{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-12-02","aktenzeichen":"I ZR 48/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 48/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n2. Dezember 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 2. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und \n\nDr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2002 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der P. AG (im folgenden: \n\nVersicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungs-\n\ndienst betreibt, aus abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen \n\ndes Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. \n\nDie Versicherungsnehmerin bestellte am 15. Juli 1998 bei der W. \n\n AG \n\nin B. \n\n(im \n\nfolgenden: Versenderin) 1.200 Speicher- \n\nmodule. Die Versenderin stellte der Versicherungsnehmerin dafür am 17. Juli \n\n1998 insgesamt 127.560 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung. Der Ver-\n\nsand der Ware erfolgte nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ver-\n\nkäuferin auf Gefahr des Käufers. \n\nDie Versenderin beauftragte die Beklagte mit dem Transport der Ware. \n\nSie übergab deren Abholfahrer am 17. Juli 1998 insgesamt drei Pakete zur Be-\n\nförderung an die Versicherungsnehmerin, von denen eines bei der Empfängerin \n\nnicht ankam. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1998 teilte die Beklagte der \n\nRechtsvorgängerin der Klägerin mit, daß Nachforschungen nicht zum Wieder-\n\nauffinden des abhanden gekommenen Paketes geführt hätten. \n\nDie Klägerin hat behauptet, in dem verlorengegangenen Paket hätten \n\nsich die am 15. Juli 1998 von \n\nihrer Versicherungsnehmerin bestellten \n\n1.200 Mikrochips mit einem Wert von 127.560 DM befunden. Sie habe den ihrer \n\nVersicherungsnehmerin durch den Verlust der Sendung entstandenen Schaden \n\nersetzt. Ferner hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Beklagte könne \n\nsich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Allgemeinen Be-\n\nförderungsbedingungen berufen, weil sie über keine wirksamen Organisations- \n\nund Kontrollmaßnahmen verfüge; dies führe zur unbeschränkten Haftung der \n\nBeklagten. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 127.560 DM nebst Zinsen zu zah-\n\nlen. \n\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hält ihre Kontrollmaßnahmen \n\nfür ausreichend und macht ein Mitverschulden der Versenderin wegen unterlas-\n\nsener Wertdeklaration geltend. \n\nDas Landgericht hat der Klage in der Hauptsache in vollem Umfang \n\nstattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. \n\nMit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt \n\ndie Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB) \n\nRecht ihrer Versicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz aus \n\n§ 425 Abs. 1, § 421 Abs. 1 Satz 2, § 435 HGB zuerkannt. Hierzu hat es ausge-\n\nführt: \n\nDie Beklagte unterliege als Fixkostenspediteurin gemäß § 459 HGB der \n\nFrachtführerhaftung. Sie könne sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschrän-\n\nkungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen, weil - wie das \n\nBerufungsgericht näher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß der Ver-\n\nlustschaden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten verursacht wor-\n\nden sei. An der unbeschränkten Haftung ändere auch der mit der Versenderin \n\nvereinbarte Verzicht auf die schriftliche Schnittstellendokumentation durch die \n\nBeklagte nichts. \n\nDer Versicherungsnehmerin der Klägerin sei ein Schaden in der geltend \n\ngemachten Höhe entstanden. Nach dem Ergebnis der in erster Instanz durch-\n\ngeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß sich in dem verlorengegangenen \n\nPaket die gekauften 1.200 Stück Mikrochips befunden hätten. \n\nII. Die Revision hat nur hinsichtlich des Einwands des Mitverschuldens \n\nder Versenderin wegen unterlassener Wertdeklaration Erfolg. \n\n1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen \n\neiner vertraglichen Haftung der Beklagten für den in Rede stehenden Verlust \n\nvon Transportgut nach §§ 425, 421 Abs. 1 Satz 2 HGB bejaht. \n\nEs ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon \n\nausgegangen, daß die Beklagte von der Versenderin als Fixkostenspediteurin \n\ni.