{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-12-01","aktenzeichen":"XII ZR 3/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 6 Abs. 4 und 5; BGB §§ 1581, 1609 Abs. 1 und 2, 1603 Abs. 1 und 2, 1615 l Abs. 2 und 3 Der dem Unterhaltsschuldner im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für einen Unterhalts- anspruch aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu belassende Selbstbehalt ist nicht generell mit dem Betrag zu bemessen, der als angemessener Selbstbehalt gegen- über Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt. Wegen der weitgehenden Angleichung an Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten nach § 1570 BGB einerseits und dem Nachrang gegenüber Unterhaltsansprüchen minder- jähriger Kinder andererseits ist der Selbstbehalt vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 3/03 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n1. Dezember 2004 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nGG Art. 6 Abs. 4 und 5; BGB §§ 1581, 1609 Abs. 1 und 2, 1603 Abs. 1 und 2, 1615 l \n\nAbs. 2 und 3 \n\nDer dem Unterhaltsschuldner im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für einen Unterhalts-\n\nanspruch aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu belassende Selbstbehalt ist \n\nnicht generell mit dem Betrag zu bemessen, der als angemessener Selbstbehalt gegen-\n\nüber Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt. \n\nWegen der weitgehenden Angleichung an Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten \n\nnach § 1570 BGB einerseits und dem Nachrang gegenüber Unterhaltsansprüchen minder-\n\njähriger Kinder andererseits ist der Selbstbehalt vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu \n\nbemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB und \n\ndem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt. \n\nBGH, Urteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 3/03 - OLG Düsseldorf \n\n AG Emmerich \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 1. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. De-\n\nzember 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten Unterhalt nach § 1615 l BGB \n\naus Anlaß der Geburt eines Kindes. \n\nDer Beklagte ist Vater der am 16. Juli 2001 geborenen Tochter der Klä-\n\ngerin. Er hat seine Unterhaltspflicht für das Kind in Höhe von 100 % des jeweili-\n\ngen Regelbetrages abzüglich eines nach Anrechnung gemäß § 1612 b Abs. 5 \n\nBGB noch verbleibenden Kindergeldanteils anerkannt. \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts erzielte der Beklagte \n\nmindestens monatliche anrechenbare Einkünfte in Höhe von zuletzt 1.227 €. \n\nAuf den Unterhaltsanspruch der Klägerin, die in der fraglichen Zeit lediglich \n\nüber Erziehungsgeld verfügte, zahlte er für den Zeitraum von Juli 2001 bis Ja-\n\nnuar 2002 insgesamt 728,31 €. In einer vollstreckbaren U rkunde verpflichtete er \n\nsich, an sie für die Zeit ab Februar 2002 bis längstens 15. Juli 2004 monatlich \n\n107 € Unterhalt zu zahlen. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die \n\nKlägerin weitere Unterhaltsrückstände und ab Februar 2002 einen weiteren, \n\nüber den titulierten Betrag hinausgehenden Unterhalt von ca. 167 € monatlich \n\nbegehrt, blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr \n\nzweitinstanzliches Begehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits \n\nan das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, \n\nweil dem Beklagten nach Abzug des gemäß § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB vor-\n\nrangig zu berücksichtigenden Kindesunterhalts und des gezahlten bzw. titulier-\n\nten Unterhalts für die Klägerin kein weiterer Betrag verbleibe, der seinen ange-\n\nmessenen Selbstbehalt übersteige. Ihm müsse im Rahmen seiner Unterhalts-\n\npflicht aus Anlaß der Geburt gemäß §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1603 Abs. 1 BGB \n\nder gleiche angemessene Selbstbehalt verbleiben, wie es im Rahmen einer \n\nUnterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern der Fall sei. Für die Zeit bis \n\nEnde 2001 belaufe dieser sich auf monatlich 1.960 DM, für die Zeit danach auf \n\nmonatlich 1.000 €. Daß dem Unterhaltsschuldner