{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-12-02","aktenzeichen":"IX ZR 200/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 2, 3; InsO § 39 Abs. 1, § 95 Abs. 1; AÜG § 12 Abs. 1 Satz 1; SGB IV § 28e Abs. 2 Satz 1 Ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wegen eines Mangels der Schriftform nich- tig, kann der Entleiher Sozialversicherungsbeiträge, die er nach Eröffnung des In- solvenzverfahrens über das Vermögen des Verleihers zum Ausgleich der diesem obliegenden Zahlungspflicht an die Kasse geleistet hat, der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Bereicherungsforderung nicht anspruchsmindernd entgegensetzen (Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 200/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. Dezember 2004 \nB ü r k , \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nja \n\nja \n\nBGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 2, 3; InsO § 39 Abs. 1, § 95 Abs. 1; AÜG \n\n§ 12 Abs. 1 Satz 1; SGB IV § 28e Abs. 2 Satz 1 \n\nIst der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wegen eines Mangels der Schriftform nich-\n\ntig, kann der Entleiher Sozialversicherungsbeiträge, die er nach Eröffnung des In-\n\nsolvenzverfahrens über das Vermögen des Verleihers zum Ausgleich der diesem \n\nobliegenden Zahlungspflicht an die Kasse geleistet hat, der vom Insolvenzverwalter \n\ngeltend \n\ngemachten \n\nBereicherungsforderung \n\nnicht \n\nanspruchsmindernd \n\nentgegensetzen (Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz). \n\nBGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 200/03 - OLG Saarbrücken \n\n LG Saarbrücken \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter \n\nRaebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 4. Zivilse-\n\nnats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. August 2003 \n\nund das Urteil der Kammer für Handelssachen IV des Landge-\n\nrichts Saarbrücken vom 24. September 2002 im Kostenpunkt und \n\ninsoweit aufgehoben, als der Zahlungsantrag in Höhe von \n\n17.266,52 € zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.266,52 € nebst \n\n5 v.H. jährlichen Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. Ok-\n\ntober 2000 zu zahlen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon den in erster Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits \n\nhaben der Kläger 15 v.H. und die Beklagte 85 v.H. zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder M. \n\n GmbH, das am 1. Oktober 2000 eröffnet worden ist. Er verlangt \n\nvon der Beklagten - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - \n\ndie Zahlung von 17.266,52 € restlicher Vergütung aus ei nem Arbeitneh-\n\nmerüberlassungsvertrag. Die Arbeitnehmer waren der Beklagten in der \n\nZeit von Juli bis September 2000 zur Arbeitsleistung überlassen worden. \n\nGrundlage der Arbeitnehmerüberlassung war das schriftliche Vertrags-\n\nangebot vom 28. Juni 2000, welches die Schuldnerin, die über die vorge-\n\nschriebene Erlaubnis zur Überlassung von Arbeitnehmern nach § 1 \n\nArbeitnehmerüberlassungsgesetz \n\n(fortan: AÜG) verfügte, der Beklagten \n\nübersandt hatte. Die Beklagte ergänzte die Vertragsurkunde um den Zusatz \n\n\"Arbeitsschutzvereinbarung und Zahlungsweise siehe Schreiben\" und sandte \n\ndas mit der Änderung versehene, von \n\nihr ebenfalls unterschriebene \n\nVertragsformular sowie das - von \n\nihr nicht unterschriebene - \n\nin Bezug \n\ngenommene Schreiben an die Schuldnerin zurück. Darin heißt es: \n\n\"… \n\nsehen wir \n\nuns \n\ngezwungen, \n\n30 % \n\ndes Netto-\n\nRechnungsbetrages (also ohne USt.) für Sozialversicherungs-\n\nBeiträge einzubehalten und den Restbetrag von 70 % + USt. an \n\nSie zur Auszahlung zu bringen. \n\nSofern das entliehene Personal bei der AOK gemeldet ist, werden \n\nwir den anteiligen 30 %igen Einbehalt an die AOK abführen. \n\nDie von uns vorab an die AOK gezahlten Sozialversicherungsbei-\n\nträge können Sie bei Ihrer Monatsmeldung als bereits geleistete \n\nVorauszahlung berücksichtigen. \n\nHandelt es sich um bei Ersatzkassen gemeldetes Personal, wer-\n\nden wir, sobald uns die Bescheinigungen über die abgeführten \n\nSozialversicherungsbeiträge der Ersatzkassen mit namentlicher \n\nAngabe des von uns entliehenen Personals für den entsprechen-\n\nden Zeitraum vorliegen, den Einbehalt umgehend an Sie zur Aus-\n\nzahlung bringen.