{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-12-02","aktenzeichen":"3 StR 273/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StPO § 354 Abs. 1 a Zur Auslegung von § 354 Abs. 1 a StPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 273/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Dezember 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betrugs u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts - zu 1. a) mit seiner Zustimmung und zu 2. auf seinen Antrag - und \n\ndes Beschwerdeführers am 2. Dezember 2004 gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 \n\nNr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird \n\na) die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf \n\ndes Betrugs beschränkt, \n\nb) das Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. März 2004 im \n\nSchuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Be-\n\ntrugs schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit \n\nBeihilfe zur Untreue zu einer Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 500 \n\nEuro verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt \n\ndie Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. \n\n1. Der Senat hat die Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO mit Zu-\n\nstimmung des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt \n\nund den Schuldspruch entsprechend geändert. Hinsichtlich der verbleibenden \n\nVerurteilung wegen Betrugs hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Re-\n\nvisionsrechtfertigung keinen zur Aufhebung des Urteils führenden Rechtsfehler \n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n2. Der Strafausspruch kann ungeachtet der Änderung des Schuld-\n\nspruchs bestehen bleiben. Er beruht zwar auf der (weggefallenen) Verurteilung \n\nwegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur Untreue. Das Landgericht hat \n\nausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er \"mit der Beihilfe \n\nzur Untreue einen weiteren Straftatbestand erfüllt hat\". Angesichts dessen \n\nkann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die \n\nStrafkammer, auch wenn die verhängte Strafe äußerst milde ist, auf der Grund-\n\nlage des geänderten Schuldspruchs auf eine noch geringere Strafe erkannt \n\nhätte. \n\na) Einer Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es gleichwohl nicht, weil \n\ndie verhängte Rechtsfolge - auch nach Wegfall der tateinheitlichen Verurtei-\n\nlung wegen Beihilfe zur Untreue - im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO \n\n(eingeführt durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom \n\n24. August 2004 BGBl I 2198, 2300) angemessen ist. \n\n§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO erlaubt - nach seinem Wortlaut - das Abse-\n\nhen von der Aufhebung des angefochtenen Urteils lediglich \"wegen einer Ge-\n\nsetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen\". Das könnte dafür \n\nsprechen, daß nach dieser Vorschrift nur verfahren werden kann, wenn ein \n\nRechtsfehler ausschließlich bei der Zumessung der Strafe aufgetreten ist, die \n\nNachprüfung des Urteils zum Schuldspruch hingegen keinen Rechtsfehler er-\n\ngeben hat und dieser unverändert bestehen bleibt. \n\nEine derartige Auslegung ist allerdings vom Wortlaut der Vorschrift nicht \n\ngeboten. Sie würde zudem ihren Anwendungsbereich den Intentionen des Ge-\n\nsetzes zuwider beschränken. Mit der Wendung \"wegen einer Gesetzesverlet-\n\nzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen\" will das Gesetz erreichen, daß das \n\nRevisionsgericht abschließend in der Sache entscheiden kann, wenn eine Ge-\n\nsetzesverletzung nur zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs führen wür-\n\nde. Erklärtes Ziel der gesetzlichen Neuregelung ist es, zum Zwecke der Res-\n\nsourcenschonung und der Verfahrensbeschleunigung Zurückverweisungen an \n\ndie Vorinstanz wegen Rechtsfehlern bei der Zumessung der Rechtsfolge nicht \n\nnur in den Fällen zu vermeiden, in denen das Revisionsgericht ausschließen \n\nkann, daß die konkret verhängte Strafe auf dem vom Tatrichter bei der Straf-\n\nzumessung begangenen Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Vielmehr \n\nsoll das Urteil auch dann rechtskräftig werden, wenn das Revisionsgericht die \n\nverhängte Strafe trotz des Rechtsfehlers bei ihrer Zumessung im Ergebnis für \n\nangemessen erachtet, selbst wenn nicht festgestellt werden kann, daß der Tat-\n\nrichter ohne den Fehler auf dieselbe Strafe erkannt hätte (vgl. BTDrucks. \n\n15/3482 S. 21 f.). \n\nDas Gesetz hat also - ergänzend zu dem nach wie vor möglichen Blick \n\nauf die hypothetische Entscheidung des Tatrichters - die Angemessenheit der \n\nRechtsfolge zum Maßstab gemacht und insofern dem Revisionsgericht die Be-\n\nfugnis zu eigener Bewertung eingeräumt. Daß die dadurch bezweckte Auswei-\n\ntung des Kreises der revisionsrechtlich im Ergebnis unbeachtlichen Rechtsfeh-\n\nler nur beschränkt wirksam werden sollte, läßt sich den Gesetzesmaterialien \n\nnicht entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus ihnen nicht, daß bei Rechtsfeh-\n\nlern, die zu einer Änderung des (in der geänderten Fassung rechtskräftig wer-\n\ndenden) Schuldspruchs führen, die Revision zwar nach Maßgabe der Beru-\n\nhensprüfung verworfen werden kann, für eine eigene Bewertung der Angemes-\n\nsenheit durch das Revisionsgericht aber generell kein Raum sein soll. \n\nEin solches Ergebnis wäre auch sinnwidrig. Es liegt auf der Hand, daß \n\ndas Gewicht eines Umstands, den der Tatrichter dem Angeklagten rechtsfeh-\n\nlerhaft strafschärfend anlastet - objektiv und in der tatrichterlichen Bewertung - \n\nnicht notwendig davon abhängt, ob er zugleich den Schuldspruch berührt und \n\ndessen Änderung erforderlich macht. Im Gegenteil: Die Berücksichtigung etwa \n\neiner einschlägigen Vorstrafe, die dem