{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-12-07","aktenzeichen":"XI ZR 366/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EuGVÜ Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3 a) Zur internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. b) Zur internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bei Ansprüchen aus Darlehen. c) Die Entscheidungsbefugnis des nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ für die Entscheidung über deliktische Ansprüche international zuständigen Gerichts erstreckt sich nicht auf die Prüfung anderer, nicht deliktsrechtlicher Anspruchsgrundlagen (Bestäti- gung von BGHZ 132, 105 ff. und BGHZ 153, 173 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n7. Dezember 2004 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 366/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nEuGVÜ Art. 5 Nr. 1 und Nr. 3 \n\na) Zur internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ bei Ansprüchen aus \n\nunerlaubter Handlung. \n\nb) Zur internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bei Ansprüchen aus \n\nDarlehen. \n\nc) Die Entscheidungsbefugnis des nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ für die Entscheidung \nüber deliktische Ansprüche international zuständigen Gerichts erstreckt sich nicht \nauf die Prüfung anderer, nicht deliktsrechtlicher Anspruchsgrundlagen (Bestäti-\ngung von BGHZ 132, 105 ff. und BGHZ 153, 173 ff.). \n\nBGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 - XI ZR 366/03 - OLG Bamberg \n LG Würzburg \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 7. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, \n\nden Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Appl \n\nund Dr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Bamberg vom 27. Oktober 2003 \n\nwird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger begehrt - zugleich aus abgetretenem Recht seiner Ehe-\n\nfrau - von den Beklagten, denen sie betrügerisches Verhalten vorwerfen, \n\ndie Rückzahlung eines Darlehens. \n\nDie Beklagten, die zu dieser Zeit bereits in Italien lebten, benötig-\n\nten im September 1999 für den geplanten Erwerb eines in Oberitalien \n\ngelegenen Hauses entsprechende Geldmittel. Aus diesem Grund suchten \n\nsie den Kläger und dessen Ehefrau, mit denen sie damals enge freund-\n\nschaftliche Beziehungen unterhielten, an deren Wohnsitz in W. \n\nauf. Der Kläger und seine Ehefrau erklärten sich bereit, den Beklagten \n\nein Darlehen in Höhe von 2.000.000 DM zu gewähren und händigten ih-\n\nnen diesen Betrag am 4. September 1999 in W. in bar aus. Die \n\nBeklagten unterzeichneten am selben Tag eine von dem Beklagten zu 1 \n\naufgesetzte handschriftliche \"Bestätigung\", in der sie erklärten, von dem \n\nKläger und seiner Frau die Summe von 2.000.000 DM \"leihweise\" zu er-\n\nhalten, um damit ein bestehendes Wohnhaus zu erwerben und zu sanie-\n\nren. Als Sicherheit werde zugunsten des Klägers und seiner Frau ins \n\nGrundbuch die Summe von 950.000.000 Lire eingetragen; die zu bezah-\n\nlenden Zinsen betrügen 3% jährlich. Außerdem verpflichteten sie sich, \n\ndie \"geliehene\" Summe \"schnellstmöglich\" zurückzuzahlen. \n\nMit notariellem Vertrag vom 11. September 1999 kaufte die Be-\n\nklagte zu 2 das Anwesen in Oberitalien. Nachdem in der Folge weder \n\nDarlehenszinsen gezahlt wurden noch eine dingliche Belastung des \n\nGrundbesitzes zugunsten des Klägers und seiner Ehefrau erfolgte, kün-\n\ndigten diese das Darlehen mit Schreiben vom 2. Mai 2000 und forderten \n\ndie Beklagten erfolglos zur sofortigen Rückzahlung auf. \n\nDas Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung des Darlehens \n\nnebst Zinsen, die sowohl auf Vertrag als auch auf unerlaubte Handlung \n\ngestützt ist, durch Versäumnisurteil stattgegeben und dieses nach dem \n\nEinspruch der Beklagten aufrechterhalten. Auf deren Berufung hat das \n\nOberlandesgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage, so-\n\nweit sie Ansprüche aus Vertrag zum Gegenstand hat, als unzulässig, im \n\nübrigen als unbegründet abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Klä-\n\nger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\nDie vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers ist \n\ninsgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n\nDas Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne \n\nEinschränkung zugelassen. Wie die Revision zu Recht geltend macht, \n\nergibt sich auch aus den Entscheidungsgründen keine Einschränkung, \n\nobwohl das Berufungsgericht die Zulassung allein mit der Frage nach \n\neiner internationalen Annexzuständigkeit für vertragliche Ansprüche im \n\nGerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ be-\n\ngründet hat. Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt ausgesprochen, \n\ndaß sich eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den \n\nGründen der angefochtenen Entscheidung ergeben kann (BGHZ 48, 134, \n\n136; BGH, Urteil vom 9. März 2000 - III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, \n\n1796, m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt; Senats-\n\nurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371), aller-\n\ndings nur dann, wenn die Beschränkung daraus mit hinreichender Klar-\n\nheit hervorgeht (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1991 - VI ZR 171/91, \n\nZIP 1992, 410 f., insoweit in BGHZ 116, 104 nicht abgedruckt). \n\nDas ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht rechtfertigt die \n\nZulassung zwar nur unter Hinweis auf die Frage der internationalen An-\n\nnexzuständigkeit für vertragliche Ansprüche. Damit gibt es aber nur den \n\nGrund dafür an, warum es die Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-\n\ntung zugelassen hat. Daß es die Zulassung der Revision auf die geltend \n\ngemachten vertraglichen Ansprüche hat beschränken wollen, die eben-\n\nfalls im Streit befindlichen deliktischen Ansprüche von einer revisions-\n\nrechtlichen Nachprüfung hingegen hat ausschließen wollen, geht daraus \n\nnicht mit hinreichender Klarheit hervor, zumal das Berufungsgericht, wie \n\ndie Revision zu Recht geltend macht, auch in den Entscheidungsgründen \n\n- unbeschränkt - auf die aus seiner Sicht grundsätzliche Bedeutung der \n\nSache hinweist. Es ist daher davon auszugehen, daß sich die Zulassung \n\nauf den gesamten in der Berufungsinstanz anhängigen Streitstoff er-\n\nstreckt (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1991 - VI ZR 171/91 aaO \n\nm.w.Nachw.). \n\nB. \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nwesentlichen ausgeführt: \n\nSoweit die Klage auf einen deliktischen Anspruch gestützt sei, ha-\n\nbe das Landgericht zwar seine aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ folgende interna-\n\ntionale Zuständigkeit zu Recht bejaht. Zutreffend sei auch, daß sich die \n\ndeliktische Haftung der Beklagten nach dem aufgrund des Tatortgrund-\n\nsatzes (Art. 40 Abs. 1 EGBGB) zur Anwendung berufenen deutschen \n\nSachrecht richte. Der Kläger habe aber weder den Nachweis einer delik-\n\ntischen Verantwortlichkeit der Beklagten wegen betrügerischen Verhal-\n\ntens bei den Kreditverhandlungen noch wegen vorsätzlicher sittenwidri-\n\nger Schädigung erbracht. Es stehe nicht fest, daß die Beklagten von \n\nvornherein leistungsunwillig oder leistungsunfähig gewesen seien. Das \n\nihnen vom Kläger angelastete Verhalten könne auch auf einem Sinnes-\n\nwandel der Beklagten nach Erhalt des Darlehens beruhen. \n\nDen vom Kläger geltend gemachten vertraglichen Rückzahlungs-\n\nanspruch, der sich jedenfalls mit Rücksicht auf eine von den Parteien \n\nkonkludent getroffene Rechtswahl nach deutschem materiellen Recht \n\nbestimme, halte der Senat für gegeben. Insoweit fehle es aber nach den \n\nmaßgeblichen Regelungen des EuGVÜ an der internationalen Zuständig-\n\nkeit deutscher Gerichte. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne \n\ndes Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ sei nicht in Deutschland begründet, weil der Dar-\n\nlehensrückzahlungsanspruch \n\nin \n\nItalien zu erfüllen sei. Nach der \n\nGrundsatzentscheidung \n\ndes \n\nEuropäischen \n\nGerichtshofs \n\nvom \n\n27. September 1988 (Rs 189/87, NJW 1988, 3088), der sich der Bundes-\n\ngerichtshof angeschlossen habe, scheide auch eine an den Deliktsge-\n\nrichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ anknüpfende Zuständigkeit kraft \n\nSachzusammenhangs aus. Da die Grundsatzentscheidung des EuGH in \n\nder Literatur auf nahezu einhellige Kritik gestoßen sei, die der Senat tei-\n\nle, und da der Streitfall die Besonderheiten aufweise, daß beide Parteien \n\ndieselbe Staatsangehörigkeit besäßen, beide dem Vertragsstaat ange-\n\nhörten, in dem der Deliktgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ begründet \n\nund dessen sachliches Recht sowohl als Delikts- als auch als Geschäfts-\n\nstatut zur Anwendung berufen sei, lasse der Senat die Revision zu. Die \n\nFrage der Annexzuständigkeit kraft Sachzusammenhangs im Gerichts-\n\nstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ solle noch einmal grundsätzlich aufgerollt, \n\njedenfalls aber wegen der besonderen Gegebenheiten des Streitfalles \n\neine erneute Befassung des EuGH herbeigeführt werden. \n\nII. \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Überprü-\n\nfung stand. Für die angeregte erneute Befassung des Gerichtshofs der \n\nEuropäischen Gemeinschaften mit der Frage der Annexzuständigkeit im \n\nDeliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ sieht der Senat allerdings \n\nkeine Veranlassung. \n\n1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis ge-\n\nlangt, daß die auf deliktische Ansprüche gestützte Klage zulässig, aber \n\nunbegründet ist. \n\na) Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit die internationale \n\nZuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht. \n\naa) Da die mündliche Verhandlung vor dem Oberlandgericht nach \n\ndem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist, gelten für die Revision die \n\nRegelungen der Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 gülti-\n\ngen Fassung (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO). Wie der Bundesgerichtshof be-\n\nreits entschieden hat, ist das Revisionsgericht auch nach dem Inkrafttre-\n\nten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 \n\n(BGBl. I S. 1887) befugt, die - in jedem Verfahrensabschnitt von Amts \n\nwegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit zu prüfen (BGHZ 153, \n\n82, 84 ff.; Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 \n\n- XI ZR 474/02, \n\nWM 2004, 376, 377 f. m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ 157, \n\n224 vorgesehen). \n\nbb) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist für \n\ndie auf Deliktsrecht gestützte Klage gegeben. \n\n(1) Das Berufungsgericht hat dies mit Recht nach dem Brüsseler \n\nÜbereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrek-\n\nkung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) \n\nbeurteilt, das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland \n\nund Italien anwendbar ist. Die Vorschriften der Verordnung 44/2001 vom \n\n22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und \n\ndie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und \n\nHandelssachen (EuGVVO) sind nur auf solche Klagen anwendbar, die \n\nnach dem Inkrafttreten am 1. März 2002 erhoben worden sind (Art. 66 \n\nAbs. 1, Art. 76 Abs. 1 EuGVVO). Die Klage ist den Beklagten jedoch be-\n\nreits am 27. November 2000 zugestellt worden. \n\n(2) Nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ können Personen, die ihren Wohn-\n\nsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, grundsätzlich nur \n\nvor den Gerichten dieses Staates verklagt werden, die Beklagten also \n\nvor den italienischen Gerichten, da sie ihren Wohnsitz in Italien haben. \n\nDie Gerichte eines anderen Vertragsstaates sind gemäß Art. 3 EuGVÜ \n\ninternational nur zuständig, soweit das Übereinkommen Ausnahmen re-\n\ngelt. \n\n(3) Das ist - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - \n\nhier der Fall, soweit mit der Klage Schadensersatzansprüche wegen Be-\n\ntrugs (Krediterschleichung) und wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schä-\n\ndigung geltend gemacht werden. Insoweit ergibt sich die internationale \n\nZuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Danach \n\nkönnen Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Ver-\n\ntragsstaates haben, in einem anderem Vertragsstaat verklagt werden, \n\nwenn eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet, \n\nund zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis \n\neingetreten ist. Das