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher \n\ngrundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers \n\n(§§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen \n\nBeförderungsbedingungen beurteilt. \n\n2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden unbeschränkt. \n\na) Nach § 435 HGB gelten die im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungs-\n\nbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine \n\nHandlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine \n\nder in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem \n\nBewußtsein begangen hat, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten \n\nwerde. \n\naa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte an \n\nihren Umschlagstellen keine bzw. unzureichende Eingangs- und Ausgangskon-\n\ntrollen durchführt. Dies habe die Beklagte selbst eingeräumt, indem sie in ihrer \n\nBerufungsbegründung vorgebracht habe, \n\nfehlende Schnittstellenkontrollen \n\nkönnten ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Im übrigen sei das Fehlen von \n\nSchnittstellenkontrollen auch gerichtsbekannt. \n\nbb) Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Bei dem Umschlag \n\nvon Transportgütern, wie er hier in Rede steht, handelt es sich um einen be-\n\nsonders schadensanfälligen Bereich. Er muß deshalb so organisiert werden, \n\ndaß in der Regel Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbe-\n\nstände frühzeitig festgehalten werden können. Dies erfordert im Regelfall einen \n\nkörperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäßig erfaßten Ware, da sonst ein \n\nverläßlicher Überblick über Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlag-\n\nstationen ein- und abgehenden Güter nicht gewonnen werden kann (vgl. BGHZ \n\n149, 337, 347). \n\nEine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der \n\nAnnahme der Revision nicht durch den Einsatz des Tracking-Informations-\n\nsystems der Beklagten erreicht. Die im Rahmen dieses Systems vorgenomme-\n\nne Scannung von Paketsendungen führt nicht dazu, den exakten Schadensort \n\ninnerhalb des Beförderungssystems zu lokalisieren. Der gebotene körperliche \n\nAbgleich der EDV-mäßig erfaßten Ware mit den abgehenden Sendungen findet \n\ngerade nicht statt. Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, daß das \n\nTracking-Informationssystem der Beklagten es lediglich erlaubt, im nachhinein \n\nfestzustellen, ob eine Sendung abgeholt wurde bzw. in einem Umschlagzen-\n\ntrum aufgetaucht ist. Ein Verlust der Sendung fällt erst auf, wenn - wie hier - der \n\nEmpfänger deren Ausbleiben beanstandet. Dann besteht aber in Anbetracht \n\ndes unbekannten Schadensortes nach der allgemeinen Lebenserfahrung kaum \n\nmehr die Möglichkeit, mit Aussicht auf Erfolg nach dem Verbleib der Sendung \n\nzu forschen. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das \n\nBerufungsgericht eine ausreichende Überwachung des Versendungsweges \n\nvermißt und daher die Kontrollmaßnahmen der Beklagten nicht als genügende \n\nKontrolle des Warenumschlags angesehen hat. \n\nDem steht nicht entgegen, daß die erforderlichen Ein- und Ausgangskon-\n\ntrollen nach der Rechtsprechung des Senats nicht zwingend lückenlos alle um-\n\nzuschlagenden Sendungen erfassen müssen, um den Vorwurf eines qualifizier-\n\nten Verschuldens auszuschließen. Im Einzelfall kann vielmehr auch eine stich-\n\nprobenartige Kontrolle genügen, sofern auf diese Weise eine hinreichende Kon-\n\ntrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkommens von Sen-\n\ndungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.; 149, 337, 348). \n\nDas setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr ge-\n\nnauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen werden können. Dar-\n\nan fehlt es hier aber gerade. \n\nb) Auf der vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Grundlage \n\nist der Beklagten in bezug auf den streitgegenständlichen Verlust ein qualifizier-\n\ntes Verschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten. \n\nDie aufgrund des Transportrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 1998 \n\n(BGBl. I S. 1588) mit Wirkung vom 1. Juli 1998 in Kraft getretene Neufassung \n\ndes § 435 HGB ist Ausdruck des schon bis dahin im gesamten Transportrecht \n\ngeltenden Prinzips, daß dem Frachtführer die ihm wegen vertragstypischer Ri-\n\nsiken eingeräumten