{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-12-01","aktenzeichen":"XII ZR 75/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1578 Abs. 1, 1577 Abs. 1 Verkündet am: 1. Dezember 2004 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Zur Berücksichtigung von (steuerrechtlichen) Verlusten aus Grundbesitz bei der Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts. b) Erwirbt ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten an dem ehemals gemeinsamen Familienheim, so kann die Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nicht mit der Be- gründung außer Betracht bleiben, die Ehegatten seien so zu behandeln, als hät- ten sie das Haus an einen Dritten veräußert und den Erlös geteilt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nXII ZR 75/02 \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1578 Abs. 1, 1577 Abs. 1 \n\nVerkündet am: \n1. Dezember 2004 \nKüpferle \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Zur Berücksichtigung von (steuerrechtlichen) Verlusten aus Grundbesitz bei der \n\nBemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts. \n\nb) Erwirbt ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten an dem \n\nehemals gemeinsamen Familienheim, so kann die Berücksichtigung eines \n\nWohnvorteils bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nicht mit der Be-\n\ngründung außer Betracht bleiben, die Ehegatten seien so zu behandeln, als hät-\n\nten sie das Haus an einen Dritten veräußert und den Erlös geteilt. \n\nBGH, Urteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - OLG Celle \n\n LG Uelzen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 5. (23.) \n\nZivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts \n\nCelle vom 20. Februar 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als die Berufung der Antragsgegnerin gegen Ziff. III des \n\nUrteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 14. Sep-\n\ntember 2001 zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. \n\nSie haben am 25. September 1970 geheiratet. Aus der Ehe ist ein inzwi-\n\nschen volljähriger Sohn hervorgegangen. Die Parteien leben seit dem 5. April \n\n1999 voneinander getrennt. \n\nDer 1946 geborene Antragsteller betreibt eine Versicherungsagentur, in \n\nder die 1948 geborene Antragsgegnerin bis zur Trennung ebenfalls tätig war. In \n\nder folgenden Zeit war sie als Angestellte in Arztpraxen bzw. einer Praxis für \n\nKrankengymnastik beschäftigt und erzielte zunächst Einkünfte im sozialversi-\n\ncherungsfreien Bereich. Von Juli 1999 bis Juli 2000 verdiente sie in der Praxis \n\nfür Krankengymnastik monatlich 1.333,60 DM netto. Nachdem ihr wegen Ar-\n\nbeitsmangels gekündigt worden war, war sie von August 2000 bis \n\n18. September 2000 arbeitslos. Seit dem 19. September 2000 erzielte sie in \n\nverschiedenen Krankengymnastikpraxen Einkünfte von 265 DM bzw. 315 DM \n\nmonatlich. Seit dem 1. Dezember 2001 beläuft sich ihr monatliches Nettoein-\n\nkommen auf 554 DM (gerundet). \n\nWährend der Ehe bewohnten die Parteien ein in ihrem Miteigentum ste-\n\nhendes Haus. Die ideelle Hälfte der Antragsgegnerin hat der Antragsteller unter \n\nÜbernahme der bestehenden Verbindlichkeiten gegen Zahlung von \n\n130.000 DM erworben. Er bewohnt das Haus weiterhin. Die Antragsgegnerin \n\nhat von dem Veräußerungserlös 90.000 DM in einem Rentenfonds angelegt, \n\nweitere 25.000 DM hat sie auf ein Sparkonto eingezahlt. \n\nDer Antragsteller verfügte neben den Einkünften aus seinem Gewerbe-\n\nbetrieb über - teilweise auch negative - Einkünfte aus Vermietung und Verpach-\n\ntung und aus Land- und Forstwirtschaft, jeweils Grundbesitz, den seine Mutter \n\nihm durch notariellen Vertrag vom 25. November 1994 übertragen hatte. Er hat \n\nim Gegenzug die Verpflichtung übernommen, an seine Mutter eine monatliche \n\nLeibrente von 600 DM zu zahlen, die ab 1998 auf monatlich 800 DM erhöht \n\nworden ist. \n\nDie Antragsgegnerin hat im Rahmen des Scheidungsverbunds für die \n\nZeit ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von insgesamt \n\n3.786,89 DM monatlich geltend gemacht, davon 2.881,41 DM als Elementarun-\n\nterhalt und 905,48 DM als Altersvorsorgeunterhalt. \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden \n\n(insoweit rechtskräftig seit dem 5. Februar 2002), angeordnet, daß ein Versor-\n\ngungsausgleich (zugunsten des Antragstellers) nicht stattfinde und der An-\n\ntragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung Elementarunterhalt von \n\n1.859,36 DM und Altersvorsorgeunterhalt von 513,28 DM, jeweils monatlich, \n\nzuerkannt. Die weitergehende Unterhaltsklage hat es abgewiesen. Auf die Be-\n\nrufung der Antragsgegnerin, mit der sie ihr Unterhaltsbegehren in Höhe von \n\ninsgesamt 3.767,52 DM monatlich, davon 2.845,47 DM als Elementarunterhalt \n\nund 922,05 DM als Altersvorsorgeunterhalt, weiterverfolgt hat, hat das Oberlan-\n\ndesgericht ihr - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - Ele-\n\nmentarunterhalt von (insgesamt) 1.155 € monatlich (= 2. 258,98 DM) und Alters-\n\nvorsorgeunterhalt von (insgesamt) 335 € monatlich (= 655, 20 DM) zuerkannt. \n\nMit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr zweitinstanz-\n\nliches Unterhaltsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel ist begründet. Es führt im Umfang der Anfechtung zur \n\nAufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung an das \n\nOberlandesgericht. \n\nGegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Antragsteller ist \n\ndurch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf \n\nder Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. \n\nBGHZ 37, 79, 81 ff.). \n\n1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, der Antragsgegnerin \n\nstehe ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB zu. Es hat deren tatsächlich \n\nerzieltes Einkommen von monatlich 554 DM zugrunde gelegt und die Zurech-\n\nnung weitergehender fiktiver Einkünfte mit der Begründung abgelehnt, ange-\n\nsichts der Ausbildung, der langen Pause im Beruf und des Alters der Antrags-\n\ngegnerin könne unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage nicht mit der er-\n\nforderlichen Sicherheit festgestellt werden, daß sie höhere Einkünfte, insbeson-\n\ndere aus einer vollschichtigen Tätigkeit, erzielen könne. Mit Rücksicht auf die \n\nehelichen Lebensverhältnisse sei sie nicht verpflichtet, jedwede Arbeit auszu-\n\nüben, etwa eine Putzstelle anzunehmen. Gegen diese - ihr günstige - Beurtei-\n\nlung erhebt die Revision keine Einwendungen. Dagegen bestehen auch aus \n\nRechtsgründen keine Bedenken. Dem Grunde nach ist mithin von einem Unter-\n\nhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 1 und 2 BGB auszugehen. \n\n2. Den nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1578 BGB) \n\ngeschuldeten Unterhalt hat das Berufungsgericht allein auf der Grundlage der \n\nbeiderseits erzielten Erwerbseinkünfte ermittelt. \n\na) Zu den zu berücksichtigenden Einkommensverhältnissen des An-\n\ntragstellers hat es ausgeführt: Abzustellen sei auf die in den Jahren 1998 bis \n\n2000 aus dem Gewerbebetrieb erzielten Gewinne. Die Einkünfte bzw. negati-\n\nven Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Land- und Forstwirtschaft \n\nhätten außer Ansatz zu bleiben, denn diese beruhten im wesentlichen darauf, \n\ndaß der Antragsteller auf die übernommenen Werte Abschreibungen vorneh-\n\nmen könne, die unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen seien. Da ihnen ein \n\ntatsächlicher Wertverlust in dieser Höhe nicht gegenüberstehe bzw. weil der \n\nAntragsteller durch die erfolgten Tilgungsleistungen Vermögen bilde, könne er \n\ndiese Positionen der Antragsgegnerin gegenüber nicht einkommensmindernd \n\ngeltend machen. Wenn aber die (niedrigere) tatsächlich gezahlte Steuer darauf \n\nberuhe, daß Verluste aus anderen Einkunftsarten steuerlich anerkannt würden, \n\ndiese jedoch bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen seien, so \n\nseien