{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-12-10","aktenzeichen":"2 StR 441/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 441/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. Dezember 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2004 be-\n\nschlossen: \n\nDas Urteil des Senats vom 8. Dezember 2004 wird wie folgt berichtigt: \n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 21. April 2004 mit den \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigespro-\n\nchen worden ist. \n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 21. April 2004 \n\nwegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von \n\nsechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wur-\n\nde. Vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es den Angeklagten freigesprochen. \n\nRevision gegen dieses Urteil hat nur die Staatsanwaltschaft eingelegt, soweit \n\nder Angeklagte freigesprochen wurde. \n\nDer Senat hat mit dem in der Hauptverhandlung vom 8. Dezember 2004 \n\nverkündeten Urteil das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neu-\n\ner Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. \n\nDer Senat stellt klar, daß sich die Urteilsaufhebung nur auf den freispre-\n\nchenden Teil des Urteils bezieht. \n\nBei einem Verkündungsversehen kann die Urteilsformel durch Beschluß \n\nder an der Entscheidung beteiligten Richter nachträglich berichtigt werden, \n\nwenn sich aus dem insgesamt Verkündeten für alle Verfahrensbeteiligten so-\n\nwohl das Versehen als auch das wirklich Beschlossene zweifelsfrei ergeben. \n\nDas gilt auch für Entscheidungen des Revisionsgerichts (vgl. BGH, Beschl. \n\nvom 5. Januar 1999 - 1 StR 577/98 m.w.N.). \n\nDaß vorliegend das Urteil des Landgerichts nur insoweit aufgehoben \n\nwurde, als der Angeklagte freigesprochen worden ist, ergibt sich daraus, daß \n\nallein über die hierauf beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft zu befin-\n\nden war. \n\nRissing-van Saan Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-10/2-str-441-04","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-10/2-str-441-04","retrieved":"2026-07-10 16:13:50.304696+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-10/2-str-441-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2004-12-10","dockets":["2 StR 441/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.12.2004 – 2 StR 441/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-10/2-str-441-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:13:50.304696+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}