{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-12-09","aktenzeichen":"IX ZB 279/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6; BNotO § 18 Abs. 1 a) Das Zeugnisverweigerungsrecht des Notars erstreckt sich auf den gesamten Inhalt der notariellen Verhandlung einschließlich der Umstände, die der Notar anläßlich der Verhandlung erfährt; sie müssen ihm nicht besonders anvertraut worden sein. b) Von dem Zeugnisverweigerungsrecht werden grundsätzlich auch schriftliche Änderungsvorschläge erfaßt, die dem Notar zur Vorbereitung des Beurkun- dungstermins übersandt wurden; ob sie vor der Beurkundung anderen Urkunds- beteiligten oder ihren anwaltlichen Beratern zugänglich gemacht werden sollten, ist unerheblich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Dezember 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIX ZB 279/03 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 383 Abs. 1 Nr. 6; BNotO § 18 Abs. 1 \n\na) Das Zeugnisverweigerungsrecht des Notars erstreckt sich auf den gesamten \n\nInhalt der notariellen Verhandlung einschließlich der Umstände, die der Notar \n\nanläßlich der Verhandlung erfährt; sie müssen ihm nicht besonders anvertraut \n\nworden sein. \n\nb) Von dem Zeugnisverweigerungsrecht werden grundsätzlich auch schriftliche \n\nÄnderungsvorschläge erfaßt, die dem Notar zur Vorbereitung des Beurkun-\n\ndungstermins übersandt wurden; ob sie vor der Beurkundung anderen Urkunds-\n\nbeteiligten oder ihren anwaltlichen Beratern zugänglich gemacht werden sollten, \n\nist unerheblich. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nBGH, Beschluß vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 279/03 - OLG Frankfurt am Main \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 9. Dezember 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen das Zwischenurteil des 9. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Novem-\n\nber 2003 wird auf Kosten der Beklagten, denen auch die notwen-\n\ndigen außergerichtlichen Auslagen des beteiligten Zeugen aufer-\n\nlegt werden, zurückgewiesen. \n\nDer Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 69.812 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer klagende Rechtsanwalt fordert von den Beklagten (fortan auch Ver-\n\nkäufer) Anwaltshonorar. Die Beklagten bestreiten den Anspruch und erklären \n\nhilfsweise die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen fehler-\n\nhafter Beratung und Vertretung. Sie werfen dem Kläger vor, sie nicht zu dem \n\nNotartermin am 24. Februar 1995 begleitet und nicht verhindert zu haben, daß \n\nder beurkundete Kaufvertrag entgegen dem ursprünglichen Entwurf keine Ver-\n\npflichtung der Käufer enthalte, eine zum Zwecke der Finanzierung benötigte \n\nunbeschränkte Bürgschaft auf erstes Anfordern beizubringen. Daran sei die \n\nDurchführung des Vertrages gescheitert. Hierdurch seien sie erheblich ge-\n\nschädigt worden. \n\nDie Beklagten haben den am Zwischenstreit beteiligten Urkundsnotar \n\n(fortan: Notar) als Zeugen benannt. Nach dem Beweisbeschluß des Beru-\n\nfungsgerichts \n\nvom \n\n17. Mai \n\n2000 \n\nsoll \n\n- soweit \n\ndies \n\nim \n\nRechtsbeschwerdeverfahren von Interesse ist - über folgende Behauptung der \n\nBeklagten durch Vernehmung des Notars Beweis erhoben werden: \n\n\"… bei Herrn Notar sei am 23.2.1995, gegen 18.19 Uhr, \n\nkurz nachdem die Beklagten zusammen mit Herrn K: die Kanz-\n\nlei verlassen gehabt haben, ein Telefax des Herrn W: , Ham-\n\nburg (Firma G ) eingegangen, das inhaltlich mit dem kurz vor \n\n20 Uhr in der Kanzlei des Klägers eingetroffenem Telefax über-\n\neingestimmt und gegenüber den vorigen Vertragsentwürfen Ab-\n\nänderungen hinsichtlich der von der Käuferseite beizubringenden \n\nBürgschaft enthalten habe; daraufhin habe der Notar im \n\nBüro des Klägers in Gießen angerufen, den Kläger jedoch nicht \n\nerreicht; auf seine Bitte hin habe ihm die Mitarbeiterin des Klägers \n\neine Telefonnummer genannt, unter der es ihm auch gelungen \n\nsei, den Kläger telefonisch zu erreichen; der Notar habe den Klä-\n\nger über das eingetroffene Telefax und die verlangten Abände-\n\nrungen, auch hinsichtlich der Bürgschaft, unterrichtet; der Kläger \n\nhabe keinerlei Bedenken geäußert ...