unterhaltsrechtlich fiktiv diejenigen Steuern von den Gewinnen aus Ge-\n\nwerbebetrieb in Abzug zu bringen, die hierauf ohne die Verluste zu zahlen ge-\n\nwesen wären. Da auch die Leibrentenzahlungen im Zusammenhang mit den \n\nEinkünften aus Vermietung und Verpachtung und Land- und Forstwirtschaft \n\nstünden, minderten auch diese Ausgaben das anrechenbare Einkommen des \n\nAntragstellers nicht. \n\nb) Diese Beurteilung greift die Revision an. Sie macht geltend, die An-\n\ntragsgegnerin habe vorgetragen, die Verluste des Antragstellers beruhten nur \n\nauf steuerlich relevanten Abschreibungen, denen ein tatsächlicher Geldabfluß \n\nbzw. Wertverlust nicht gegenüberstehe. Davon sei mangels anderweitiger Fest-\n\nstellungen für das Revisionsverfahren auszugehen. Da im Hinblick darauf keine \n\ntatsächlichen Aufwendungen außer Betracht geblieben seien, bestehe auch \n\nkein Anlaß, anstelle der abgeführten Steuern eine - ohne Einbeziehung der Ver-\n\nluste ermittelte - fiktive (höhere) Steuerlast in Abzug zu bringen. \n\nDiese Rüge bleibt ohne Erfolg. \n\nc) Im Ausgangspunkt zutreffend geht die Revision allerdings davon aus, \n\ndaß eine fiktive Steuerlast nur dann in Ansatz zu bringen ist, wenn steuermin-\n\ndernde tatsächliche Aufwendungen vorliegen, die unterhaltsrechtlich nicht zu \n\nberücksichtigen sind. Diese Voraussetzungen sind indessen nach dem eigenen \n\nVorbringen der Antragsgegnerin erfüllt. Sie hat, wie das Berufungsgericht in \n\ndem von der Revision in Bezug genommenen streitigen Teil des Tatbestandes \n\ndes angefochtenen Urteils ausgeführt hat, nicht nur geltend gemacht, die nega-\n\ntiven Einkünfte beruhten allein auf steuerlich erheblichen Abschreibungen, sie \n\nhat vielmehr auch vorgetragen, die Tilgungsleistungen des Antragstellers seien \n\nnicht zu berücksichtigen, weil er andernfalls zu ihren Lasten Vermögen bilden \n\nkönne. Daraus wird ersichtlich, daß selbst nach Auffassung der Antragsgegne-\n\nrin tatsächliche Aufwendungen erfolgt sind, die zu den Verlusten beigetragen \n\nhaben. Denn Tilgungsleistungen bedingen regelmäßig, daß für in Anspruch ge-\n\nnommene Fremdmittel Zinsen zu entrichten sind, die auch steuerlich als Ko-\n\nstenposition zu veranschlagen sind. Dieser Auffassung der Antragsgegnerin \n\nentspricht im übrigen, daß sie selbst nicht darauf abgehoben hat, unterhalts-\n\nrechtlich seien - anstelle der Verluste - positive Einkünfte aus Vermietung und \n\nVerpachtung und Land- und Forstwirtschaft anzusetzen. Dem liegt ersichtlich \n\ndie Annahme zugrunde, daß sich - selbst wenn unterhaltsrechtlich Abzugsposi-\n\ntionen außer Betracht zu bleiben hätten - noch keine positiven Einkünfte er-\n\nrechnen. \n\nFür die Frage, in welcher Höhe unterhaltsrechtlich Abzugsposten zu be-\n\nrücksichtigen sind, kommt es u.a. darauf an, ob etwa in Anspruch genommene \n\nsteuerliche Absetzungs- und Abschreibungsmöglichkeiten auch unterhaltsrecht-\n\nlich einkommensmindernd anzuerkennen sind. Nach der Rechtsprechung des \n\nSenats berühren Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden das unter-\n\nhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht, weil ihnen lediglich ein Ver-\n\nschleiß von Gegenständen des Vermögens zugrunde liegt und die zulässigen \n\nsteuerlichen Pauschalen vielfach über das tatsächliche Ausmaß der Wertmin-\n\nderung hinausgehen. Darüber hinaus ist zu beachten, daß sie durch eine gün-\n\nstige Entwicklung des Immobilienmarktes ausgeglichen werden können. In-\n\nstandsetzungskosten können unterhaltsrechtlich nur insoweit einkommensmin-\n\ndernd berücksichtigt werden, als es sich um notwendigen Erhaltungsaufwand \n\nhandelt und nicht um solchen für Ausbauten und wertsteigernde Verbesserun-\n\ngen, die der Vermögensbildung dienen (Senatsurteile vom 26. Oktober 1983 \n\n- IVb ZR 13/82 - FamRZ 1984, 39, 41; vom 23. Oktober 1985 - IVb ZR 52/84 - \n\nFamRZ 1986, 48, 49 und vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95 - FamRZ \n\n1997, 281, 283). Inwieweit