\" \n\nDie Beklagte hat das vereinbarte Entgelt entsprechend dem Bezugs-\n\nschreiben gekürzt. Die Klageforderung entspricht der Summe der Sozialversi-\n\ncherungsbeiträge, welche die Beklagte nach Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens an die AOK und mehrere Ersatzkassen schon abgeführt hat und nach ih-\n\nrer Berechnung gemäß § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV noch abführen muß. \n\nDie Vorinstanzen haben den Zahlungsantrag abgewiesen. Mit seiner \n\n- zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Verurteilung der Beklagten \n\n(§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob der Vertrag zwischen der \n\nSchuldnerin (Verleiher) und der Beklagten (Entleiher) dem Schriftformerforder-\n\nnis des § 12 Abs. 1 AÜG entspricht oder ob die Vereinbarung über die Zah-\n\nlungsmodalitäten als wesentliche Nebenabrede ebenfalls der Schriftform \n\n(§ 126 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB) bedarf und die Nichtigkeit gemäß § 139 BGB den \n\ngesamten Vertrag ergreift. Im Falle einer wirksam vereinbarten Arbeitnehmer-\n\nüberlassung stehe der Schuldnerin ein vertraglicher Vergütungsanspruch zu, \n\nder am 1. Oktober 2000 fällig geworden sei. Der Arbeitnehmerüberlassungs-\n\nvertrag sei ergänzend dahin auszulegen, daß es eine Hauptpflicht der Schuld-\n\nnerin gewesen sei, die Beklagte von einer Inanspruchnahme durch Sozialver-\n\nsicherungsträger nach § 28e Abs. 2 SGB IV freizuhalten. Da die Schuldnerin \n\ndieser Verpflichtung nicht in vollem Umfang nachgekommen sei, stehe der Be-\n\nklagten die - insolvenzbeständige - Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu. \n\nNicht gerechtfertigt sei die Klage aber auch dann, wenn zwischen der Schuld-\n\nnerin und der Beklagten kein wirksamer Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu-\n\nstande gekommen sei. In diesem Fall könne der Kläger die restliche Vergütung \n\nfür die Arbeitnehmerüberlassung deshalb nicht verlangen, weil die Schuldnerin \n\nmit Blick auf die unterbliebene Zahlung der abzuführenden Sozialversiche-\n\nrungsbeiträge gegenüber der Beklagten keine volle Gegenleistung erbracht \n\nhabe. Das sei bei der im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwick-\n\nlung gebotenen Saldierung der wechselseitigen Bereicherung zu berücksichti-\n\ngen, so daß sich für die Beklagte kein Überschuß ergebe, um den sie unge-\n\nrechtfertigt bereichert sei. \n\nII. \n\nDie Klageforderung ist nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 2 \n\nBGB begründet. Dies kann der Senat selbst entscheiden, weil der Sachverhalt \n\nhinreichend geklärt ist. \n\n1. Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 28. Juni 2000 verstößt \n\ngegen § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 126 Abs. 1, 2 Satz 1 BGB und ist insgesamt \n\nnichtig, § 125 Satz 1 BGB. \n\na) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG bedarf der Vertrag zwischen dem Ver-\n\nleiher und dem Entleiher der Schriftform. Bei Verträgen ist diese gewahrt, wenn \n\ndieselbe Urkunde von den Vertragsparteien unterzeichnet wird (§ 126 Abs. 2 \n\nSatz 1 BGB). Erforderlich ist, daß alle wesentlichen vertraglichen Abreden in \n\nder Urkunde enthalten sind (Prinzip der Einheitlichkeit der Vertragsurkunde; \n\nBGHZ 136, 357, 359; BGH, Urt. v. 18. Dezember 2002 - XII ZR 253/01, NJW \n\n2003, 1248). Die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierzu ent-\n\nwickelten Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich des Arbeitnehmer-\n\nüberlassungsgesetzes (vgl. Boemke, AÜG § 12 Rn. 9; Düwell in Kasseler \n\nHandbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl. Bd. 2 Abschnitt 4.5 Rn. 411; Marschall in \n\nMünchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl. Bd. II § 175 Rn. 56; Schüren/ \n\nFeuerborn, AÜG 2. Aufl. § 12 Rn. 10 und 13; Wank in Erfurter Kommentar zum \n\nArbeitsrecht, 4. Aufl. § 12 AÜG Rn. 3). \n\naa) Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen das Prinzip \n\nder Einheitlichkeit der Vertragsurkunde gelockert und darüber hinaus die Ein-\n\nhaltung der Schriftform für einen Nachtragsvertrag bejaht, wenn eine Nach-\n\ntragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck \n\nbringt, es solle unter Einbeziehung der Nachträge bei dem verbleiben, was frü-\n\nher formgültig niedergelegt war (vgl. BGHZ 42, 333, 338; 136, 357, 359; BGH, \n\nUrt. v. 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97, WM 1999, 595, 596; v. 29. September \n\n1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 542; v. 18. Dezember 2002, aaO). \n\nAuch nach diesen Grundsätzen erfüllt der Vertrag vom 26. Juni 2000 \n\nnicht die Mindestanforderungen, die an die Schriftform zu stellen sind. Denn \n\ndas in der Vertragsurkunde erwähnte Schreiben ist weder mit der Urkunde ver-\n\nbunden noch von den Vertragsparteien paraphiert worden. Es ist einseitig von \n\nder Beklagten dem Vertrag beigefügt worden, und es fehlt eine schriftliche Er-\n\nklärung der Schuldnerin, aus der hervorgeht, daß sie es akzeptiert. Das ergän-\n\nzende Schreiben wird in dem Vertrag nicht individualisiert. Die von der Beklag-\n\nten gewählte Form der Bezugnahme ermöglicht deshalb nicht einmal eine Iden-\n\ntifizierung der Vertragsergänzung. Das in Bezug genommene Schreiben - ohne \n\nDatum - enthält schließlich keine Rückverweisung auf den Vertrag, so daß \n\nauch aus ihm nicht zu