ist hier, wie das Berufungsgericht zu Recht ange-\n\nnommen hat, W. . \n\nb) Soweit das Berufungsgericht die auf deliktische Haftung ge-\n\nstützte Klage für unbegründet erachtet hat, ist hiergegen aus Rechts-\n\ngründen nichts zu erinnern. \n\naa) Zutreffend ist, daß sich mangels eines gemeinsamen gewöhn-\n\nlichen Aufenthalts der Parteien (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EGBGB) die delik-\n\ntische Haftung der Beklagten nach dem aufgrund der Tatortregel (Art. 40 \n\nAbs. 1 EGBGB) zur Anwendung berufenen deutschen Sachrecht beur-\n\nteilt, hier also nach den §§ 823 ff. BGB. \n\nbb) Richtig ist ferner, daß sowohl eine Haftung der Beklagten we-\n\ngen betrügerischer Krediterschleichung nach den §§ 823 Abs. 2, 830 \n\nBGB i.V. mit § 263 StGB als auch eine Verantwortlichkeit unter dem Ge-\n\nsichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) \n\nden Nachweis eines vorgefaßten Betrugsvorsatzes der Beklagten vor-\n\nausgesetzt hätte. Der Kläger hätte insoweit beweisen müssen, daß die \n\nBeklagten eine in Wahrheit von vornherein nicht bestehende Leistungs-\n\nwilligkeit oder Leistungsfähigkeit vorgetäuscht haben. Dies hat das Beru-\n\nfungsgericht auf der Grundlage der erstinstanzlich durchgeführten Be-\n\nweisaufnahme und der sonstigen relevanten Umstände des Falles in re-\n\nvisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als nicht bewiesen an-\n\ngesehen, da es angesichts des tiefgreifenden Zerwürfnisses, zu dem es \n\nim Anschluß an die Gewährung des Darlehens zwischen den ehemals \n\nbefreundeten Ehepaaren gekommen ist, nicht hat ausschließen können, \n\ndaß das gesamte Verhalten der Beklagten mit einem nachträglichen Sin-\n\nneswandel zusammenhängt. Die gegen diese tatrichterliche Würdigung \n\nerhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, aber \n\nnicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). \n\n2. Die auf vertragliche Ansprüche gestützte Klage hat das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht als unzulässig abgewiesen. Hierfür ist die interna-\n\ntionale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben, da das \n\nEuGVÜ für diese Ansprüche keine Ausnahmevorschrift im Sinne des \n\nArt. 3 Abs. 1 EuGVÜ enthält, die es erlauben würde, die Beklagten, die \n\nihren Wohnsitz in Italien haben, abweichend von der Regel des Art. 2 \n\nAbs. 1 EuGVÜ in einem anderen Vertragsstaat zu verklagen. \n\na) Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den geltend ge-\n\nmachten Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht \n\naus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die \n\nihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, wegen ver-\n\ntraglicher Ansprüche zwar auch vor dem Gericht des Ortes verklagt wer-\n\nden, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre. Der Erfüllungsort im Sin-\n\nne der genannten Vorschrift liegt hier aber nach den beanstandungsfrei-\n\nen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in der Bundesrepublik \n\nDeutschland, sondern in Italien. \n\naa) Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ist der Ort, an \n\ndem der Schuldner seine Leistungshandlung zu erbringen hat (vgl. Stau-\n\ndinger/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2004 § 269 Rdn. 2). Dieser ist nach \n\nder Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften \n\nnach dem Recht zu ermitteln, das nach den Kollisionsnormen des mit \n\ndem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maß-\n\ngeblich ist (EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1976 - Rs 12/76, Slg. 1976, \n\n1473, 1486, Rz. 15 - Tessili, vom 5. Oktober 1999 - Rs C-420/97, \n\nNJW 2000, 721, 722, Rz. 33 - Leathertex, vom 28. September 1999 \n\n- Rs C-440/97, WM 2000, 43, 45, Rz. 32 - GIE Groupe Concorde u.a. \n\nund vom 19. Februar 2002 - Rs C-256/00, IPRax 2002, 392, 393, Rz. 33 \n\n- Besix; Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, WM 2004, \n\n376, 379, zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 224 vorgesehen). Wie das \n\nBerufungsgericht angesichts des Vertragsschlusses in Deutschland zwi-\n\nschen Deutschen in deutscher Sprache (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar \n\n1997 - XI ZR 42/96, WM 1997, 560, 