insbesondere an dieser Beurteilung der Abschrei-\n\nbung bei Gebäuden festzuhalten ist (vgl. zu für erforderlich gehaltene Ein-\n\nschränkungen etwa Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. \n\nKap. IV Rdn. 756 und zur Behandlung der AfA bei kurzlebigen Wirtschaftsgü-\n\ntern Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 19/01 - FamRZ 2003, 741, 743 \n\nmit kritischer Anmerkung Gerken und im wesentlichen zustimmender Anmer-\n\nkung von Weychardt FamRZ 2003, 1001), bedarf im vorliegenden Fall indessen \n\nkeiner Entscheidung. \n\nDie Beurteilung, ob und gegebenenfalls inwieweit etwa die steuerlich \n\nzugrunde gelegten Abschreibungen auch unterhaltsrechtlich anzuerkennen \n\nsind, hat nur Bedeutung dafür, ob die Verluste mehr oder weniger hoch anzu-\n\nsetzen sind. Letzteres vermag aber nichts an dem Umstand zu ändern, daß die \n\nVerluste auch auf tatsächlichen Aufwendungen, nämlich jedenfalls auf Zinslei-\n\nstungen für bestehende Darlehensverbindlichkeiten, beruhen, die in die einheit-\n\nliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. Land- \n\nund Forstwirtschaft einfließen und nicht von den Abschreibungen isoliert be-\n\ntrachtet werden können. Denn ohne den mit tatsächlichen Aufwendungen ver-\n\nbundenen Grundbesitz gäbe es auch die Möglichkeit von Abschreibungen nicht. \n\nAuf die Zinszahlungen kann der Antragsteller sich der Antragsgegnerin \n\ngegenüber indessen nicht berufen. Denn der Unterhaltsverpflichtete ist nicht \n\nberechtigt, auf Kosten des Unterhaltsberechtigten Vermögen zu bilden; diesem \n\nZweck dient aber die Darlehenstilgung, und damit mittelbar auch die für die Dar-\n\nlehensgewährung erforderliche Zinszahlung. Da andererseits dem Unterhalts-\n\npflichtigen aber die Vermögensbildung nicht verwehrt sein kann, solange die \n\nBelange des Unterhaltsberechtigten nicht berührt werden, kann Letzterer nur \n\nverlangen, so gestellt zu werden, als ob die vermögensbildenden Aufwendun-\n\ngen nicht stattfänden. \n\nFür den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß zwar zum einen die erziel-\n\nten Verluste nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden können, daß \n\naber zum anderen auch die dadurch erzielte Steuerersparnis außer Betracht zu \n\nbleiben hat, weil sie ohne die Übernahme des Grundbesitzes nicht eingetreten \n\nwäre. Bei einer solchen Fallgestaltung ist - in Abweichung von dem Grundsatz, \n\ndaß zur Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens die tatsächlich ent-\n\nrichtete Steuer in Abzug zu bringen ist - eine fiktive Steuerberechnung vorzu-\n\nnehmen, nämlich zu ermitteln, in welcher Höhe Steuern auf das nicht durch die \n\nVerluste reduzierte übrige Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu entrichten \n\nwären (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987, \n\n36, 37 zur Berücksichtigung von Steuerersparnissen durch die Beteiligung an \n\neinem Bauherrenmodell und vom 2. Juni 2004 - XII ZR 217/01 - FamRZ 2004, \n\n1177, 1179 zur Berücksichtigung von Steuerersparnissen durch später aufgelö-\n\nste Ansparabschreibungen). Hierfür ist die Höhe der Verluste ohne Bedeutung; \n\ndiese beeinflußt allein die tatsächliche Steuerschuld. \n\nd) Danach hat das Berufungsgericht zu Recht eine fiktive Steuerberech-\n\nnung durchgeführt. Es hat zu diesem Zweck die in den Jahren 1998 bis 2000 \n\naus dem Gewerbebetrieb jeweils erzielten Gewinne um die - auch im Verhältnis \n\nzu der Antragsgegnerin abzusetzenden - Sonderausgaben bereinigt und so-\n\ndann die auf das verbleibende Einkommen zu entrichtenden Steuern ermittelt. \n\nDiese hat es - neben dem Solidaritätszuschlag und den Vorsorgeaufwendungen \n\ndes Antragstellers - von den Gewinnen abgezogen und abschließend das \n\ndurchschnittliche monatliche Nettoeinkommen mit 6.450 DM errechnet. Hierge-\n\ngen sind aus Rechtsgründen keine Einwendungen zu erheben. Auch die Revi-\n\nsion erinnert dagegen nichts. \n\n3. a) Die Vorteile, die sich aus dem Wohnwert des vom Antragsteller \n\nübernommenen, ehemals gemeinsamen Hauses der Parteien ergeben sowie \n\ndie aus dem Erlös für den von der Antragsgegnerin veräußerten Hälfteanteil \n\nerzielbaren Erträge hat das Berufungsgericht bei der Unterhaltsbemessung au-\n\nßer Betracht gelassen. Dazu hat es ausgeführt: Die ehelichen Lebensverhält-\n\nnisse der Parteien seien zwar durch mietfreies Wohnen geprägt gewesen. Die-\n\nser Vorteil sei auch bei der Berechnung des nachehelichen Unterhalts grund-\n\nsätzlich zu berücksichtigen; auch die Erträge aus einem etwaigen Veräuße-\n\nrungserlös gehörten zu den prägenden Einkünften. Wenn Ehegatten ein in ih-\n\nrem hälftigen Miteigentum stehendes Haus an einen Dritten verkaufen und den \n\nErlös teilen würden, so nivellierten sich die jeweiligen Vorteile aber mit der Fol-\n\nge, daß sie unterhaltsrechtlich außer Betracht bleiben könnten. Etwas anderes \n\nkönne auch in dem Fall nicht gelten, in dem einer der Ehegatten gegen \"Aus-\n\nzahlung\" den Anteil des anderen übernehme. Im vorliegenden Fall bestehe kein \n\nHinweis darauf, daß der gezahlte Betrag von 130.000 DM unter Übernahme \n\nsämtlicher Verbindlichkeiten nicht dem Verkehrswert der Miteigentumshälfte \n\nentsprochen habe. Damit habe auch die Antragsgegnerin den in dem Haus-\n\ngrundstück verkörperten anteiligen Wert erhalten, so daß sich die jeweils erhal-\n\ntenen Vorteile ausglichen und deshalb unberücksichtigt bleiben könnten. \n\nDiese Beurteilung hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\nb) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. \n\nDie ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien waren dadurch geprägt, daß sie \n\ngemeinsam Eigentümer eines Hauses waren, in dem sie mietfrei wohnten. Der \n\neheangemessene Bedarf erhöhte sich deshalb durch die gezogenen Nutzungs-\n\nvorteile (st. Rechtspr. des Senats, vgl. etwa Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 \n\n- XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88). Diese Nutzungsvorteile entfallen, wenn \n\ndas gemeinsam genutzte Haus im Zusammenhang mit der Scheidung veräu-\n\nßert wird. An ihre Stelle treten allerdings die Vorteile, die die Ehegatten in Form \n\nvon Zinseinkünften aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile ziehen oder ziehen \n\nkönnten (Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, \n\n1143 und vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 92). Das \n\ngilt auch dann, wenn das gemeinsame Haus nicht an einen Dritten veräußert \n\nwird, sondern wenn ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil auf den anderen \n\nüberträgt. In diesem Fall tritt für den veräußernden Ehegatten der Erlös als Sur-\n\nrogat an die Stelle der Nutzungsvorteile seines Miteigentumsanteils. Für den \n\nübernehmenden Ehegatten verbleibt es grundsätzlich bei einem Wohnvorteil, \n\nund zwar nunmehr in Höhe des vollen Wertes, gemindert um die schon beste-\n\nhenden Kosten und Lasten sowie um die Zinsbelastungen, die durch den Er-\n\nwerb der anderen Hälfte anfallen. \n\nc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dürfen die beidersei-\n\ntigen Vorteile unterhaltsrechtlich nicht außer Betracht bleiben und die Ehegatten \n\nso behandelt werden, als hätten sie das Haus an einen Dritten verkauft, den \n\nErlös geteilt und dadurch für beide gleiche - sich deshalb nivellierende - Ver-\n\nhältnisse geschaffen. Der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ersichtlich die \n\nErwägung zugrunde, daß auf seiten des veräußernden Ehegatten häufig Kapi-\n\ntalerträge aus dem erhaltenen Erlös zu berücksichtigen sind, die den dem er-\n\nwerbenden Ehegatten zuzurechnenden Wohnvorteil übersteigen, die Höhe des \n\nUnterhalts mithin etwa davon abhängen kann, welchem Ehegatten es gelingt, \n\ndas ehemals gemeinsame Haus zu übernehmen. Mit Rücksicht darauf wird \n\nauch in der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte und im Schrifttum die \n\nAnsicht vertreten, der Veräußernde dürfe nicht schlechter gestellt