entnehmen ist, daß es gerade den Vertrag zwischen der \n\nSchuldnerin und der Beklagten vom 28. Juni 2000 ergänzen soll. \n\nbb) Der Schriftform bedürfen solche Abreden nicht, die für den Inhalt des \n\nVertrages, auf den die Parteien sich geeinigt haben, von nur nebensächlicher \n\nBedeutung sind. Dies gilt insbesondere für Bestimmungen, die nicht über das \n\nhinausgehen, was bereits im Vertragstext selbst seinen Niederschlag gefunden \n\nhat, oder die dessen Inhalt nicht modifizieren, sondern lediglich erläutern oder \n\nveranschaulichen sollen (BGHZ 142, 158, 161 f). Darüber geht die von der Be-\n\nklagten vorgeschlagene Vertragsergänzung weit hinaus. Nach Nr. 6 des Ver-\n\ntragsangebots vom 28. Juni 2000 in Verbindung mit Abschnitt IV Nr. 2 der ein-\n\nbezogenen Allgemeinen Ergänzenden Vertragsbedingungen wird der Rech-\n\nnungsbetrag mit Zugang der Rechnung fällig und ist spätestens 14 Tage nach \n\nRechnungserhalt unter Ausschluß jeglicher Abzüge zu begleichen. Die Zahlung \n\ngilt erst dann als erfolgt, wenn die \"Verleihfirma\" über den Betrag verfügen \n\nkann. Demgegenüber sieht das der Vertragsurkunde von der Beklagten beige-\n\ngebene Schreiben vor, daß die Beklagte 30 v.H. des Netto-Rechnungsbetrages \n\neinbehalten darf und - unbedingt - nur den Restbetrag von 70 v.H. an die \n\nSchuldnerin zur Auszahlung zu bringen braucht. Darin liegt eine wesentliche \n\nAbänderung des vorgeschlagenen Vertragsinhalts, welche die Hauptpflichten \n\nder Beklagten zur Entgeltleistung betrifft und deshalb an dem Erfordernis der \n\nSchriftform teilnimmt. \n\nb) Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 28. Juni 2000 ist insge-\n\nsamt nichtig; er kann nicht nach § 139 BGB in einen wirksamen und einen un-\n\nwirksamen Teil aufgespalten werden. Die von der Schuldnerin übersandte Ur-\n\nkunde weist aufgrund des von der Beklagten angebrachten Zusatzes aus, daß \n\ndiese das Vertragsangebot mit dem ursprünglichen Inhalt abgelehnt hat (§ 150 \n\nAbs. 2 BGB). Einen aufrechtzuerhaltenden wirksamen Teilvertrag gibt es so-\n\nnach nicht. \n\nc) Der Schuldnerin ist es schließlich nicht verwehrt, sich auf die Form-\n\nnichtigkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zu berufen. Der Hinweis der \n\nRevisionserwiderung auf den in der Kommentierung von Schüren/Feuerborn \n\n(aaO § 12 Rn. 18) angesprochenen Ausnahmefall, daß nur eine Partei die \n\nFormbedürftigkeit des Geschäfts beim Abschluß kennt und in der Absicht han-\n\ndelt, sich dann auf Formnichtigkeit zu berufen, wenn es für sie günstig sei, trifft \n\nnicht den festgestellten Sachverhalt. Für ein unredliches Verhalten der Schuld-\n\nnerin gegenüber der Beklagten besteht keinerlei Anhalt. \n\n2. Die Formnichtigkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags hat zur \n\nFolge, daß der Verleiher zwar nicht die vereinbarte Vergütung, aber als Wert-\n\nausgleich nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung die \n\nallgemein übliche Vergütung verlangen kann (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 \n\nAbs. 2 BGB). Der Entleiher ist - jedenfalls bei vorliegender Erlaubnis nach § 1 \n\nAÜG - um den Verkehrswert der Arbeitnehmerüberlassung einschließlich des \n\nGewinns des Verleihers bereichert, weil der Entleiher eine solche Arbeitneh-\n\nmerüberlassung regelmäßig nur auf der Grundlage eines mit diesem oder ei-\n\nnem anderen Verleiher abzuschließenden formwirksamen Vertrags und damit \n\nlediglich gegen Zahlung der vollen Vergütung erreichen kann. Die Höhe dieser \n\nvom Entleiher eingesparten Aufwendungen bestimmt den Umfang seiner Berei-\n\ncherung (BGH, Urt. v. 17. Januar 1984 - VI ZR 187/82, WM 1984, 435, 437; v. \n\n17. Februar 2000 - III ZR 78/99, WM 2000, 785, 786; Schüren/Feuerborn, aaO \n\n§ 12 Rn. 21). Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus. \n\n3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch gemeint, die auf seiten \n\nder Schuldnerin nicht abgeführten und auch von der Beklagten vor Eröffnung \n\ndes Insolvenzverfahrens nicht ausgeglichenen Sozialversicherungsbeiträge als \n\nPassivposten berücksichtigen zu können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob \n\ndie Beklagte im Hinblick auf die Unwirksamkeit des Arbeitnehmerüberlas-\n\nsungsvertrages \n\nüberhaupt \n\nverpflichtet \n\nist, \n\nden \n\nGesamtsozialversicherungsbeitrag für die von ihr in Anspruch genommenen \n\nArbeitnehmer an die AOK zu zahlen. \n\na) Grundsätzlich ist der Verleiher der alleinige Arbeitgeber des Leihar-\n\nbeitnehmers (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG), so daß ihn die sozialversicherungs-\n\nrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers treffen (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV; vgl. \n\nSchaub, Arbeitsrechtshandbuch 10. Aufl. § 120 Rn. 76). \n\naa) Etwas anderes gilt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG nur, wenn