{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-12-10","aktenzeichen":"IXa ZB 73/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 291, 794 Ein Vollstreckungstitel ist regelmäßig als hinreichend bestimmt anzusehen, wenn er eine Wertsicherungsklausel enthält, die einen vom Statistischen Bundesamt erstell- ten Preisindex für die Lebenshaltungskosten in Bezug nimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 73/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Dezember 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO §§ 291, 794 \n\nEin Vollstreckungstitel ist regelmäßig als hinreichend bestimmt anzusehen, wenn er \n\neine Wertsicherungsklausel enthält, die einen vom Statistischen Bundesamt erstell-\n\nten Preisindex für die Lebenshaltungskosten in Bezug nimmt. \n\nBGH, Beschluß vom 10. Dezember 2004 - IXa ZB 73/04 - LG Mönchengladbach \n\n AG Mönchengladbach \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, die Richterinnen \n\nDr. Kessal-Wulf und Roggenbuck \n\nam 10. Dezember 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 12. März 2004 wird auf \n\nKosten des Drittschuldners zurückgewiesen. \n\nBeschwerdewert: 30.452,69 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Gläubigerin betreibt aus einem notariellen Vertrag vom 29. August \n\n1974 die Zwangsvollstreckung wegen der Zahlung einer lebenslangen monatli-\n\nchen Rente von 665,09 € einschließlich des seit Januar 2003 aufgelaufenen \n\nRückstandes. Mit diesem Vertrag veräußerte die Gläubigerin dem Schuldner \n\nein Kraftfahrzeug und die dazugehörige Kraftdroschkengenehmigung. Der \n\nSchuldner verpflichtete sich neben der Entrichtung eines Barbetrages zur Zah-\n\nlung einer lebenslänglichen monatlichen Rente in Höhe von 600,00 DM. Zur \n\njeweiligen Höhe dieser Rentenzahlung wurde in der Titelurkunde bestimmt: \n\n\"Die zu zahlende Unterhaltsrente soll in ihrer Höhe abhängig sein \nvon der Entwicklung des vom statistischen Bundesamts festge-\nstellten Preisindex für die Lebenshaltungskosten aller privaten \nHaushalte, der ausgehend von der Basis 1970 = 100 im Juni 1974 \n127 betrug. \n\nSollte sich der für den Monat August 1974 ermittelte Index erhö-\nhen oder verringern, so soll sich auch die zu zahlende Rente im \ngleichen Verhältnis erhöhen oder vermindern. Eine Veränderung \nder Rente kommt jedoch erst dann in Betracht, wenn eine Verän-\nderung des Indexes zu einer Veränderung der zuletzt geschulde-\nten Rente um 10 oder mehr Prozent führen würde. \n\nDie veränderte Rente ist sodann von dem auf das Eintreten der \nVoraussetzung folgenden Monatsersten an zu zahlen.\" \n\nDer Schuldner verpflichtete sich außerdem, bei der Weitergabe der \n\nKraftdroschkengenehmigung an einen Dritten, diesem die durch den notariellen \n\nVertrag übernommene Verpflichtung aufzuerlegen und dafür Sorge zu tragen, \n\ndaß auch alle späteren Erwerber der Genehmigung diese Verpflichtung über-\n\nnehmen. Nach Maßgabe dieser Vereinbarungen gab der Schuldner die Ge-\n\nnehmigung an einen weiteren Taxiunternehmer und dieser im Jahre 1989 an \n\nden Drittschuldner weiter. Die Erwerber zahlten jeweils die Rente an den \n\nSchuldner, der die Zahlungen an die Gläubigerin weiterleitete. Der Drittschuld-\n\nner zahlte seit 1989 zunächst den seinerzeit entsprechend dem Lebenshal-\n\ntungsindex angepaßten Rentenbetrag von monatlich 448,81 € an den