Haftungsprivilegien nicht zugute kommen sollen, wenn ihn \n\noder eine Person, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, \n\nein qualifiziertes Verschulden trifft (vgl. § 430 Abs. 3 HGB a.F.; § 607a Abs. 4, \n\n§ 660 Abs. 3 HGB, Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 CMR, Art. 44 CIM, Art. 25 WA \n\n1955; s. auch die Begr. z. Gesetzentwurf d. Bundesregierung, BT-Drucks. \n\n13/8445, S. 71). \n\naa) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen beson-\n\nders schweren Pflichtverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine \"Leute\" \n\nin krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegset-\n\nzen (vgl. BGHZ 145, 170, 183; BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 205/01, TranspR \n\n2004, 309, 310, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; Urt. v. 17.6.2004 \n\n- I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Das subjektive Erfordernis des Be-\n\nwußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem \n\nHandelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es \n\nwerde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des \n\nTatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein allerdings nicht aus, um \n\nauf das Bewußtsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen \n\nzu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann \n\nanzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach \n\nden Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt \n\n(BGH TranspR 2004, 309, 310; TranspR 2004, 399, 401). Danach ist im vorlie-\n\ngenden Fall von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten i.S. von § 435 \n\nHGB auszugehen. \n\nbb) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei einer Betriebsorganisa-\n\ntion des Spediteurs/Frachtführers, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Um-\n\nschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, im Regelfall der Vorwurf \n\neines leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich hierbei um elementare \n\nVorkehrungen gegen den Verlust von Ware handelt (vgl. BGH TranspR 2004, \n\n309, 311; TranspR 2004, 399, 401). \n\ncc) Entgegen der Ansicht der Revision kann aus der Organisation des \n\nWarenumschlags durch die Beklagte auch auf deren Bewußtsein geschlossen \n\nwerden, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Wer - wie die \n\nBeklagte im Streitfall - elementare Sorgfaltsvorkehrungen unterläßt, handelt in \n\ndem Bewußtsein, daß es aufgrund des Mangels dieser Vorkehrungen zu einem \n\nSchadenseintritt kommen kann. Wer gebotene Schnittstellenkontrollen nicht \n\noder nur unzureichend durchführt, obwohl er weiß oder hätte wissen müssen, \n\ndaß es darauf entscheidend ankommt, hat das Bewußtsein, es werde mit \n\nWahrscheinlichkeit ein Schaden an dem anvertrauten Gut entstehen, ohne daß \n\ndabei das Verhältnis der Schadensfälle zur Anzahl der umgeschlagenen Sen-\n\ndungen von Bedeutung ist (vgl. BGH TranspR 2004, 309, 312; TranspR 2004, \n\n399, 401, jeweils m.w.N.). \n\nc) Der Revision kann auch insofern nicht beigetreten werden, als sie \n\nmeint, geringere Anforderungen an ein bewußt leichtfertiges Organisationsver-\n\nschulden nach dem jetzt geltenden Transportrecht ließen sich aus einem Ver-\n\ngleich mit den die postalische Paketbeförderung betreffenden Regelungen her-\n\nleiten. \n\naa) Der Senat hat bereits entschieden, daß sich ein Absenken der für die \n\nPaketbeförderung geltenden Sorgfaltsanforderungen nicht im Blick auf die in \n\nder Vergangenheit gültigen Haftungsbeschränkungen bei postalischer Briefbe-\n\nförderung im Postgesetz von 1969 und auf die nunmehr mögliche Haftungsfrei-\n\nzeichnung zugunsten des Frachtführers/Spediteurs bei der Beförderung von \n\nBriefen und briefähnlichen Sendungen nach §§ 449, 466 HGB rechtfertigen läßt \n\n(vgl. BGHZ 149, 337, 349 f.). Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. \n\nbb) Nichts anderes gilt aber auch für die früher gültig gewesenen gesetz-\n\nlichen Regelungen für die postalische Paketbeförderung und das nunmehr für \n\ndie Paketbeförderung geltende Recht \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2004 \n\n- I ZR 120/02, Umdr. S. 14 f.). \n\nBis zur Neufassung des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I \n\nS. 3294) war die Haftung der Deutschen Bundespost (später der Deutschen \n\nBundespost POSTDIENST und noch später des Nachfolgeunternehmens der \n\nDeutschen Bundespost POSTDIENST) für Schäden durch den Verlust oder die \n\nBeschädigung von gewöhnlichen Paketen auf einen Höchstbetrag und für \n\nSchäden durch den Verlust oder die Beschädigung von Sendungen mit Wert-\n\nangabe auf den Betrag der Wertangabe beschränkt (vgl. zuletzt § 12 Abs. 3 u. 4 \n\nPostG in der Fassung v. 14.9.1994, BGBl. I S. 2325). Seit der Privatisierung der \n\nPostdienste bestimmt sich die Haftung des Erbringers postalischer Dienste ge-\n\ngenüber den Kunden und damit auch die Haftung der Post AG bei der Beförde-\n\nrung von Paketen nach dem im Handelsgesetzbuch geregelten Allgemeinen \n\nTransportsrecht. Denn das geltende Postgesetz enthält keine eigenen vertragli-\n\nchen Haftungsvorschriften mehr und der Verordnungsgeber hat von der in § 18 \n\nAbs. 1 PostG enthaltenen Ermächtigung, Haftungsbeschränkungen in einer \n\nRechtsverordnung zu regeln, bislang keinen Gebrauch gemacht (vgl. BGH, Urt. \n\nv. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Umdr. S. 15 m.w.N.). \n\n3. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-\n\nrufungsgerichts, die Klägerin müsse sich das Unterlassen der Wertdeklaration \n\nbei der in Verlust geratenen Sendung nicht als Mitverschulden der Versenderin \n\nanrechnen lassen. \n\na) Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Frage des Mitverschuldens \n\nwegen unterlassener Wertdeklaration ausschließlich auf die Ausführungen im \n\nlandgerichtlichen Urteil Bezug genommen, die es für zutreffend erachtet hat. \n\nDas Landgericht hat seine Auffassung, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg \n\nauf ein Mitverschulden der Versenderin berufen, darauf gestützt, die Beklagte \n\nhabe in ihren Beförderungsbedingungen klargestellt, daß bei Vorsatz und gro-\n\nber Fahrlässigkeit alle Haftungsbeschränkungen entfielen. An den klaren Wort-\n\nlaut dieser Beförderungsbedingung müsse sich die Beklagte festhalten lassen. \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nb) Ein Versender gerät in einen nach § 254 Abs. 1 BGB bzw. - unter der \n\nGeltung des neuen Transportrechts - § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwi-\n\nderspruch, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutref-\n\nfender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration \n\nabsieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Mit seinem Verzicht auf \n\ndie vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt er \n\ndas Transportgut bewußt einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, daß \n\nihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß § 254 Abs. 1 \n\nBGB, § 425 Abs. 2 HGB anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 353; \n\nBGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 m.w.N.; TranspR \n\n2004, 399, 401). Auch gegenüber einem qualifizierten Verschulden des Schädi-\n\ngers kann der Einwand des Mitverschuldens des Anspruchsberechtigten ge-\n\nrechtfertigt sein. Die Vorschrift des § 435 HGB zur verschärften Haftung des \n\nFrachtführers schließt eine Mithaftung des Versenders oder Empfängers gemäß \n\n§ 425 Abs. 2 HGB aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus deren \n\nBereich nicht aus (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471; TranspR 2004, 399, 401). \n\nc) Ein Mitverschulden der Versenderin muß sich auch die Versicherungs-\n\nnehmerin der Klägerin als Empfängerin des Gutes zurechnen lassen. Der Emp-\n\nfänger kann gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB die Ansprüche aus dem Fracht-\n\nvertrag im eigenen Namen gegen den Frachtführer geltend machen, wenn das \n\nGut verlorengegangen ist. Der Frachtvertrag ist insoweit als Vertrag zugunsten \n\nDritter i.S. von § 328 BGB ausgestaltet (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., \n\n§ 421 HGB Rdn. 1). Bei einem Vertrag zugunsten Dritter beruht das Recht des \n\nDritten ausschließlich auf dem Vertragsverhältnis zwischen dem Versprechen-\n\nden und dem Versprechensempfänger. Das hat nach § 334 BGB zur Folge, daß \n\ndem Schuldner alle Einwendungen, also auch der Einwand des Mitverschul-\n\ndens gemäß § 254 BGB, aus dem Vertrag mit dem Versprechensempfänger \n\nauch gegenüber dem Dritten zustehen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., \n\n§ 334 Rdn. 3). Zudem bestimmt § 425 Abs. 2 