{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-12-01","aktenzeichen":"XII ZB 67/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587b Abs. 1, 2, 5; SGB VI 76 Abs. 2 Satz 3 Für die Übertragung oder Begründung von angleichungsdynamischen Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Höchstbetrag (§ 1587b Abs. 5 BGB) auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermitteln, wenn der ausgleichsbe- rechtigte Ehegatte in der Ehezeit nur angleichungsdynamische Anrechte in der ge- setzlichen Rentenversicherung erworben hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Dezember 2004 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 67/00 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587b Abs. 1, 2, 5; SGB VI 76 Abs. 2 Satz 3 \n\nFür die Übertragung oder Begründung von angleichungsdynamischen Anrechten der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung ist der Höchstbetrag (§ 1587b Abs. 5 BGB) auf der \n\nGrundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermitteln, wenn der ausgleichsbe-\n\nrechtigte Ehegatte in der Ehezeit nur angleichungsdynamische Anrechte in der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung erworben hat. \n\nBGH, Beschluß vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - OLG Dresden \n\n AG Bautzen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weiteren Beschwerden des Antragsgegners und der Ver-\n\nfahrensbeteiligten zu 2. wird der Beschluß des 10. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. März \n\n2000 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - \n\nan das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 511 € (= 1.000 DM) \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie am 14. April 1979 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den \n\ndem Ehemann (Antragsgegner) am 3. Februar 1999 zugestellten Antrag der \n\nEhefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts – Familienge-\n\nricht - vom 9. Dezember 1999 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem \n\n16. März 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt. \n\nWährend der Ehezeit (1. April 1979 bis 31. Januar 1999; § 1587 Abs. 2 \n\nBGB) erwarben die Ehegatten jeweils angleichungsdynamische Rentenanwart-\n\nschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungs-\n\nanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1., BfA), und zwar die am \n\n17. November 1953 geborene Ehefrau in Höhe von 1.120,45 DM und der am \n\n18. Februar 1953 geborene Ehemann in Höhe von 683,08 DM, jeweils monat-\n\nlich und bezogen auf den 31. Januar 1999. Daneben begründete der Ehemann \n\nin der Ehe angleichungsdynamische Versorgungsanwartschaften bei der Stadt \n\nW. , vertreten durch den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (Ver-\n\nfahrensbeteiligte zu 2., KVS), deren Höhe der Versorgungsträger in seiner Aus-\n\nkunft vom 4. November 1999 mit 1.628,25 DM monatlich und bezogen auf den \n\n31. Januar 1999 beziffert hat; außerdem erwarb der Ehemann in der Ehezeit \n\nVersorgungsanrechte bei der Sparkassenversicherung Sachsen (Verfahrensbe-\n\nteiligte zu 3., SV Sachsen). \n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es \n\nzu Lasten der bei dem KVS bestehenden Anrechte des Ehemannes für die \n\nEhefrau Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von 500,72 DM begründet \n\nhat. Dabei hat es einen der Ehefrau im Wege des Quasisplittings an sich gutzu-\n\nbringenden Ausgleichsbetrag von (683,08 + 1.628,25 = 2.311,33 – 1.120,45 = \n\n1.190,88 : 2 =) 595,44 DM zugrundegelegt, der jedoch durch den Höchstbetrag \n\n(§ 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) begrenzt werde. Die-\n\nsen Höchstbetrag hat das Amtsgericht ermittelt, indem es die in der Ehezeit \n\nerreichbare Höchstzahl an Entgeltpunkten mit dem zum Ehezeitende maßge-\n\nbenden aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert hat (238 Ehemonate : 6 \n\n= 39,6667 Entgeltpunkte x 40,87 DM = 1.621,18 DM). Von dem Produkt hat es \n\nden Wert der in der Ehe von der Ehefrau selbst erworbenen Versorgungsan-\n\nrechte abgezogen (1.621,18 – 1.120,45 = richtig: 500,73 DM) . Die