werden, als \n\nwenn das Familienheim an einen Dritten verkauft worden wäre (vgl. OLG \n\nHamm NJW-RR 2003, 510; OLG Karlsruhe NJW 2004, 859, 860; Gerhardt \n\nFamRZ 2003, 414, 415; ähnlich Büttner FF 2002, 31). \n\nDiese Erwägungen vermögen es indessen nicht zu rechtfertigen, demje-\n\nnigen Ehegatten, der den Miteigentumsanteil des anderen erwirbt, grundsätzlich \n\nfiktive Zinseinkünfte aus einem erzielbaren Veräußerungserlös zuzurechen, \n\nobwohl er das Familienheim übernommen hat und bewohnt. Vielmehr ist auf \n\nseiten des Antragstellers der volle Wohnvorteil in die Unterhaltsberechnung \n\neinzustellen. Hiervon sind die Hauslasten in Abzug zu bringen, insbesondere \n\ndie Zins- und Tilgungsleistungen auf die bereits vor der Veräußerung des Mitei-\n\ngentumsanteils bestehenden Kreditverbindlichkeiten, durch die bereits die ehe-\n\nlichen Lebensverhältnisse geprägt worden sind. Zahlungen, die für den Erwerb \n\ndes Miteigentumsanteils der Antragsgegnerin zu erbringen sind, mindern den \n\nWohnvorteil dagegen nur hinsichtlich des Zinsaufwands. Um Tilgungsleistun-\n\ngen, die der Rückführung eines entsprechenden - nicht die ehelichen Lebens-\n\nverhältnisse prägenden - Darlehens dienen, ist der Wohnvorteil dagegen nicht \n\nzu kürzen, weil anderenfalls dem Antragsteller zu Lasten der Antragsgegnerin \n\neine Vermögensbildung gestattet würde (vgl. Senatsurteil vom 5. April 2000 \n\naaO S. 951 f.). Diese Vorgehensweise hat nicht zur Folge, daß der die eheli-\n\nchen Lebensverhältnisse prägende Nutzungsvorteil des Hauses mit einem ins-\n\ngesamt zu hohen Wert angesetzt wird. Denn der Wohnvorteil mindert sich \n\nnunmehr durch die zusätzlichen Zinsverbindlichkeiten für den Betrag, den die \n\nAntragsgegnerin erhalten hat. \n\nNach der Rechtsprechung des Senats kann zwar auch bei derartigen \n\nFallgestaltungen eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung und dabei im \n\nEinzelfall auch zur Veräußerung des Hauses bestehen, etwa wenn anderenfalls \n\nkeine wirtschaftlich angemessene Nutzung des nach dem neuen Lebenszu-\n\nschnitt des Erwerbenden zu großen und seine wirtschaftlichen Verhältnisse ü-\n\nbersteigenden Hauses zu verwirklichen ist (Senatsurteil vom 5. April 2000 \n\n- XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951 m.w.N.). Davon kann aber nicht bereits \n\ndann ausgegangen werden, wenn der zuzurechnende Wohnvorteil nicht den \n\nErtrag erreicht, den der veräußernde Ehegatte aus dem erhaltenen Erlös erzielt \n\nbzw. erzielen könnte. Vielmehr muß sich die tatsächliche Anlage des Vermö-\n\ngens - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - als eindeutig un-\n\nwirtschaftlich darstellen, bevor der erwerbende Ehegatte auf eine andere Anla-\n\ngeform und daraus erzielbare Erträge verwiesen werden kann (vgl. für den Un-\n\nterhaltsberechtigten: Senatsurteil vom 3. Mai 2001 aaO S. 1143 m.w.N.). \n\nFeststellungen, die eine solche Beurteilung zuließen, hat das Berufungs-\n\ngericht indessen nicht getroffen. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin ist \n\nder Wohnwert des - über eine Wohnfläche von etwa 200 m² verfügenden - \n\nHauses mit monatlich 2.000 DM und nach Abzug der unterhaltsrechtlich zu be-\n\nrücksichtigenden Belastungen mit mindestens 1.000 DM monatlich zu bemes-\n\nsen. Entsprechende Aufwendungen stünden auch zu den Einkünften des An-\n\ntragstellers nicht von vornherein außer Verhältnis. Im Hinblick darauf besteht \n\naber kein Anlaß, für die Unterhaltsbemessung von anderen als den tatsächlich \n\nbei dem Antragsteller vorliegenden Verhältnissen auszugehen. Dann kann der \n\n- vom Berufungsgericht nicht festgestellte - Wohnwert des Hauses nicht unbe-\n\nachtet bleiben. \n\nd) Das Berufungsurteil kann aus einem weiteren Grund mit der gegebe-\n\nnen Begründung keinen Bestand haben. Auf seiten der Antragsgegnerin ist der \n\nErlös aus der Veräußerung ihres Miteigentumsanteils als Surrogat an die Stelle \n\ndes früheren Nutzungsvorteils getreten. Welcher Ertrag ihr