{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-12-02","aktenzeichen":"3 StR 246/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 246/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n2. Dezember 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Dezember \n\n2004, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Winkler, \n\n Pfister, \n\n von Lienen, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, \n\nStaatsanwalt bei der Verkündung \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt Dr. , \n\nProf. Dr. \n\n als Verteidiger, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Kiel vom 18. Februar 2004 im Rechtsfolgenausspruch mit \n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an \n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \n\nMenge in 42 Fällen sowie wegen unerlaubten \"gewerbsmäßigen\" Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in 54 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei \n\nJahren und zur Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 55 € verurteilt. \n\nDie Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat das Landgericht zur Bewäh-\n\nrung ausgesetzt; für die Bezahlung der Gesamtgeldstrafe hat es Ratenzahlung \n\nbewilligt. \n\nDie zuungunsten des Angeklagten eingelegte und vom Generalbundes-\n\nanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung sachli-\n\nchen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. \n\n1. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft - wie sich aus der Revisionsbe-\n\ngründung ergibt - lediglich die Verfallsentscheidung anfechten wollen. Diese \n\nRechtsmittelbeschränkung ist hier indes nicht wirksam. Zwar ist eine Be-\n\nschränkung der Revision auf die Anordnung des Verfalls, deren Aufhebung den \n\nStrafausspruch in der Regel nicht berührt (vgl. BGH NStZ 2000, 137; BGHR \n\nStGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 38 = NStZ 2001, 312; Schmidt in LK \n\n11. Aufl. § 73 Rdn. 7 und 11 f.), grundsätzlich möglich (vgl. Kuckein in KK \n\n5. Aufl. § 344 Rdn. 12 m. w. N.). Sie ist aber nach den allgemeinen \n\nGrundsätzen, die für die Beschränkung von Rechtsmitteln gelten, nur dann \n\nwirksam, wenn dieser Teil der Entscheidung losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt \n\nselbständig geprüft und beurteilt werden kann und die nach dem \n\nTeilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren \n\nWidersprüchen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGHSt 29, 359, 364; 47, 32, 35). Diese \n\nVoraussetzungen liegen im gegebenen Fall nicht vor; denn nach den Gründen \n\ndes angefochtenen Urteils hat das Landgericht ersichtlich den gesamten \n\nRechtsfolgenausspruch \n\neinschließlich \n\ndes \n\nAbsehens \n\nvon \n\neiner \n\nVerfallsanordnung als einheitliche Sanktionsentscheidung angesehen, deren \n\ninnerer Zusammenhang die Ausklammerung eines Teilbereiches nicht verträgt. \n\nDemgemäß gilt der gesamte Rechtsfolgenausspruch als angefochten (vgl. \n\nKuckein aaO § 344 Rdn. 16). \n\n2. Die Entscheidung des Landgerichts, von einer Verfallsanordnung ab-\n\nzusehen, kann nicht bestehen bleiben, weil ihre Grundlagen nicht hinreichend \n\ndargetan sind und deshalb dem Revisionsgericht die Überprüfung verwehrt ist. \n\nDas Landgericht hat - nachdem der Angeklagte auf die Rückgabe be-\n\nschlagnahmter Gegenstände, die in den Urteilsgründen nicht näher bezeichnet \n\nwurden, verzichtet hat - von einer \"darüber hinausgehenden Verfallsanord-\n\nnung\" abgesehen, da der Wert des aus der Straftat Erlangten in seinem Ver-\n\nmögen nicht mehr vorhanden sei. Der Angeklagte habe den Profit aus dem Be-\n\ntäubungsmittelhandel für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet, \n\n\"darüber hinaus\" keine Vermögenswerte angesammelt. \n\na) Mit diesen Erwägungen hat das Landgericht die Nichtanordnung des \n\nVerfalls ersichtlich auf § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB gestützt. Danach kann \n\ndie Anordnung nur unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zur Zeit \n\nder Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist. \n\nDas Landgericht hätte daher zunächst feststellen müssen, was der Angeklagte \n\naus seinen Straftaten erlangt hat und ob er entreichert oder das Erlangte noch \n\nin seinem Vermögen vorhanden ist (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 7). Denn eine \n\nEntscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB scheidet aus, soweit der \n\nAngeklagte über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht hinter dem anzuord-\n\nnenden Verfallbetrag zurückbleibt (vgl. BGHR StGB § 73 c Wert 2 = NStZ \n\n2000, 480). Wenn der Täter über Vermögen verfügt, liegt es nahe, daß der \n\nWert des aus der Straftat Erlangten darin noch vorhanden ist, es sei denn, es \n\nsteht zweifelsfrei fest, daß ein Vermögenswert ohne jeden denkbaren Zusam-\n\nmenhang mit der abgeurteilten Straftat erworben wurde (vgl. BGHSt 48, 40, 41 \n\nf.). Für die Frage der Entreicherung kommt es weder darauf an, daß sich das \n\nErlangte selbst noch im Vermögen des Täters befindet, noch darauf, ob das \n\ndurch die Tat Erlangte unmittelbar zum Erwerb noch vorhandener Vermögens-\n\nwerte führte. Vielmehr braucht vorhandenes Vermögen keinen konkreten oder \n\nunmittelbaren Bezug zu den Straftaten zu haben, derentwegen der Verfall an-\n\ngeordnet wird. \n\nJedenfalls