{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-12-02","aktenzeichen":"IX ZR 422/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 321 Enthält ein Urteil, mit dem die unterstützte Hauptpartei obsiegt, keinen Aus- spruch über die Kosten, die durch die Nebenintervention verursacht sind, kann der Nebenintervenient, dem das Urteil nicht zugestellt worden ist, unge- achtet dessen Rechtskraft auf Urteilsergänzung antragen (Ergänzung von","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 422/99 \n\nErgänzungsurteil \n\nVerkündet am: \n2. Dezember 2004 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 321 \n\nEnthält ein Urteil, mit dem die unterstützte Hauptpartei obsiegt, keinen Aus-\n\nspruch über die Kosten, die durch die Nebenintervention verursacht sind, \n\nkann der Nebenintervenient, dem das Urteil nicht zugestellt worden ist, unge-\n\nachtet dessen Rechtskraft auf Urteilsergänzung antragen (Ergänzung von \n\nBGH, Urt. v. 7. November 1974 - VII ZR 30, 132/72, NJW 1975, 218). \n\nBGH, Ergänzungsurt. v. 2. Dezember 2004 - IX ZR 422/99 - OLG Oldenburg \n\n LG Osnabrück \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nim schriftlichen Verfahren (Schriftsatzfrist bis 30. September 2004) \n\nfür Recht erkannt: \n\nDas Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar 2003 wird ge-\n\nmäß § 321 ZPO dahin ergänzt, daß der Beklagte auch die Kosten \n\ndes Nebenintervenienten trägt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger im Berufungsrechtszug \n\ndem Nebenintervenienten den Streit verkündet. Dieser ist daraufhin dem \n\nRechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten, in der Revisionsinstanz aller-\n\ndings nicht aufgetreten. Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Januar \n\n2003 (DNotZ 2003, 426) ist der Klage - unter Aufhebung der gegenteiligen Ent-\n\nscheidungen in den Vorinstanzen - stattgegeben worden. Die Kosten des \n\nRechtsstreits sind dem Beklagten auferlegt worden; über die Kosten des \n\nNebenintervenienten verhält sich die Entscheidung nicht. Das Urteil ist rechts-\n\nkräftig. Dem Nebenintervenienten ist es nicht zugestellt worden. \n\nAm 23. März 2004 hat der Nebenintervenient beantragt, das Urteil ge-\n\nmäß § 321 ZPO dahin zu ergänzen, daß der Beklagte auch die Kosten der Ne-\n\nbenintervention trägt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDer Antrag ist zulässig und begründet. \n\nDie zweiwöchige Frist des § 321 Abs. 2 ZPO hat nicht zu laufen begon-\n\nnen, weil das Urteil dem Nebenintervenienten nicht zugestellt worden ist. Für \n\nden Fall einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung hat der Bundesge-\n\nrichtshof entschieden, daß für den Nebenintervenienten die Antragsfrist erst mit \n\nder Zustellung an ihn zu laufen beginnt (BGH, Urt. v. 7. November 1974 - VII \n\nZR 30, 132/72, NJW 1975, 218); daran ändert nichts, daß das Urteil nur dem \n\nstreitgenössischen Nebenintervenienten zugestellt werden muß. \n\nEntsprechendes muß auch bei rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens \n\ngelten (OLG Köln OLGZ 1992, 244; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 321 \n\nRn. 13; Musielak, ZPO 4. Aufl. § 321 Rn. 9; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO \n\n26. Aufl. § 321 Rn. 4). Da das Urteil eine Lücke aufweist, insofern also gerade \n\nkeine Entscheidung vorliegt, steht die Rechtskraft einer späteren Ausfüllung \n\nder Lücke im Wege einer Urteilsergänzung nicht entgegen. Wenn die Frist des \n\n§ 321 Abs. 2 ZPO nicht läuft, ist auch die Rechtshängigkeit des übergangenen \n\nprozessualen Anspruchs nicht erloschen (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1990 \n\n- I ZR 45/89, NJW 1991, 1683, 1684). Soweit es an einem Ausspruch über die \n\nKosten fehlt, die durch die Nebenintervention verursacht sind, muß es dem \n\nNebenintervenienten möglich sein, auf eine Ergänzung hinzuwirken, solange er \n\nvon dem Ergehen des lückenhaften Urteils keine Kenntnis hat. Zuverlässige \n\nKenntnis könnte dem Nebenintervenienten nur die Zustellung des Urteils an \n\nihn verschaffen. Durch die nachträgliche Ergänzung werden die Belange der \n\nunterstützten Hauptpartei nicht betroffen. Schützenswerte Interessen des un-\n\nterlegenen Gegners stehen einer späteren Ergänzung ebenfalls nicht entge-\n\ngen. Denn andernfalls, wenn der übergangene Kostenerstattungsanspruch \n\nnicht mehr rechtshängig wäre, könnte der Gegner mit einer neuen Klage auf \n\nKostenerstattung in Anspruch genommen werden. Daß eine Urteilsergänzung \n\nnoch lange nach Eintritt der Rechtskraft erfolgen kann, wenn die - nicht gebo-\n\ntene - Zustellung unterblieben ist, muß hingenommen werden. \n\nFischer \n\nGanter \n\n Raebel \n\nKayser \n\nCierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/ix-zr-422-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/ix-zr-422-99","retrieved":"2026-07-10 16:13:01.764642+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-02/ix-zr-422-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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