hieraus zuzurechnen \n\nist, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. \n\nDie Antragsgegnerin hat den Erlös in Höhe von 90.000 DM unstreitig in \n\neinem Rentenfonds angelegt. Sie hat hierzu, wie die Revision zu Recht geltend \n\nmacht, vorgetragen, für sie ergäben sich, bezogen auf Juli 2001, Rentenan-\n\nwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 887,40 DM, \n\nweshalb sie - anders als der über Vermögen verfügende Antragsteller - ver-\n\nstärkt für ihr Alter vorsorgen müsse. Mit Rücksicht auf die Versorgungslage der \n\nAntragsgegnerin hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich, der zugun-\n\nsten des Antragstellers durchzuführen gewesen wäre, nach § 1587 c Ziffer 1 \n\nBGB ausgeschlossen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, auch \n\nunter Hinzurechnung der Anrechte, die die Antragsgegnerin aus dem Renten-\n\nfonds erwerben werde, besitze sie, gemessen an den ehelichen Lebensverhält-\n\nnissen, nur eine unzureichende Altersversorgung. \n\nOb und gegebenenfalls in welcher Höhe trotz dieses Vorbringens weitere \n\n(fiktive) Kapitalerträge zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, ob die Antrags-\n\ngegnerin nach § 1577 Abs. 1 BGB die Obliegenheit trifft, durch eine verzinsliche \n\nAnlage des Kapitals höhere laufende Einnahmen zu erwirtschaften. Dies setzt \n\neine Zumutbarkeitsprüfung voraus und ist, wie bereits ausgeführt wurde, nur \n\ndann zu bejahen, wenn die tatsächliche Anlage des Vermögens sich als eindeu-\n\ntig unwirtschaftlich erweist. \n\n4. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu entscheiden. \n\nDie Sache muß vielmehr an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden, \n\ndamit es die erforderlichen Feststellungen nachholt. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Wagenitz Dose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-01/xii-zr-75-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-01/xii-zr-75-02","retrieved":"2026-07-10 16:11:46.943130+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-01/xii-zr-75-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. Zivilsenat","date":"2004-12-01","dockets":["XII ZR 75/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 01.12.2004 – XII ZR 75/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-01/xii-zr-75-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB §§ 1578 Abs. 1, 1577 Abs. 1 Verkündet am: 1. Dezember 2004 Küpferle Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Zur Berücksichtigung von (steuerrechtlichen) Verlusten aus Grundbesitz bei der Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts. b) Erwirbt ein Ehegatte den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten an dem ehemals gemeinsamen Familienheim, so kann die Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nicht mit der Be- gründung außer Betracht bleiben, die Ehegatten seien so zu behandeln, als hät- ten sie das Haus an einen Dritten veräußert und den Erlös geteilt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 5. (23.)\n\nZivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts\n\nCelle vom 20. Februar 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufge-\n\nhoben, als die Berufung der Antragsgegnerin gegen Ziff. III des\n\nUrteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Uelzen vom 14. Sep-\n\ntember 2001 zurückgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1573","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1573","label":"§ 1573 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1577","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1577","label":"§ 1577 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1578","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1578","label":"§ 1578 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"FamRZ 2005, 1159","basis":"cited_by_decisions","votes":4}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:11:46.943130+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}