{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-12-02","aktenzeichen":"IX ZR 142/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO §§ 60, 61 Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Verfahrens die Interessen des Prozeß- gegners an einer Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen (im Anschluß an BGHZ 148, 175 ff).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 142/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n2. Dezember 2004 \nBürk, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nja \n\nja \n\nInsO §§ 60, 61 \n\nDie Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, vor \n\nder Erhebung einer Klage oder während des Verfahrens die Interessen des Prozeß-\n\ngegners an einer Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen (im Anschluß an \n\nBGHZ 148, 175 ff). \n\nBGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - IX ZR 142/03 - OLG Braunschweig \n\n LG Göttingen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die \n\nRichter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5. Juni 2003 wird auf \n\nihre Kosten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Schuldnerin, die in Göttingen Fitneßstudios betrieb, beantragte am \n\n6. April 2000 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Zwei \n\nTage später berichtete das Tageblatt, das von der Klägerin zu 2 he-\n\nrausgegeben wird, über den Insolvenzantrag sowie darüber, daß die Kunden \n\nder Schuldnerin \"ab sofort\" in einem bestimmten anderen Fitneßstudio weiter \n\ntrainieren könnten. Nachdem der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt \n\nworden war, beantragte er Prozeßkostenhilfe für eine Schadensersatzklage \n\ngegen die Klägerin zu 1, die er für die Herausgeberin des Tageblatts \n\nhielt. Er behauptete, die Berichterstattung sei falsch gewesen und habe die \n\nExistenz des Schuldnerbetriebes vernichtet. Die Schuldnerin habe schon am \n\n6. April 2000 einen Käufer für die Studios gefunden gehabt. Deshalb sei der \n\nAntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits am 7. April 2000 wieder \n\nzurückgenommen worden. Da die Berichterstattung im Tageblatt \n\nwahrheitswidrig den Eindruck erweckt habe, daß alle Studios geschlossen sei-\n\nen und nicht mehr weiterbetrieben würden, sei der Kundenstamm weitgehend \n\nverlorengegangen. Der Käufer sei deshalb vom Kaufvertrag zurückgetreten. \n\nDas Unternehmen habe später nur zu einem um 1.092.462,06 DM niedrigeren \n\nPreis als ursprünglich vereinbart an einen anderen Käufer veräußert werden \n\nkönnen. Die Differenz \n\nforderte der Beklagte als Schadensersatz nach \n\n§ 824 BGB von der Klägerin zu 1. \n\nDas Landgericht bewilligte Prozeßkostenhilfe in vollem Umfange. Nach-\n\ndem sich die fehlende Passivlegitimation der Klägerin zu 1 herausgestellt hat-\n\nte, nahm der Beklagte die Klage zurück und richtete sie nunmehr gegen die \n\nKlägerin zu 2. Diese Klage wurde zugestellt, ohne daß dem ein Prozeßkosten-\n\nhilfebewilligungsverfahren vorausgegangen war. In der mündlichen Verhand-\n\nlung wies das Landgericht darauf hin, es messe der Klage keine hinreichenden \n\nErfolgsaussichten bei. Der Beklagte nahm daraufhin auch die neue Klage zu-\n\nrück. Gegen den zugunsten der Klägerin zu 2 ergangenen Kostenfestset-\n\nzungsbeschluß erhob der Beklagte erfolglos Beschwerde. Später zeigte er \n\nMasseunzulänglichkeit an. Die Klägerinnen fielen mit ihren Kostenerstattungs-\n\nansprüchen aus. Sie verlangen nunmehr vom Beklagten persönlich Schadens-\n\nersatz. \n\nIn erster Instanz hatte die Klage Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten \n\nhat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstreben \n\ndie Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts haftet der Beklagte weder nach \n\n§§ 60, 61 InsO noch nach § 826 BGB auf Schadensersatz. Die Vorschrift des \n\n§ 60 InsO biete hierfür keine Grundlage, weil sie die