der Ver-\n\ntrag zwischen dem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG \n\nunwirksam ist, weil der Verleiher nicht die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaub-\n\nnis besitzt. In diesem Ausnahmefall wird der Entleiher kraft gesetzlicher Anord-\n\nnung Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers mit allen gesetzlichen Rechten und \n\nPflichten (vgl. BSGE 56, 287, 288 = ZIP 1985, 111, 112). Er hat daher gemäß \n\n§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d \n\nSGB IV) für den unerlaubt überlassenen Arbeitnehmer zu zahlen (vgl. BSGE \n\naaO; Boemke, aaO § 10 Rn. 62), gegebenenfalls als Gesamtschuldner neben \n\ndem Verleiher, der das Arbeitsentgelt an den Leiharbeitnehmer entrichtet hat \n\n(§ 28e Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB IV). Im Streitfall hat das Berufungsgericht \n\nunbeanstandet festgestellt, daß die Schuldnerin über die erforderliche Erlaub-\n\nnis verfügte. Die beklagte Entleiherin trifft daher nicht die Haftung als Arbeitge-\n\nberin aus § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. \n\nbb) Ist der Arbeitnehmer dem Entleiher gegen Vergütung überlassen \n\nworden und ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wirksam, haftet der Ent-\n\nleiher gemäß § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV wie ein selbstschuldnerischer Bürge \n\nfür die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers (vgl. Marschall in Mün-\n\nchener Handbuch, aaO § 175 Rn. 79). Damit wird für die Beiträge zur Sozial-\n\nversicherung die ausschließliche arbeitsrechtliche Zuordnung des Leiharbeit-\n\nnehmers zum Verleiher durchbrochen (vgl. Düwell in Kasseler Handbuch, aaO \n\nAbschnitt 4.5 Rn. 452; Marschall \n\nin Münchener Handbuch, aaO § 175 \n\nRn. 73 ff). Ein solcher Fall ist hier bei wortlautgemäßer Auslegung der Bestim-\n\nmung ebenfalls nicht gegeben, weil zwischen der Schuldnerin und der Beklag-\n\nten ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wirksam nicht zustande gekommen \n\nist. \n\nDemgegenüber könnten Entstehungsgeschichte, Systematik und Sinn \n\nund Zweck der Regelung dafür sprechen, die Bürgenhaftung nach § 28e Abs. 2 \n\nSatz 1 SGB IV über den Wortlaut der Vorschrift hinaus auf Arbeitnehmerüber-\n\nlassungsverträge zu erstrecken, die aus anderen Gründen als wegen eines \n\nVerstoßes gegen § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam sind. Die Bestimmung wäre dann \n\n- berichtigend - in der Weise zu lesen, daß der Entleiher unter den weiter ge-\n\nnannten Voraussetzungen für die Erfüllung der Zahlungspflicht bei einem nicht \n\nnach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksamen Vertrag haftet. \n\n(1) Der Wortlaut der Vorgängerregelung in § 393 Abs. 3 RVO knüpfte \n\ndie Bürgenhaftung nicht ausdrücklich an einen wirksamen Arbeitnehmerüber-\n\nlassungsvertrag, sondern durch Bezugnahme auf § 317a Abs. 1 Satz 1 RVO \n\ndaran, daß der Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber gegen Vergütung \n\neinem anderen (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen worden ist. Sie ist \n\ndurch Art. 3 § 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August \n\n1972 (BGBl. I S. 1393) in die Reichsversicherungsordnung eingefügt worden. \n\nDurch dasselbe Gesetz (Art. 1 § 12 Abs. 1 Satz 1) ist die Wirksamkeit des Ar-\n\nbeitnehmerüberlassungsvertrages an die Schriftform geknüpft worden. Diese \n\nsoll in erster Linie dem Schutz des Entleihers dienen (vgl. BT-Drucks. VI/2303 \n\nS. 15). Mit der Einführung der Haftung des Entleihers sollte der arbeits- und \n\nsozialversicherungsrechtliche Schutz des Leiharbeitnehmers ausgebaut wer-\n\nden; zugleich wurde aber auch betont, daß dem Entleiher - bei ordnungsgemä-\n\nßer Abwicklung - keine finanziellen Belastungen entstehen (vgl. BT-Drucks. \n\naaO S. 10). Diese Aussage träfe nicht zu, wenn der Entleiher, der zu dem Ver-\n\nleiher in keinem wirksamen Vertragsverhältnis steht, weil die gesetzliche, sei-\n\nnen Schutz bezweckende Form nicht eingehalten worden ist, oder sogar Eini-\n\ngungsmängel oder sonstige Willensmängel vorliegen, gleichwohl für den Ge-\n\nsamtsozialversicherungsbeitrag haftete. Ein solches Verständnis der Ausge-\n\nstaltung der Bürgenhaftung bei der legalen Arbeitnehmerüberlassung, die von \n\ndem Gesetzgeber nicht mit Sanktionen belegt worden ist, könnte dem beab-\n\nsichtigten gerechten Interessenausgleich widersprechen (vgl. BT-Drucks. aaO \n\nS. 13 f). \n\n(2) Andererseits haben weder die bei dem Verleiher beschäftigten Ar-\n\nbeitnehmer noch die durch § 10 Abs. 1 AÜG in Verbindung mit § 28e Abs. 3 \n\nSätze 3 und 4 SGB IV sowie durch § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV geschützten \n\nSozialkassen Einfluß darauf, ob der Verleihvertrag bei Vorliegen der Erlaubnis \n\nwirksam zustande kommt. Das liegt allein in der Sphäre der Vertragsparteien. \n\nDieser