\" \n\nDie Beklagten haben den Notar von der Pflicht zur Verschwiegenheit \n\nentbunden, die Käufer jedoch nicht. Der Notar hat den Präsidenten des Land-\n\ngerichts um Entscheidung gebeten, ob er berechtigt sei auszusagen (§ 18 \n\nAbs. 3 Satz 1 BNotO). Dieser hat die Pflicht zur Verschwiegenheit bejaht. Der \n\nhiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 111 BNotO) \n\nscheiterte an der vom Oberlandesgericht und dem Notarsenat des Bundesge-\n\nrichtshofs (BGH, Beschl. v. 2. Dezember 2002 - NotZ 17/02, NJW 2003, 976) \n\nverneinten Antragsbefugnis der Beklagten. \n\nIm vorliegenden Zwischenverfahren haben die Beklagten nunmehr die \n\nFeststellung beantragt, daß der Notar nicht berechtigt sei, als Zeuge die Aus-\n\nsage zu Punkt A 1 des Beweisbeschlusses zu verweigern. Der Notar ist dem \n\nentgegengetreten. Das Berufungsgericht hat durch Zwischenurteil den Antrag \n\nder Beklagten abgelehnt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen \n\ndie Beklagten ihr Begehren weiter. \n\nII. \n\nDie statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im übrigen zu-\n\nlässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Weigerung des Notars, vor \n\ndem Berufungsgericht zu den im Beweisbeschluß unter Punkt A I aufgeführten \n\nBeweisfragen auszusagen, ist durch sein Zeugnisverweigerungsrecht aus \n\n§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in Verbindung mit der diese Norm sachlich ausfüllen-\n\nden Bestimmung des § 18 Abs. 1 Satz 2 BNotO gedeckt. \n\n1. a) Das Berufungsgericht entnimmt die Reichweite des Zeugnisverwei-\n\ngerungsrechts des Notars der Vorschrift des § 18 Abs. 1 Satz 2 BNotO, der \n\ninsoweit als lex specialis zu § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO anzusehen sei. Danach \n\nerstrecke sich die Verpflichtung des Notars zur Verschwiegenheit auf alles, \n\nwas ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden sei. Demgegenüber \n\nwill die Rechtsbeschwerde den Prüfungsmaßstab für das Zeugnisverweige-\n\nrungsrecht abschließend aus § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO herleiten und - wort-\n\nlautgemäß - auf die dem Notar anvertrauten Tatsachen beschränken. \n\nb) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die \n\nschon an entsprechende Rechtsprechung des Reichsgerichts anknüpfen kann, \n\nsetzt § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht voraus, daß die Tatsache, auf welche die \n\nVerpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht, dem Zeugen im engeren Sin-\n\nne \"anvertraut\" ist. Umfaßt werden auch solche Umstände, die der zur Zeug-\n\nnisverweigerung berechtigte Personenkreis aufgrund seiner Vertrauensstellung \n\noder im Zusammenhang damit erfahren hat, gleichgültig ob diese Kenntnis auf \n\neinem besonderen Vertrauensakt beruht oder nicht (vgl. BGHZ 40, 288, 293 f; \n\n91, 392, 397; BGH, Urt. v. 20. April 1983 - VIII ZR 46/82, DB 1983, 1921; RGZ \n\n54, 360, 361). \n\naa) Eine engere Auslegung kann schon dem Wortlaut nicht eindeutig \n\nentnommen werden. Der Halbsatz \"denen … Tatsachen anvertraut sind …\" \n\ndient bei unbefangener Betrachtung nur der Umschreibung des zur Zeugnis-\n\nverweigerung berechtigten Personenkreises, während hinsichtlich der Tatsa-\n\nchen, über die das Recht zur Zeugnisverweigerung besteht, durch die Formu-\n\nlierung \"in betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwie-\n\ngenheit sich bezieht\" auf das einschlägige Berufsrecht verwiesen wird (vgl. \n\nKanzleiter DNotZ 1991, 662, 664 f). \n\nbb) Die in anderen Verfahrensordnungen verwendeten Formulierungen \n\n(vgl. § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO; § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO; § 84 Abs. 1 FGO), die das \n\nZeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen ausdrücklich auf das \n\nerstrecken, was dem berechtigten Personenkreis \"anvertraut worden oder be-\n\nkannt geworden ist\", stimmen inhaltlich mit der Regelung in der Zivilprozeßord-\n\nnung überein. Der Bundesgerichtshof hat zu der Regelung in der Strafprozeß-\n\nordnung bereits entschieden, daß die durch das Dritte Strafrechtsänderungs-\n\ngesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) geänderte Fassung nur eine \n\nKlarstellung enthält, die den Gegenstand des Zeugnisverweigerungsrechts \n\ngegenüber der Regelung in der Zivilprozeßordnung nicht erweitern will (BGHZ \n\n40, 288, 293 f; vgl. BT-Drucks. 1/3713 S. 47). \n\ncc) Der Standpunkt des Bundesgerichtshofs ist im Schrifttum ganz über-\n\nwiegend auf Zustimmung gestoßen (vgl. Eylmann, in Eylmann/Vaasen BNotO/ \n\nBeurkG 2. Aufl. § 18 BNotO Rn. 22; MünchKomm-ZPO/Damrau, 2. Aufl. § 383 \n\nRn. 33; Musielak/Huber, ZPO 4. Aufl. § 383 Rn. 4; Sandkühler, in Arndt/Lerch/ \n\nSandkühler, BNotO 5. Aufl. § 18 Rn. 25; Schippel, BNotO 7. Aufl. § 18 Rn. 58; \n\nKanzleiter aaO S. 666). Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwände \n\ngeben keine Veranlassung, hiervon abzurücken. Die angemahnte Güterabwä-\n\ngung zwischen der Verschwiegenheitspflicht des Notars einerseits und der \n\nZeugnispflicht andererseits zwingt nicht dazu, das Aussageverweigerungsrecht \n\nim gerichtlichen Verfahren auf die Tatsachen zu beschränken, bei denen der \n\nWunsch nach Vertraulichkeit besonders ausgesprochen worden ist. Das Span-\n\nnungsverhältnis zwischen Geheimhaltungsinteresse und effektivem Rechts-\n\nschutz (Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG) besteht \n\nunabhängig von der Zeugeneigenschaft der Vertrauensperson auch in anderen \n\nVerfahren, z.B. im Auskunftsprozeß, in welchem um Herausgabe von Handak-\n\nten oder Einsichtnahme in die Handakten gestritten wird (vgl. BGHZ 109, 260, \n\n268, 272 f). Das Rechtsschutzgebot stellt deshalb keinen durchgreifenden \n\nGrund dar, eine nach dem Berufsrecht gegebene umfassende Verschwiegen-\n\nheitspflicht im Falle einer Vernehmung der Vertrauensperson als Zeuge auf die \n\nim engeren Sinne anvertrauten Tatsachen zu beschränken. \n\n2. In dem angefochtenen Zwischenurteil hat das Berufungsgericht weiter \n\ndie Auffassung vertreten, die Verschwiegenheitspflicht des Notars gemäß § 18 \n\nAbs. 1 Satz 2 BNotO erstrecke sich auf sämtliche im Beweisbeschluß unter A I \n\naufgeführten Beweistatsachen. Sie entfalle nach § 18 Abs. 1 Satz 3 Fall 2 \n\nBNotO nicht wegen Belanglosigkeit der aufzuklärenden Tatsachen für die Käu-\n\nfer. Ohne Bedeutung sei, daß der von ihnen schriftlich formulierte und vor der \n\nBeurkundung versandte Änderungsvorschlag nach dem Vortrag der Beklagten \n\ndazu bestimmt gewesen sei, der anderen Vertragsseite vorgelegt zu werden. \n\nDas Geheimhaltungsinteresse könne sich auch darauf beziehen, daß bestimm-\n\nte Umstände nicht über den Kreis der Personen hinaus bekannt würden, die an \n\nden Verhandlungen beteiligt seien. \n\nDiese Erwägungen treffen zu. \n\na) Gilt die Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich für den gesamten In-\n\nhalt einer notariellen Verhandlung einschließlich der Umstände, die der Notar \n\nanläßlich der Verhandlung erfährt, so gehören dazu die Tatsache, Zeit und Ort \n\neiner Inanspruchnahme des Notars als Amtsträger sowie die Identität der be-\n\ntreffenden Personen. Auch der Inhalt von Gesprächen zwischen den Urkunds-\n\nbeteiligten und dritten Personen, die bei der Verhandlung zugegen sind, fällt \n\ndarunter. Der Schweigepflicht unterliegen schließlich grundsätzlich auch die \n\neigenen Erklärungen und Handlungen des Notars (a.A. nur OLG München \n\nDNotZ 