bei der SV \n\nSachsen begründeten Versorgungsanrechte des Ehemannes hat das Amtsge-\n\nricht durch Begründung von Anrechten bei der BfA \"real geteilt\". \n\nAuf die gegen die Realteilung gerichtete Beschwerde der BfA und der SV \n\nSachsen hat das Oberlandesgericht im Wege des Quasisplittings für die Ehe-\n\nfrau Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von 583,80 DM begründet. Da-\n\nbei hat es den Höchstbetrag (§ 1587b Abs. 5 BGB) - abweichend vom Amtsge-\n\nricht – unter Heranziehung des aktuellen Rentenwertes (West) bestimmt. We-\n\ngen des Teils des Ausgleichsbetrages, der zusammen mit den von der Ehefrau \n\nselbst erworbenen Anrechten den Höchstbetrag übersteigt, sowie wegen der \n\nVersorgungsanrechte des Ehemannes bei der SV Sachsen hat das Oberlan-\n\ndesgericht die Ehefrau auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ver-\n\nwiesen. \n\nMit der zugelassenen weiteren Beschwerde wenden sich der Ehemann \n\nund der KVS gegen die – nach ihrer Auffassung überhöhte – Bestimmung des \n\nHöchstbetrags. \n\nII. \n\n1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2000, 962 \n\nveröffentlicht ist, geht zutreffend davon aus, daß die für die Ehefrau gemäß \n\n§ 1587b Abs. 2 BGB in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründenden \n\nAnrechte – zusammen mit den von der Ehefrau in der Ehe erworbenen Anrech-\n\nten in der gesetzlichen Rentenversicherung – den Höchstbetrag (§ 1587 Abs. 5 \n\nBGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) nicht übersteigen dürfen. Da die Ehe-\n\nfrau in der Ehe – aufgrund der von ihr selbst begründeten Anrechte in der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung – bereits 27,4149 Entgeltpunkte (Ost) erworben \n\nhabe, könnten für sie im Wege des Quasi-Splittings Rentenanrechte nur noch in \n\nHöhe von (238 Ehemonate : 6 = 39,6667 Entgeltpunkte – 27,4149 Entgeltpunk-\n\nte =) 12,2518 Entgeltpunkten begründet werden. \n\n2. Der Nominalbetrag der Anrechte, die danach für die Ehefrau im Wege \n\ndes Quasi-Splittings noch begründet werden könnten, wird nach Auffassung \n\ndes Oberlandesgerichts errechnet, indem man die Zahl der für das Quasi-\n\nSplitting noch zur Verfügung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen Ren-\n\ntenwert (West) multipliziert (hier: 12,2518 x 47,65 = 583,80 DM). Zum Teil wer-\n\nde zwar die Ansicht vertreten, der in Geld ausgedrückte Höchstbetrag für die \n\nÜbertragung oder Begründung von angleichungsdynamischen Anrechten sei \n\nzu ermitteln, indem man die Zahl der (gemäß § 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 \n\nAbs. 2 Satz 3 SGB VI) zur Verfügung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuel-\n\nlen Rentenwert (Ost) multipliziere (mit der Folge, daß im vorliegenden Fall für \n\ndie Ehefrau Rentenanrechte nur noch in Höhe von [12,2518 x 40,87 =] 500,73 \n\nDM begründet werden könnten). Eine solche Vorgehensweise verbiete sich \n\njedoch, weil weder das VAÜG noch das SGB VI eine für den Höchstbetrag bei \n\nangleichungsdynamischen Anrechten geltende Übergangsvorschrift enthielten \n\nund mangels Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung des § 264a \n\nAbs. 2 Satz 1 SGB VI - betr. die Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) - kein \n\nRaum sei. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung keine \n\nhöhere Rente erlangen, als sie den Beitragsbemessungsgrenzen entspricht. \n\nDer nach § 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu beachtende \n\nHöchstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entsprechende Begrenzung \n\n(nämlich auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr) erreichen (Johannsen/Henrich/Hahne \n\nEherecht 4. Aufl. § 1587b Rdn. 49). Dies wird dadurch bewirkt, daß die Zahl der \n\nin die Ehezeit fallenden Kalendermonate durch sechs geteilt wird; das Ergebnis \n\nist die Zahl der in der Ehezeit maximal erreichbaren Entgeltpunkte. Der über \n\nden Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Zuschlag an Entgeltpunkten \n\ndarf zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten \n\ndiesen Wert nicht übersteigen (§ 