{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-12-06","aktenzeichen":"II ZR 401/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 401/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n6. Dezember 2004 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 6. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des \n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig \n\nvom \n\n24. Oktober 2002 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Göttingen vom 23. August 2001 abgeändert je-\n\nweils im Kostenpunkt und soweit sie die Beklagte zu 2 betreffen. \n\nAuf die Berufung der Klägerin wird unter Abweisung der gegen die \n\nBeklagte zu 2 gerichteten Klage im übrigen \n\n1. die Beklagte zu 2 verurteilt, \n\na) an die Klägerin 17.248,26 € (= 33.734,67 DM) neb st Zinsen in \n\nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem \n\n21. Januar 2002 sowie auf 15.534,02 € (= 30.381,91 D M) für \n\ndie Zeit vom 30. Juli 2001 bis zum 20. Januar 2002 zu zahlen; \n\nb) an die Klägerin das Original der Lebensversicherungspolice \n\nNr. L-2 der Beklagten zu 3 unter Rückabtretung der Rechte aus \n\nder Versicherung herauszugeben; \n\nc) die ihr abgetretenen Gehaltsansprüche der Klägerin und ihres \n\nEhemannes zurückabzutreten; \n\n2. festgestellt, \n\n daß der Beklagten zu 2 aus dem Darlehensvertrag vom \n\n18. September/8. Oktober 1991, Konto Nr. 72, keine Ansprüche \n\ngegen die Klägerin und ihren Ehemann zustehen. \n\nDie erstinstanzlichen Gerichtskosten \n\ntragen die Klägerin zu \n\n30,8 % und die Beklagte zu 2 zu 69,2 %. \n\nDie erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt \n\ndie Beklagte zu 2 zu 69,2 %. \n\nDie erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten \n\nzu 2 trägt die Klägerin zu 30,8 %. \n\nDie Gerichtskosten der zweiten Instanz haben die Klägerin \n\nzu 13,1 % und die Beklagte zu 2 zu 86,9 % zu tragen. \n\nDie außergerichtlichen Kosten der Klägerin in zweiter Instanz wer-\n\nden der Beklagten zu 2 zu 82,4 % auferlegt. \n\nDie außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 in zweiter In-\n\nstanz werden der Klägerin zu 17,6 % auferlegt. \n\nDie Kosten der Revision trägt die Beklagte zu 2. \n\nDie den Beklagten zu 1 und 3 entstandenen außergericht- \n\nlichen Kosten des Rechtsstreits, soweit über sie nicht bereits \n\ndurch Beschluß des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs \n\n- XI ZR 431/02 - vom 11. März 2003 entschieden worden ist, trägt \n\ndie Klägerin. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nGegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der Streit der Klägerin \n\nund der Beklagten zu 2 über Ansprüche aus einem Darlehen, das die Beklagte \n\nzu 2 der Klägerin und deren Ehemann zur Finanzierung ihrer Kommanditbeteili-\n\ngung an dem geschlossenen Immobilienfonds N. GmbH & Co. Betriebsgesell-\n\nschaft KG (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft) im Oktober 1991 gewährt \n\nhat. \n\nDie Fondsgesellschaft war von der N. Verwaltungs GmbH als persön- \n\nlich haftender Gesellschafterin und der NT. GmbH Steuerberatungsgesell- \n\nschaft (im folgenden: NT. GmbH) als Kommanditistin gegründet worden. \n\nGesellschaftszweck war u.a. der Erwerb von bebauten und unbe- \n\nbauten Grundstücken, Umbau bestehender Freizeit- und Sporteinrichtungen, \n\nNeubau eines subtropischen Schwimmparadieses nebst Parc Plaza, \n\neines Sport- \n\nund \n\nTagungshotels \n\nsowie \n\nca. \n\n300 Bungalows \n\nin \n\nT., Gemeinde B.. Die Anleger beteiligten sich an dem Fonds \n\ntreu- \n\ngeberisch über die NT. GmbH. Die Einlage der Klägerin und \n\nihres Ehemannes betrug 50.000,00 DM und wurde nebst einer 5 %igen Bear-\n\nbeitungsgebühr durch eine Eigenkapitalzahlung von 10.000,00 DM sowie einen \n\ndurch eine Tilgungslebensversicherung des Ehemannes der Klägerin besicher-\n\nten Festkredit der Beklagten über 47.222,22 DM finanziert. Die Beklagte zu 2 \n\nzahlte