{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-12-02","aktenzeichen":"I ZR 92/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Pro Fide Catholica BGB § 12 a) Mit der programmatischen Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit \"Pro Fi- de Catholica\" (\"Für den katholischen Glauben\") wird nicht der geschützte Name \"Katholische Kirche\" namensmäßig benutzt. Es wird auch nicht im Sinne des § 12 BGB unbefugt auf einen besonderen Zusammenhang der zum Verlagspro- gramm gehörenden Schriften mit der Amtskirche hingewiesen. b) Das Namensrecht gibt keine Ansprüche dagegen, daß jemand Wörter, die - wie das Wort \"katholisch\" - dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, als Sachaussage zur näheren Beschreibung eigener Tätigkeiten und Erzeugnisse verwendet. Dies gilt auch dann, wenn im Verkehr aus einer solchen beschrei- benden Wortverwendung zu Unrecht auf eine besondere Beziehung zum Na- mensträger geschlossen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 92/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n2. Dezember 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nPro Fide Catholica \n\nBGB § 12 \n\na) Mit der programmatischen Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit \"Pro Fi-\nde Catholica\" (\"Für den katholischen Glauben\") wird nicht der geschützte Name \n\"Katholische Kirche\" namensmäßig benutzt. Es wird auch nicht im Sinne des § \n12 BGB unbefugt auf einen besonderen Zusammenhang der zum Verlagspro-\ngramm gehörenden Schriften mit der Amtskirche hingewiesen. \n\nb) Das Namensrecht gibt keine Ansprüche dagegen, daß jemand Wörter, die \n- wie das Wort \"katholisch\" - dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, als \nSachaussage zur näheren Beschreibung eigener Tätigkeiten und Erzeugnisse \nverwendet. Dies gilt auch dann, wenn im Verkehr aus einer solchen beschrei-\nbenden Wortverwendung zu Unrecht auf eine besondere Beziehung zum Na-\nmensträger geschlossen wird. \n\nBGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - I ZR 92/02 - OLG München \nLG Kempten \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 2. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die \n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom \n\n21. März 2002 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKempten - 1. Zivilkammer - vom 22. Dezember 1999 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Beklagte betreibt einen Buchverlag mit Versandbuchhandlung und ver-\n\nlegt im Rahmen eines Verlagsprogramms mit der Bezeichnung \"Pro Fide Catholi-\n\nca\" Schriften mit Titeln wie \"Die geplante Weltdemokratie in der City of Man\", \"Ka-\n\nrol Woityla als Familienvater\" und \"Falsche und echte Papstweissagungen\". Wei-\n\nter wirbt er in Spendenaufrufen und auf Überweisungsträgern dafür, die Verbrei-\n\ntung \"guter katholischer Literatur\" zu fördern. \n\nDie Klägerin, eine Diözese der katholischen Kirche, ist der Ansicht, nach \n\n§ 12 BGB habe allein die katholische Kirche das Recht, die Begriffe \"katholisch\" \n\nund \"catholica\" zu gebrauchen. Wenn der Beklagte die Bezeichnung \"Pro Fide \n\nCatholica\" verwende, erwecke er unter den Gläubigen den Eindruck, die Klägerin \n\nhabe ihm die Benutzung gestattet; sein Verlagsprogramm sei mit ihr abgestimmt \n\nworden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Schriften, die der Beklagte vertreibe, \n\nseien vielmehr in verunglimpfender und verhetzender Weise gegen die Amtskirche \n\nund den Papst gerichtet. Der Beklagte verletze auch durch seine Aufforderung, die \n\nVerbreitung \"guter katholischer Literatur\" zu fördern, das Namensrecht der Kläge-\n\nrin. \n\nDie Klägerin hat den Beklagten in den Jahren 1991 und 1992 erfolglos we-\n\ngen der Verwendung der Begriffe \"katholisch\" oder \"catholica\" abgemahnt. Sie \n\nmacht nunmehr gegen den Beklagten aus ihrem Namensrecht Unterlassungsan-\n\nsprüche geltend. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nI. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die Bezeichnung \n\"katholisch\" oder \"Catholica\", insbesondere in der Bezeichnung \ndes Verlagsprogramms \"Pro Fide Catholica\" sowie in der Bezeich-\nnung \"katholische\" Literatur, zu verwenden. \n\nII. Der Beklagte wird verurteilt, sämtliche Schriften, Verlagsprodukte, \nHinweisschilder, Überweisungsträger oder sonstige Werbemate-\nrialien, auf welchen die Bezeichnung \"Pro Fide Catholica\" enthal-\nten ist, nicht mehr in den Verkehr zu bringen. \n\nDer Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die römisch-katholische Kir-\n\nche genieße gegen die Verwendung des Wortes \"katholisch\" nur Namensschutz, \n\nwenn dieses zur namensmäßigen Kennzeichnung der Zugehörigkeit von Einrich-\n\ntungen und Veranstaltungen zur verfaßten römisch-katholischen Kirche benutzt \n\nwerde. Davon könne hier keine Rede sein. Nach dem Inhalt der von ihm verlegten \n\nSchriften sei erkennbar, daß sein Verlag keine Einrichtung der Klägerin sei. Der \n\nBeklagte hat sich weiter auf Verwirkung berufen. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nDie Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. \n\nMit seiner (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt der Be-\n\nklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision \n\nzurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche wegen Verletzung des \n\nNamensrechts zuerkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDie Klägerin sei als Diözese und juristische Person des öffentlichen Rechts \n\nrechts- und parteifähig. Sie sei befugt, Ansprüche wegen Verletzung des Namens-\n\nrechts der katholischen Kirche ohne räumliche Beschränkung geltend zu machen. \n\nDer Beklagte verletze das Namensrecht der katholischen Kirche, da er mit \n\nder Bezeichnung \"Pro Fide Catholica\" für ein Verlagsprogramm und durch die \n\nWerbung für seine \"gute katholische Literatur\" den Eindruck erwecke, die von ihm \n\nvertriebenen Schriften seien solche der Amtskirche. Zu dieser Zuordnungsverwir-\n\nrung komme es, weil der Begriff \"katholisch\" von der Gesellschaft untrennbar mit \n\nder entsprechenden Amtskirche verbunden werde. \n\nDer Beklagte rufe mit der Verwendung der Attribute \"catholica\" und \"katho-\n\nlisch\" den unrichtigen Eindruck hervor, die katholische Kirche habe dem Gebrauch \n\nihres Namens zugestimmt. Der unbefangene Leser werde davon ausgehen, bei \n\nden vom Beklagten verlegten Buchwerken handle es sich um mit der Klägerin ab-\n\ngestimmte und mit der römisch-katholischen Amtskirche in Einklang stehende Lite-\n\nratur. Dies sei jedoch nicht der Fall: Die Schriften des Beklagten stünden unstreitig \n\nin Gegensatz zu den offiziellen Glaubensauffassungen der Amtskirche. Die Kläge-\n\nrin habe aber ein schutzwürdiges Interesse daran, daß unter ihrem Namen nur die \n\nLehre vertreten und verkündet werde, welche die verfaßte Kirche als ihre Lehre \n\ndefiniert habe. \n\nSeine Glaubensüberzeugung gebe dem Beklagten nicht das Recht, die At-\n\ntribute \"catholica\" und \"katholisch\" namensmäßig für seine Produkte in Anspruch \n\nzu nehmen. Der Beklagte werde durch die Geltendmachung der Unterlassungsan-\n\nsprüche aus § 12 BGB auch nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt. \n\nDas Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) sei insoweit durch die \n\nallgemeinen Gesetze eingeschränkt. Das durch Art. 4 GG gewährleistete