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI); multipliziert mit dem \n\naktuellen Rentenwert ergibt er den in Geld ausgedrückten Höchstbetrag (i.S. \n\ndes § 1587b Abs. 5 BGB). Sinn dieser Regelung ist es sicherzustellen, daß der \n\nausgleichsberechtigte Ehegatte aus Gründen der Gleichbehandlung innerhalb \n\nder Versichertengemeinschaft durch den Versorgungsausgleich keine höheren \n\nAnwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen kann als dieje-\n\nnigen, die er hätte erwerben können, wenn er während der gesamten Ehezeit \n\nzu Höchstbeiträgen selbst versichert gewesen wäre (MünchKomm/Dörr BGB \n\n4. Aufl. § 1587b Rdn. 61; Johannsen/Henrich/Hahne a.a.O.). \n\nIn Fällen der vorliegenden Art, in denen der ausgleichsberechtigte Ehe-\n\ngatte in der Ehezeit (nur) angleichungsdynamische Anrechte erworben hat, ist \n\nder Höchstbetrag auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermit-\n\nteln (wie hier OLG Jena FamRZ 2002, 397; OLG Dresden – 20. ZS – FamRZ \n\n2002, 398; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1256 m.Anm. Kemnade; \n\nPalandt/Brudermüller BGB 63. Aufl. Rdn. 49; Wick Versorgungsausgleich 2004 \n\nRdn. 189; Borth FamRZ 2003, 889, 893; Rahm/Künkel/Klattenhoff Handbuch \n\ndes Familiengerichtsverfahrens 2001 Rdn. V. 323.2; Hauck/Noftz/Klattenhoff \n\nSGB VI 1992 K § 264a Rdn. 20; a. A. MünchKomm/Sander BGB 4. Aufl. \n\n§ 1587b Rdn. 207; Götsche FamRZ 2002, 1235, 1243). Dies folgt zum einen \n\naus § 264a Abs. 3 SGB VI. Danach treten - bei Anwendung der Vorschriften \n\nüber den Versorgungsausgleich - in Ansehung angleichungsdynamischer An-\n\nrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die Entgeltpunkte (Ost) an die Stel-\n\nle der Entgeltpunkte; dem entspricht es, bei der Ermittlung des Geld- (hier: DM-) \n\nBetrags angleichungsdynamischer Anrechte die für diese Anrechte ermittelten \n\nEntgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu multiplizieren. Das gilt \n\nfolgerichtig auch für die Ermittlung des Höchstbetrags, bis zu dem anglei-\n\nchungsdynamische Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begrün-\n\ndet werden können. Zum anderen folgt diese Vorgehensweise aus dem darge-\n\nstellten Ziel der Höchstbetragsregelung: Nur bei Heranziehung des aktuellen \n\nRentenwertes (Ost) ist hier sichergestellt, daß der Geld- (hier: DM-) Betrag der \n\ndem ausgleichsberechtigten Ehegatten über den Versorgungsausgleich gutge-\n\nbrachten angleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Betrag der \n\nvon ihm selbst erworbenen angleichungsdynamischen Anrechte nicht höher ist \n\nals der Geld- (DM-) Betrag angleichungsdynamischer Anrechte, die dieser Ehe-\n\ngatte hätte erlangen können, wenn er während der Ehe im Beitrittsgebiet zu \n\nHöchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen \n\nwäre. \n\nb) Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 1587b Abs. 5 BGB ergibt \n\nsich - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts – nichts Gegenteiliges. \n\nInsbesondere rechtfertigt der Umstand, daß das Rentenüberleitungsgesetz vom \n\n25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) dieser Vorschrift einen Absatz 6 angefügt, deren \n\nAbsatz 5 aber unverändert gelassen hat, nicht die Annahme, der Gesetzgeber \n\nhabe es für die Übertragung oder Begründung dynamischer und angleichungs-\n\ndynamischer Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem ein-\n\nheitlichen, am aktuellen Rentenwert (West) ausgerichteten Höchstbetrag belas-\n\nsen wollen. Gegen eine solche Folgerung spricht bereits die Systematik des \n\n§ 1587b Abs. 5 BGB, der für die Ermittlung des Höchstbetrags auf § 76 Abs. 2 \n\nSatz 3 SGB VI verweist. Eine ausdrückliche Regelung über den für die Übertra-\n\ngung oder Begründung angleichungsdynamischer Anrechte geltenden Höchst-\n\nbetrag hätte folglich nicht in § 1587b Abs. 5 BGB eingestellt, sondern dem § 76 \n\nAbs. 2 Satz 3 SGB VI zugeordnet werden müssen. Einer solchen Spezialrege-\n\nlung zu § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI bedurfte es indes nicht, da die Behandlung \n\nangleichungsdynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich in § 264a