Umstand könnte dafür sprechen, das Insolvenzrisiko für die Entrichtung \n\nder Sozialversicherungsbeiträge nicht den Sozialkassen, sondern dem Entlei-\n\nher zuzuweisen, der in Kenntnis der drohenden Bürgenhaftung aus § 28e \n\nAbs. 2 Satz 1 SGB IV mit dem Verleiher in Vertragsverhandlungen eingetreten \n\nist und dessen Arbeitnehmer gegen Vergütung in Anspruch genommen hat \n\n(vgl. Franßen/Haesen, AÜG [1974], Art. 3 § 1 Rn. 4; Sandmann/Marschall, \n\nAÜG, Stand 1991, § 12 Anm. 2 unter Bezugnahme auf SG Dortmund, Urt. v. \n\n7. Oktober 1977 - S 8 (14) Kr 17/76 -). Durch die Einordnung der Vorschriften \n\nüber den Einzug des Sozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialge-\n\nsetzbuch durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2330) sollte - wie \n\ndie Gesetzesbegründung hervorhebt - gegenüber dem bisherigen Recht keine \n\nÄnderung der geltenden Rechtslage eintreten (vgl. BT-Drucks. 11/2221 S. 22). \n\n(3) Bei wortlautgemäßer Anwendung des § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV ist \n\ndie Klage in voller Höhe begründet. Dann bewirkte die rechtsgrundlose Lei-\n\nstung zur Erfüllung der vermeintlichen Verpflichtung aus § 28e Abs. 2 Satz 1 \n\nSGB IV zwar einen Vermögensabfluß. Diesem steht jedoch ein entsprechender \n\nBereicherungsanspruch der Beklagten gegen den Leistungsempfänger aus \n\n§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB gegenüber. Der Bestand ihres Vermögens hat \n\nsich deshalb mit den Zahlungen nach Insolvenzeröffnung nicht verändert. Die \n\nBeklagte hat ihre Aufwendungen auch nicht im vorrangigen Interesse oder im \n\nRisikobereich der Schuldnerin oder der Insolvenzgläubiger getätigt (vgl. BGHZ \n\n116, 251, 256 f; siehe ferner BGHZ 145, 52, 56). Wer sich irrig für zahlungs-\n\npflichtig hält, handelt vielmehr im eigenen Risikobereich und im eigenen wirt-\n\nschaftlichen Interesse, wenn er an den vermeintlichen Gläubiger Leistungen \n\nerbringt. Diese Zahlungen können daher dem Bereicherungsgläubiger gegen-\n\nüber nicht in Ansatz gebracht werden. \n\nb) Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn die Beklagte für die Abfüh-\n\nrung der Sozialversicherungsbeiträge aus § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV (oder \n\neiner anderen Vorschrift) haftet und deshalb mit Rechtsgrund gezahlt hat. Des-\n\nhalb braucht der Senat über die sozialversicherungsrechtliche Auslegungsfra-\n\nge nicht zu entscheiden. \n\naa) Wäre über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren \n\nnicht eröffnet worden, kämen die Grundsätze der \"Saldotheorie\" zur Anwen-\n\ndung. Danach besteht zwischen den Parteien eines gescheiterten Austausch-\n\nvertrages ein umfassendes Abwicklungsschuldverhältnis, in dem die beidersei-\n\ntigen Leistungen zu verrechnen sind. Demzufolge wäre durch Vergleich der \n\ninfolge des Bereicherungsvorgangs verursachten Vor- und Nachteile zu ermit-\n\nteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuß ergibt; dieser Vertragsteil wäre \n\ndann Gläubiger eines einheitlichen, von vornherein durch Abzug des ihm zuge-\n\nflossenen Vorteils beschränkten Anspruchs (vgl. BGHZ 116, 251, 256; 145, 52, \n\n55; 149, 326, 333 f). So ist der Kläger bezogen auf den Saldostand bei Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens am 1. Oktober 2000 verfahren, indem er bei der \n\nBerechnung der Klageforderung die an die Schuldnerin und die Einzugsstelle \n\nbis dahin erbrachten Zahlungen in Abzug gebracht hat. Diese sind nicht Ge-\n\ngenstand des Revisionsverfahrens. \n\nbb) In der Insolvenz gelten die Grundsätze der Saldotheorie jedoch nur \n\nin abgewandelter Form. Ein nichtiger Vertrag kann in der Insolvenz eines Ver-\n\ntragspartners jedenfalls keine stärkeren Wirkungen äußern als ein rechtsgülti-\n\nger Vertrag. Denn allgemein sieht das Insolvenzrecht keine Verstärkung für \n\nRückabwicklungsansprüche aus nichtigen Rechtsgeschäften aus der Zeit vor \n\nInsolvenzeröffnung vor; diese werden vielmehr nicht besonders geregelt \n\n(BGHZ 149, 326, 334). Die Saldotheorie bietet deshalb keine Grundlage dafür, \n\nForderungen, die ohne eine Saldierungsmöglichkeit Insolvenzforderungen wä-\n\nren, zu \"verdinglichen\" oder gar zu Masseforderungen zu erheben. \n\nIm Streitfall hätte die Beklagte, wäre der Arbeitnehmerüberlassungsver-\n\ntrag wirksam, kein insolvenzfestes Leistungsverweigerungsrecht (§ 51 Nrn. 2 \n\nund 3 InsO) und auch keine insolvenzbeständige Aufrechnungs- oder Verrech-\n\nnungsposition (§§ 94 bis 96 InsO) erworben. Die zugrundeliegenden Rechts-\n\ngedanken \n\ngelten \n\nauch \n\nim Rahmen \n\nder \n\nbereicherungsrechtlichen \n\nRückabwicklung. Jedenfalls insoweit wird die Saldotheorie eingeschränkt. \n\nJedenfalls insoweit wird die Saldotheorie eingeschränkt. Deshalb mindert sich \n\nder Bereicherungsanspruch der Masse nicht um die von der Beklagten geltend \n\ngemachten