{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-12-02","aktenzeichen":"I ZR 92/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZR 92/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Dezember 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2004 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nbeschlossen: \n\nDas Ablehnungsgesuch des Beklagten hinsichtlich des Vorsitzen-\n\nden Richters Prof. Dr. Ullmann sowie der Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant wird für unzulässig er-\n\nklärt. \n\nGründe: \n\nI. Wird ein Ablehnungsgesuch nur mit Umständen begründet, die eine Be-\n\nfangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, ist das \n\nGericht in der Besetzung mit den abgelehnten Richtern zu einer Entscheidung \n\nüber das Ablehnungsgesuch befugt; ihre Mitwirkung verletzt nicht die durch \n\n§§ 45, 47 ZPO konkretisierte Garantie des gesetzlichen Richters (vgl. BVerwG \n\nNJW 1988, 722 m.w.N.). So liegt der Fall hier. \n\nII. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist damit begründet, es sei \"na-\n\nheliegend und vermutlich der Fall\", daß die abgelehnten Richter selbst katholi-\n\nschen Glaubens seien oder der katholischen Kirche angehörten. Zudem seien \n\ndie Richter wegen ihrer eigenen religiösen Einstellung in einem Verfahren bei \n\ndem es um innerkirchliche Glaubensfragen gehe, zwangsläufig parteiisch. \n\nIII. Ein solches Vorbringen kann die Besorgnis der Befangenheit nicht be-\n\ngründen (vgl. BayVerfGH NVwZ 2001, 917 m.w.N.; vgl. weiter Zöller/Voll-\n\nkommer, ZPO, 24. Aufl., § 42 Rdn. 30). Darauf, ob dem Senat Richter angehö-\n\nren, die Mitglieder der Katholischen Kirche sind, kommt es deshalb nicht an. \n\nSoweit sich die Rüge wegen Besorgnis der Befangenheit auf eine etwaige \n\nZugehörigkeit zur Katholischen Kirche stützt, werden keine weiteren Umstände \n\ngeltend gemacht. Die Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe, z.B. zu \n\neiner Partei oder einer Religionsgemeinschaft, kann jedoch für sich allein nie-\n\nmals die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Ein entsprechend begründe-\n\ntes Ablehnungsgesuch ist unzulässig (vgl. BayVerfGH NVwZ 2001, 917). Noch \n\nweniger kann ein Ablehnungsgesuch mit der allgemeinen Behauptung begrün-\n\ndet werden, Richter seien wegen ihrer eigenen religiösen Einstellung in einem \n\nVerfahren, bei dem innerkirchliche Glaubensfragen berührt sein könnten, \n\nzwangsläufig parteiisch. Grundsätzlich ist nämlich von der inneren Unabhängig-\n\nkeit des Richters auszugehen. Es wird von einem Richter erwartet, daß er in \n\nVerfahren unvoreingenommen an die Beurteilung der Sache herantritt und die \n\nstaatlichen Gesetze ohne Rücksicht auf sein Glaubensbekenntnis anwendet \n\n(vgl. BayVerfGH NVwZ 2001, 917). \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/i-zr-92-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/i-zr-92-02","retrieved":"2026-07-10 16:15:20.441246+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-02/i-zr-92-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2004-12-02","dockets":["I ZR 92/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 02.12.2004 – I ZR 92/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/i-zr-92-02","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Ablehnungsgesuch des Beklagten hinsichtlich des Vorsitzen-\n\nden Richters Prof. Dr. Ullmann sowie der Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Prof. Dr. Bornkamm und Pokrant wird für unzulässig er-\n\nklärt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/45","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"45","label":"§ 45 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/47","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"47","label":"§ 47 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:15:20.441246+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}