nach §§ 1 361, 1570 BGB nur \n\nder geringere Selbstbehalt verbleibe, führe nicht zu einer gleichheitswidrigen \n\nBehandlung. Der geringere Selbstbehalt des getrennt lebenden oder geschie-\n\ndenen Ehegatten sei durch ein besonderes Maß an Solidarität und Beistands-\n\npflicht aus der früheren Ehe geboten. Zwar bedürfe ein nicht in der Ehe gebore-\n\nnes Kind gleichermaßen der Pflege und Erziehung wie ein Kind, das aus der \n\nEhe seiner Eltern hervorgegangen sei. Das ändere aber nichts daran, daß die \n\nnicht verheiratete Mutter hinsichtlich der Sicherung ihres Unterhalts in einer an-\n\nderen Situation sei als die getrennt lebende oder geschiedene Mutter. Von der \n\nnicht verheirateten Mutter werde erwartet, daß sie die Betreuung des Kindes \n\nnotfalls zu Lasten ihres eigenen Unterhaltsbedarfs sicherstelle, soweit im Rah-\n\nmen ihres Unterhaltsanspruchs Bedarfslücken verblieben. \n\nII. \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision \n\nnicht stand. \n\n1. Zwar unterliegt eine vom Tatrichter nach Billigkeitsgesichtspunkten ge-\n\ntroffene Entscheidung, wie hier über die Frage, ab wann der eigene angemes-\n\nsene Unterhalt des nach § 1615 l Abs. 2 BGB unterhaltspflichtigen Vaters ge-\n\nfährdet wäre, nur in eingeschränktem Umfang der revisionsrechtlichen Überprü-\n\nfung. Eine solche ist aber dann eröffnet, wenn die tatrichterliche Entscheidung \n\nden gesetzlich vorgegebenen Ermessensspielraum nicht ausschöpft oder ge-\n\nsetzlich vorgesehene Wertungen außer Betracht \n\nläßt (Senatsurteil vom \n\n18. Oktober 1989 - IVb ZR 89/88 - BGHZ 109, 72, 88 = FamRZ 1990, 262, \n\n266). Das ist hier schon deshalb der Fall, weil das Berufungsgericht die gesetz-\n\nlich vorgeschriebene individuelle Billigkeitsabwägung durch den Hinweis auf \n\neinen einheitlichen Selbstbehalt für den Verwandtenunterhalt ersetzt hat, ohne \n\ndem besonderen Schutzzweck des Unterhaltsanspruchs aus § 1615 l Abs. 2 \n\nBGB Rechnung zu tragen. Insoweit ist es verfehlt, sich auch dann an feste Ta-\n\nbellen und Leitlinien zu halten, wenn andere Lebensverhältnisse zu beurteilen \n\nsind als diejenigen, auf die sie für den Regelfall abstellen (vgl. Senatsurteil vom \n\n26. Februar 1992 - XII ZR 93/91 - FamRZ 1992, 795, 797). \n\n2. Ansprüche der Mutter gegen den Vater aus Anlaß der Geburt sind in \n\nder jüngsten Vergangenheit mehr und mehr den Unterhaltsansprüchen getrennt \n\nlebender oder geschiedener Ehegatten angeglichen worden. Während das Ge-\n\nsetz ursprünglich in § 1715 BGB lediglich einen reinen Entschädigungsan-\n\nspruch der nichtehelichen Mutter für Aufwendungen infolge der Schwanger-\n\nschaft und Entbindung vorsah, hat der Gesetzgeber mit der - mehrfach geän-\n\nderten - Vorschrift des § 1615 l Abs. 2 BGB nunmehr einen Unterhaltsanspruch \n\ngeschaffen, der zwar - mit Verlängerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen – \n\nauf drei Jahre befristet, im übrigen dem der geschiedenen Ehefrau aus § 1570 \n\nBGB aber im wesentlichen vergleichbar ist. Durch die Erweiterung des An-\n\nspruchs auf Betreuungsunterhalt soll der Vater mehr in die Verantwortung dafür \n\neinbezogen werden, daß sein nicht aus einer Ehe hervorgegangenes Kind wäh-\n\nrend der ersten drei Lebensjahre in den Genuß der persönlichen Betreuung \n\ndurch die Mutter kommt, was durch den Unterhaltsanspruch sichergestellt wird. \n\nDer Anspruch findet deswegen seinen Grund darin, daß der Mutter während der \n\nersten drei Lebensjahre ermöglicht werden soll, das Kind zu pflegen und zu er-\n\nziehen, ohne auf eine Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Insoweit unter-\n\nscheidet sich der Anspruch in keiner Weise von dem Anspruch nach § 1570 \n\nBGB, der ebenfalls diesen Zweck verfolgt. Soweit die Ansprüche sich in der \n\nDauer unterscheiden, findet dieses seinen Grund in der nachehelichen Solidari-\n\ntät (vgl. zu allem Senatsurteil vom 17. November 2004 - XII ZR 183/02 - m.w.N. \n\nzur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). \n\n3. Diesem gesetzlichen Zweck des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l \n\nAbs. 2 BGB trägt das Berufungsurteil nicht hinreichend Rechnung. \n\na) § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB erklärt für den Unterhaltsanspruch aus \n\nAnlaß der Geburt grundsätzlich die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwi-\n\nschen Verwandten für entsprechend anwendbar. Aus diesem Grund wird in der \n\nRechtsprechung (OLG Hamm FamRZ 1997, 632; OLG Oldenburg FamRZ \n\n2000, 1521; OLG Schleswig OLGR 2000, 332; OLG München OLGR 2003, \n\n340) und dem folgend in der Literatur durchgehend angenommen, daß dem \n\nunterhaltspflichtigen Vater stets der sog. große Selbstbehalt verbleiben müsse, \n\nwie dies bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder nach § 1603 Abs. 1 BGB \n\nder Fall sei (Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen \n\nPraxis 6. Aufl. § 6 Rdn. 759 a; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts \n\n5. Aufl. Teil IV Rdn. 1084; Johannsen/Henrich/Graba Eherecht 4. Aufl. § 1615 l \n\nBGB Rdn. 10; Luthin/Seidel, Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. \n\nRdn. 4219; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des \n\nUnterhalts 9. Aufl. Rdn. 185; Eschenbruch, Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. \n\nRdn. 4024; Weinreich/Klein/Schwolow, Kompaktkommentar Familienrecht \n\n§ 1615 l BGB Rdn. 20; FA-FamR/Gerhardt 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 211; a.A. für \n\nden Fall, daß die Eltern des Kindes zuvor in einer nichtehelichen Lebensge-\n\nmeinschaft zusammen gelebt haben - Göppinger/Wax/Maurer, Unterhaltsrecht \n\n8. Aufl. Rdn. 1259). \n\nDem vermag der Senat nicht zu folgen. \n\nb) Nach der von § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB in Bezug genommenen Vor-\n\nschrift des § 1603 Abs. 1 BGB entfällt die Unterhaltspflicht, wenn der Unter-\n\nhaltspflichtige \"bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer-\n\nstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu \n\ngewähren\". Damit unterscheidet sich der Wortlaut kaum von dem des § 1581 \n\nBGB, der den Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in einen Billig-\n\nkeitsanspruch übergehen läßt, wenn der Unterhaltspflichtige \"unter Berücksich-\n\ntigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande (ist), ohne Gefährdung \n\ndes eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewäh-\n\nren“. Gleichwohl bemessen die Gerichte den Selbstbehalt des Unterhaltspflich-\n\ntigen gegenüber Ansprüchen auf nachehelichen Unterhalt und auf Unterhalt \n\nsonstiger, etwa volljähriger Kinder unterschiedlich (vgl. Nr. 21.3 und 21.4 der \n\nLeitlinien der Oberlandesgerichte). \n\nNach der Rechtsprechung des Senats kann der Selbstbehalt des Unter-\n\nhaltspflichtigen bei Ansprüchen auf nachehelichen Ehegattenunterhalt nicht ge-\n\nnerell und für alle Fälle einheitlich festgelegt werden. Das würde dem unter-\n\nschiedlichen Lebenszuschnitt in der jeweiligen Ehe und den sich daraus erge-\n\nbenden dauerhaften Belastungen der geschiedenen Ehegatten nicht entspre-\n\nchen. Zwar muß auch dem Unterhaltsschuldner nach den §§ 1361, 1570 BGB \n\nzumindest der notwendige Selbstbehalt verbleiben, der für Unterhaltsansprüche \n\nminderjähriger Kinder gilt und von den Leitlinien der Oberlandesgerichte ge-\n\ngenwärtig mit 840 € bemessen wird. Andererseits hat es d er Senat aber aus \n\nRechtsgründen nicht für vertretbar und auch nicht für billig gehalten, dem unter-\n\nhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten regelmäßig nur diesen notwendigen \n\nSelbstbehalt zu belassen. Die darin zum Ausdruck kommende Gleichbehand-\n\nlung des geschiedenen Ehegatten mit den minderjährigen Kindern, wie sie für \n\ndas Rangverhältnis in § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB angeordnet ist, ist im Rahmen \n\nder Billigkeitsregelung nach § 1581 BGB zwischen den geschiedenen Ehegat-\n\nten nicht gerechtfertigt, weil sie den Regelungshintergrund des § 1603 Abs. 2 \n\nBGB, der darin zu sehen ist, daß minderjährigen Kindern wegen ihres Alters \n\nvon vornherein die Möglichkeit verschlossen ist, durch eigene Anstrengungen \n\nzur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen, nicht hinreichend \n\nberücksichtigt (Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 89/88 - BGHZ 109, \n\n72, 85 = FamRZ 1990, 260, 265). \n\nEntsprechend kann