561) rechtsfehlerfrei und von den \n\nParteien nicht beanstandet angenommen hat, kommt hier jedenfalls kraft \n\nschlüssiger Rechtswahl der Parteien (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) \n\ndeutsches Recht zur Anwendung. \n\nbb) Maßgebend für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne \n\ndes Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ sind daher die §§ 269, 270 BGB. Danach hat die \n\nLeistung grundsätzlich an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner \n\nzur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat, es \n\nsei denn, ein anderer Leistungsort ist bestimmt oder aus den Umständen \n\nzu entnehmen. \n\n(1) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, \n\ndaß die Beklagten die ihnen obliegende Leistungshandlung für die Rück-\n\nzahlung des Darlehens an ihrem Wohnsitz in Italien zu erbringen haben. \n\nNach § 270 Abs. 4 BGB i.V. mit § 269 BGB sind Geldschulden im Zweifel \n\nam Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Daß Leistungshandlung und \n\nLeistungserfolg dabei häufig auseinanderfallen, ändert gemäß § 270 \n\nAbs. 4 BGB nichts daran, daß Leistungsort im Sinne des § 269 BGB der \n\nWohnort des Schuldners bleibt (BGHZ 44, 178, 179 f.; BGH, Urteil vom \n\n7. März 2002 - IX ZR 293/00, WM 2002, 999, 1000). \n\n(2) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch weder \n\naus den Umständen des Falles noch aus den zwischen den Parteien ge-\n\ntroffenen Vereinbarungen etwas Abweichendes. Das Berufungsgericht \n\nhat die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung - anders als die \n\nRevision - nicht als \"Leihe\" oder \"Gefälligkeitsvertrag\", sondern in aus \n\nRechtsgründen nicht zu beanstandender Weise als Darlehensvertrag \n\nausgelegt. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung un-\n\nterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung dar-\n\nauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denk-\n\ngesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Ausle-\n\ngungsstoff außer acht gelassen wurde (BGH, Urteil vom 29. März 2000 \n\n- VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1291 f.; Senatsurteile vom 25. Juni \n\n2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688 und vom 23. September \n\n2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233). \n\nDas ist hier nicht der Fall. Auch die Revision zeigt solche Fehler \n\nnicht auf. Ihr Einwand, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klä-\n\ngers übergangen, er und seine Frau hätten den Beklagten das Geld mit \n\nder ausdrücklichen Erklärung und Erwartung ausgehändigt, es wieder in \n\nW. zurückzuerhalten, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil hier-\n\ndurch eine Einigung der Vertragsparteien auf einen vom Gesetz abwei-\n\nchenden Leistungsort nicht dargetan ist. Die von den Beklagten unter-\n\nzeichnete schriftliche Bestätigung enthält hierzu keine Angaben. Ein Be-\n\nweisantritt des Klägers zur Vereinbarung von W. als Erfüllungsort \n\nfehlt in der Berufungsinstanz. \n\nb) Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, \n\ndaß sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur \n\nEntscheidung über den Darlehensrückzahlungsanspruch auch nicht kraft \n\nSachzusammenhangs aus dem im Streitfall gegebenen Deliktsgerichts-\n\nstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ herleiten läßt. \n\naa) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, hat der Ge-\n\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 27. Septem-\n\nber 1988 (Rs 189/87, Slg. 1988, 5565, 5585 f., Rz. 19, 20 - Kalfelis) eine \n\nsolche Ausdehnung der Entscheidungskompetenz verneint. Er hat das \n\ndamit begründet, daß der Ausnahmecharakter der besonderen Vertrags- \n\nund Deliktsgerichtsstände gemäß Art. 5 EuGVÜ gegenüber dem allge-\n\nmeinen Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten, bei dem der Kläger seine \n\nKlage unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geltend machen könne, \n\neine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift erfordere. Ein Gericht, \n\ndas - wie hier - nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ für die Entscheidung über eine \n\nauf deliktische Ansprüche gestützte Klage zuständig