Abzugsposten. \n\n(1) Für eine Berücksichtigung der vom Berufungsgericht herangezoge-\n\nnen §§ 103, 105 InsO i.V.m. § 320 BGB ist von vornherein kein Raum. Deshalb \n\nkönnen aus diesen Vorschriften gegebenenfalls abzuleitende allgemeine \n\nRechtsgedanken die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung auch nicht mit-\n\ntelbar beeinflussen. Unmittelbar sind die §§ 320 ff BGB auf die Rückabwicklung \n\nnichtiger Verträge ohnehin nicht anwendbar (vgl. BGHZ 150, 138, 144). \n\nDie Entgeltpflicht der Beklagten und die Pflicht der Schuldnerin, den Ge-\n\nsamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen, stehen nicht in \n\neinem synallagmatischen Verhältnis. Synallagmatische beiderseitige vertragli-\n\nche Hauptleistungspflichten zeichnen sich dadurch aus, daß beide Leistungs-\n\npflichten nach dem Willen der Vertragschließenden gegenseitig voneinander \n\nabhängen sollen (MünchKomm-BGB/Emmerich, 4. Aufl. vor § 320 Rn. 4). Bei \n\neinem wirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag stehen regelmäßig die \n\nÜberlassung der Arbeitnehmer und das hierfür zu entrichtende Entgelt in einem \n\nsynallagmatischen Austauschverhältnis. Dagegen verspricht der Entleiher das \n\nvereinbarte Entgelt nicht als Gegenleistung dafür, daß der Verleiher seinen \n\ngesetzlichen Pflichten als Arbeitgeber (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG) nachkommt. \n\nZwar wird er in der Regel davon ausgehen, daß seine Zahlungen den Verleiher \n\nin die Lage versetzen, die Löhne zu zahlen und die Lohnnebenkosten an die \n\nEinzugsstelle abzuführen. Die Erfüllung dieser Ansprüche mag auch als Ne-\n\nbenpflicht dem Entleiher gegenüber geschuldet sein, weil andernfalls die ord-\n\nnungsgemäße Abwicklung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages gefährdet \n\nwäre. In welcher Weise der Arbeitgeber diesen Verpflichtungen nachkommt, ist \n\njedoch weder durch das Gesetz noch durch den Arbeitnehmerüberlassungsver-\n\ntrag vorgegeben. Der Entleiher hat insbesondere keinen Anspruch auf eine \n\nbestimmte Verwendung eines Teil des Entgelts gerade zur Erfüllung der ge-\n\nsetzlichen Arbeitgeberpflichten aus § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Geriete der \n\nArbeitgeber mit der Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in \n\nRückstand, kann dies nur Zurückbehaltungsrechte nach § 273 BGB und nicht \n\nnach § 320 BGB auslösen. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision kann dem Senatsurteil vom \n\n7. März 2002 (IX ZR 293/00, ZIP 2002, 840, 842) nichts anderes entnommen \n\nwerden. Dort hat der Senat die Vereinbarung von Ratenzahlungen gegen \n\nRücknahme des Antrags auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in ei-\n\nnem Vergleich als Verpflichtungen bezeichnet, die in einem synallagmatischen \n\nVerhältnis zueinander stehen, auf welches § 320 BGB anzuwenden sei. Dies \n\nentsprach dem in dem Vertrag zum Ausdruck gekommenen beiderseitigen Wil-\n\nlen. Die Entscheidung verhält sich jedoch nicht zu der hier entscheidenden \n\nFrage, unter welchen Voraussetzungen allgemein weitere Vertragspflichten in \n\ndas synallagmatische Verhältnis einzubeziehen sind. \n\n(2) Ein allein auf § 273 Abs. 1 BGB gestütztes Zurückbehaltungsrecht \n\nhat zugunsten bloßer Insolvenzgläubiger innerhalb der Insolvenz keine Wir-\n\nkung (vgl. BGHZ 150, 138, 145). Im Falle der Wirksamkeit des Arbeitnehmer-\n\nüberlassungsvertrages hätte der Beklagten nur ein solches Zurückbehaltungs-\n\nrecht zugestanden. Dies folgt aus § 51 Nrn. 2 und 3 Insolvenzordnung. Nach \n\ndiesen Bestimmungen sind nur einzelne, bestimmte Zurückbehaltungsrechte \n\ninsolvenzfest. Dazu rechnen insbesondere Zurückbehaltungsrechte wegen \n\nwertbeständiger Verwendungen auf eine Sache der Insolvenzmasse (§ 51 Nr. 2 \n\nInsO) sowie kaufmännische Zurückbehaltungsrechte (§ 51 Nr. 3 InsO), die \n\nnach § 371 Abs. 2 HGB ein pfandrechtsähnliches Selbstverwertungsrecht ver-\n\nleihen (vgl. BGHZ 150, 138, 145). Das durch den formungültigen Arbeitneh-\n\nmerüberlassungsvertrag näher ausgestaltete Zurückbehaltungsrecht an Teilen \n\ndes vereinbarten Entgelts kam weder der Insolvenzmasse zugute, noch entfal-\n\ntete es eine Drittwirkung, die das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht kenn-\n\nzeichnet (vgl. § 369 Abs. 2 HGB). Es wirkte nur zwischen den Vertragsparteien. \n\nDie vereinbarte Zahlungsweise stellt deshalb lediglich ein Zwangsmittel zur \n\nDurchsetzung einer rein persönlichen Gegenforderung dar, das in der Insol-\n\nvenz über die Grenzen des § 51 InsO hinaus nicht zugelassen werden kann, \n\nweil es in Widerspruch zu dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller \n\nGläubiger stünde (BGHZ aaO S. 145). \n\n(3) Schließlich ist es nicht gerechtfertigt, auf der Grundlage der Saldo-\n\ntheorie zu Lasten der Insolvenzmasse Abzugsposten anzuerkennen, die im \n\nFalle eines wirksamen Vertrages dem Erfüllungsanspruch nicht mit dem Auf-\n\nrechnungs- oder Verrechnungseinwand entgegengesetzt werden könnten. \n\n(a) Mit dem Freistellungsanspruch des Bürgen gemäß § 775 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBGB gegen den Hauptschuldner, dessen Vermögensverhältnisse sich wesent-\n\nlich verschlechtert haben, kann gegen einen Zahlungsanspruch des Haupt-\n\nschuldners nicht aufgerechnet werden, weil es an der Gleichartigkeit beider \n\nAnsprüche fehlt. Für eine vorzeitige \"Umwandlung\" des Befreiungs- in einen \n\nZahlungsanspruch hat der Senat nach der Interessenlage kein Bedürfnis gese-\n\nhen, weil der Bürge, der gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners \n\naufrechnen will, sich den dafür erforderlichen Zahlungsanspruch gemäß § 774 \n\nBGB durch Leistung an den (Bürgschafts-)Gläubiger verschaffen kann (BGHZ \n\n140, 270, 273 f). Daran ist festzuhalten. \n\nDeshalb könnte die Beklagte im Falle eines wirksamen Arbeitnehmer-\n\nüberlassungsvertrages insoweit nicht aufrechnen, als sie die Ansprüche auf \n\nden Gesamtsozialversicherungsbeitrag noch nicht ausgeglichen hat. Dann \n\nsteht ihr in dieser Höhe auch nach Bereicherungsrecht kein Abzugsposten zu. \n\n(b) Den größeren Teil des Einbehalts rechtfertigt die Beklagte mit Zah-\n\nlungen, die sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Bürgschaft er-\n\nbracht hat. Wäre der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wirksam geschlossen \n\nworden, wäre die Aufrechnung gegen den Anspruch auf das restliche Entgelt \n\nnach § 95 Abs. 1 Sätze 1 und 3 InsO ausgeschlossen, weil die Forderung der \n\nMasse (Hauptforderung) unbedingt und fällig geworden ist, bevor die Aufrech-\n\nnung erfolgen konnte (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 2004 - IX ZR 147/03, ZIP 2004, \n\n1608, 1609, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). \n\nDie Beklagte hat die Zahlungen unstreitig nach Rechnungsstellung \n\ndurch die Schuldnerin teils direkt an die AOK abgeführt, teils erst nach Zah-\n\nlungsaufforderung durch die Ersatzkassen ab April 2001. Das Entgelt für die \n\nArbeitnehmerüberlassung war indes schon früher, nämlich mit Zugang der je-\n\nweiligen Rechnung (vgl. Absatz IV Nr. 2 der zugrundeliegenden AGB) fällig. \n\nDamit ist der Rückgriffsanspruch der Beklagten gegen die Schuldnerin erst \n\nnach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und erst unbedingt und somit aufre-\n\nchenbar im Sinne von § 387 BGB entstanden, nachdem die Hauptforderung \n\nunbedingt und fällig wurde. Dies schließt die Aufrechnung aus. \n\ncc) Auch Gründe der Billigkeit (§ 242 BGB) gebieten es nicht, dem ver-\n\nmeintlichen Entleiher die (teilweise) unentgeltliche Inanspruchnahme der Ar-\n\nbeitnehmer auf Kosten der anderen Insolvenzgläubiger zu erhalten. Soweit er \n\ndurch die Bürgenhaftung zusätzlich belastet wird, beruht dies auf der in § 28e \n\nAbs. 2 SGB IV getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung, das Insolvenzri-\n\nsiko für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Fällen der entgeltlichen Ar-\n\nbeitnehmerüberlassung auf den Entleiher zu verlagern, indem dieser in der \n\nInsolvenz regelmäßig darauf verwiesen wird, den Regreßanspruch als \n\nInsolvenzforderung geltend zu machen. \n\nIm Streitfall hat sich dieses \n\nBürgenrisiko verwirklicht. \n\nDemgegenüber kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg auf das Se-\n\nnatsurteil vom 15. Dezember 1994 (IX ZR 252/93, WM 1995, 352, 354) beru-\n\nfen. Wie in der Entscheidung vom 7. März 2002 (BGHZ 150, 138, 147) bereits \n\nhervorgehoben wird, hat der Senat dort zwar einer Bereicherungseinrede \n\n(§ 812 Abs. 2, § 813 Abs. 1 Satz 1, § 821 BGB) Wirkungen gegenüber der \n\nKonkursmasse zuerkannt. Die Entscheidung betrifft jedoch eine besonders ge-\n\nlagerte Fallgestaltung, in der sich die Abwehr einer ohne Rechtsgrund entstan-\n\ndenen Forderung auf den Wert der Konkursmasse nicht auswirkte, weil eine \n\nForderung, der eine dauernde Einrede entgegensteht, von vornherein wertlos \n\nist. Die dort entwickelten Grundsätze lassen sich auf den Streitfall nicht über-\n\ntragen. Die Beklagte will sich durch die Anwendung der Saldotheorie im Insol-\n\nvenzverfahren wirtschaftlich so behandeln lassen, als wenn sie wegen der auf \n\ndie Bürgschaft erbrachten Zahlungen Masseansprüche erworben hätte. Das ist \n\nin der Insolvenz des Hauptschuldners nicht zulässig. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/ix-zr-200-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28e","ref_norm":"28e","n":14},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"AÜG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 774","ref_norm":"774","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 775","ref_norm":"775","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 821","ref_norm":"821","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 369","ref_norm":"369","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28d","ref_norm":"28d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/ix-zr-200-03","retrieved":"2026-07-10 16:13:01.371641+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-02/ix-zr-200-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2004-12-02","dockets":["IX ZR 200/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 02.12.2004 – IX ZR 200/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/ix-zr-200-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 2, 3; InsO § 39 Abs. 1, § 95 Abs. 1; AÜG § 12 Abs. 1 Satz 1; SGB IV § 28e Abs. 2 Satz 1 Ist der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wegen eines Mangels der Schriftform nich- tig, kann der Entleiher Sozialversicherungsbeiträge, die er nach Eröffnung des In- solvenzverfahrens über das Vermögen des Verleihers zum Ausgleich der diesem obliegenden Zahlungspflicht an die Kasse geleistet hat, der vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Bereicherungsforderung nicht anspruchsmindernd entgegensetzen (Einschränkung der Saldotheorie in der Insolvenz).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 4. Zivilse-\n\nnats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. August 2003\n\nund das Urteil der Kammer für Handelssachen IV des Landge-\n\nrichts Saarbrücken vom 24. September 2002 im Kostenpunkt und\n\ninsoweit aufgehoben, als der Zahlungsantrag in Höhe von\n\n17.266,52 € zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.266,52 € nebst\n\n5 v.H. jährlichen Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. Ok-\n\ntober 2000 zu zahlen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nVon den in erster Instanz angefallenen Kosten des Rechtsstreits\n\nhaben der Kläger 15 v.H. und die Beklagte 85 v.H. zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SGB 4/28e","law":"SGB 4","abbreviation":"SGB 4","ref":"28e","label":"§ 28e SGB 4","mentions":14},{"id":"AÜG/1","law":"AÜG","abbreviation":"AÜG","ref":"1","label":"§ 1 AÜG","mentions":4},{"id":"AÜG/12","law":"AÜG","abbreviation":"AÜG","ref":"12","label":"§ 12 AÜG","mentions":4},{"id":"AÜG/9","law":"AÜG","abbreviation":"AÜG","ref":"9","label":"§ 9 AÜG","mentions":3},{"id":"BGB/320","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"320","label":"§ 320 BGB","mentions":3},{"id":"InsO/51","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"51","label":"§ 51 InsO","mentions":3},{"id":"AÜG/10","law":"AÜG","abbreviation":"AÜG","ref":"10","label":"§ 10 AÜG","mentions":2},{"id":"BGB/139","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"139","label":"§ 139 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/273","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"273","label":"§ 273 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/818","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"818","label":"§ 818 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/125","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"125","label":"§ 125 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/150","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"150","label":"§ 150 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/387","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"387","label":"§ 387 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/774","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"774","label":"§ 774 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/775","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"775","label":"§ 775 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/821","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"821","label":"§ 821 BGB","mentions":1},{"id":"HGB/369","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"369","label":"§ 369 HGB","mentions":1},{"id":"HGB/371","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"371","label":"§ 371 HGB","mentions":1},{"id":"InsO/94","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"94","label":"§ 94 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/103","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"103","label":"§ 103 InsO","mentions":1},{"id":"InsO/105","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"105","label":"§ 105 InsO","mentions":1},{"id":"SGB 4/28d","law":"SGB 4","abbreviation":"SGB 4","ref":"28d","label":"§ 28d SGB 4","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1},{"id":"BGB/126","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"126","label":"§ 126 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 161, 241","basis":"cited_by_decisions","votes":8},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2005, 884","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:13:01.371641+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}