auch der angemessene Selbstbehalt nach § 1603 \n\nAbs. 1 BGB, auf den § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB für den Unterhaltsanspruch \n\naus Anlaß der Geburt grundsätzlich verweist, nicht einheitlich und unabhängig \n\nvom Zweck des Unterhaltsanspruchs bemessen werden. Nach § 1609 Abs. 1 \n\nBGB stehen nicht alle Unterhaltsansprüche der Verwandten gleichrangig ne-\n\nbeneinander, sondern es gehen die Unterhaltsansprüche minderjähriger (und \n\nihnen gleich gestellter) Kinder denen volljähriger, diejenigen der Abkömmlinge \n\ndenen der Verwandten in der aufsteigenden Linie und dabei die Ansprüche der \n\nnäheren denen der entfernteren Verwandten vor. Aus diesem Grund hat der \n\nSenat in seiner Rechtsprechung zum Elternunterhalt entschieden, daß der an-\n\ngemessene Eigenbedarf nicht losgelöst von der im Einzelfall vorliegenden Le-\n\nbensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Verpflich-\n\nteten entspricht, bestimmt und deshalb nicht durchgehend mit einem festen Be-\n\ntrag angesetzt werden kann. Der Senat hat es auch gebilligt, wenn bei der Er-\n\nmittlung des für den Elternunterhalt einzusetzenden bereinigten Einkommens \n\nallein auf einen - etwa hälftigen - Anteil des Betrages abgestellt wird, der den an \n\nsich vorgesehenen Mindestselbstbehalt übersteigt. Dabei hat der Senat ent-\n\nscheidend auf den rechtlich vergleichsweise schwach ausgestalteten Charakter \n\ndes Anspruchs auf Elternunterhalt abgestellt \n\n(vgl. Senatsurteile vom \n\n23. Oktober 2002 - XII ZR 266/99 - BGHZ 152, 217, 225 ff.; vom 19. März 2003 \n\n- XII ZR 123/00 - BGHZ 154, 247, 258 f. und vom 17. Dezember 2003 - XII ZR \n\n224/00 - FamRZ 2004, 370, 372). \n\nUmgekehrt kann der gegenüber dem Unterhaltsanspruch volljähriger \n\nKinder stärker ausgestaltete Charakter des Anspruchs auf Unterhalt aus Anlaß \n\nder Geburt auch zu einer stärkeren Haftung und damit zu einem geringeren \n\nSelbstbehalt führen als dieses auf der Grundlage des § 1603 Abs. 1 BGB für \n\nden Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder der Fall ist. Dabei ist allerdings we-\n\nniger auf den Rang eines Unterhaltsanspruchs als vielmehr auf seinen Grund \n\nund Charakter abzustellen. Denn obwohl der Unterhaltsanspruch geschiedener \n\nEhegatten nach § 1609 Abs. 2 BGB im Rang demjenigen minderjähriger Kinder \n\ngleichsteht, betrifft die verschärfte Haftung nach § 1603 Abs. 2 BGB und die \n\ndaraus hergeleitete höhere Opfergrenze allein die Unterhaltsansprüche minder-\n\njähriger (und ihnen gleich gestellter) Kinder. Dieser Gedanke ist auch auf den \n\nUnterhaltsanspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt übertragbar. Schon im \n\nRang geht dieser Anspruch nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB zwar den Unter-\n\nhaltsansprüchen minderjähriger Kinder oder einer Ehefrau nach, den Unter-\n\nhaltsansprüchen sonstiger Verwandter des Unterhaltspflichtigen geht er aber \n\nvor. Insoweit unterscheidet sich der Unterhaltsanspruch nicht von demjenigen \n\neiner geschiedenen Ehefrau des Unterhaltsschuldners. Hinzu kommt - wie \n\nschon ausgeführt - der gemeinsame Schutzzweck der Unterhaltsansprüche \n\nnach § 1615 l Abs. 2 BGB und § 1570 BGB, nämlich der Mutter jedenfalls wäh-\n\nrend der ersten drei Lebensjahre des Kindes die Pflege und Erziehung des Kin-\n\ndes zu ermöglichen. Aus Rechtsgründen ist es deswegen nicht hinnehmbar, \n\nwenn das Berufungsgericht den Selbstbehalt im Rahmen eines Unterhaltsan-\n\nspruchs nach § 1615 l BGB grundsätzlich abweichend von demjenigen eines \n\nUnterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB bemißt. \n\n4. Auch bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuld-\n\nners ist somit entscheidend auf den Zweck des Unterhaltsanspruchs abzustel-\n\nlen. \n\nInsoweit überzeugt die Begründung des Berufungsgerichts für die An-\n\nnahme eines - gleichermaßen für den Unterhaltsanspruch gegenüber volljähri-\n\ngen Kindern geltenden - einheitlichen \"großen Selbstbehalts\" gemäß § 1603 \n\nAbs. 1 BGB nicht. Der Senat hat schon darauf hingewiesen, daß sich der Un-\n\nterhaltsanspruch der Mutter aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 BGB \n\nnicht unerheblich von sonstigen Ansprüchen