sei, könne über die \n\nKlage daher nicht auch unter anderen, nicht deliktischen Gesichtspunk-\n\nten entscheiden. Dieser Entscheidung hat sich der Bundesgerichtshof \n\nder Bundesgerichtshof angeschlossen (BGHZ 132, 105, 112 f.; 153, 173, \n\n180). \n\nbb) Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der im vor-\n\nliegenden Rechtsstreit vorgebrachten Gesichtspunkte fest. \n\n(1) Soweit das Berufungsgericht auf die in der Literatur geäußerte \n\nKritik an der Rechtsprechung verweist (vgl. etwa Geimer NJW 1988, \n\n3089 f.; ders. in Zöller, ZPO 22. Aufl. Art. 5 EuGVÜ Rdn. 6, 17; Gottwald \n\nIPRax 1989, 272, 273; ders. in MünchKomm, ZPO 2. Aufl. Art. 5 EuGVÜ \n\nRdn. 8 m.w.Nachw.), handelt es sich um Stimmen, die an die schon frü-\n\nher im Schrifttum aus Gründen der Prozeßökonomie befürwortete An-\n\nnahme eines internationalen Gerichtsstands des Sachzusammenhangs \n\n(vgl. etwa Geimer IPRax 1986, 80, 81; Kropholler, Handbuch des interna-\n\ntionalen Zivilverfahrensrechts Bd. I S. 344 Rdn. 374) anknüpfen. Sie ha-\n\nben den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aber nicht zu \n\neiner erweiternden Auslegung der Vorschriften veranlaßt. Weder das Be-\n\nrufungsgericht noch die Revision zeigen durchgreifende neue Gesichts-\n\npunkte auf, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlaß geben könn-\n\nten. \n\nDer Einwand, entgegen der Auffassung des Gerichtshofs der Eu-\n\nropäischen Gemeinschaften sei es nicht in jedem Fall möglich, eine alle \n\nAnspruchsgrundlagen umfassende Sachentscheidung am Wohnsitzge-\n\nricht des Beklagten zu erreichen, greift im Streitfall nicht. Hier hätte es \n\ndem Kläger offengestanden, durch eine Klage am Wohnsitzgericht der \n\nBeklagten in Italien den gesamten Streitstoff in einem Rechtsstreit zu \n\nerledigen. \n\nDer Hinweis, daß das EuGVÜ den Beklagtenschutz durch die ge-\n\nmäß Art. 6 Nr. 1 und Nr. 2 eröffnete Möglichkeit, Klagen gegen mehrere \n\n(in verschiedenen Staaten lebende) Beklagte in einem Vertragsstaat zu \n\nerheben, selbst durchbreche, rechtfertigt eine Annexzuständigkeit für \n\nnichtdeliktische Ansprüche \n\nim Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 \n\nEuGVÜ schon deshalb nicht, weil diese Konzentrationsmöglichkeit nach \n\nder Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften \n\ngerade nicht in Fällen gilt, in denen das Klagebegehren gegen den einen \n\nBeklagten auf deliktische, das gegen den anderen Beklagten auf vertrag-\n\nliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird (EuGH, Urteil vom 27. Oktober \n\n1998 - Rs C-51/97, Slg. I 1998, 6511, 6549, Rz. 50 - Réunion européen-\n\nne; ebenso Senat, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 83/01, WM 2001, \n\n2402, 2404). \n\nSoweit sich die Revision darauf beruft, das EuGVÜ sehe in Art. 22 \n\nselbst die Begründung eines einheitlichen internationalen Gerichtsstands \n\nkraft besonderen Sachzusammenhangs vor, rechtfertigt auch das die von \n\nihr befürwortete Annahme einer \n\ninternationalen Annexzuständigkeit \n\nnicht. Art. 22 EuGVÜ, der die Behandlung im Zusammenhang stehender \n\nKlagen, die bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig ge-\n\nmacht worden sind, regelt, schafft nach der Rechtsprechung des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nämlich keine Zuständig-\n\nkeiten; insbesondere begründet er nicht die Zuständigkeit des Gerichts \n\neines Vertragsstaates für die Entscheidung über eine Klage, die mit einer \n\nanderen - gemäß EuGVÜ bei diesem Gericht anhängig gemachten - Kla-\n\nge im Zusammenhang steht (EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1999 - Rs C-\n\n420/97, NJW 2000, 721, 723, Rz. 38 m.w.Nachw. - Leathertex). \n\n(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muß die Frage \n\nder internationalen Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs auch nicht \n\nmit Rücksicht auf den Beschluß des X. Zivilsenats vom 10. Dezember \n\n2002 (BGHZ 153, 173), der dem nach § 32 ZPO örtlich zuständigen Ge-\n\nricht im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eine umfassende An-\n\nnexzuständigkeit zuerkannt hat, neu bewertet werden. Das Berufungsge-\n\nricht stützt seine Auffassung darauf, daß der für den Beschluß vom \n\n10. Dezember 