dann, wenn der Angeklagte - wie im gegebenen Fall - unter Um-\n\nständen über nicht nur unerhebliches Vermögen verfügt, ist der Tatrichter da-\n\nher regelmäßig gehalten, den gesamten Erlös aus den Rauschgiftgeschäften \n\nzu ermitteln, um auf diese Weise den Verfallbetrag festzustellen (vgl. BGH StV \n\n1998, 599) und diesem den Wert des vorhandenen Nettovermögens des Ange-\n\nklagten gegenüberzustellen (vgl. BGH wistra 2003, 424 m. w. N.). Dies läßt das \n\nangefochtene Urteil vermissen. Das Landgericht hat die Erlöse aus dem Dro-\n\ngenhandel nur in einigen Einzelfällen festgestellt. Zum Wert der Gegenstände, \n\nauf die der Angeklagte verzichtet hat und zum Wert des dem Angeklagten ge-\n\nhörenden Betriebs, mit dem er im Jahre 2003 immerhin ein Nettoeinkommen \n\nvon 19.500 € erzielt hat, fehlen nähere Feststellungen.\n\n Angesichts dessen sind \n\ndie pauschalen Erwägungen, der Angeklagte habe den Profit aus dem Betäu-\n\nbungsmittelhandel für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwendet und \n\nkeine Vermögenswerte angesammelt, zur Begründung der Entreicherung nicht \n\nausreichend. \n\nb) Ohne die Feststellung, was der Angeklagte aus seinen Straftaten ins-\n\ngesamt erlangt hat, hat dem Landgericht zudem die notwendige Grundlage für \n\ndie ihm nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB übertragene Ermessensentscheidung \n\ngefehlt. Da der nachträgliche Wegfall der Bereicherung den Verfall des erlang-\n\nten Tatvorteils bzw. seines Wertes an sich unberührt läßt, muß der Tatrichter \n\nneben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen in \n\nseine Billigkeitsentscheidung insbesondere einbeziehen, aus welchem Grunde \n\ndas Erlangte bzw. dessen Wert nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vor-\n\nhanden ist (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73 c Rdn. 4; Horn \n\nin SK-StGB 18. Lfg. § 73 c Rdn. 6). Hierbei ist maßgebend, ob und inwieweit es \n\nunter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles unangemessen er-\n\nscheint, den Verfall anzuordnen. So können etwa das \"Verprassen\" der erlang-\n\nten Mittel sowie ihre Verwendung für Luxus und zum Vergnügen insoweit ge-\n\ngen die Anwendung der Härtevorschrift sprechen; ihr Verbrauch in einer Notla-\n\nge für den Lebensunterhalt hingegen kann als Argument für eine entsprechen-\n\nde Ermessensentscheidung herangezogen werden (vgl. BGHSt 38, 23, 25; \n\nTröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 73 c Rdn. 5; Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 c \n\nRdn.11 f.). Ohne Feststellung des Gesamterlöses des Drogenhandels ist indes \n\nnicht zu beurteilen, ob der Angeklagte unter Berücksichtigung seiner damali-\n\ngen \n\nLebens- \n\nverhältnisse einen gewöhnlichen Unterhaltsaufwand hatte oder - was selbst bei \n\nBerücksichtigung des Drogenkonsums des Angeklagten und der Existenz eines \n\nMittäters angesichts der außerordentlich hohen Handelsmengen verschiedener \n\nDrogen (innerhalb von 22 Monaten rund 23.500 Ecstacy-Tabletten, mindestens \n\n1.200 g Amphetamin sowie 42 kg Haschisch) und der zum Teil festgestellten \n\nErlöse zumindest in Betracht kommt - eine ungewöhnlich aufwendige Lebens-\n\nführung betrieben, eventuell sogar einen luxuriösen Lebensstil gepflegt hat. \n\n3. Als Folge der Aufhebung der Entscheidung zum Verfall kann wegen \n\ndes hier bestehenden inneren Zusammenhangs auch der Strafausspruch kei-\n\nnen Bestand haben. Daher ist über den gesamten Rechtsfolgenausspruch neu \n\nzu entscheiden. \n\n4. Für die neuerlich durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat \n\ndarauf hin, daß der bislang nicht festgestellte Gesamterlös aus den Drogenge-\n\nschäften notfalls im Wege der Schätzung ermittelt werden muß (§ 73 b StGB) \n\nund daß die Verhängung einer Geldstrafe nach § 41 StGB neben einer Frei-\n\nheitsstrafe nicht allein deshalb vorgenommen werden darf, um die an sich ge-\n\nbotene höhere Freiheitsstrafe auf ein Maß herabsetzen zu können, das die \n\nAussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ermöglicht (vgl. BGHSt 32, 60, \n\n65; BGH NJW 1985, 1719; Häger in LK 11. Aufl. § 41 Rdn. 23). \n\nTolksdorf Winkler Pfister \n\n von Lienen Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/3-str-246-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/3-str-246-04","retrieved":"2026-07-10 16:11:50.629717+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-02/3-str-246-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2004-12-02","dockets":["3 StR 246/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 02.12.2004 – 3 StR 246/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-02/3-str-246-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Kiel vom 18. Februar 2004 im Rechtsfolgenausspruch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/41","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"41","label":"§ 41 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/73b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73b","label":"§ 73b StGB","mentions":1},{"id":"StGB/73c","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"73c","label":"§ 73c StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ-RR 2005, 104","basis":"cited_by_decisions","votes":12}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:11:50.629717+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}