auf Verwandtenunterhalt unter-\n\nscheidet (vgl. Senatsurteil vom 21. Januar 1998 – XII ZR 85/96 – FamRZ 1998, \n\n541, 543 f.). Trotz der grundsätzlichen Verweisung in § 1615 l Abs. 3 Satz 1 \n\nBGB auf die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten geht \n\nder Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter - wie ausgeführt - nach \n\n§ 1615 l Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB den Ansprüchen der übrigen Verwandten \n\ndes Vaters vor. Auch erlischt der Unterhaltsanspruch der Mutter entgegen \n\n§ 1615 Abs. 1 BGB nicht mit dem Tod des unterhaltspflichtigen Vaters (§ 1615 l \n\nAbs. 3 Satz 5 BGB). Deswegen und wegen der auch sonst weitgehenden An-\n\ngleichung des Anspruchs an den Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB ist die \n\nUnterhaltspflicht des Vaters gegenüber der Mutter nach § 1615 l BGB eher mit \n\ndem Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau als mit dem Anspruch auf \n\nVerwandtenunterhalt vergleichbar (vgl. auch Senatsurteile vom 17. November \n\n2004 aaO und vom 21. Januar 1998 aaO S. 543). \n\nBei der Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs der Mutter gemäß \n\n§ 1615 l Abs. 2 BGB ist deswegen entscheidend auf den Grund dieses An-\n\nspruchs abzustellen, nämlich der Mutter während der ersten drei Lebensjahre \n\ndie Pflege und Erziehung des Kindes zu ermöglichen, ohne auf eine Erwerbstä-\n\ntigkeit angewiesen zu sein. Dieser gesetzlich verfolgte Zweck, der neben der \n\nfortgeltenden ehelichen Solidarität auch dem Unterhaltsanspruch nach § 1570 \n\nBGB zugrunde liegt, kann - im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Beru-\n\nfungsgerichts - nur durch einen zur Höhe ausreichenden Unterhaltsanspruch \n\nder Mutter sichergestellt werden. Insbesondere wenn die Mutter - wie hier - in \n\nohnehin beengten finanziellen Verhältnissen nicht einmal den für ihre Lebens-\n\nführung zwingend notwendigen Bedarf erhielte, verbliebe ihr nicht die Möglich-\n\nkeit, die Betreuung des Kindes zu Lasten des eigenen Unterhaltsbedarfs si-\n\ncherzustellen. Die Mutter wäre dann entgegen dem ausdrücklichen Zweck der \n\nUnterhaltsvorschrift des § 1615 l Abs. 2 BGB gehalten, zu Lasten der Betreu-\n\nung des Kindes eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Insoweit unter-\n\nscheidet sich der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB gerade nicht \n\nvon dem Anspruch der geschiedenen Ehefrau wegen der Pflege oder Erzie-\n\nhung ehelicher Kinder gemäß § 1570 BGB. \n\n5. Nur in dieser Auslegung genügt der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l \n\nAbs. 2 BGB auch den Anforderungen des Art. 6 Abs. 4 und 5 GG, der einen \n\nAnspruch jeder Mutter „auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft“ \n\nsicherstellt und es gebietet, den nichtehelichen Kindern \"die gleichen Bedin-\n\ngungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Ge-\n\nsellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern\". Danach muß auch einer \n\nnicht verheirateten Mutter die Wahl bleiben, bis zum Beginn des Kindergartenal-\n\nters selbst für die Pflege und Erziehung des Kindes zu sorgen, ohne für ihren \n\nLebensunterhalt auf eine eigene Erwerbstätigkeit angewiesen zu sein. Auch \n\nvon Verfassungs wegen ist deswegen hinsichtlich des dem Unterhaltsschuldner \n\nzu belassenden Selbstbehalts eine Gleichbehandlung von Ansprüchen aus \n\n§ 1615 l Abs. 2 BGB mit solchen nach § 1570 BGB geboten. Das hat das Beru-\n\nfungsgericht nicht berücksichtigt. \n\nIII. \n\nDanach kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Eine eigene \n\nEntscheidung in der Sache ist dem Senat indes verwehrt. Das Oberlandesge-\n\nricht wird vielmehr in eigener tatrichterlicher Verantwortung als Selbstbehalt \n\neinen Betrag festzulegen haben, der nicht unter dem notwendigen aber auch \n\nnicht über dem angemessenen Selbstbehalt liegt. Dabei wird es nicht zu bean-\n\nstanden sein, wenn der Tatrichter im Regelfall von einem etwa hälftig zwischen \n\ndiesen beiden Beträgen liegenden Betrag ausgeht. \n\nIm Rahmen der erneuten Verhandlung wird das Oberlandesgericht im \n\nübrigen den Berufungsantrag der Klägerin ergänzend auszulegen haben. Wäh-\n\nrend sie in der ersten Instanz Unterhalt \"für die Zeit bis zum 31. 