Verletzung insolvenzspe-\n\nzifischer Pflichten voraussetze. Solche Pflichten bestünden nicht gegenüber \n\ndem Prozeßgegner. Dessen Kostenerstattungsanspruch werde auch nicht von \n\n§ 61 InsO erfaßt. Diese Vorschrift passe nicht auf Fälle der Klageerhebung. \n\nEbensowenig seien die Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB er-\n\nfüllt. Der Beklagte habe bezüglich der Klägerin zu 1 nicht vorsätzlich gehan-\n\ndelt. Grobe Fahrlässigkeit genüge für eine Haftung nach § 826 BGB nicht. Ge-\n\ngenüber der Klägerin zu 2 habe der Beklagte nicht sittenwidrig gehandelt. Zu-\n\nmindest seine Behauptung, die Studios seien entgegen dem Bericht im \n\n Tageblatt nicht geschlossen gewesen, beruhe nicht auf offensichtlich \n\nlückenhafter oder gänzlich verfehlter Prüfung der Erfolgsaussichten. Schließ-\n\nlich sei dem Beklagten auch hinsichtlich seiner Beschwerde gegen den Kosten-\n\nfestsetzungsbeschluß kein grob leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen. \n\nII. \n\nDies hält rechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Obwohl es sich bei den Prozeßkostenerstattungsansprüchen der Klä-\n\ngerinnen um Masseverbindlichkeiten handelt, scheidet ein Anspruch nach § 61 \n\nInsO aus (Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 6.39; Berger KTS 2004, \n\n185 ff; a.A. Pape ZIP 2001, 1701, 1705; Schwenker IBR 2001, 618; Voß \n\nEWiR 2002, 995, 996; Wellensiek, DZWiR 2003, 39, 40). \n\n§ 61 InsO gewährt Massegläubigern, deren Forderungen durch eine \n\nRechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, die jedoch \n\naus der Masse nicht voll erfüllt werden, einen Ausgleichsanspruch gegen den \n\nInsolvenzverwalter. Dem liegt der Gedanke zugrunde, die Interessen von Mas-\n\nsegläubigern zu schützen, die aufgrund einer Unternehmensfortführung mit der \n\nMasse in Kontakt gekommen sind und deren Vermögen gemehrt oder ihr einen \n\nsonstigen Vorteil verschafft haben (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 129). Mit der \n\nVorschrift sollen Unternehmensfortführungen erleichtert werden (BT-Drucks. \n\naaO). Zu diesem Zweck soll die Bereitschaft, der Masse \"Kredit\" zu gewähren, \n\ndadurch erhöht werden, daß das Ausfallrisiko der Gläubiger durch eine persön-\n\nliche Haftung des Verwalters gemindert wird. Der Gesetzgeber hat die Interes-\n\nsen der Massegläubiger jedoch nur dann für schutzwürdig gehalten, wenn der \n\nInsolvenzverwalter die Masseverbindlichkeit um eines hiervon abhängigen \n\n- nicht notwendig gleichwertigen - Vorteils für die Masse willen begründet hat. \n\nDer Insolvenzverwalter soll prüfen, ob es wirtschaftlich sinnvoll ist, neue Ver-\n\nbindlichkeiten zu begründen (vgl. auch BT-Drucks. 12/2443 S. 130). Er ist nach \n\n§ 61 Satz 2 InsO entlastet, wenn er bei Begründung der Verbindlichkeit nicht \n\nerkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen \n\nwird (BGH, Urt. v. 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03, WM 2004, 1191, 1194, z.V.b. in \n\nBGHZ). Rechtliche Risiken, wie sie bei der Prozeßführung im Vordergrund ste-\n\nhen, sind insoweit nicht erheblich. \n\nEntsprechend dem Zweck der Vorschrift, die Bereitschaft zur Kreditge-\n\nwährung an die Masse zu fördern, betrifft § 61 InsO hauptsächlich die Begrün-\n\ndung von Masseverbindlichkeiten durch Vertragsschluß und daneben noch die \n\nErfüllungswahl und die unterlassene Kündigung eines Dauerschuldverhältnis-\n\nses (BT-Drucks. 