erhalten hat. Eine solche Feststellung ist schon deshalb \n\nerforderlich, weil der Beklagte behauptet hat, der FZ für jeden in deren Ver-\n\ntriebsgebiet verkauften Wagen eine Provision i.H.v. 2 % des Verkaufspreises \n\ngezahlt zu haben. War diese Provision eine aufgrund der konkreten Marktsitua-\n\ntion der FZ - Investitionsstau, ungünstig gewordener Standort, Gefahr der \n\nNichtverlängerung des Vertragshändlervertrages zum 31. Dezember 1998 - \n\nangemessene Gegenleistung, fehlt es schon an einer mangelnden Rücksicht-\n\nnahme auf die berechtigten Belange der FZ und damit auch an einem existenz-\n\nvernichtenden Eingriff im Sinne der Senatsrechtsprechung. Die Erwägung des \n\nLandgerichts, eine Provision, die einem Händler gewährt werde, in dessen Ver-\n\ntriebsgebiet ein Fahrzeug von einem Wettbewerber verkauft werde, könne den \n\nEinnahmeausfall bei Aufgabe des gesamten Vertriebs nicht ausgleichen, reicht \n\ndafür nicht aus. \n\n2. Damit ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das \n\ndie noch erforderlichen Feststellungen zu treffen hat. Dabei weist der Senat auf \n\nfolgendes hin: Ein existenzvernichtender Eingriff könnte sich auch daraus erge-\n\nben, daß es der Beklagte unterlassen hat, im Zusammenhang mit der Beendi-\n\ngung des Vertraghändlervertrages der FZ mit der B. AG einen Ausgleichs- \n\nanspruch nach § 89 b HGB gegenüber der B. AG geltend zu machen, was \n\nihn allerdings auch verpflichtet hätte, der B. AG den Kundenstamm zur wirt- \n\nschaftlichen Verwertung zu überlassen. Zu dem Bestehen und der Höhe eines \n\nsolchen Ausgleichsanspruchs sind bislang keine Feststellungen getroffen wor-\n\nden. Die Annahme des Landgerichts, der Anspruch dürfte \"erheblich\" gewesen \n\nsein, reicht dafür nicht aus. Weiter wird sich das Berufungsgericht ggf. mit der \n\nBehauptung des Klägers zu befassen haben, der Fahrzeugbestand der FZ sei \n\nvon der E. GmbH ohne Vergütung übernommen worden und die Arbeitneh- \n\nmer der FZ hätten für die E. GmbH gearbeitet, ohne von dieser dafür ent- \n\nlohnt worden zu sein. Schließlich wird ggf. zu prüfen sein, ob die von dem Be-\n\nklagten veranlaßten Maßnahmen nicht einem Einzelausgleich in dem oben er- \n\nörterten Sinne - auch unter Berücksichtigung der Zerschlagungsverluste in der \n\nInsolvenz - zugänglich sind. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-13/ii-zr-206-02","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-13/ii-zr-206-02","retrieved":"2026-07-10 16:14:39.808350+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-13/ii-zr-206-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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