HGB, der den Rechtsgedanken \n\ndes § 254 BGB aufgreift (Koller aaO § 425 HGB Rdn. 1), daß die Verpflichtung \n\nzur Ersatzleistung sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon abhän-\n\ngen, inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders \n\noder des Empfängers mitgewirkt hat. \n\nd) Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nbislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-\n\nangabe auf der in Verlust geratenen Sendung den Schaden mitverursacht hat, \n\nweil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt \n\nhätte und es dann nicht zu dem Verlust gekommen wäre. Die Beklagte hat un-\n\nter Vorlage ihrer Betriebsorganisation dargelegt, daß der Transportweg einer \n\ndem Wert nach deklarierten Sendung weiterreichenden Kontrollen als der Weg \n\neine nicht wertdeklarierten Sendung unterliege. Diesem Vorbringen wird das \n\nBerufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. \n\nAuch die Haftungsabwägung nach § 254 BGB, § 425 Abs. 2 HGB obliegt \n\ngrundsätzlich dem Tatrichter (BGHZ 149, 337, 355, m.w.N.; BGH TranspR \n\n2004, 399, 402). \n\nIII. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten \n\naufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwei-\n\nsen. \n\nIm Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Beru-\n\nfungsgericht auch zu berücksichtigen haben, daß der Einwand des Mitverschul-\n\ndens wegen unterlassener Wertdeklaration nicht bereits dann an der fehlenden \n\nKausalität scheitert, wenn auch bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust \n\nnicht vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399, \n\n401). Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden der Ver-\n\nsenderin kommt vielmehr auch dann in Betracht, wenn bei wertdeklarierten \n\nSendungen ebenfalls Lücken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben und nicht \n\nausgeschlossen werden kann, daß die Sendung gerade in diesem Bereich ver-\n\nlorengegangen ist und die Angabe des Wertes der Ware daher deren Verlust \n\nnicht verhindert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, \n\n317, 318 = VersR 2003, 1596). \n\nIm vorliegenden Fall ist ungeklärt, in welcher Phase des Transports der \n\nVerlust eingetreten ist. Er kann also auch in einem Bereich eingetreten sein, in \n\ndem die Beklagte ihre Sorgfalt bei dem Transport von wertdeklarierter Ware \n\nnicht oder nicht in bewußt leichtfertiger Weise verletzt hat. Die Haftung wegen \n\nqualifizierten Verschuldens beruht auf dem Vorwurf unzureichender Kontrolle \n\nder Schnittstellen und der daraus folgenden Vermutung, daß die Ware in die-\n\nsem besonders gefährdeten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGH TranspR \n\n2004, 399, 401 m.w.N.). Das damit auf einer Vermutung beruhende Haftungsri-\n\nsiko wird aber eingeschränkt, wenn der Weg der Ware - wie die Beklagte be-\n\nhauptet hat - im Falle einer Wertdeklaration weitergehend kontrolliert wird und \n\nsich daher bei einem Verlust genauer nachvollziehen läßt als bei einer nicht \n\ndeklarierten Sendung. Denn dann erhöhen sich die Möglichkeiten der Beklag-\n\nten, die Vermutung, daß ihr bewußt leichtfertiges Verhalten für den Eintritt des \n\nSchadens ursächlich gewesen sei, durch den Nachweis zu widerlegen, daß die \n\nWare in einem gesicherten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGH TranspR \n\n2003, 317, 318; BGH, TranspR 2004, 399, 402). \n\nIm Rahmen der Haftungsabwägung stellt dabei die Reichweite des bei \n\nwertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung des \n\nMitverschuldensanteils relevanten Gesichtspunkt dar: Je größer der gesicherte \n\nBereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versen-\n\nders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware au-\n\nßerhalb des gesicherten Bereichs veranlaßt (vgl. BGH TranspR 2003, 317, \n\n318). \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/i-zr-48-02","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":8},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 466","ref_norm":"466","n":1},{"jurabk":"PostG 1998","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/i-zr-48-02","retrieved":"2026-07-10 16:12:56.145343+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-02/i-zr-48-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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