{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-12-10","aktenzeichen":"V ZR 72/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 LuftVG §§ 9, 10, 71 Abs. 2 Satz 1 VwVfG §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 Verkündet am: 10. Dezember 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Ist ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 8, 9, 10 LuftVG durchgeführt worden, kommt ein zivil- rechtlicher Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Lärmbelästigungen grundsätzlich nicht in Betracht. b) Wird eine Planfeststellung nach § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG fingiert, gilt dasselbe. Dem von Lärm- immissionen Betroffenen steht in solchen Fällen Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 2 VwVfG zu Gebote. c) Die Sperrwirkung der Regelungen des Planfeststellungsverfahrens gilt nicht nur für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen, sondern auch für Ansprüche auf Ausgleich eines verbleibenden Minderwerts des Grundstücks. d) Bei der Beurteilung, ob Fluglärm eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedeutet, ist der Tatrichter auf eine Würdigung aller die Lärmimmissionen charakteri- sierenden Umstände angewiesen. Die Vorschriften des Fluglärmgesetzes, der TA-Lärm und der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) stellen keine Normen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB dar; von den dort geregelten Grenzwerten geht daher keine Indizwirkung aus, sie können aber bei der Gesamtwürdigung als Entscheidungshilfe Berücksichtigung finden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 72/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB § 906 Abs. 2 Satz 2 \nLuftVG §§ 9, 10, 71 Abs. 2 Satz 1 \nVwVfG §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 \n\nVerkündet am: \n10. Dezember 2004 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Ist ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 8, 9, 10 LuftVG durchgeführt worden, kommt ein zivil-\nrechtlicher Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Lärmbelästigungen \ngrundsätzlich nicht in Betracht. \n\nb) Wird eine Planfeststellung nach § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG fingiert, gilt dasselbe. Dem von Lärm-\nimmissionen Betroffenen steht in solchen Fällen Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des \n§ 75 Abs. 2 VwVfG zu Gebote. \n\nc) Die Sperrwirkung der Regelungen des Planfeststellungsverfahrens gilt nicht nur für den Anspruch \nauf Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen, sondern auch für Ansprüche auf \nAusgleich eines verbleibenden Minderwerts des Grundstücks. \n\nd) Bei der Beurteilung, ob Fluglärm eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 2 \nSatz 1 BGB bedeutet, ist der Tatrichter auf eine Würdigung aller die Lärmimmissionen charakteri-\nsierenden Umstände angewiesen. Die Vorschriften des Fluglärmgesetzes, der TA-Lärm und der \nVerkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) stellen keine Normen im Sinne des § 906 Abs. 1 \nSatz 2 und 3 BGB dar; von den dort geregelten Grenzwerten geht daher keine Indizwirkung aus, \nsie können aber bei der Gesamtwürdigung als Entscheidungshilfe Berücksichtigung finden. \n\nBGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR 72/04 - OLG Köln \n LG Bonn \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 10. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und \n\ndie Richterin Dr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Beklagte betreibt den erstmals 1959 genehmigten Flughafen \n\nKöln/Bonn. Die Kläger sind seit 1989 Eigentümer eines Hausgrundstücks in \n\nL. -S. , das zuvor der Mutter des Klägers gehörte, die den Klägern et-\n\nwaige Ansprüche gegen die Beklagte wegen Fluglärmbelästigung abgetreten \n\nhat. \n\nDas Haus befindet sich außerhalb der durch das Gesetz zum Schutz \n\ngegen Fluglärm (Fluglärmschutzgesetz) gezogenen Schutzzonen unter dem \n\nGleitpfad der einfliegenden Flugzeuge beim Anflug auf eine bestimmte, über-\n\nwiegend nur bei Westwindwetterlagen genutzte Landebahn. Die durchschnittli-\n\nche Überflughöhe beträgt, bedingt durch die Hanglage des Grundstücks, re-\n\ngelmäßig weniger als 300 m. \n\nDie Kläger haben behauptet, daß von dem Flugverkehr, insbesondere \n\nnachts, eine unzumutbare Lärmbelästigung ausgehe, der durch Schallschutz-\n\nmaßnahmen nicht in ausreichendem Maße begegnet