1981, 709, 710), wie die Erteilung von Belehrungen nach § 17 BeurkG \n\n(vgl. Sandkühler, aaO § 18 Rn. 20 f; Schippel, aaO § 18 Rn. 6). \n\naa) Der von den Beklagten unter Beweis gestellte Sachverhalt betrifft \n\nzwar nicht unmittelbar die Beurkundungsverhandlung vom 24. Februar 1995, \n\nsondern bezieht sich auf die Vorbereitung des Beurkundungstermins am Vor-\n\ntag. \n\n(1) Auch hierauf erstreckt sich die Verschwiegenheitspflicht des Notars, \n\ndie nach allgemein vertretener Meinung sogar eingreift, wenn nur Besprechun-\n\ngen stattgefunden haben, ohne daß es zu einer Amtshandlung kommt, oder der \n\nNotar seine Mitwirkung bei einer Beurkundung ablehnt (vgl. Sandkühler, aaO \n\n§ 18 Rn. 20; Schippel, aaO § 18 Rn. 6). \n\n(2) Von diesem Ausgangspunkt aus kann es auch keinen Unterschied \n\nmachen, ob von dem Notar Angaben zum Ablauf der Vertragsverhandlungen \n\nzwischen Anwesenden im Beurkundungstermin verlangt werden oder - wie \n\nhier - zwischen Abwesenden im Anschluß an einen vorbereitenden Bespre-\n\nchungstermin bei dem Notar. Gerade bei komplexen Beurkundungsvorgängen \n\nkann es unumgänglich sein, daß Vertragsentwürfe und Änderungsvorschläge \n\nzwischen den Urkundsbeteiligten und ihren Beratern im Wege der Briefpost, \n\nper Telefax oder fernmündlich ausgetauscht werden. Wird der Notar hierbei \n\neingeschaltet, können die Beteiligten dasselbe Vertrauen erwarten wie beim \n\nAustausch entsprechender Änderungsvorschläge im Beurkundungstermin. \n\nbb) Daraus ergibt sich, daß der Notar grundsätzlich Stillschweigen wah-\n\nren muß, ob bei ihm am 23. Februar 1995 nach Beendigung des Bespre-\n\nchungstermins ein Telefax der Käufer eingegangen ist, welches gegenüber den \n\nvorherigen Entwürfen näher bezeichnete Abänderungen enthielt. Auch dies \n\ngehört zum Inhalt der Verhandlung im Sinne des § 18 Abs. 1 BNotO. \n\nEntsprechendes gilt für die sich zeitlich anschließende angebliche Kon-\n\ntaktaufnahme mit dem Büro des Klägers in Gießen. Insoweit fehlt nicht - wie die \n\nBeklagten geltend machen - jeder Bezug zur Käuferseite. Der Notar soll als \n\nZeuge vielmehr bestätigen, daß der damalige anwaltliche Berater der Verkäu-\n\nfer dem abgeänderten Entwurf zugestimmt habe. Dies gehört sachlich zur Vor-\n\nbereitung der Beurkundungsverhandlung, an der die Käufer formell wie materi-\n\nell beteiligt sind. Der Notar kann die Frage nach der Kontaktaufnahme auch \n\nnicht sinnvoll beantworten, ohne auf den Anlaß der behaupteten Telefonate \n\neinzugehen. Hierbei kämen dann notwendig der streitige Eingang des Ände-\n\nrungsvorschlags der Käufer und dessen Inhalt zur Sprache. Ohne deren Zu-\n\nstimmung darf sich der Notar deshalb auch zu diesem Fragenkomplex grund-\n\nsätzlich nicht äußern. \n\nb) Die in § 18 Abs. 1 Satz 3 BNotO geregelten Ausnahmetatbestände \n\nliegen nicht vor. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind weder offenkun-\n\ndig, noch sind sie als Bagatellen einzuordnen, die ihrer Bedeutung nach keiner \n\nGeheimhaltung bedürfen. \n\naa) Welche Tatsachen im Sinne der Vorschrift offenkundig sind (vgl. \n\nhierzu Eylmann, aaO § 18 BNotO Rn. 9, 10), braucht nicht allgemein entschie-\n\nden zu werden. Ob eine Angelegenheit schon als offenkundig zu behandeln \n\nwäre, wenn sie einem größeren Kreis von Personen bekannt geworden ist, der \n\nnicht durch individuelle Beziehungen verbunden ist (so Sandkühler, aaO § 18 \n\nRn. 56), kann ebenfalls dahingestellt bleiben; denn dies trifft auf den unter Be-\n\nweis gestellten Ablauf der Vorbereitung der Vertragsbeurkundung nicht zu. Die \n\nKäufer haben ihren angeblichen Änderungsvorschlag nach dem maßgeblichen \n\nVortrag der Beklagten nur dem Urkundsnotar und der Verkäuferseite übermit-\n\ntelt. \n\nbb) Zu den Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheim-\n\nhaltung bedürfen, gehören nach vielfach vertretener Auffassung neben den \n\nganz belanglosen Tatsachen