SGB VI \n\ngeregelt ist. Nach dieser Regelung sind für die Anwendung versorgungsaus-\n\ngleichsrechtlicher Vorschriften auf angleichungsdynamische Anrechte nicht nur \n\ndie Entgeltpunkte (Ost) als Entgeltpunkte im Sinne dieser Vorschriften anzuse-\n\nhen; vielmehr wird – wie dargelegt - damit für die Umrechnung von Entgeltpunk-\n\nten (Ost) in Geldbeträge zwangsläufig auch der aktuelle Rentenwert (Ost) mit \n\ndem aktuellen Rentenwert im Sinne dieser Vorschriften gleichgesetzt. \n\nc) Die vom Oberlandesgericht erörterte Frage, wie der Höchstbetrag in \n\nFällen zu ermitteln ist, in denen dem ausgleichsberechtigten Ehegatten sowohl \n\ndynamische wie angleichungsdynamische Anrechte zustehen oder ihm über \n\nden Versorgungsausgleich gutzubringen sind, wird in der Literatur unterschied-\n\nlich beantwortet. Zum Teil wird eine Quotierung befürwortet (Rahm/Künkel/ \n\nKlattenhoff a.a.O); z. T. wird eine mit Hilfe des Angleichungsfaktors (§ 3 Abs. 2 \n\nNr. 1 VAÜG) vorzunehmende Umrechnung empfohlen (Kemnade a.a.O. 1257). \n\nDie Frage kann hier dahinstehen, da eine solche Fallgestaltung hier nicht vor-\n\nliegt und sich aus ihrer Beantwortung jedenfalls nicht auf die Notwendigkeit \n\nschließen läßt, auch für Fälle der hier vorliegenden Art an einen Höchstbetrag \n\nanzuknüpfen, der - für dynamische wie angleichungsdynamische Anrechte glei-\n\nchermaßen - auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (West) zu ermitteln \n\nwäre. \n\n3. Das Oberlandesgericht hat die Ehefrau wegen der bei der SV Sachsen \n\nbegründeten Versorgungsanrechte des Ehemannes auf den schuldrechtlichen \n\nVersorgungsausgleich verwiesen, weil diese Anrechte nicht real teilbar seien \n\nund ein Ausgleich dieser nicht-angleichungsdynamischen Anrechte durch He-\n\nranziehung der für den Ehemann bestehenden angleichungsdynamischen An-\n\nrechte gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ebensowenig in Betracht komme wie \n\nein Ausgleich durch Begründung angleichungsdynamischer Anrechte im Wege \n\nder Beitragszahlung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG. Das ist schon deshalb \n\nrichtig, weil auch die Begründung von Anrechten nach § 3b Abs. 1 VAHRG \n\ndurch den Höchstbetrag (§ 1587b Abs. 5 BGB) begrenzt wird (Senatsbeschluß \n\nvom 13. September 1989 – IVb ZB 196/87 – FamRZ 1989, 720), der Höchstbe-\n\ntrag hier aber bereits durch die Begründung von Anrechten für die Ehefrau nach \n\n§ 1587b Abs. 2 BGB ausgeschöpft ist. Auch die weiteren Beschwerden erinnern \n\nhiergegen nichts. \n\n4. Die angefochtene Entscheidung kann wegen des unter 2. dargestell-\n\nten Rechtsfehlers nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht \n\nabschließend zu entscheiden. Die Feststellungen zur Höhe der von den Ehe-\n\ngatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte beruhen \n\nauf Auskünften vom 16. Juli und 7. September 1999; diese Auskünfte berück-\n\nsichtigen nicht die zwischenzeitlichen Versorgungsänderungen, wie sie sich \n\netwa für die Ehefrau durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (vom \n\n2. März 2001 BGBl. I S. 403) und durch das 2. Gesetz zur Änderung des An-\n\nspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (vom 27. Juli 2001 BGBl. I S. \n\n1939) ergeben können. Hinsichtlich der vom Ehemann beim KVS begründeten \n\nAnrechte hat der Versorgungsträger am 26. Mai 2004 von sich aus eine neue \n\nAuskunft erteilt, welche zwischenzeitliche Rechtsänderungen berücksichtigt. \n\nDie Sache war deshalb zurückzuverweisen, damit das Oberlandesgericht bei \n\nder BfA neue Auskünfte einholt und die bereits übermittelte neue Auskunft des \n\nKVS in tatrichterlicher Verantwortung überprüft. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Wagenitz Dose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-01/xii-zb-67-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":8},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-01/xii-zb-67-00","retrieved":"2026-07-10 16:13:17.064140+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-01/xii-zb-67-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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