werden könne. Sie haben \n\nim Jahre 2000 die Fenster im Erdgeschoß ausgetauscht und mit Wärme-\n\nschutzverglasung versehen. Außerdem haben sie eine Isolierung des Flachda-\n\nches \n\n- soweit nicht überbaut - anbringen \n\nlassen. Die Kosten hierfür \n\n(10.849,14 € und 4.366,14 €) machen sie als Aufwendung\n\nsersatz für Schall-\n\nschutzmaßnahmen geltend. Ferner verlangen sie Ausgleich einer nach ihrer \n\nBehauptung auf der Lärmimmission beruhenden Wertminderung von \n\n54.467,16 € (25 % des Grundstückswerts). \n\nDas Landgericht hat eine Beweisaufnahme durch Einholung von Sach-\n\nverständigengutachten zum Ausmaß der Lärmbeeinträchtigung und durch Be-\n\nobachtung der Flugbewegungen zu nächtlicher Zeit durchgeführt und der Klage \n\ndem Grunde nach stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit \n\nder Maßgabe zurückgewiesen, daß die Frage, ob auch die Flugbelästigung \n\ntagsüber für die Kläger unzumutbar ist und neben der im Grundurteil festge-\n\nstellten nächtlichen Fluglärmbelastung eine Wertminderung von insgesamt \n\n25 % des Grundstückswertes rechtfertigt, dem Betragsverfahren überlassen \n\nbleibt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nBeklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurück-\n\nweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch aus § 906 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB dem Grunde nach für gerechtfertigt. Der Umstand, daß der \n\nFlughafen - vom Berufungsgericht unterstellt - nach § 71 Abs. 2 LuftVG als ge-\n\nnehmigt gelte, führe nicht dazu, daß nach § 9 Abs. 2, 3 LuftVG, § 75 Abs. 2 \n\nSatz 2 bis 4 VwVfG oder nach § 11 LuftVG, § 14 BImSchG die Geltendma-\n\nchung zivilrechtlicher Ansprüche ausgeschlossen sei. Zur Annahme einer we-\n\nsentlichen Beeinträchtigung durch den Fluglärm ist das Berufungsgericht auf \n\nder Grundlage der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme gekom-\n\nmen. Es hat sich dabei nicht an den Regelungen der technischen Anleitung \n\nzum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - orientiert, sondern hat im Rahmen einer \n\nGesamtbetrachtung vor allem auf einen Mittelungspegel abgestellt und dabei \n\nunter Berücksichtigung, daß das Hausgrundstück in einem allgemeinen Wohn-\n\ngebiet liegt, Grenzwerte verschiedener DIN-Vorschriften über die Messung und \n\nBeurteilung von Flugzeuggeräuschen sowie über städtebaulichen Schallschutz, \n\nferner eine VDI-Richtlinie über Arbeitslärm zur Bewertung mit herangezogen. \n\nDaß das Landgericht - nach Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehler-\n\nhaft - keine Feststellungen zu etwaigen Lärmbelästigungen tagsüber getroffen \n\nhat, hält das Berufungsgericht nicht für entscheidungserheblich, da der An-\n\nspruch dem Grunde nach schon wegen der nächtlichen Lärmbeeinträchtigung \n\ngerechtfertigt sei und Weiteres dem Betragsverfahren überlassen bleiben kön-\n\nne. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision stellt es allerdings keinen Ver-\n\nfahrensfehler dar, daß das Berufungsgericht durch Grundurteil entschieden \n\nhat, obwohl es an Feststellungen zu etwaigen Lärmbeeinträchtigungen tags-\n\nüber fehlt. Für den Grund des Anspruchs genügt es, daß das Berufungsgericht \n\nsich die Überzeugung davon verschafft hat, daß der von dem Flughafen der \n\nBeklagten ausgehende Fluglärm eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne \n\ndes § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB darstellt, die die Kläger in der Benutzung ihres \n\nGrundstücks in nicht mehr zumutbarer Weise beeinträchtigt. Beruht diese \n\nÜberzeugung nur auf Feststellungen, die zur Nachtzeit getroffen wurden, so \n\nändert sich daran nichts, wenn tagsüber eine weitere Lärmbelästigung hinzu-\n\ntritt, mag sie die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten oder nicht. Daß der Se-\n\nnat - in einem obiter dictum - gemeint hat, eine Lärmdauerbelastung durch \n\nüberfliegende Flugzeuge könne nur insgesamt unter Berücksichtigung ihrer \n\nBesonderheiten gewürdigt werden, wobei zwischen landenden und startenden \n\nFlugzeugen ebensowenig unterschieden werden könne wie zwischen leisen \n\noder lauten (Urt. v. 16. September 1988, V ZR 267/86, NJW-RR 1989, 396, \n\n397), steht dem nicht entgegen. In jenem Verfahren hatte das Berufungsgericht \n\ndie sich widersprechenden Feststellungen getroffen, daß die Kläger zwar die \n\nGeräusche landender