07. 2004“, also \n\nfür die ersten drei Jahre seit der Geburt des Kindes begehrt hatte, enthält der \n\nBerufungsantrag diese Einschränkung nicht mehr. Andererseits sind aber auch \n\nkeine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die unter besonderer Be-\n\nrücksichtigung der Belange des Kindes einen Wegfall der Unterhaltspflicht nach \n\nAblauf von drei Jahren seit der Geburt als grob unbillig darstellen könnten (vgl. \n\ninsoweit Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, \n\n1501 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905, 906). \n\nDie Zurückverweisung des Rechtsstreits gibt dem Berufungsgericht auch \n\nGelegenheit, den Unterhaltsanspruch für die Zeit bis Juli 2004 auf der Grundla-\n\nge der nunmehr konkret feststehenden Einkünfte des Beklagten anstelle der \n\nbislang auf einer Prognose beruhenden anrechenbaren Einkünfte festzusetzen. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Wagenitz Dose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-01/xii-zr-3-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":25},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1581","ref_norm":"1581","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612b","ref_norm":"1612b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615","ref_norm":"1615","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1715","ref_norm":"1715","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-01/xii-zr-3-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-01/xii-zr-3-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. Zivilsenat","date":"2004-12-01","dockets":["XII ZR 3/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 01.12.2004 – XII ZR 3/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-01/xii-zr-3-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"GG Art. 6 Abs. 4 und 5; BGB §§ 1581, 1609 Abs. 1 und 2, 1603 Abs. 1 und 2, 1615 l Abs. 2 und 3 Der dem Unterhaltsschuldner im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit für einen Unterhalts- anspruch aus Anlaß der Geburt nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu belassende Selbstbehalt ist nicht generell mit dem Betrag zu bemessen, der als angemessener Selbstbehalt gegen- über Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder im Rahmen des Verwandtenunterhalts gilt. Wegen der weitgehenden Angleichung an Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten nach § 1570 BGB einerseits und dem Nachrang gegenüber Unterhaltsansprüchen minder- jähriger Kinder andererseits ist der Selbstbehalt vielmehr in der Regel mit einem Betrag zu bemessen, der zwischen dem angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 BGB und dem notwendigen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 2 BGB liegt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Senats für\n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. De-\n\nzember 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1615l","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1615l","label":"§ 1615l BGB","mentions":25},{"id":"BGB/1570","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1570","label":"§ 1570 BGB","mentions":10},{"id":"BGB/1603","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1603","label":"§ 1603 BGB","mentions":9},{"id":"BGB/1609","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1609","label":"§ 1609 BGB","mentions":3},{"id":"BGB/1581","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1581","label":"§ 1581 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/1361","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1361","label":"§ 1361 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1612b","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1612b","label":"§ 1612b BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1615","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1615","label":"§ 1615 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/1715","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1715","label":"§ 1715 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:16:31.036547+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}