{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2004-12-06","aktenzeichen":"AnwZ (B) 92/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 92/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Dezember 2004 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten \n\ndes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Basdorf, die Richterin \n\nDr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und \n\ndie Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff \n\nam 6. Dezember 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDas Gesuch des Antragstellers, ihm Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der so-\n\nfortigen Beschwerde zu gewähren, wird zurückgewiesen. \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß \n\ndes I. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 27. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 \n\nEuro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer im Jahre 1948 geborene Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsan-\n\nwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 11. September 2002 hat die An-\n\ntragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen \n\nVermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Den Antrag auf \n\ngerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dieser \n\nBeschluß wurde dem Antragsteller \n\nlaut Postzustellungsurkunde am \n\n8. August 2003 durch Einlegung in den zur Wohnung des Antragstellers gehö-\n\nrenden Briefkasten zugestellt, nachdem zuvor vergeblich versucht worden war, \n\nihm den Beschluß \n\nin seiner Wohnung zu übergeben. Mit einem am \n\n2. Oktober 2003 beim Anwaltsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz hat der \n\nAntragsteller Beschwerde gegen den Beschluß eingelegt und vorsorglich Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Rechtsmittel-\n\nfrist beantragt. Er hat darin vorgetragen und eidesstattlich versichert, von der \n\nEntscheidung des Anwaltsgerichtshofes erst in der vorangegangenen Woche \n\ndurch Schreiben des Amtsgerichts und des Landgerichts Kenntnis erlangt zu \n\nhaben, in denen ihm seine Löschung aus der Liste der Rechtsanwälte mitgeteilt \n\nworden sei. \n\nII. \n\nDie an sich statthafte sofortige Beschwerde (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO) ist \n\nwegen Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist (§ 42 Abs. 4 BRAO) als \n\nunzulässig zu verwerfen; denn das form- und fristgerecht eingereichte Wieder-\n\neinsetzungsgesuch des Antragstellers ist nicht begründet. \n\n1. Der angefochtene Beschluß ist dem Antragsteller wirksam zugestellt \n\nworden. \n\na) Nach der für Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssa-\n\nchen geltenden Verfahrensordnung richtet sich die Zustellung der Entscheidung \n\nnach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§§ 40 Abs. 4, 42 Abs. 6 BRAO \n\ni.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG). Danach war eine Zustellung durch Einlegung \n\nin den Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung gemäß § 180 ZPO zulässig, \n\nnachdem der Postbote vergeblich versucht hatte, die Zustellung durch Überga-\n\nbe an den Antragsteller oder Familienangehörige in dessen Wohnung zu bewir-\n\nken. \n\nb) Der Antragsteller hat angegeben, das ihm zugestellte Schriftstück \n\nnicht erhalten zu haben, und ergänzend ausgeführt, an seiner Haustür sei für \n\nPostsendungen ein Durchwurf angebracht. Die eingeworfene Post würde dann \n\nauf einem im Wohnzimmer befindlichen, sonst nicht benutzen Schreibtisch ab-\n\ngelegt. Da jeden Werktag neben der Post auch eine Vielzahl von Werbesen-\n\ndungen, Zeitschriften, Broschüren und ähnliches eingeworfen würde, sei der \n\nBrief des Anwaltsgerichtshofs möglicherweise in eine andere Wurfsendung ge-\n\nrutscht und versehentlich vernichtet worden. Dies müsse geschehen sein, bevor \n\ner abends von seiner Arbeit nach Hause gekommen sei. \n\nDer Postzusteller hat in der über die Zustellung aufgenommenen Urkun-\n\nde bezeugt, die zuzustellende Entscheidung in den Hausbriefkasten eingelegt \n\nzu haben. Dieser Vermerk hat auch dann, wenn er von einem Bediensteten der \n\nDeutschen Post AG ausgestellt wird, die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde \n\nim Sinne des § 418 ZPO (§ 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO), begründet also den vollen \n\nBeweis der in der Urkunde bezeichneten Tatsachen. Der Beweis kann durch \n\nGegenbeweis entkräftet werden (§ 418 Abs. 2 ZPO). Die bloße Versicherung, \n\ndas Schriftstück nicht erhalten zu haben, genügt dafür nicht. Die Unrichtigkeit \n\nder in der Urkunde bezeugten Tatsachen muß zur vollen Überzeugung des Ge-\n\nrichts bewiesen werden (BGH, Beschl. vom 16. Februar 1984 - IX ZB 172/83, \n\nVersR 1984, 422, 443; vom 30. Oktober 1997 - VII ZB 19/97, NJW 1998, 461). \n\nWeiterer Beweiserhebung bedurfte es hier nicht, weil der Antragsteller selbst \n\nnicht ausschließt, daß das Schriftstück - wie beurkundet - eingeworfen, aber in \n\nseinem Bereich versehentlich vernichtet worden sei. \n\n2. Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß er von \n\nder zugestellten Entscheidung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt \n\nhat. Ihm kann daher nicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gewährt werden. \n\nDer Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, daß zwar die Un-\n\nkenntnis des Empfängers von einer durch Niederlegung bewirkten Zustellung \n\n- auch wenn eine Mitteilung über die Niederlegung erfolgt war - nicht zwangs-\n\nläufig eine Sorgfaltspflichtverletzung belege (BGH, Beschl. vom 5. Oktober \n\n2000 - X ZB 13/00 = NJW-RR 2001, 571; Beschl. vom 15. Juni 1994 - IV ZB \n\n6/94 - NJW 1994, 2898). Die Unkenntnis sei aber vorwerfbar, wenn weitere \n\nUmstände hinzutreten, die zu erhöhter Sorgfalt Anlaß geben (BGH, aaO, BGH, \n\nBeschl. vom 2. April 2001 - AnwZ(B) 33/00; Beschl. vom 29. Januar 1996 \n\n- AnwZ(B) 46/95). Solche Umstände lagen hier vor. Der Antragsteller hatte an \n\nder mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 27. Juni 2003 teil-\n\ngenommen. Am Schluß der Beratung wurde der Tenor des den Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung zurückweisenden Beschlusses verkündet. Der An-\n\ntragsteller mußte danach mit einer Zustellung der Entscheidung in absehbarer \n\nZeit - der Antragsteller selbst hat in seinem Schreiben vom 16. Februar 2004 \n\nangegeben, daß er von einem Zeitraum von vier bis sechs Wochen ausgegan-\n\ngen sei - rechnen. In dieser Zeit ist auch die Zustellung erfolgt. Der Antragsteller \n\nhätte deshalb besondere Sorgfalt darauf verwenden müssen, daß er von allen \n\nbei ihm eingegangenen Poststücken Kenntnis erhielt. Die Darstellung des An-\n\ntragstellers zeigt insoweit keine Tatsachen auf, die es überwiegend wahrschein-\n\nlich erscheinen lassen, daß das Schriftstück ohne sein Verschulden in seinem \n\nHause vernichtet wurde. Dem Vorbringen des Antragstellers läßt sich schon \n\nnicht entnehmen, welche Personen Zugang zu seiner Post hatten und ob er \n\ndiese - wie es in Erwartung der baldigen Zustellung des Beschlusses erforder-\n\nlich gewesen wäre - darauf hingewiesen hat, daß die eingehenden Sendungen \n\nbesonders sorgfältig zu sichten seien (vgl. auch BGH, Beschl. vom 1. Juli 2002 \n\n- AnwZ(B) 48/01). Dies wäre gerade angesichts der von dem Antragsteller ge-\n\nschilderten Verhältnisse notwendig gewesen. \n\nIII. \n\nDie sofortige Beschwerde ist danach unzulässig. Über die unzulässige \n\nBeschwerde konnte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden \n\n(BGHZ 44, 25). \n\nDer Senat weist im übrigen darauf hin, daß die vom Antragsteller ledig-\n\nlich pauschal begründete Beschwerde, mit der Belege für behauptete Erledi- \n\ngungen von Verbindlichkeiten des Antragstellers nicht vorgelegt wurden, auch \n\nin der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. \n\nHirsch \n\nBasdorf \n\nOtten \n\nFrellesen \n\nWüllrich \n\nHauger \n\nKappelhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-06/anwz-b-92-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-06/anwz-b-92-03","retrieved":"2026-07-10 16:13:41.555786+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-06/anwz-b-92-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2004-12-06","dockets":["AnwZ (B) 92/03"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.12.2004 – AnwZ (B) 92/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-06/anwz-b-92-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Gesuch des Antragstellers, ihm Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der so-\n\nfortigen Beschwerde zu gewähren, wird zurückgewiesen.\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß\n\ndes I. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 27. Juni 2003 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und\n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.\n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000\n\nEuro festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/418","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"418","label":"§ 418 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/180","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"180","label":"§ 180 ZPO","mentions":1},{"id":"BRAO/14","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"14","label":"§ 14 BRAO","mentions":1},{"id":"ZPO/195","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"195","label":"§ 195 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:13:41.555786+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}