Angeklagten nicht hätte strafschärfend \n\nvorgeworfen werden dürfen, weil das Urteil erst nach der nunmehr abzuurtei-\n\nlenden Tat gesprochen worden ist, hat erkennbar größeres Gewicht für die \n\nStrafzumessung als die einer Bagatelltat, die der Tatrichter als tateinheitlich mit \n\neinem schweren Delikt begangen ausgeurteilt hat und das Revisionsgericht \n\naus dem Schuldspruch herausnimmt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die \n\nBejahung der Angemessenheit der Rechtsfolge durch das Revisionsgericht \n\nentsprechend der gesetzgeberischen Zielsetzung nur im ersten Fall die Zu-\n\nrückverweisung entbehrlich machen soll, im zweiten Fall hingegen nicht. Eine \n\nsolche Differenzierung leuchtet unabhängig davon nicht ein, ob das Revisions-\n\ngericht sich zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs veranlaßt \n\nsieht, weil die Feststellungen die Verurteilung wegen des Delikts nicht tragen \n\nund keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind, oder ob es die Verfolgung \n\n- wie hier - nach § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt und den Schuldspruch nur \n\ndeswegen entsprechend ändert. \n\nGegen diese Auslegung des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO kann nicht \n\nüberzeugend eingewendet werden, daß sie die - nach wie vor - in erster Linie \n\ndem Tatrichter anvertraute Aufgabe der Rechtsfolgenbestimmung, insbesonde-\n\nre der Strafzumessung, in unvertretbarem Umfang auf das Revisionsgericht \n\nüberträgt. Denn zum einen wird sich bei einer gravierenden Änderung des \n\nSchuldspruchs die verhängte Rechtsfolge in aller Regel nicht mehr als ange-\n\nmessen darstellen. Zum anderen ist das Revisionsgericht aber auch nicht zwin-\n\ngend gehalten, von der Aufhebung des Strafausspruchs abzusehen, wenn es \n\ndie verhängte Rechtsfolge ungeachtet der Änderung des Schuldspruchs für \n\nangemessen hält. Die Entscheidung ist vielmehr ausdrücklich in das Ermessen \n\ndes Revisionsgerichts gestellt. Ob es von der Möglichkeit, nach § 354 Abs. 1 a \n\nSatz 1 StPO zu verfahren, Gebrauch macht, wird vom Umfang und der Erheb-\n\nlichkeit der Abänderung des Schuldspruches abhängen. Jedenfalls in Fällen, in \n\ndenen die abgeurteilte Straftat als Folge der Schuldspruchänderung ein ande-\n\nres Gepräge erfährt, wird sich - mit Blick auf den Vorrang der tatrichterlichen \n\nEntscheidung - die Aufhebung des Strafausspruchs regelmäßig auch dann \n\nempfehlen, wenn das Revisionsgericht die Strafe im Ergebnis für angemessen \n\nerachtet. \n\nb) Der Senat hält die vom Landgericht hier ausgesprochene Strafe - in \n\nder nach seiner Auslegung des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO für erforderlich ge-\n\nhaltenen Einstimmigkeit - im Sinne dieser Vorschrift für angemessen. \n\naa) Daß die Bejahung der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge \n\nund das Absehen von der Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs gemäß \n\n§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO in den Fällen einer Entscheidung im Beschlußver-\n\nfahren Einstimmigkeit voraussetzt, ergibt sich aus dem Umstand, daß es sich \n\ninhaltlich um eine Verwerfung der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO handelt \n\n(vgl. BTDrucks. 15/3482 S. 22). Welches Quorum für eine Entscheidung auf-\n\ngrund einer Hauptverhandlung gilt (§ 196 Abs. 1 GVG oder - naheliegender \n\nWeise - § 263 Abs. 1 StPO), braucht hier nicht entschieden zu werden. \n\nEines speziellen Antrags der Staatsanwaltschaft, nach § 354 Abs. 1 a \n\nSatz 1 StPO zu verfahren, bedarf es nicht. Das folgt im Umkehrschluß aus \n\n§ 354 Abs. 1 letzter Halbsatz und § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO. \n\nbb) Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a \n\nStPO angesehen werden kann - was bei einer Angeklagtenrevision im Hinblick \n\nauf § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO auch dann der Fall ist, wenn der Tatrichter eine \n\nunverständlich milde Strafe verhängt hat - hat das Revisionsgericht auf der \n\nGrundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichti-\n\ngung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB \n\nfür die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen. \n\nHier erweist sich die vom Landgericht festgesetzte Geldstrafe von 240 \n\nTagessätzen - nach Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Beihilfe \n\nzur Untreue - schon deswegen als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a \n\nStPO, weil sie als Sanktion für einen Betrug mit einem Schaden von weit über \n\ndrei Millionen Deutsche Mark, zumal mit Blick auf die Intensität der Beteiligung \n\ndes Angeklagten, auch unter Berücksichtigung sämtlicher zu seinen Gunsten \n\nzu bedenkenden und vom Landgericht tatsächlich bedachten Umstände außer-\n\ngewöhnlich, wenn nicht unvertretbar milde erscheint. Das gilt auch angesichts \n\nder rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, die das Landgericht im übri-\n\ngen mit einer angenommenen Dauer von sechs Jahren überhöht in Ansatz ge-\n\nbracht haben dürfte und entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungs-\n\ngerichts (BVerfG NJW 2003, 2897; vgl. auch BGHSt 46, 160) kompensiert hat. \n\nTolksdorf Miebach von Lienen \n\n Becker Hubert \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\n________________ \n\nStPO § 354 Abs. 1 a \n\nZur Auslegung von § 354 Abs. 1 a StPO. \n\nBGH, Beschluß vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 273/04 - LG Kiel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/3-str-273-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/3-str-273-04","retrieved":"2026-07-10 16:11:26.403879+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-02/3-str-273-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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