das Darlehen, wie nach dem Vertrag vorgesehen, an die NT. \n\nGmbH aus. Die Fondsbeteiligung und deren Finanzierung waren der Klägerin \n\nund ihrem Ehemann von dem Beklagten zu 1, Gesellschafter und stellvertre-\n\ntender Geschäftsführer der A. Gesellschaft mbH in G., vermittelt worden. \n\nAm 14. Juli 1995 wurde sowohl über das Vermögen der Fondsgesell-\n\nschaft als auch über das ihrer Komplementärin, der N. Verwaltungs GmbH, das \n\nKonkursverfahren eröffnet. Die NT. GmbH erklärte unter dem 31. Juli 1998 ge-\n\ngenüber allen Anlegern die Kündigung des mit ihnen jeweils geschlossenen \n\nTreuhandvertrages zum 31. Dezember 1998. Die Klägerin und ihr Ehemann \n\nhaben die fristlose Kündigung ihrer Fondsbeteiligung während des Rechts-\n\nstreits, am 23. Oktober 2000, erklärt. Beide haben der Beklagten zu 2 bis zum \n\n31. Dezember 2001 insgesamt 35.234,67 DM an Zinsen gezahlt. \n\nMit ihrer am 12. November 1999 zugestellten Klage hat die Klägerin aus \n\neigenem und ihr abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Beklagten zu 1-3 \n\nals Gesamtschuldner auf Ersatz des ihr und ihrem Ehemann durch den Fonds-\n\nbeitritt, die Kreditaufnahme und den Abschluß der Lebensversicherung entstan-\n\ndenen Schadens, den sie mit 107.078,49 DM beziffert hat, in Anspruch ge-\n\nnommen. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 hat die Klägerin darüber hinaus die \n\nFeststellung begehrt, daß sie und ihr Ehemann weder zu weiteren Zinszahlun-\n\ngen noch zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet seien. Außerdem hat sie \n\ndie Verurteilung der Beklagten zu 2 zur Herausgabe der Lebensversicherungs-\n\npolice und die Feststellung begehrt, daß die Abtretung der Versicherung und \n\ndie ihrer Bezüge wie derjenigen ihres Ehemannes an die Beklagte zu 2 unwirk-\n\nsam seien. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die \n\nKlägerin zunächst die erstinstanzlichen Anträge unter geringfügiger Erhöhung \n\ndes Zahlungsantrags weiterverfolgt, den Zahlungsantrag dann auf 18.015,20 € \n\nermäßigt und - unter Beibehaltung ihrer die Lebensversicherung und die Abtre-\n\ntung der Bezüge betreffenden Anträge - die Verurteilung der Beklagten als Ge-\n\nsamtschuldner, sie und ihren Ehemann von jeglichen Zahlungspflichten aus \n\ndem mit der Beklagten zu 2 geschlossenen Darlehensvertrag zu befreien, ver-\n\nlangt. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer vom Senat nur be-\n\nzüglich der Beklagten zu 2 zugelassenen Revision - die Klägerin hatte ihre die \n\nBeklagten zu 1 und 3 betreffende Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenom-\n\nmen - will die Klägerin lediglich noch die Verurteilung der Beklagten zu 2 zur \n\nZahlung von 18.015,20 € sowie dazu, sie und ihren Ehe mann von den Ver-\n\npflichtungen aus dem Darlehensvertrag zu befreien, und die Freigabe der der \n\nBeklagten zu 2 abgetretenen Sicherheiten erreichen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und - abgesehen \n\nvon einem geringen Teil des Zahlungsbegehrens - zum Erfolg der mit der Revi-\n\nsion noch verfolgten Anträge der Klägerin. \n\nI. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 2 Rückzahlung gezahlter Zin-\n\nsen und Rückgewähr der Sicherheiten verlangen. Sie und ihr Ehemann schul-\n\nden der Beklagten zu 2 weder weitere Zinsleistungen noch die Rückzahlung \n\ndes Darlehens. Das ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB i.V.m. § 9 \n\nVerbrKrG in der hier anzuwendenden bis zum 30. September 2000 geltenden \n\nFassung des Gesetzes. \n\n1. Der Darlehensvertrag vom 18. September/8. Oktober 1991 ist, wie die \n\nRevision mit Recht rügt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ge-\n\nmäß § 6 Abs. 1 2. Alt. VerbrKrG wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 5 \n\nNr. 1 f VerbrKrG nichtig. \n\na) Nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f VerbrKrG muß die vom Verbraucher zu \n\nunterzeichnende, den Abschluß eines Darlehensvertrages betreffende Willens-\n\nerklärung die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im \n\nZusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird, angeben. Der in \n\nRede stehende Darlehensvertrag enthält unstreitig keine Angaben über die \n\nHöhe der an die Beklagte zu 3 zu entrichtenden Versicherungsprämien. Da der \n\nAbschluß einer von der Klägerin und ihrem Ehemann zur Tilgung des Darle-\n\nhens vorgesehenen Kapitallebensversicherung nach der Darlehenszusage der \n\nBeklagten zu 2 vom 18. September 1991 Voraussetzung für die Kreditgewäh-\n\nrung war, der Darlehensvertrag die Abtretung dieser Versicherung an die Be-\n\nklagte zu 2 zur Sicherung ihrer Ansprüche ausdrücklich vorsah und die Klägerin \n\nund ihr Ehemann eine entsprechende Abtretungserklärung abgegeben haben, \n\nunterliegt es keinem Zweifel, daß der Abschluß der Versicherung im Zusam-\n\nmenhang mit dem Kreditvertrag stand. \n\nDas Fehlen der nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f VerbrKrG notwendigen \n\nAngabe der Kosten der Versicherung hat nach § 6 Abs. 1 2. Alt. VerbrKrG \n\nzwingend die Nichtigkeit des betroffenen Darlehensvertrages zur Folge. Entge-\n\ngen der Ansicht des Berufungsgerichts, das rechtsfehlerhaft allein auf die Vor-\n\nschrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b VerbrKrG abgestellt hat, kann die Tatsa-\n\nche, daß die Beklagte zu 3 dem Ehemann der Klägerin erst mit Schreiben vom \n\n11. Oktober 1991 die Höhe der Versicherungsbeiträge genannt hat, während \n\nder Darlehensvertrag bereits mit seiner Unterzeichnung durch die Klägerin und \n\nihren Ehemann am 8. Oktober 1991 zustande gekommen war, angesichts der \n\nklaren und eindeutigen Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f VerbrKrG, \n\nder hier einschlägig ist, einerseits und des § 6 Abs. 1 2. Alt. VerbrKrG anderer-\n\nseits eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen. \n\nb) Die Nichtigkeit des Kreditvertrages ist durch die Auszahlung der Dar-\n\nlehensvaluta an die Treuhandkommanditistin nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1 \n\nVerbrKrG geheilt worden. \n\nDer Grundsatz, daß ein Darlehen empfangen ist, wenn die Darlehensva-\n\nluta nicht an den Darlehensnehmer, sondern auf dessen Anweisung an einen \n\nDritten gezahlt wurde, gilt nicht im Falle eines Verbundgeschäfts im Sinne von \n\n§ 9 Abs. 1 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, \n\n1394, 1398 m.w.Nachw.). Um ein solches Geschäft handelt es sich bei dem \n\nFondsbeitritt der Klägerin und ihres Ehemannes und dem von beiden mit der \n\nBeklagten zu 2 geschlossenen Kreditvertrag. \n\nDie Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG gelten nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats entsprechend für Kredite, die der Finanzierung einer Beteili-\n\ngung an einer Anlagegesellschaft dienen (vgl. BGHZ 156, 46, 50). Der Vertrag \n\nder Klägerin und ihres Ehemannes über den Erwerb einer Fondsbeteiligung \n\nbildet mit dem Kreditvertrag der Parteien ein verbundenes Geschäft, weil das \n\nDarlehen der Finanzierung der Beteiligung diente und beide Verträge als wirt-\n\nschaftliche Einheit anzusehen sind. Diese wird nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG \n\nunwiderleglich vermutet, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder \n\ndem Abschluß des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers, d.h. hier: der \n\nFondsgesellschaft, bedient. Die Beklagte zu 2 hat sich bei der Vorbereitung des \n\nDarlehensvertrages der Mitwirkung des Vertriebsunternehmens, für das der \n\nBeklagte zu 1 tätig war, und der Fondsgesellschaft bedient. Denn sie hat ihre \n\nEntscheidung, der Klägerin und ihrem Ehemann das Darlehen zu gewähren, \n\nauf der Grundlage der Bonitätsunterlagen getroffen, die von dem Beklagten \n\nzu 1 erhoben und nach der unangefochtenen und durch die