{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-12-09","aktenzeichen":"IX ZB 132/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 132/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Dezember 2004 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann \n\nam 9. Dezember 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. Mai 2004 wird auf Ko-\n\nsten der Antragsteller als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n3.100 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie weiteren Beteiligten zu 1 und 2 (fortan: Gläubiger oder Antragsteller) \n\nhaben beantragt, der Schuldnerin, über deren Vermögen ein Verbraucherinsol-\n\nvenzverfahren geführt wird, die von ihr nachgesuchte Restschuldbefreiung zu \n\nversagen. Sie haben geltend gemacht, die Schuldnerin habe schuldhaft in dem \n\nvon ihr vorgelegten Vermögensverzeichnis eine Beteiligung an einer gemein-\n\nnützigen Baugenossenschaft in Höhe von 409,03 € nicht ange geben. Sie habe \n\nes ferner abgelehnt, von Bad Kreuznach nach Wöllstein umzuziehen und die \n\ndort bei den Gläubigern angemieteten, leer stehenden Räumlichkeiten zu be-\n\nwohnen, um ihre Verbindlichkeiten zu reduzieren. Das Amtsgericht - Insolvenz-\n\ngericht - hat unter Zurückweisung dieses Antrags der Schuldnerin die Rest-\n\nschuldbefreiung angekündigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde \n\nder Antragsteller hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbe-\n\nschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 \n\nAbs. 2 Satz 1 InsO), jedoch unzulässig. Weder hat die Sache grundsätzliche \n\nBedeutung noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\noder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung damit begründet, das \n\nVerschweigen der Beteiligung erfülle zwar den objektiven Tatbestand des \n\n§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO, doch hätten die Gläubiger nicht glaubhaft gemacht, \n\ndaß die Schuldnerin schuldhaft gehandelt habe. Es sei nicht auszuschließen, \n\ndaß diese das geringe Geschäftsguthaben schlicht vergessen habe. Ebenso-\n\nwenig hätten die Gläubiger glaubhaft gemacht, daß die Beibehaltung der Woh-\n\nnung in Bad Kreuznach eine Vermögensverschwendung im Sinne von § 290 \n\nAbs. 1 Nr. 4 InsO darstelle. \n\n2. Zu beiden Punkten ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts nicht veranlaßt. \n\na) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellt sich nicht die Fra-\n\nge, welche Anforderungen an die Darlegungslast des Schuldners zu stellen \n\nsind, wenn er geltend macht, die Angabe eines Vermögensgegenstandes im \n\nVermögensverzeichnis vergessen zu haben. Es kann allenfalls darauf ankom-\n\nmen, welche Anforderungen der Gläubiger zu erfüllen hat, damit ein Verschul-\n\nden des Schuldners als glaubhaft gemacht angesehen werden kann. Aber \n\nselbst auf diese Frage kommt es vorliegend nicht an. \n\nDas Beschwerdegericht hat maßgeblich darauf abgestellt, daß es um ein \n\n\"geringes Geschäftsguthaben von ca. 400,-- Euro\" gegangen sei, was ein \n\n(schuldloses) Vergessen nicht als fernliegend erscheinen lasse. Dies ist im \n\nAnsatz zutreffend. Der Rechtsausschuß ist davon ausgegangen, daß dem \n\nSchuldner \"bei ganz unwesentlichen Verstößen\" die Restschuldbefreiung nicht \n\nversagt werden dürfe (BT-Drucks. 12/7302, S. 188, zu § 346k RegE; vgl. ferner \n\nBGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920, 921). Wo die \n\nWesentlichkeitsgrenze verläuft, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Be-\n\ndeutung. Sie stellt sich jedenfalls nicht im vorliegenden Fall, weil es hier ledig-\n\nlich um die Ausstrahlungen geht, die ein \"unwesentlicher Verstoß\" auf die sub-\n\njektive Tatseite hat. Dies entzieht sich einer allgemeingültigen Beantwortung. \n\nDas Ergebnis ist immer von den Umständen im Einzelfall abhängig. \n\nb) Nichts anderes gilt für die weitere Frage, inwieweit ein Unterlassen \n\ndes Schuldners - hier der unterlassene Umzug - den Tatbestand der Vermö-\n\ngensverschwendung erfüllen kann. Das Beschwerdegericht hat - zutreffend - \n\nnicht in Frage gestellt, daß auch die Fortsetzung eines der Situation des \n\nSchuldners unangemessenen \n\nluxuriösen Lebensstils als Vermögensver-\n\nschwendung im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO angesehen werden kann \n\n(vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 54). Es hat lediglich für \n\nnicht glaubhaft gemacht angesehen, daß die Fortsetzung des Mietverhältnis-\n\nses eine Luxusaufwendung darstellt. Dies ist eine tatrichterliche Entscheidung, \n\nzu der rechtsgrundsätzliche Ausführungen nicht angezeigt sind. \n\nFischer \n\nGanter \n\n Neškovi(cid:1) \n\nVill \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-09/ix-zb-132-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-09/ix-zb-132-04","retrieved":"2026-07-10 16:12:25.421633+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-09/ix-zb-132-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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