auch solche, welche die durch die Verschwie-\n\ngenheitspflicht geschützten Personen offensichtlich nicht geheimhalten wollen \n\n(vgl. OLG Köln DNotZ 1981, 713, 715; Sandkühler, aaO § 18 Rn. 59; Schippel, \n\naaO § 18 Rn. 6). Die Beklagten haben die Übersendung eines \n\nÄnderungsvorschlages, der nach ihren Behauptungen sogar die Undurch-\n\nführbarkeit des Vertrages nach sich gezogen hat, und die Einschaltung des \n\nanwaltlichen Beraters der Gegenseite am Tag vor der Beurkundung in das \n\nWissen des Notars gestellt. Diese Umstände gehören weder zu den \n\nBagatelltatsachen noch handelt es sich dabei um solche, die nach dem \n\nSchutzzweck der Verschwiegenheitspflicht aus sonstigen Gründen nicht \n\ngeheimzuhalten sind. \n\n(1) Das Geheimhaltungsinteresse der Käufer kann im Streitfall nur ein-\n\nheitlich beurteilt werden. Es sind Fallgestaltungen denkbar, in denen dem Zeu-\n\ngen, dem kein generelles Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, bei seiner Ver-\n\nnehmung einzelne Fragen gestellt werden, auf die er keine Antwort geben \n\nmuß. Aus seiner Weigerung kann sich in einem solchen Fall ein weiteres Zwi-\n\nschenverfahren über die Berechtigung der erneuten Aussageverweigerung er-\n\ngeben (vgl. BGHZ 91, 392, 400 f). Zu der behaupteten Kontaktaufnahme mit \n\ndem Kläger kann der Zeuge indes nicht sinnvoll befragt werden, ohne auf den \n\nangeblichen Anlaß einzugehen (vgl. unter a) bb)). Der Streitfall ist deshalb \n\nnicht mit Fallgestaltungen vergleichbar, in denen der geschützte Personenkreis \n\nam Kern des Beweisthemas kein anerkennenswertes Geheimhaltungsinteresse \n\nhat und sich dieses nur auf mögliche ergänzende Fragen zum Rahmengesche-\n\nhen oder zur Glaubhaftigkeit der Aussage oder Glaubwürdigkeit des Zeugen \n\nerstreckt. \n\n(2) Das Geheimhaltungsinteresse der Käufer muß nicht deshalb zurück-\n\nstehen, weil die Beklagten dem Notar den Streit verkündet haben und es ihm \n\n- was vorliegend nicht zu entscheiden ist - ausnahmsweise erlaubt sein kann, \n\nan sich geheimzuhaltende Tatsachen schon im Vorprozeß zur eigenen Interes-\n\nsenwahrnehmung zu offenbaren (vgl. Eylmann, aaO § 18 BNotO Rn. 63; Sand-\n\nkühler, aaO § 18 Rn. 61 bis 63). Darf der Notar infolge eines rechtfertigenden \n\nNotstandes (§ 34 StGB) oder in Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 \n\nStGB) aussagen, so folgt daraus nicht, daß er dazu auch verpflichtet ist. \n\n(3) Schließlich kann aus der behaupteten Übersendung von Vertrags-\n\nentwürfen, die vom Notar beurkundet werden sollen, nicht auf ein damals be-\n\nstehendes mutmaßliches Einverständnis des Absenders geschlossen werden, \n\ndiese Entwürfe auch Außenstehenden zugänglich zu machen. Die vielfältigen \n\ngesetzlichen Offenbarungspflichten des Notars, insbesondere gegenüber Be-\n\nhörden (vgl. Eylmann, aaO § 18 BNotO Rn. 46 bis 60; Sandkühler, aaO § 18 \n\nRn. 66 bis 90), ändern ebensowenig wie die abstrakte Möglichkeit, daß die \n\nVorgänge im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung öffentlich ge-\n\nmacht werden könnten, etwas an dem berechtigten Anliegen der Käufer, der \n\nNotar möge die ihm übermittelten Vertragsentwürfe vertraulich behandeln. Ein \n\nanderes Verständnis der eng gefaßten Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 1 \n\nSatz 3 \n\nBNotO würde das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit des \n\nNotars gefährden und damit dem Schutzzweck des § 18 BNotO zuwiderlaufen. \n\nFischer Ganter Kayser \n\n Vill Lohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-09/ix-zb-279-03","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":4},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-09/ix-zb-279-03","retrieved":"2026-07-10 16:13:39.234383+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-09/ix-zb-279-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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