Flugzeuge hinnehmen müßten, \"unter Umständen\" aber \n\n\"einen Ausgleichsanspruch wegen der Geräuscheinwirkung startender Flug-\n\nzeuge\" hätten. Andererseits - so das Berufungsgericht in dem damaligen Ver-\n\nfahren - sei die \"Häufigkeit von Geräuschbeeinträchtigung der landenden Flug-\n\nzeuge wesentlich größer, was zur Folge haben könne, daß die zusätzliche Be-\n\nlastung durch startende Flugzeuge doch nicht ins Gewicht falle\". Angesichts \n\ndessen fehlte es schon an der für den Erlaß des Grundurteils notwendigen \n\nFeststellung, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit der Klageanspruch in irgendei-\n\nner Höhe bestand (Senat, aaO). Solche Bedenken können vorliegend nicht \n\nerhoben werden. Schon die Lärmbeeinträchtigungen bei Nacht rechtfertigen \n\nnach Auffassung des Berufungsgerichts einen Ausgleichsanspruch. Somit \n\nkommt es nur noch für dessen Höhe auf eine Gesamtbetrachtung des Lärms \n\nbei Tag und bei Nacht an. \n\n2. Die Revision wendet sich nicht gegen die - aus Rechtsgründen auch \n\nnicht zu beanstandende - Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Zivil-\n\nrechtsweg vorliegend unbeschadet des Umstands gegeben ist, daß möglicher-\n\nweise fiktiv von einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluß auszuge-\n\nhen ist. Sie hält aber materiellrechtlich den geltend gemachten Ausgleichsan-\n\nspruch wegen der Wirkungen einer solchen Fiktion und - generell - wegen des \n\nVerhältnisses von öffentlichem und zivilrechtlichem Immissionsschutzrecht für \n\nausgeschlossen. \n\na) Geht man - wie revisionsrechtlich geboten - davon aus, daß der von \n\nder Beklagten betriebene Flugplatz nach § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG als im Plan \n\nfestgestellt gilt, so ist der Rechtsansicht der Revision beizutreten, daß für einen \n\nAusgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kein Raum ist. \n\naa) Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für den Bereich des \n\nStraßenbaus entschieden, daß ein öffentlich-rechtlicher, unter dem Gesichts-\n\npunkt des enteignenden Eingriffs geltend gemachter Entschädigungsanspruch \n\nwegen Lärmimmissionen infolge nicht ausreichender Schallschutzmaßnahmen \n\ndann ausscheidet, wenn die öffentliche Unternehmung (in jenem Fall der Aus-\n\nbau einer Autobahn), die zu der Lärmimmission führt, auf einem bestandskräf-\n\ntigen Planfeststellungsbeschluß beruht, der Schallschutzmaßnahmen nicht be-\n\nrücksichtigt (BGHZ 140, 285, 293 ff., 298 ff., beruhend auf der Rechtsprechung \n\ndes Bundesverwaltungsgerichts, NJW 1987, 2884 f.; NJW 1989, 467, 469). \n\nMaßgebend für diese Entscheidung sind die folgenden Überlegungen. \n\nDas Planfeststellungsverfahren gibt dem von der geplanten Unterneh-\n\nmung betroffenen Nachbarn die Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen und \n\ndie Behörde anzuhalten, Schallschutzmaßnahmen zum Schutze der Anlieger \n\nanzuordnen (§ 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG). Dazu zählen alle aktiven und \n\ninsbesondere auch passiven Schallschutzeinrichtungen, wie etwa Schall-\n\nschutzfenster, die am Haus des Nachbarn \n\ninstalliert werden können \n\n(Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 74 Rdn. 88; \n\nKopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 74 Rdn. 107 ff., 111). Hat die Planfeststel-\n\nlungsbehörde sich, etwa aufgrund von Einwendungen, mit der Frage der erfor-\n\nderlichen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen bezogen auf das be-\n\nnachbarte Eigentum im Planfeststellungsverfahren, wie geboten, umfassend \n\nauseinandergesetzt, so ist damit dem Eigentumsschutz der Anlieger Genüge \n\ngetan. Ist der betroffene Eigentümer der Meinung, daß der Planfeststellungs-\n\nbeschluß dem Schutz seines Eigentums im Hinblick auf mögliche Schall-\n\nschutzmaßnahmen nicht genügend Rechnung trägt, so kann er im Wege der \n\nAnfechtung des Beschlusses Ergänzungen durchsetzen. Sieht er hiervon ab, \n\nmuß er sich, wenn nicht ein Verfahren nach § 75 Abs. 2 und 3 VwVfG auf nach-\n\nträgliche Anordnung von Maßnahmen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des \n\nVorhabens in Betracht kommt, mit der Bestandskraft der Ablehnung weiterge-\n\nhender Schallschutzmaßnahmen abfinden. Für einen Anspruch auf eine für \n\npassive Schallschutzmaßnahmen zu verwendende Entschädigung besteht bei \n\neiner solchen Sachlage auch unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Ein-\n\ngriffs, der sich aus dem allgemeinen Aufopferungsgrundsatz herleitet, kein Be-\n\ndürfnis und kein Raum (BGHZ 140, 285, 301 f.). \n\nbb) Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für einen Anspruch aus \n\n§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. \n\n(1) Die Verwandtschaft des öffentlich-rechtlichen Aufopferungsan-\n\nspruchs mit dem zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB legt eine grundsätzliche Gleichbehandlung nahe. Die Parallele \n\nbeider Ansprüche zeigt sich darin, daß die Anspruchsvoraussetzungen des \n\n§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Anspruch übertragen \n\nwerden (BGHZ 91, 20, 27; Krohn, in: Roth/Lemke/Krohn, Der bürgerlich-\n\nrechtliche Aufopferungsanspruch als Problem der Systemgerechtigkeit im \n\nSchadensersatzrecht, 2001, S. 57), daß mit anderen Worten die zivilrechtliche \n\nNorm schlicht analog im öffentlichen Recht angewandt wird (Erman/A. Lorenz, \n\nBGB, 11. Aufl., § 906 Rdn. 50; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906 Rdn. 84; \n\nHagen, WM 1984, 677, 682). So wird im allgemeinen der öffentlich-rechtliche \n\nAnspruch auf Entschädigung zuerkannt, wenn Immissionen von hoher Hand, \n\nderen Zuführung nicht untersagt werden kann, sich als ein unmittelbarer Ein-\n\ngriff in nachbarliches Eigentum darstellen und die Grenze dessen überschrei-\n\nten, was ein Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muß \n\n(BGHZ 91, 20, 21 f.; 122, 76). \n\n(2) Daß für einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 \n\nSatz 2 BGB nicht anders als für den strukturell vergleichbaren öffentlich-\n\nrechtlichen Entschädigungsanspruch der Grundsatz des Vorrangs der im Plan-\n\nfeststellungsverfahren gebotenen Rechtsschutzmöglichkeiten gelten muß, ent-\n\nspricht seiner Konzeption. Er kommt nur in Betracht, wenn nicht eine andere \n\ngesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschließend regelt (BGHZ 72, \n\n289, 295; Senat, BGHZ 142, 227, 236). Ferner setzt er stets voraus, daß der \n\nprimäre Störungsabwehranspruch (§ 1004 BGB) dem betroffenen Eigentümer \n\naus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen versagt ist (BGHZ 72, 289, 292 f.; \n\nSenat, BGHZ 85, 375; Hagen, WM 1984, 677, 684). In diesem Zusammenhang \n\nist in der Vergangenheit stets gefragt worden, ob und mit welcher Folge es von \n\nBedeutung ist, daß der betroffene Nachbar von zur Verfügung stehenden \n\nRechtsmitteln oder Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht hat. Für den \n\nBereich des öffentlichen Rechts ist eine entsprechende Anwendung des § 254 \n\nBGB herangezogen worden. Danach soll dem Nachbarn, der zumutbare \n\nRechtsbehelfe einzulegen unterläßt, wegen Nichtwahrung eigener Belange ein \n\nAusgleich für solche Nachteile verwehrt bleiben, die er durch den Gebrauch \n\nder Rechtsbehelfe hätte vermeiden können (BGHZ 113, 17, 22 f.; 140, 285, \n\n297). Im Zivilrecht sind die gleichen Überlegungen - mit demselben Ergebnis - \n\nunter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit angestellt worden (Hagen, WM \n\n1984, 677, 684 unter Hinweis auf BGHZ 72, 289, 294 f.). Solche Erwägungen \n\nerfassen die Problematik nicht im Kern und bleiben unscharf. Klar ist demge-\n\ngenüber der Ansatz, den der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den öf-\n\nfentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch nunmehr verfolgt. Wenn der Ge-\n\nsetzgeber für bestimmte Immissionen im Vorfeld ein spezifisches Verfahren zur \n\nVermeidung von Eigentumsbeeinträchtigungen im nachbarlichen Bereich vor-\n\nsieht, in dem die Rechte des Einzelnen berücksichtigt werden können, so sind \n\ndiese Rechtsschutzmöglichkeiten zu ergreifen. Ein Ausgleichsanspruch nach \n\n§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB tritt dahinter zurück (vgl. schon OLG Stuttgart, NJW-\n\nRR 2001, 1313, 1315). \n\nEin solches Verfahren stellt das Planfeststellungsverfahren dar. Die Be-\n\nhörde hat dem Träger des Vorhabens, von dem Immissionen ausgehen kön-\n\nnen, nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG Vorkehrungen oder die Errichtung und \n\nUnterhaltung von Auflagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder \n\nzur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. \n\nIst dies nicht möglich oder untunlich, steht den Betroffenen nach § 74 Abs. 2 \n\nSatz 