2002 maßgebliche Gesichtspunkt, durch eine umfassende \n\nPrüfungskompetenz des nach § 32 ZPO zuständigen Gerichts würden \n\nschutzwürdige Belange der Beklagten nicht berührt, diese seien vielmehr \n\nregelmäßig selbst nicht daran interessiert, wiederholt mit demselben \n\nSachverhalt gerichtlich konfrontiert zu werden, auch für die Frage der \n\ninternationalen Zuständigkeit entscheidend sei. \n\nDem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Wie \n\nauch das Berufungsgericht nicht verkennt, hat der X. Zivilsenat eine \n\nErstreckung seiner ausschließlich zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen \n\nEntscheidung auf die Frage der internationalen Zuständigkeit mit Rück-\n\nsicht auf die besonders weitreichenden Konsequenzen, die sich aus der \n\nEntscheidung über die internationale Zuständigkeit ergeben, ausdrück-\n\nlich ausgeschlossen (BGHZ 153, 173, 180). \n\nDem ist zuzustimmen. Die internationale Zuständigkeit hat ein un-\n\ngleich höheres Gewicht als die örtliche, sachliche oder funktionale Zu-\n\nständigkeit. Sie entscheidet über das internationale Privatrecht - das \n\nheißt nicht selten mittelbar über das materielle Recht - sowie über das \n\nVerfahrensrecht, das Anwendung findet. Die Entscheidung über die in-\n\nternationale Zuständigkeit kann demgemäß im Gegensatz zu der Zu-\n\nständigkeitsabgrenzung unter den deutschen Gerichten die sachliche \n\nEntscheidung des Prozesses vorwegnehmen (BGHZ 44, 46, 50; 153, 82, \n\n86; Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - XI ZR 474/02, WM 2004, 377, \n\n378, zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 224 vorgesehen). Angesichts \n\ndessen besteht für die Frage der internationalen Zuständigkeit ein be-\n\nsonderes Bedürfnis nach Rechtssicherheit. \n\nDiesem dienen die Regelungen des EuGVÜ (EuGH, Urteil vom \n\n19. Februar 2002 - Rs C-256/00, IPRax 2002, 392, 393, Rz. 25 m.w. \n\nNachw. - Besix). Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften \n\nwiederholt entschieden hat, verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit \n\neine Auslegung der von der allgemeinen Regel des Brüsseler \n\nÜbereinkommens abweichenden Zuständigkeitsregeln, die sicherstellt, \n\ndaß ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor \n\nwelchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen \n\nWohnsitz hat, er verklagt werden könnte (EuGH, Urteile vom 28. Septem-\n\nber 1999 - Rs C-440/97, WM 2000, 43, 45, Rz. 24 - GIE Groupe \n\nConcorde u.a. und vom 19. Februar 2002 aaO Rz. 26, \n\njeweils \n\nm.w.Nachw.). Dem von der Revision angesprochenen Bedürfnis, eine \n\nHäufung der Gerichtsstände zu vermeiden, um der Gefahr einander \n\nwidersprechender Entscheidungen zu begegnen (vgl. hierzu auch EuGH, \n\nUrteil vom 19. Februar 2002 aaO Rz. 27), wird nach der Rechtsprechung \n\ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht durch eine \n\nErweiterung der Wahlgerichtsstände, sondern durch die Grundregel des \n\nArt. 2 Abs. 1 EuGVÜ Rechnung getragen, nach welcher Personen, die \n\nihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne \n\nRücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates \n\nzu verklagen sind. Diese Regelung bietet - wie der Gerichtshof betont - \n\nRegelung bietet - wie der Gerichtshof betont - einen sicheren und verläß-\n\nlichen Anknüpfungspunkt (EuGH, Urteil vom 19. Februar 2002 aaO \n\nRz. 50). Demgegenüber seien die besonderen Zuständigkeitsregeln ge-\n\nmäß Art. 3, 5, 6 EuGVÜ nur eine Ausnahme von diesem allgemeinen \n\nGrundsatz. Sie legten die Fälle, in denen eine Person vor den Gerichten \n\neines anderen Vertragsstaates verklagt werden könne, abschließend fest \n\nund seien für eine Auslegung, die über die in dem Übereinkommen aus-\n\ndrücklich vorgesehenen Fälle hinausgehe, nicht offen, da andernfalls die \n\nin Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ niedergelegte Grundregel ausgehöhlt würde und \n\nder Kläger gegebenenfalls einen Gerichtsstand wählen könnte, der für \n\nden in einem Vertragsstaat ansässigen Beklagten unvorhersehbar wäre \n\n(EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1998 - Rs C-51/97, Slg. I 1998, 6511, \n\n6541 f., Rz. 16 - Réunion européenne und vom 19. Februar 2002 aaO \n\nS. 