12/2443 S. 129 f). Massegläubiger, die für oder im Zusam-\n\nmenhang mit ihrem Anspruch gegen die Masse keine Gegenleistung erbringen, \n\nfallen hingegen nicht unter § 61 InsO. \n\nDie Lage des Prozeßgegners ist nicht mit der eines Massegläubigers \n\ngleichzusetzen, der sich zu Leistungen an die Masse verpflichtet hat. Hierzu \n\ngenügt nicht, daß sich ein Beklagter dem Prozeß nicht entziehen kann. Viel-\n\nmehr gehört es zu den allgemeinen Risiken einer obsiegenden Prozeßpartei, \n\nob sie die von ihr aufgewendeten Prozeßkosten vom unterliegenden Gegner \n\nerstattet erhält (BGHZ 148, 175, 179; 154, 269, 272). Ebensowenig reicht es \n\naus, daß § 61 InsO dem Verwalter die Pflicht auferlegt, keine unerfüllbaren \n\nMasseverbindlichkeiten zu begründen; denn diese Pflicht dient nicht dem \n\nSchutz eventueller Prozeßgegner. \n\n2. § 60 InsO begründet ebenfalls keine persönliche Haftung des Insol-\n\nvenzverwalters für Kostenerstattungsansprüche des Prozeßgegners. Diese \n\nVorschrift setzt voraus, daß der Insolvenzverwalter einem Beteiligten gegen-\n\nüber schuldhaft Pflichten verletzt, die sich aus der Insolvenzordnung ergeben \n\n(§ 60 Abs. 1 Satz 1 InsO). Die Insolvenzordnung begründet jedoch keine Ver-\n\npflichtung des Insolvenzverwalters, vor der Erhebung einer Klage oder wäh-\n\nrend des Prozesses die Interessen des Prozeßgegners an einer eventuellen \n\nErstattung seiner Kosten zu berücksichtigen. Insoweit hat sich gegenüber der \n\nRechtslage unter der Konkursordnung nichts geändert. Dafür hat der Senat \n\nbereits ausgesprochen, daß grundsätzlich keine konkursspezifischen Pflichten \n\ndes Verwalters gegenüber dem Prozeßgegner bestehen (BGHZ 148, 175 ff). \n\nDie dort angeführten Gründe gelten uneingeschränkt auch für die Insolvenz-\n\nordnung. § 60 InsO sanktioniert nur die Verletzung solcher Pflichten, die dem \n\nInsolvenzverwalter in dieser Eigenschaft nach den Vorschriften der Insolvenz-\n\nordnung obliegen (BT-Drucks. 12/2443 S. 129). Damit wollte man verhindern, \n\ndaß die Haftung des Insolvenzverwalters ausufert. Diese sollte gegenüber der \n\nKonkursordnung eingegrenzt und präziser umschrieben werden (vgl. Zweiter \n\nBericht der Kommission für Insolvenzrecht, 1986, S. 78, 81). Dem widerspräche \n\nes, wenn die Haftung zugunsten eines Prozeßgegners ausgeweitet würde. \n\n3. Der Beklagte haftet im vorliegenden Fall auch nicht nach allgemeinen \n\nVorschriften. In Betracht kommt einzig ein Anspruch aus § 826 BGB. Das Beru-\n\nfungsgericht hat hierbei die Rechtsprechung des Senats (BGHZ 148, 175, 183) \n\nzugrunde gelegt. Danach kann ein Kläger sittenwidrig handeln, wenn er gegen \n\nden anderen Teil in zumindest grob leichtfertiger Weise ein gerichtliches Ver-\n\nfahren einleitet und durchführt, obwohl er weiß, daß der bedingte gegnerische \n\nKostenerstattungsanspruch ungedeckt ist. \n\nDiese Voraussetzungen erfüllen die vom Berufungsgericht festgestellten \n\nTatsachen nicht. Daß der Beklagte hinsichtlich der Klägerin zu 1 - soweit deren \n\nfehlende Passivlegitimation in Frage steht - nicht vorsätzlich gehandelt habe, \n\nwird von der Revision hingenommen und ist rechtsfehlerfrei. Weiter hat das \n\nBerufungsgericht festgestellt, daß die Aussichten der gegen die Beklagte zu 2 \n\nerhobenen Klage von einer Beweisaufnahme abhängig gewesen seien. Solan-\n\nge diese nicht durchgeführt worden ist, muß dem beweispflichtigen Kläger re-\n\ngelmäßig zugute gehalten werden, daß er von den Erfolgsaussichten seiner \n\nKlage ausgehen darf. Dem ist die Revision in der mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Senat nicht mehr entgegengetreten. Diese wendet sich auch nicht gegen \n\ndie Würdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Erhebung der sofortigen \n\nBeschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß. \n\nDanach besteht kein Anlaß, auf die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats, \n\nwelche die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung an noch \n\nstrengere Voraussetzungen knüpft (BGHZ 154, 269, 274), näher einzugehen. \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/ix-zr-142-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/ix-zr-142-03","retrieved":"2026-07-10 16:15:00.133437+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-02/ix-zr-142-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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