{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-12-02","aktenzeichen":"IX ZB 110/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 110/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Dezember 2004 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 2. Dezember 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Antragstellers werden - unter Zurückwei-\n\nsung im übrigen - die Beschlüsse der 7. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 27. April 2004 sowie des Amtsgerichts Reinbek \n\nvom 26. März 2004 dahin abgeändert, daß weiterer Auslagener-\n\nsatz in Höhe von 4.668 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer, insge-\n\nsamt somit 5.414,88 € festgesetzt wird. \n\nDem Insolvenzverwalter wird gestattet, diesen Betrag aus der In-\n\nsolvenzmasse zu entnehmen. \n\nVon den Kosten des Verfahrens haben die Masse 9/10 und der \n\nAntragsteller 1/10 zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n5.947,32 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Antragsteller wurde mit Beschluß des Amtsgerichts - Insolvenzge-\n\nrichts - vom 7. Oktober 1999 zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz \n\nvom 1. März 2004 reichte er seinen Vergütungsantrag ein. Darin berechnete er \n\nfür Auslagenersatz in 1999 15 % und für die Folgejahre bis einschließlich 2003 \n\njeweils 10 % der Vergütung. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat lediglich \n\n15 % für das erste Jahr und 10 % für sämtliche Folgejahre zusammen aner-\n\nkannt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu-\n\nrückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt dieser seinen Antrag wei-\n\nter. \n\nII. \n\nDie statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die bis dahin umstrittene \n\nFrage, ob die Vorschrift des § 8 Abs. 3 InsVV für das zweite Jahr und die Fol-\n\ngejahre der Insolvenzverwaltung dem Verwalter als pauschalen Auslagenersatz \n\neinmalig oder jährlich 10 % gewährt, ist zwar durch die Entscheidungen des \n\nSenats vom 23. Juli 2004 (IX ZB 257/03, ZIP 2004, 1715, und IX ZR 255/03, \n\nZIP 2004, 1716) geklärt. Dadurch ist die bereits zuvor eingelegte Rechtsbe-\n\nschwerde jedoch nicht unzulässig geworden. Es mag fraglich erscheinen, ob \n\nder Rechtssache jetzt noch grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 1 ZPO); jedenfalls erfordert es die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), daß die Beschwerdeentscheidung, die der \n\nRechtsprechung des Senats widerspricht, nicht rechtskräftig werden darf. \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch überwiegend gerechtfertigt. Gemäß den \n\nzitierten Entscheidungen vom 23. Juli 2004, an denen der Senat festhält, kann \n\nder Verwalter nach dem ersten Jahr für jedes angefangene Folgejahr als Aus-\n\nlagenpauschsatz 10 % der gesetzlichen Vergütung fordern. Dem Antragsteller \n\nstehen somit für die Jahre 2000/2001 und 2001/2002 jeweils 1.709 € zu. Für \n\ndie Zeit von November 2002 bis März 2003 kann er allerdings nur den Höchst-\n\nbetrag von 250 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit verlangen, \n\nalso 5 mal 250 € = 1.250 €. Dies ergibt den Betrag von\n\n 4.668 €. Hinzu kommen \n\n16 % Umsatzsteuer (= 746,88 €), so daß ergänzend insgesamt\n\n der Betrag von \n\n5.414,88 € festzusetzen war. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/ix-zb-110-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/ix-zb-110-04","retrieved":"2026-07-10 16:14:24.225873+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-02/ix-zb-110-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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