394 f., Rz. 50/54, jeweils m.w.Nachw.). Aus diesem Grund hat der Ge-\n\nrichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht nur die hier in Rede \n\nstehende Annexzuständigkeit für nicht deliktische Ansprüche im Delikts-\n\ngerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ausgeschlossen. Er hat vielmehr \n\neinen einheitlichen Gerichtsstand auch in den Fällen abgelehnt, in denen \n\ndas Klagebegehren gegen den einen Beklagten auf deliktischen, das ge-\n\ngen den anderen Beklagten auf vertraglichen Anspruchsgrundlagen be-\n\nruht (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 1998 aaO S. 6549, Rz. 50; ebenso \n\nSenat, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 83/01, WM 2001, 2402, \n\n2404) oder in denen über eine Klage zu entscheiden ist, die auf zwei \n\nsich aus demselben Vertrag ergebende gleichrangige Verpflichtungen \n\ngestützt wird, die in unterschiedlichen Vertragsstaaten zu erfüllen wären \n\n(EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1999 - Rs C-420/97, NJW 2000, 721, 723, \n\nRz. 42 - Leathertex). \n\n(3) Da mithin die Ausnahmeregelungen des EuGVÜ abschließend \n\nund keiner erweiternden Auslegung zugänglich sind, rechtfertigt auch der \n\nHinweis des Berufungsgerichts, daß die Parteien dieselbe Staatsangehö-\n\nrigkeit haben, demselben Vertragsstaat angehören und das sachliche \n\nRecht dieses Staates zur Anwendung kommt, kein anderes Ergebnis. An \n\ndiese Umstände knüpfen die Regelungen des EuGVÜ gerade nicht an. \n\nMaßgeblich ist vielmehr der Wohnsitz des Beklagten, sofern nicht \n\n- anders als hier - einer der in dem Übereinkommen ausdrücklich ge-\n\nnannten Ausnahmefälle vorliegt. Der hinter dieser Zuständigkeitsregel \n\nstehende allgemeine Rechtsgedanke, dem Beklagten die Verteidigung zu \n\nerleichtern \n\n(EuGH, Urteil vom 19. Februar 2002 \n\n- Rs C-256/00, \n\nIPRax 2002, 392, 395, Rz. 52 - Besix), greift im übrigen - was das Beru-\n\nfungsgericht nicht berücksichtigt - auch in einem Fall wie dem vorliegen-\n\nden. So entfallen für die Beklagten bei einer Klage an ihrem Wohnsitzge-\n\nricht etwa notwendige Anreisen aus Italien zu Gerichtsterminen nach \n\nDeutschland. \n\ncc) Entgegen der Anregung des Berufungsgerichts sieht der er-\n\nkennende Senat keinen Anlaß, die Sache dem Gerichtshof der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften gemäß Art. 2 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1 des Protokolls \n\nvom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom \n\n27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Voll-\n\nstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen \n\ndurch den Gerichtshof (BGBl. 1972 II S. 846) zur Vorabentscheidung \n\nzwecks Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ vorzulegen. Der erkennende \n\nSenat hat als das mit dem Rechtsstreit befaßte nationale Gericht, das \n\ndie Verantwortung für die abschließende richterliche Entscheidung trägt, \n\nüber die Notwendigkeit einer Vorlage zu entscheiden (vgl. EuGH, Urteil \n\nvom 16. März 1999 - Rs C-159/97, WM 1999, 1187, 1190, Rz. 14 - Ca-\n\nstelletti Spedizioni Internazionali). Diese besteht nicht. Nach der Recht-\n\nsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entfällt \n\ndie Verpflichtung zur Vorlage, wenn - wie hier der Fall - die betreffende \n\ngemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung \n\ndurch den Gerichtshof war bzw. eine gesicherte Rechtsprechung des Ge-\n\nrichtshofs vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist, und \n\ndas nationale Gericht sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs \n\nanschließt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs 283/81, Slg. 1982, \n\n3415, 3429 ff., Rz. 13 f., 21 - C.I.L.F.I.T.; ebenso BVerfGE 82, 159, 193, \n\n195). \n\nIII. \n\nDie Revision war somit zurückzuweisen. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Appl Ellenberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-07/xi-zr-366-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-07/xi-zr-366-03","retrieved":"2026-07-10 16:14:16.974005+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-07/xi-zr-366-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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