3 VwVfG ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld zu. \n\nNeben dieser ausdifferenzierten Regelung besteht im Regelfall für einen zu-\n\nsätzlichen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kein Bedürfnis. Nur soweit \n\ndie im Planfeststellungsverfahren zu Gebote stehenden Möglichkeiten dem \n\nberechtigten Interesse des benachbarten Grundstückseigentümers nicht aus-\n\nreichend Rechnung tragen, etwa weil sie Besonderheiten des Einzelfalls nicht \n\nerfassen können, ist ein Rückgriff auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB denkbar. \n\ncc) Dies bedeutet auch für den hier zu unterstellenden Fall einer fiktiven \n\nPlanfeststellung, daß ein Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlos-\n\nsen ist. \n\n(1) Das Berufungsgericht, das die Problematik nicht verkennt, sieht Be-\n\ndarf für einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch, weil vorliegend kein Plan-\n\nfeststellungsverfahren durchgeführt worden ist und sich die bestandskräftige \n\nPlanfeststellung nur aufgrund einer Fiktion ergibt (§ 71 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 \n\nLuftVG). Dem Betroffenen hätten daher die Möglichkeiten, die § 74 Abs. 2 \n\nVwVfG vorsieht, nicht zur Verfügung gestanden. Dies trifft im Ergebnis nicht zu. \n\nAllerdings scheiden bei einem nur fingierten Planfeststellungsverfahren Anord-\n\nnungen und Auflagen aus, die die Planfeststellungsbehörde ansonsten nach \n\n§ 74 Abs. 2 VwVfG in dem Verfahren treffen und vorsehen kann. Es bleibt aber \n\ndie Möglichkeit, in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 \n\nVwVfG nachträglich die Maßnahmen einzufordern, die ansonsten nach § 74 \n\nAbs. 2 VwVfG zu treffen gewesen wären (BVerfG, NVwZ-RR 2001, 209; \n\nBVerwG, NVwZ 2004, 869 f.). Dieser Rechtsbehelf unterscheidet sich in seiner \n\nQualität nicht von den im Planfeststellungsverfahren selbst vorgesehenen Re-\n\ngularien. Die Vorschriften sind inhaltlich gleich gestaltet. Auch § 75 Abs. 2 \n\nSatz 2 bis 4 VwVfG sieht die Anordnung von Vorkehrungen gegen Immissionen \n\nbzw. die Errichtung und Unterhaltung von schützenden Anlagen vor sowie, falls \n\nsolche Maßnahmen nicht möglich oder untunlich sind, eine Entschädigung in \n\nGeld. Soweit die nachträgliche Anordnung von Vorkehrungen gegen Immissio-\n\nnen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG davon abhängig ist, daß es sich um Wir-\n\nkungen des genehmigten Vorhabens handeln muß, die im Zeitpunkt der Unan-\n\nfechtbarkeit des Plans nicht voraussehbar waren, unterliegt die Norm im An-\n\nwendungsbereich fiktiver Planfeststellungen im Sinne von § 72 Abs. 2 LuftVG \n\neiner Modifizierung. Der Grund dafür, daß die Wirkungen objektiv erst nach der \n\nUnanfechtbarkeit \n\nin Erscheinung getreten \n\n(Bonk/Neumann, \n\nin: Stel-\n\nkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 75 Rdn. 52) und für den Betroffenen bei \n\nverständiger Sicht nicht voraussehbar gewesen sein dürfen (BVerwGE 80, 7, \n\n13; Bonk/Neumann aaO; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 75 Rdn. 25), liegt \n\ndarin, daß vorher aufgetretene Beeinträchtigungen Einzelner im Planfeststel-\n\nlungsverfahren hätten Berücksichtigung finden können. Bei einer fiktiven Plan-\n\nfeststellung scheiden solche Überlegungen aus. Der Betroffene muß daher \n\ngrundsätzlich auch solche ihn beeinträchtigende Wirkungen geltend machen \n\nkönnen, die schon vor der kraft gesetzlicher Fiktion eingetretenen Unanfecht-\n\nbarkeit des Plans bestanden haben, jedenfalls, wenn die mit dem Anlagenbe-\n\ntrieb verbundenen Immissionen ein Ausmaß erreichen, durch das der Gewähr-\n\nleistungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG \n\nangetastet wird (BVerwG aaO). Die zeitlichen Grenzen der Geltendmachung \n\nergeben sich dann allein aus § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG. \n\nEinem solchen Verständnis steht auch nicht der Zweck der Fiktion des \n\n§ 71 Abs. 2 LuftVG entgegen. Mit dieser am 1. März 1999 in Kraft getretenen \n\nÄnderung des Luftverkehrsgesetzes (Giemulla, in: Giemulla/Schmid, LuftVG, \n\nStand: Dez. 2000, § 71 Rdn. 1) sollte für ältere Flugplätze in den alten Bundes-\n\nländern Rechtssicherheit geschaffen werden (BT-Drucks. 