Recht \n\ndes Beklagten auf Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit werde nicht da-\n\ndurch beeinträchtigt, daß er die Namensrechte der Klägerin beachten müsse. Es \n\nbleibe ihm unbenommen, sich selbst als katholisch zu bezeichnen und den von \n\nihm als katholisch angesehenen Glauben zu verbreiten. \n\nDie Ansprüche der Klägerin seien auch nicht verwirkt. \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Er-\n\nfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und - in Abänderung des \n\nlandgerichtlichen Urteils - zur Abweisung der Klage. Der Klägerin stehen die gel-\n\ntend gemachten namensrechtlichen Ansprüche (§ 12 BGB) gegen den Beklagten \n\nnicht zu. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Kläge-\n\nrin, die Diözese A. , als Körperschaft des öffentlichen Rechts parteifähig ist. \n\nNach dem Grundgesetz hat die katholische Kirche, die bereits vor dem In-\n\nkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung \"Körperschaft des öffentlichen Rechts\" \n\nim Sinne des Art. 137 WRV war, in der Bundesrepublik Deutschland die Stellung \n\neiner (besonderen) Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V. mit \n\nArt. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV). Sie ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selb-\n\nständig (Art. 140 GG i. V. mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV). Dazu gehört auch die \n\nRegelung ihrer kirchlichen Organisation, die deshalb in der von der Kirche ver-\n\nfaßten Weise von den staatlichen Gerichten hinzunehmen ist (vgl. BGHZ 124, \n\n173, 174 f.). Nach Can. 368 des Codex Juris Canonici (CIC) besteht die katholi-\n\nsche Kirche aus Teilkirchen, insbesondere den Diözesen. Nach Can. 373 Halbs. 2 \n\nCIC besitzen rechtmäßig errichtete Teilkirchen Rechtspersönlichkeit. In dieser \n\nWeise ist die katholische Kirche auch in Deutschland gegliedert (vgl. Kirchhof in \n\nListl/Pirson \n\n[Hrsg.], Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik \n\nDeutschland, Band 1, 2. Aufl. 1994, § 22, S. 651, 670, 679; v. Campenhausen, \n\nStaatskirchenrecht, 3. Aufl. 1996, S. 139 ff., 150). \n\n2. Die Klägerin genießt als juristische Person des öffentlichen Rechts Na-\n\nmensschutz im Sinne des § 12 BGB (vgl. BGHZ 124, 173, 178). \n\nDer namensrechtliche Schutz der Klägerin beschränkt sich nicht auf den \n\nNamen, den sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts führt (\"Diözese A. \n\n \"). Die Klägerin ist auch Teil der \"Katholischen Kirche\". Wie das Berufungsge- \n\nricht zutreffend angenommen hat, können der Klägerin deshalb auch namens-\n\nrechtliche Ansprüche zustehen, soweit die Worte \"catholica\" und \"katholisch\" nach \n\ndem Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, nicht der Kennzeichnung be-\n\nstimmter Glaubensinhalte dienen, sondern - in Abgrenzung zu anderen Religions-\n\ngemeinschaften - der namensmäßigen Kennzeichnung der Zugehörigkeit von Ein-\n\nrichtungen und Veranstaltungen zur verfaßten katholischen Kirche (vgl. dazu \n\nBGHZ 124, 173, 179 f.). \n\n3. Der Beklagte verletzt jedoch - entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts - nicht das Namensrecht der Klägerin, wenn er ohne Genehmigung der ver-\n\nfaßten katholischen Amtskirche ein Verlagsprogramm mit \"Pro Fide Catholica\" be-\n\nzeichnet und dafür wirbt, die von ihm verlegten Schriften als \"gute katholische Lite-\n\nratur\" durch Spenden zu fördern. \n\na) Eine Verletzung des Namensrechts der Klägerin aus § 12 BGB kommt hier \n\nallein in der Form der Namensanmaßung in Betracht. Eine Namensanmaßung ist \n\nnur dann gegeben, wenn ein Dritter unbefugt den Namen bzw. eine als Name ge-\n\nschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und \n\nschutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGHZ 155, 273, 276 \n\n- maxem.de, m.w.N.). Dies hat seinen Grund darin, daß die Vorschrift ausschließ-\n\nlich den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Per-\n\nson seines Trägers zum Ziel hat (vgl. BGHZ 119, 237, 245 - Universitätsemblem; \n\nBGH, Urt. v. 28.3.2002 - I ZR 235/99, GRUR 2002, 917, 919 = WRP 2002, 1169 \n\n- Düsseldorfer Stadtwappen, m.w.N.). Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung \n\nwird allerdings nicht nur bei einem namens- oder kennzeichenmäßigen Gebrauch \n\ndes Namens durch einen Dritten, sondern auch bei einem Namensgebrauch an-\n\ngenommen, durch den der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern \n\noder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hier-\n\nfür genügt es auch, daß im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der Namensträ-\n\nger habe dem Benutzer ein Recht zu einer solchen Verwendung des Namens er-\n\nteilt (vgl. BGHZ 119, 237, 245 f. - Universitätsemblem; BGH GRUR 2002, 917, 919 \n\n- Düsseldorfer Stadtwappen, m.w.N.). \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der Benutzung der \n\nBezeichnung \"Pro Fide Catholica\" für ein Verlagsprogramm keine Namensanma-\n\nßung im Sinne des § 12 BGB. \n\naa) Mit der Bezeichnung eines Verlagsprogramms mit \"Pro Fide Catholica\" \n\nwird nicht der geschützte Name \"Katholische Kirche\" namensmäßig benutzt oder \n\nim Sinne des § 12 BGB unbefugt auf einen besonderen Zusammenhang der zum \n\nVerlagsprogramm gehörenden Schriften mit der Amtskirche hingewiesen. Die Be-\n\nzeichnung ist lediglich eine inhaltliche Aussage. Sie enthält zwar das lateinische \n\nWort \"catholica\", das gleichbedeutend ist mit dem Wort \"katholisch\", das auch Teil \n\ndes Namens \"Katholische Kirche\" ist, für den die Klägerin Schutz genießt. Dieses \n\nWort ist aber selbst kein Name, sondern bezeichnet als Adjektiv nur Glaubensin-\n\nhalte (vgl. dazu auch BGHZ 124, 173, 179 f., 183; Renck, NVwZ 2001, 859, 862). \n\nDie lateinische Wendung \"Pro Fide Catholica\" bedeutet \"für den katholischen \n\nGlauben\" und ist deshalb - mit der Benutzung des Adjektivs \"katholisch\" in der la-\n\nteinischen Form - ihrem Sprachsinn nach eine inhaltliche, d.h. beschreibende \n\nAussage. \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Bezeichnung \"Pro Fide \n\nCatholica\" für ein Verlagsprogramm benutzt wird. Die Bezeichnung eines Verlags-\n\nprogramms hat den Zweck, die zugehörigen Druckschriften unter einem einheitli-\n\nchen Kennzeichen zusammenzufassen. Sie enthält deshalb schon ihrer Funktion \n\nnach nicht notwendig einen Hinweis auf einen besonderen rechtlichen Zusam-\n\nmenhang mit einem bestimmten Unternehmen oder Namensträger (vgl. dazu auch \n\nBGH, Urt. v. 26.5.1994 - I ZR 33/92, GRUR 1994, 908, 910 = WRP 1994, 743 \n\n- WIR IM SÜDWESTEN). Bezogen auf ein Verlagsprogramm ist die Bezeichnung \n\n\"Pro Fide Catholica\" ihrem Inhalt nach eine programmatische Aussage. Sie gibt \n\nobjektiv keinen Anlaß anzunehmen, daß ein besonderer Zusammenhang des Ver-\n\nlagsprogramms mit der Amtskirche besteht, etwa dahingehend, daß die Amtskir-\n\nche der Benutzung der Bezeichnung zugestimmt habe, die unter der Bezeichnung \n\nzusammengefaßten Druckschriften mit der Amtskirche abgestimmt seien oder von \n\ndieser mitvertrieben würden. Dies gilt auch für diejenigen Teile des Verkehrs, die \n\nden Sprachsinn der Wendung \"Pro Fide Catholica\" nicht zutreffend erfassen. \n\nbb) Die Benutzung des Glaubensinhalte beschreibenden Wortes \"katholisch\" \n\nin einer Bezeichnung für ein Verlagsprogramm, in der das Wort nur in diesem Sinn \n\nverwendet wird, ist keine Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB. Das Na-\n\nmensrecht gibt keine Ansprüche dagegen, daß jemand Wörter, die - wie das Wort \n\n\"katholisch\" - zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören, als Sachaussage zur \n\nnäheren Beschreibung eigener Tätigkeiten und Erzeugnisse verwendet. Die Klä-\n\ngerin hat dementsprechend, wenn sie sich allein auf ihr Namensrecht stützt, \n\ngrundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß Dritte auch eine Verwendung des Be-\n\ngriffs \"katholisch\" unterlassen, durch die (beschreibend) darauf hingewiesen wird, \n\ndaß eigene Dienstleistungen oder Erzeugnisse der Verbreitung bestimmter Glau-\n\nbensinhalte dienen sollen. Sie muß es deshalb hinnehmen, daß im Verkehr teil-\n\nweise auch dann, wenn das Wort \"katholisch\" nicht zur Kennzeichnung der Zuge-\n\nhörigkeit zur katholischen Amtskirche, sondern nur beschreibend für das eigene \n\nVerständnis katholischen Glaubens verwendet wird, zu Unrecht ein Bezug zu ihr \n\nhergestellt wird. Dies schließt nicht aus, daß im Einzelfall - bei Bestehen eines \n\nWettbewerbsverhältnisses - Ansprüche wegen irreführender Werbung für Waren \n\noder Dienstleistungen bestehen können (§§ 3, 5 UWG). \n\ncc) Danach kommt es bereits aus Rechtsgründen nicht darauf an, ob ein \n\nrechtlich beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 27.1.1983 - I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 f. = WRP 1983, 339 - Uwe; Urt. \n\nv. 24.10.1990 - XII ZR 112/89, GRUR 1991, 157, 158 - Johanniter-Bier) der Be-\n\nzeichnung \"Pro Fide Catholica\" einen Hinweis auf eine besondere rechtliche Be-\n\nziehung zur katholischen Amtskirche entnimmt. Ein Verständnis, daß die Amtskir-\n\nche der Verwendung der Bezeichnung zugestimmt habe, kann sich hier nur da-\n\nraus ergeben, daß es wegen der besonderen Bekanntheit und der gesellschaftli-\n\nchen Bedeutung der katholischen Amtskirche naheliegend ist, das Wort \"katho-\n\nlisch\" mit dieser zu verbinden. Gegen eine so verursachte Zuordnungsverwirrung \n\ngibt das Namensrecht jedoch keinen Schutz. Die Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts dazu sind im übrigen nicht rechtsfehlerfrei getroffen. Das Berufungsgericht \n\nhat selbst darauf hingewiesen, daß die Begriffe \"katholisch\" und \"catholica\" (in \n\n\"Pro Fide Catholica\") auch der Kennzeichnung bestimmter Glaubensinhalte einer \n\nPerson dienen können. Es hat gleichwohl nicht geprüft, ob dies auch bei der an-\n\ngegriffenen Bezeichnung \"Pro Fide Catholica\" der Fall ist und wie sich dies auf \n\ndas Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auswirkt. \n\nc) Nach dem Vorstehenden kann auch keine Namensanmaßung im Sinne \n\ndes § 12 BGB darin gesehen werden, daß der Beklagte die Wendung \"gute katho-\n\nlische Literatur\" beschreibend in Zusammenhang mit einer Werbung für die in sei-\n\nnem Verlag vertriebenen Druckwerke benutzt. \n\n4. Der Klägerin steht danach bereits wegen der konkret als Verletzung ihres \n\nNamensrechts beanstandeten Handlungen des Beklagten kein Unterlassungsan-\n\nspruch aus § 12 BGB zu. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, daß der Kläge-\n\nrin ohnehin kein umfassender Anspruch darauf zustehen kann, daß es ein Dritter \n\nschlechthin unterläßt, die Bezeichnungen \"katholisch\" und \"catholica\" im geschäft-\n\nlichen Verkehr zu verwenden. \n\nIII. Auf die Revision des Beklagten war danach das Berufungsurteil aufzu-\n\nheben und auf seine Berufung die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen \n\nUrteils abzuweisen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. 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