Schuld-\n\nner, reduzierte jedoch seine Zahlungen ab Januar 2003 auf monatlich 200 €. \n\nGegen den vom Amtsgericht erlassenen Pfändungs- und Überweisungs-\n\nbeschluß, mit dem die Gläubigerin die Ansprüche des Schuldners gegen den \n\nDrittschuldner und dessen Ansprüche auf Rückübertragung der Kraftdrosch-\n\nkengenehmigung pfändete, machte der Drittschuldner in seiner Erinnerung gel-\n\ntend, für die Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistung anhand des Preisin-\n\ndexes liege kein vollstreckungsfähiger Titel vor. Das Landgericht wies die so-\n\nfortige Beschwerde des Drittschuldners zurück und ließ die Rechtsbeschwerde \n\nzur Frage der Zulässigkeit wertgesicherter Klauseln in vollstreckbaren Urkun-\n\nden zu. Der Drittschuldner verfolgt die Aufhebung des Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschlusses weiter. \n\nII. \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im \n\nübrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die notarielle Urkunde \n\nvom 29. August 1974 habe einen ausreichend bestimmten und damit vollstrek-\n\nkungsfähigen Inhalt. Dies gelte auch insoweit, als sich die monatlich zu zah-\n\nlende Unterhaltsrente entsprechend dem Lebenshaltungsindex aller privaten \n\nHaushalte erhöhe. Nach der von der der Gläubigerin vorgetragenen Berech-\n\nnung, der der Drittschuldner nicht entgegengetreten sei, betrage die monatlich \n\nzu zahlende Rente seit Januar 2002 655,09 €. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, die Vollstreckungs-\n\nklausel erfülle nicht die Anforderungen an die Bestimmtheit von \n\nVollstreckungstiteln, nach denen sich die Höhe des beizutreibenden Betrages \n\n\"ohne weiteres\" aus dem Titel ergeben müsse. Bereits der mathematisch \n\nkorrekte Lösungsweg zur Berechnung des geschuldeten Betrages sei nicht \n\nohne weiteres ersichtlich. Dies ergebe sich schon daraus, daß es erforderlich \n\nsei, umfangreiche Rückrechnungen seit dem vereinbarten Anfangstermin \n\nrechnungen seit dem vereinbarten Anfangstermin August 1974 vorzunehmen \n\nund Monat für Monat auf Schwankungen von zehn Prozent und mehr zu unter-\n\nsuchen. Das Landgericht sei von einem unmittelbar proportionalen Verhältnis \n\nder geschuldeten Rente zum Index ausgegangen und habe demnach seiner \n\nEntscheidung eine falsche Berechnung zugrundegelegt \n\n3. Dem hält die Rechtsbeschwerdeerwiderung entgegen, die Höhe des \n\nbeizutreibenden Betrages sei richtig berechnet. Mit ihren hierzu erhobenen \n\nRügen begebe sich die Rechtsbeschwerde auf dem Tatrichter vorbehaltenes \n\nund ihr deshalb verschlossenes Gebiet. Die Gläubigerin habe die Berechnung \n\nder geschuldeten Unterhaltsrente vorgetragen. Die übrigen Verfahrensbeteili-\n\ngen seien dieser Berechnung nicht entgegengetreten. Deshalb habe das Be-\n\nschwerdegericht die dieser Berechnung zugrunde liegenden Daten seiner Ent-\n\nscheidung zugrunde legen dürfen. \n\n4. Das Beschwerdegericht hat richtig entschieden. Die notarielle Urkun-\n\nde vom 29. August 1974 wird den Anforderungen an die Bestimmtheit von Voll-\n\nstreckungstiteln gerecht, nach denen sich die Höhe des beizutreibenden Be-\n\ntrages \"ohne weiteres\" aus dem Titel ergeben muß. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine auf Zah-\n\nlung gerichtete notarielle Urkunde vollstreckbar, wenn darin der geschuldete \n\nGeldbetrag bestimmt angegeben ist oder sich jedenfalls aus für die Vollstrek-\n\nkungsorgane allgemein zugänglichen Quellen bestimmen läßt (BGH, Urt. v. \n\n15. Dezember 2003 - II ZR 358/01, WM 2004, 329, 330; Urt. v. 10. Dezember \n\n2003 - XII ZR 155/01, FamRZ 2004, 531; Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR \n\n255/93, NJW 1995, 1162). Es genügt, wenn die Berechnung mit Hilfe offen-\n\nkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch er-\n\nsichtlicher Umstände möglich ist (BGHZ 22, 54, 58; BGH, Urt. v. 23. Oktober \n\n1980 - III ZR 62/79 = WM 1981, 189, 191). Dies gilt auch für eine Vollstrek-\n\nkungsklausel, bei der sich der geschuldete Betrag aus der Anwendung einer \n\nWertsicherungsklausel ergibt, die auf den vom Statistischen Bundesamt ermit-\n\ntelten Preisindex für die Lebenshaltungskosten abstellt (vgl. BGH, Urt. v. \n\n10. Dezember 2003 aaO; Zöller/Stöber ZPO 25. Aufl. § 794 Rn. 26 b; \n\nMusielak/Lackmann ZPO 4. Aufl. § 704 Rn. 7; Stein/Jonas/Münzberg ZPO \n\n22. Aufl. vor § 704 Rn. 153; MünchKomm/Krüger ZPO 2. Aufl. § 704 Rn. 9 \n\nm.w.N.). Denn diese Indizes werden veröffentlicht im Bundesanzeiger, im Stati-\n\nstischen Jahrbuch, in den Monats- und Jahresberichten des Statistischen Bun-\n\ndesamtes Fachserie 17, Reihe 7 und können erfragt werden über die Homepa-\n\nge des Statistischen Bundesamtes unter www.destatis.de. Sie sind damit offen-\n\nkundig im Sinne von § 291 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 24. April 1992 - V ZR 52/91, \n\nNJW 1992, 2088). Mit ihrer Hilfe läßt sich der jeweils geschuldete Betrag zu-\n\nverlässig errechnen. \n\nb) Das Beschwerdegericht hat auch die Höhe des beizutreibenden Be-\n\ntrages zum Zeitpunkt der Antragstellung von nunmehr monatlich 655,09 € \"oh-\n\nne weiteres\" nachvollzogen. Es hat entsprechend dem Vortrag der Gläubigerin \n\ndie Umrechnung des nach dem notariellen Vertrag vom 29. August 1974 ge-\n\nschuldeten Betrags von 600 DM auf den von der Gläubigerin für die Umrech-\n\nnung als maßgeblich angesehenen Monat Januar 2002 vorgenommen. Daher \n\nhat es die für diesen Zeitraum veröffentlichten und jedermann zugänglichen \n\nIndizes zugrundegelegt und an Hand des - inzwischen weggefallenen - Preis-\n\nindex aller privaten Haushalte der Basis 1995 = 100 Prozent sowohl für den \n\nAugust 1974 (Index: 51,7) als auch für den Januar 2002 (Index: 110,4) auf den \n\nBetrag von 1.281,24 DM = 655,09 € umgerechnet. Das Besch werdegericht \n\ndurfte diesen errechneten Betrag auch als ab Antragstellung geschuldete mo-\n\nnatliche Rente ansehen, weil die Berechnung ergeben hat, daß sich der Index \n\nentsprechend der Bedingung im notariellen Vertrag vom 29. August 1974 in \n\ndem Zeitraum von 1995 bis Januar 2002 um mehr als zehn Prozent verändert \n\nhat. Demgegenüber zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, inwieweit diese Be-\n\nrechnung fehlerhaft ist oder eine andere Berechnungsform ein dem Dritt-\n\nschuldner günstigeres Ergebnis erbracht hätte. \n\nFischer Raebel Boetticher \n\n Kessal-Wulf Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-10/ixa-zb-73-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-10/ixa-zb-73-04","retrieved":"2026-07-10 16:13:21.599793+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-10/ixa-zb-73-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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