{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-12-01","aktenzeichen":"IV ZR 1/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"EGZPO § 26 Nr. 8, ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 Der Wert des Beschwerdegegenstands erhöht sich nicht über den Betrag der Verurteilung hinaus, wenn der Beklagte, der mit dem Rechtsmittel seinen An- trag auf Klagabweisung weiterverfolgen will, neben anderen Einwendungen auch mit einem hilfsweise geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht ohne Erfolg geblieben war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Dezember 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIV ZR 1/04 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nEGZPO § 26 Nr. 8, ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstands erhöht sich nicht über den Betrag der \nVerurteilung hinaus, wenn der Beklagte, der mit dem Rechtsmittel seinen An-\ntrag auf Klagabweisung weiterverfolgen will, neben anderen Einwendungen \nauch mit einem hilfsweise geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht ohne \nErfolg geblieben war. \n\nBGH, Beschluß vom 1. Dezember 2004 - IV ZR 1/04 - OLG München \n LG Augsburg \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und \n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf \n\nam 1. Dezember 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision \n\nim Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nMünchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 2. Dezember \n\n2003 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\nStreitwert: 18.092 € \n\nGründe: \n\nI. Die Kläger machen Ansprüche aus einem Prozeßvergleich gel-\n\ntend, den sie mit der Beklagten in einem Erbauseinandersetzungsverfah-\n\nren nach der Mutter der Parteien geschlossen haben. Sie fordern zum \n\neinen ihren Anteil am Kaufpreis, den die Beklagte aufgrund des Ver-\n\ngleichs für die Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils der Mutter \n\nzum Schätzwert nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten zu zahlen hat. \n\nDie Kläger fordern ferner die im Vergleich Zug um Zug gegen Auflassung \n\ndes Miteigentumsanteils vorgesehene Freistellung von ihren Verpflich-\n\ntungen als Miterben nach der Mutter aus Darlehensverträgen gegenüber \n\nder B. L. sowie der Kreissparkasse \n\nA. . Die Beklagte hält beide Ansprüche aus verschiedenen Grün-\n\nden nicht für gerechtfertigt und beruft sich zusätzlich auf ein Zurückbe-\n\nhaltungsrecht wegen ihres Pflichtteilsanspruchs nach dem inzwischen \n\nebenfalls verstorbenen Vater der Parteien. \n\nDas Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das \n\nOberlandesgericht hat die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des \n\nKaufpreises der Höhe nach verringert, ihre Berufung im übrigen aber zu-\n\nrückgewiesen. Mit der Revision will die Beklagte ihren Antrag auf Abwei-\n\nsung der Klage uneingeschränkt weiterverfolgen. Die Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde vertritt den Standpunkt, deshalb könne für die Beschwer von \n\ndem Beschluß des Landgerichts vom 22. Mai 2002 ausgegangen wer-\n\nden, in dem der Streitwert auf 31.914,55 € festgese tzt worden ist. \n\nII. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwer-\n\ndegegenstands 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). \n\n1. Nach dem Berufungsurteil muß die Beklagte als Kaufpreis für \n\nden Miteigentumsanteil an jeden der drei Kläger je 4.767,15 € zahlen. \n\nDurch diese Verurteilung wird sie in Höhe von 14.301,45 € beschwert. \n\n2. Die jeweils zur Hälfte auf die Mutter der Parteien entfallenden \n\nVerpflichtungen aus den Darlehensverträgen mit der B. L. \n\n sowie der Kreissparkasse A. von denen \n\ndie Beklagte die Kläger nach den Urteilen der Vorinstanzen freizustellen \n\nhat, sind zwar im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht beziffert, be-\n\nlaufen sich aber unstreitig für den von den Klägern zugrunde gelegten \n\nund von den Vorinstanzen gebilligten Stichtag (Todestag des Vaters) auf \n\ninsgesamt 3.790,91 € (= 7.414,38 DM). Davon war nic ht nur das Landge-\n\nricht in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Streitwertbe-\n\nschluß vom 22. Mai 2002 ausgegangen; diesen Gesamtbetrag hat auch \n\ndas Berufungsgericht auf eine Streitwertbeschwerde in seinem Beschluß \n\nvom 24. Oktober 2002 im einzelnen ermittelt. Soweit das Landgericht je-\n\ndoch in seinem Streitwertbeschluß vom 22. Mai 2002 gemeint hat, im \n\nHinblick darauf, daß jeder der drei Kläger als Miterbe gemäß § 2058 \n\nBGB gegenüber den Banken gesamtschuldnerisch auf die volle Summe \n\nhafte und jeder Kläger für sich Freistellung von der Beklagten verlangen \n\nkönne, sei für den Streitwert der Klage der dreifache Betrag maßgebend, \n\nkommt dies jedenfalls für den hier zu ermittelnden Wert des sich für die \n\nBeklagte ergebenden Beschwerdegegenstands nicht in Betracht. Sie hat \n\nden Betrag von 3.790,91 € nur einmal zu zahlen. \n\n3. Eine Erhöhung des Wertes des Beschwerdegegenstands wegen \n\ndes von der Beklagten geltend gemachten Gegenanspruchs auf den \n\nPflichtteil nach dem Vater, hinsichtlich dessen sie ebenfalls einen Zulas-\n\nsungsgrund behauptet, ist jedoch nicht gerechtfertigt. Insoweit beruft \n\nsich die Beklagte - anders als in erster Instanz - nur noch auf ein Zu-\n\nrückbehaltungsrecht. Dadurch, daß sie damit nicht durchgedrungen ist, \n\nwird sie nicht zusätzlich über die Klageforderungen hinaus beschwert. \n\nAnders als bei einer Hilfsaufrechnung (§ 322 Abs. 2 ZPO) wird einem \n\nBeklagten, der ein Zurückbehaltungsrecht ohne Erfolg geltend macht, die \n\nGegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt. Für die Beschwer des un-\n\nterlegenen Beklagten, der sich auch aus anderen Gründen gegen seine \n\nVerurteilung in der Vorinstanz wendet, also mit dem Zurückbehaltungs-\n\nrecht nicht nur eine im übrigen hingenommene Verurteilung unter einen \n\nZug-um-Zug-Vorbehalt gestellt wissen möchte, kommt es auf den Wert \n\ndes hilfsweise geltend gemachten Gegenanspruchs nicht an. Vielmehr ist \n\nes grundsätzlich unerheblich, welche und wie viele Einwendungen ein \n\nBeklagter gegenüber dem Klageanspruch ohne Erfolg erhoben hat (BGH, \n\nBeschluß vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95 - NJW-RR 1996, 828 unter II \n\n3; Beschluß vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02 - NJW-RR 2004, 714 \n\nunter II 2). \n\nDamit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands hier \n\n20.000 € nicht. Die Beschwerde war mithin zu verwer fen. \n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert \n\n Wendt Dr. Kessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-01/iv-zr-1-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2058","ref_norm":"2058","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-12-01/iv-zr-1-04","retrieved":"2026-07-10 16:11:28.861782+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-12-01/iv-zr-1-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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