13/9513, S. 54 f., \n\n60 f.). Es sollte eine Rechtsgrundlage geschaffen werden für den zum Zeit-\n\npunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bestehenden tatsächlichen Zu-\n\nstand (Giemulla, aaO Rdn. 5). Die Norm hat aber nicht den Charakter einer \n\nallgemeinen Heilungsklausel (BVerwG aaO S. 871) und schließt somit nicht \n\nweitergehende Anordnungen zum Schutz vor Lärmimmissionen aus. \n\n(2) Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat offengelassen, ob die \n\nSperrwirkung eines bestandskräftigen Planfeststellungsverfahrens nur für den \n\nAnspruch auf Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen gilt \n\noder auch für Ansprüche auf Ausgleich eines verbleibenden Minderwerts des \n\nGrundstücks (BGHZ 140, 285, 300 f.). Die Frage ist im Sinne eines umfassen-\n\nden Ausschlusses zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche zu beantworten. Die \n\nVorschriften der §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG verfolgen das Ziel, jede fach-\n\nplanungsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung im nachbarlichen Bereich aus-\n\nzuschließen. Dazu dient die Vornahme aktiver und passiver Schallschutzmaß-\n\nnahmen. Ein Minderwert, der zu entschädigen wäre, verbleibt dann ohnehin \n\nnicht. Er kommt nur in Betracht, wenn Schallschutzmaßnahmen nicht ausrei-\n\nchen oder mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder untunlich sind. Dann sieht \n\n§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, wie auch § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG, eine Geldent-\n\nschädigung zum Ausgleich des Minderwerts vor (BGHZ 140, 285, 298). Diese \n\nRegelung ist ausreichend und läßt, auch hinsichtlich der Entschädigung für \n\neinen Minderwert des Grundstücks, keinen Raum für einen Anspruch aus § 906 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB. Dabei kommt es auf die in Rechtsprechung und Literatur \n\neher unscharf behandelte Frage, ob für öffentlich-rechtliche Aufopferungsan-\n\nsprüche aus enteignendem Eingriff und für zivilrechtliche Ausgleichsansprüche \n\nnach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unterschiedliche Zumutbarkeitsschwellen gelten \n\n(siehe dazu etwa BGHZ 122, 76, 78 f.; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906 \n\nRdn. 257) nicht an. Die Ansprüche nach §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG, und \n\ndamit auch die auf Geldentschädigung, die ja nichts anderes als Ersatz für \n\nnicht mögliche Schutzmaßnahmen darstellen, sind schon bei Überschreiten der \n\n(fachplanungsrechtlichen) Erheblichkeitsschwelle gegeben, nicht erst, wenn \n\nauch die deutlich höher liegende enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle \n\nerreicht ist (BGHZ 140, 285, 298), die nach der Rechtsprechung des III. Zivil-\n\nsenats zugleich das zumutbare Maß bezeichnen soll, bis zu dem der Eigentü-\n\nmer Beeinträchtigungen nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entschädigungslos hin-\n\nnehmen muß (BGHZ 122, 76, 79). Der Betroffene steht sich daher mit den \n\nMöglichkeiten, die die Vorschriften der §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG bieten, \n\ngrundsätzlich sogar besser als mit zivilrechtlichen Ausgleichsansprüchen. Um \n\nso weniger ist für letztere ein Bedarf. \n\nb) Sind hingegen die Voraussetzungen für eine Fiktion nach § 71 Abs. 2 \n\nLuftVG nicht gegeben, steht der Weg für nachträgliche Schutzanordnungen \n\nnach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG nicht zur Verfügung. Für diesen Fall \n\nkommt ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB \n\nin Betracht (Giemulla, in: Giemulla/Schmid, § 9 LuftVG Rdn. 12). Ausgehend \n\nhiervon halten die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen \n\nsolchen Anspruch dem Grunde nach bejaht, den Angriffen der Revision stand. \n\naa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die von dem \n\nFlugverkehr herrührenden Lärmimmissionen von den Klägern zu dulden sind, \n\nwenn sie keine oder eine nur unwesentliche Beeinträchtigung darstellen (§ 906 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB). Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach der \n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem Empfinden eines \n\nverständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter \n\nWürdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr \n\nzuzumuten ist (Senat, BGHZ 120, 239, 255; 121, 248, 255; 148, 261, 264). Die \n\ndazu von dem Berufungsgericht in tatrichterlicher Verantwortung vorgenomme-\n\nne Bewertung mit dem Ergebnis einer wesentlichen Beeinträchtigung weist kei-\n\nne Rechtsfehler auf. Das führt, da nach den Feststellungen des Landgerichts \n\nauch die Voraussetzungen des § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB gegeben sind, zu ei-\n\nnem Ausgleichsanspruch nach Satz 2 der Norm. \n\nbb) So ist es insbesondere nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-\n\nricht die Voraussetzungen des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht für gege-\n\nben erachtet hat. \n\nDas Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz) fällt nicht un-\n\nter § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB, da es nicht der Beurteilung individueller Lärmbe-\n\neinträchtigungen dient, sondern lediglich eine Grundlage für die Festlegung \n\nvon Lärmschutzzonen bietet (BGHZ 122, 76, 82; Staudinger/Roth, § 906 \n\nRdn. 148; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 906 Rdn. 17; vgl. auch schon \n\nSenat, BGHZ 69, 105, 109 f.). Soweit die Revision darauf verweist, daß nach \n\nder Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages \n\nzum Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 das Fluglärmge-\n\nsetz zu den Gesetzen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören solle \n\n(vgl. BT-Drucks. 12/7425, S. 88), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der \n\nCharakter des Fluglärmgesetzes, das nicht Gegenstand der Beratungen war, \n\nkonnte und sollte durch das Sachenrechtsänderungsgesetz, das die jetzige \n\nFassung des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 zur Folge hatte, nicht geändert werden. \n\nWenn der Rechtsausschuß das Fluglärmgesetz als Beispiel für ein Gesetz im \n\nSinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB genannt hat, so erlag er einem Irrtum \n\n- ebenso wie er einem Irrtum hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und \n\nBeweislast in § 906 Abs. 1 BGB unterlag (Senat, Urt. v. 13. Februar 2004, \n\nV ZR 217/03, NJW 2004, 1317, 1318). Infolgedessen geht auch die Verfah-\n\nrensrüge der Revision fehl, soweit eine Frage der Beklagten nach einer an dem \n\nFluglärmgesetz ausgerichteten Meßbewertung im Beweisverfahren nicht zuge-\n\nlassen worden ist. \n\nDie TA-Lärm und die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV; bei-\n\ndes Regelungen, die im Bundesimmissionsschutzgesetz ihre Grundlage haben; \n\nvgl. §§ 66 Abs. 2, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) sind im konkreten Fall nicht \n\nnach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB heranzuziehen, da die Vorschriften des \n\nBundesimmissionsschutzgesetzes nach § 2 Abs. 2 LuftVG nicht für Flugplätze \n\ngelten (vgl. Landmann/Rohmer/Hansmann, Umweltrecht, Bd. II, 3.1 TA-Lärm \n\nNr. 1 Rdn. 7). Für den durch den Luftverkehr hervorgerufenen Lärm gibt es im \n\nRahmen der Beurteilung auch nach § 9 Abs. 2 LuftVG keine generell festgeleg-\n\nten Grenzen (BVerwG, UPR 1999, 153, 154; BVerwG, NVwZ 2004, 1229, 1232; \n\nLandmann/Rohmer/Hansmann, aaO). Ebensowenig gibt es damit Grenz- oder \n\nRichtwerte, die für § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB Bedeutung erlangen könn-\n\nten. Solche ergeben sich auch nicht aus der Richtlinie 2002/49/EG des Euro-\n\npäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung \n\nund Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl EG 2002, L 189/12), deren Umset-\n\nzungsfrist abgelaufen ist. Diese Richtlinie dient zwar der Erarbeitung eines \n\ngemeinsamen Konzepts zur Bekämpfung von Lärm, auch Fluglärm, dem Men-\n\nschen insbesondere in bebauten Gebieten ausgesetzt sind. Sie regelt aber zu-\n\nnächst nur die Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm anhand von \n\nLärmkarten nach gemeinsamen Bewertungsmethoden und legt keine Grenz-\n\nwerte fest, an denen sich Behörden und Gerichte bei der Beurteilung von Un-\n\nterlassungsbegehren oder Schadensersatzansprüchen orientieren könnten. \n\nDer Tatrichter ist daher auf eine Gesamtwürdigung aller die Lärmimmis-\n\nsionen charakterisierenden Umstände angewiesen, ohne daß ihn Grenz- oder \n\nRichtwerte hierbei binden könnten. Das schließt nicht aus, daß er - wie es das \n\nBerufungsgericht getan hat - in seine Würdigung Grenz- und Richtwerte aus \n\nLärmschutzvorschriften einbezieht, auch wenn diese nicht unter § 906 Abs. 1 \n\nSatz 2 und 3 BGB fallen. Sie können eine Entscheidungshilfe darstellen (Se-\n\nnat, BGHZ 