Schreiben der NT. \n\nGmbH an die Beklagte zu 2 vom 17. und 29. Juli 1991 bestätigten \n\nFeststellung des Berufungsgerichts über den Beklagten zu 1 und die Grün-\n\ndungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin NT. GmbH an die Beklagte \n\nzu 2 weitergeleitet worden waren. Die NT. GmbH handelte dabei offensichtlich \n\nals Vertreterin der N. Verwaltungs GmbH, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben als \n\nGeschäftsführerin der Fondsgesellschaft nach § 9 Abs. 1 die Treuhandkom-\n\nmanditistin als Geschäftsbesorgerin bevollmächtigen konnte. Darauf, daß die \n\nBeklagte zu 2 dem Vermittlungsunternehmen nach ihrer Darstellung ihre Ver-\n\ntragsformulare nicht überlassen hatte, kommt es unter diesen Umständen nicht \n\nan. \n\n3. a) Die Nichtigkeit des Darlehensvertrages hat zur Folge, daß die Zins-\n\nzahlungen der Klägerin und ihres Ehemannes ebenso wie Bestellung von \n\nSicherheiten zugunsten der Beklagten zu 2 ohne rechtlichen Grund erfolgten, \n\nso daß die Beklagte zu 2 gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB Zinsen und \n\nSicherheiten zurückzugewähren hat. \n\nDie Klägerin kann allerdings nicht die per 31. Dezember 2001 insgesamt \n\ngeleisteten Zinsen von 18.015,20 € zurückverlangen, sonder n \n\nlediglich \n\n17.248,26 €. Sie und ihr Ehemann haben nämlich nur A nspruch auf Erstattung \n\nsolcher Zahlungen, die sie aus eigenem Vermögen, nicht aus Erträgnissen des \n\nFonds geleistet haben und müssen sich Ausschüttungen der Fondsgesellschaft \n\nanrechnen lassen, weil die Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach § 812 \n\nBGB ebenso wenig wie diejenige nach § 3 HaustürWG (vgl. hierzu Sen.Urt. v. \n\n14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404) dazu führen darf, daß der \n\nAnleger dadurch besser steht, als er ohne die Fondsbeteiligung gestanden hät-\n\nte. Anhaltspunkte dafür, daß die bis 31. Dezember 2001 gezahlten Zinsen ganz \n\noder teilweise aus Erträgnissen des Fonds stammten, bestehen zwar nicht. Die \n\nForderung der Klägerin ist jedoch um die 1.500,00 DM (= 766,94 €) zu kürzen, \n\ndie sie und ihr Ehemann nach ihrer unbestritten gebliebenen eigenen Darstel-\n\nlung als Ausschüttungen des Fonds erhielten. \n\nb) Die Klägerin und ihr Ehemann haben der Beklagten zu 2 die Darle-\n\nhensvaluta nicht zurückzuzahlen. Nach der Rechtsprechung des Senats erhält \n\nder Anleger bei einem Verbundgeschäft nur eine einheitliche Leistung, nämlich \n\ndie Fondsbeteiligung, so daß er bei der Rückabwicklung des Darlehensvertra-\n\nges der Bank nicht die Darlehensvaluta schuldet, sondern lediglich die Abtre-\n\ntung seiner Fondsbeteiligung (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP \n\n2004, 1394, 1399). Sofern der Beteiligungserwerb - wie im vorliegenden Fall - \n\nnicht vollen Umfangs durch Kredit finanziert wurde, sondern auch durch einen \n\nEigenkapitalanteil des Anlegers, kann die Bank allerdings die Abtretung der \n\nFondsbeteiligung nur dann verlangen, wenn sie dem Anleger das Eigenkapital \n\nersetzt (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 aaO). \n\nII. Danach erweist sich die Revision der Klägerin gegen das angefochte-\n\nne Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als begründet. Der Ab-\n\nweisung als unbegründet unterliegt neben dem erwähnten Teilbetrag von \n\n1.500,00 DM auch ein Teil der Zinsforderung hinsichtlich des Zahlungs-\n\nanspruchs. Es fehlt an einem den verlangten Zinssatz von 10 % rechtfertigen-\n\nden Tatsachenvortrag. \n\nRöhricht \n\nKurzwelly \n\nMünke \n\nGehrlein \n\nCaliebe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-06/ii-zr-401-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-06/ii-zr-401-02","retrieved":"2026-07-10 16:14:56.111462+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-06/ii-zr-401-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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