111, 63, 67; 120, 239, 256 f.; 121, 248, 253; Urt. v. 26. September \n\n2003, V ZR 41/03, NJW 2003, 3699, 3700). Dabei wäre es dem Berufungsge-\n\nricht auch nicht verwehrt gewesen - wie die Revision geltend macht -, auch die \n\nGrenzwerte der TA-Lärm oder der Verkehrslärmschutzverordnung in den Blick \n\nzu nehmen, statt allein auf privatrechtliche Umweltstandards abzustellen. Es ist \n\nindes nicht ersichtlich, und wird auch von der Revision nicht aufgezeigt, daß \n\neine Berücksichtigung dieser öffentlich-rechtlichen Grenzwerte zu einem ande-\n\nren Ergebnis geführt hätte. Die Grenzwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohn-\n\ngebiete liegen bei nachts 40 dB(A) und tags 55 dB (A) und reihen sich damit in \n\ndie Größenordnung der Werte ein, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat. \n\nÄhnlich verhält es sich mit den Werten der Verkehrslärmschutzverordnung \n\n(49 dB(A)/59 dB(A)), zumal diese ohnehin kaum aussagekräftig sind, weil sie \n\nnicht für ständige Lärmquellen, sondern für vorübergehende Immissionen \n\ndurch den Bau oder durch wesentliche Änderungen von öffentlichen Straßen \n\ngelten. \n\ncc) Daß das Berufungsgericht den Ausgleich der Wertminderung durch \n\nZahlung eines einmaligen Betrages statt monatlicher Beträge festgesetzt hat, \n\nist entgegen der Auffassung der Revision nicht von Rechtsirrtum beeinflußt. \n\nEine Rentenzahlung kommt in Betracht, wenn die Nutzungswertminderung \n\nvorübergehender Natur ist (vgl. nur Staudinger/Roth, § 906 Rdn. 264 m.w.N.). \n\nDies hat das Berufungsgericht in tatrichterlich nicht zu beanstandender Weise \n\nausgeschlossen. \n\ndd) Soweit die Revision meint, die Kläger hätten den geltend gemachten \n\nAnspruch verwirkt, verweist sie nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstan-\n\nzen, der geeignet wäre, die für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen \n\nZeit- und Umstandsmomente (Senat, BGHZ 43, 289, 292; BGHZ 84, 280, 281) \n\nauszufüllen. Der Überlegung, die Ausschlußfrist des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG \n\nschlicht auf die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen nach § 906 \n\nAbs. 2 Satz 2 BGB zu übertragen, kann nicht gefolgt werden. Eine Anwendung \n\nder Ausschlußfrist des Verwaltungsverfahrensgesetzes bedeutete nicht die \n\nKonkretisierung eines Verwirkungstatbestandes, sondern die Implantierung \n\neiner besonderen Verjährung für zivilrechtliche Immissionsschutzansprüche. \n\nDem stehen die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die \n\nauch für Ansprüche aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gelten, entgegen (vgl. nur \n\nSenat, Urt. v. 18. November 1994, V ZR 98/93, NJW 1995, 714, 715). \n\nIII. \n\nDie Sache ist nicht zur Entscheidung reif, da die Feststellungen des Be-\n\nrufungsgerichts nicht die Beurteilung zulassen, ob die Voraussetzungen des \n\n§ 71 Abs. 2 LuftVG mit der Folge der Fiktion eines bestandskräftigen Planfest-\n\nstellungsbeschlusses gegeben sind. Das Berufungsgericht wird daher diese \n\nvon ihm offen gelassene Frage zu klären haben. \n\nWenzel Krüger Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-10/v-zr-72-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":26},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":9},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":8},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":6},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-10/v-zr-72-04","retrieved":"2026-07-10 16:11:43.941381+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-10/v-zr-72-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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Dem von Lärm- immissionen Betroffenen steht in solchen Fällen Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 2 VwVfG zu Gebote. c) Die Sperrwirkung der Regelungen des Planfeststellungsverfahrens gilt nicht nur für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen, sondern auch für Ansprüche auf Ausgleich eines verbleibenden Minderwerts des Grundstücks. d) Bei der Beurteilung, ob Fluglärm eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedeutet, ist der Tatrichter auf eine Würdigung aller die Lärmimmissionen charakteri- sierenden Umstände angewiesen. Die Vorschriften des Fluglärmgesetzes, der TA-Lärm und der Verkehrslärmschutzverordnung (16. 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