{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-11-30","aktenzeichen":"XI ZR 49/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB (1.1.2002) § 307 Bl Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot gefor- dert wird, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 49/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. November 2004 \nWeber \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB (1.1.2002) § 307 Bl \n\nKlauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen \n\nein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot gefor-\n\ndert wird, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB. \n\nBGH, Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 49/04 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 30. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Appl und Dr. Ellenberger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2004 wird \n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist ein eingetragener Verein, der Verbraucherinteressen \n\nwahrnimmt und in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 22 a \n\nAGBG (jetzt: §§ 4, 16 Abs. 4 UKlaG) eingetragen ist. Die beklagte Spar-\n\nkasse verwendet im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden ein Verzeichnis \n\nihrer Depot-Preise, das unter anderem folgende Klausel enthält: \n\n\"Übertragung von Wertpapieren: \n innerhalb der Kreissparkasse B. \n\n€ 3,00 (inkl. MwS t.) \npro Wertpapiergattung \n\n innerhalb der Sparkassenorganisation \n\n an netzfremde Institute \n\n. MwSt.) \n\n€ 3,00 (inkl\npro Wertpapiergattung \nzzgl. fremde Kosten \n\n€ 15,00 (inkl. MwSt.) \npro Wertpapiergattung \nzzgl. fremde Kosten\" \n\nDie gegen diese Klausel, soweit sie nicht die Erstattung fremder \n\nKosten vorsieht, gerichtete Unterlassungsklage ist in den Vorinstanzen \n\n(VuR 2003, 349 und 2004, 146) erfolgreich gewesen. Mit der vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klage-\n\nabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist unbegründet. \n\nl. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nwesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klausel unterliege der Inhaltskontrolle, soweit sie Gebühren für \n\ndie Übertragung sogenannter Bucheffekten, d.h. gegenständlich nicht \n\nvorhandener Wertpapiere, vorsehe. In diesem Umfang enthalte sie eine \n\nunangemessene Benachteiligung der Kunden. Die Rückgabe der ver-\n\nwahrten Gegenstände stelle eine gesetzliche Pflicht des Verwahrers und \n\nkeine zusätzlich zu vergütende Leistung dar. Dies gelte nicht nur für ge-\n\ngenständlich vorhandene Wertpapiere, die die Beklagte kostenlos auslie-\n\nfere, sondern auch für Bucheffekten, deren Rückgabe im eigentlichen \n\nSinne nicht möglich sei und deshalb durch die Übertragung der Effekten \n\nauf ein anderes Depot zu erfolgen habe. Daß nach § 9 a Abs. 3 DepotG \n\ndas Recht auf Auslieferung von Einzelurkunden ausgeschlossen werden \n\nkönne, bedeute nicht, daß die Beendigung des Depotvertrages insoweit \n\nnicht zu den vertraglich geschuldeten Leistungen der Beklagten gehöre. \n\nDa die Übertragung von Bucheffekten auf ein anderes Depot keinen grö-\n\nßeren Aufwand als die Auslieferung von Wertpapieren erfordere, sei es \n\nauch unter diesem Gesichtspunkt nicht unbillig, daß bei Bucheffekten \n\nderen Übertragung auf ein anderes Depot an die Stelle der Rückgabe \n\ntrete. Nach dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion sei die Klau-\n\nsel insgesamt unwirksam. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis \n\nstand. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 1, 3 \n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung \n\nder Klausel, soweit er sie angreift. \n\n1. Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle, soweit der Kläger sie \n\nangreift, in vollem Umfang, und nicht nur, wie das Berufungsgericht \n\nmeint, soweit sie ein Entgelt für die Übertragung sogenannter Bucheffek-\n\nten vorsieht. \n\na) aa) Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, der an die Stelle des frü-\n\nheren § 8 AGBG getreten ist, sind Bestimmungen in Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder \n\ndiese ergänzende Regelungen vereinbart werden, kontrollfähig. Darunter \n\nfallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Haupt-\n\nleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, \n\nzusätzlich angebotene Sonderleistung (Senat BGHZ 133, 10, 13; 137, \n\n27, 30). Hingegen stellen Regelungen, die kein Entgelt für Sonderlei-\n\nstungen, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht \n\nwerden, zum Gegenstand haben, sondern Aufwendungen für die Erfül-\n\nlung gesetzlich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwenders auf \n\nden Kunden abwälzen, eine kontrollfähige Abweichung von Rechtsvor-\n\nschriften dar (Senat BGHZ 137, 27, 30; 141, 380, 383; \n\njeweils \n\nm.w.Nachw.). Die streitige Klausel enthält eine solche Abrede in bezug \n\nauf alle depotfähigen Wertpapiere. \n\nbb) Die in der Klausel geregelte Übertragung von Wertpapieren ist \n\ndie Erfüllung des gesetzlichen Herausgabeanspruchs des Kunden gegen \n\ndie Beklagte gemäß §§ 7, 8 DepotG bzw. §§ 695 Satz 1, 985 BGB (vgl. \n\nzu dem darauf beruhenden Besitzmittlungsverhältnis: BGH, Urteil vom \n\n18. Januar 1996 - IX ZR 81/95, WM 1996, 518; Senat, Urteil vom \n\n22. April 1997 - XI ZR 127/96, WM 1997, 1136). Dies gilt unabhängig da-\n\nvon, ob eine körperliche Herausgabe der Wertpapierurkunden, die die \n\nBeklagte kostenlos vornimmt, möglich ist. \n\nWenn die Ausgabe einzelner, herausgabefähiger Wertpapiere ge-\n\nmäß § 9 a Abs. 3 Satz 2 DepotG ausgeschlossen ist, kann der - auf die \n\nVerschaffung eines mittelbaren Mitbesitzes an der Sammelurkunde ge-\n\nrichtete (vgl. Kümpel, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, \n\nRdn. 8/100 b) - Herausgabeanspruch nur durch eine Umbuchung bei der \n\ndie Sammelurkunde verwahrenden Wertpapiersammelbank (§ 1 Abs. 3, \n\n§ 5 DepotG, Nr. 11 Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte) erfüllt \n\nwerden. Auch in den hiervon, was das Berufungsgericht verkannt hat, zu \n\nunterscheidenden Fällen urkundlich nicht verkörperter Wertrechte (Buch-\n\neffekten), z.B. Bundesschatzbriefen (vgl. Gößmann, in: Schimansky/ \n\nBunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 72 Rdn. 68; Baumbach/ \n\nHefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz 22. Aufl. WPR Rdn. 93), \n\nist zur Herausgabe eine depotmäßige Umbuchung erforderlich. Aber \n\nauch bei allen Wertpapieren, deren effektive Auslieferung möglich ist, \n\nwird der gesetzliche Herausgabeanspruch nach den im heutigen Mas-\n\nsengeschäft geltenden Börsenusancen in der Regel ohne körperliche \n\nBewegung von Wertpapierurkunden im Effektengiroverkehr, ohne den ein \n\ngeordnetes Effektenwesen nicht mehr denkbar wäre, erfüllt (Than, in: \n\nObst/Hintner, Geld-, Bank- und Börsenwesen 40. Aufl. S. 849). Dabei \n\nwird die Besitzverschaffung mittels Übertragung der tatsächlichen Sach-\n\nherrschaft durch die Umbuchung von Girosammel-Depotgutschriften er-\n\nsetzt (vgl. Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 11.344 und \n\n11.365). Da eine körperliche Auslieferung der Wertpapierurkunden, auch \n\nsofern sie möglich ist, wie die Revision selbst einräumt, in der Regel \n\nnicht erfolgt, stellt die an ihre Stelle getretene Übertragung der Wertpa-\n\npiere auf ein anderes Depot die tatsächliche Erfüllung des gesetzlichen \n\nHerausgabeanspruchs, nicht aber eine auf rechtsgeschäftlicher Grundla-\n\nge erbrachte Sonderleistung dar. \n\nb) Ein Entgelt für ihren personellen und sachlichen Aufwand bei \n\nder Erfüllung des Herausgabeanspruchs kann die Beklagte nach disposi-\n\ntiven Gesetzesrecht nicht beanspruchen. \n\n2. Der somit eröffneten Inhaltskontrolle hält die Klausel, soweit sie \n\nangegriffen ist, in vollem Umfang nicht stand. Die Berechnung eines Ent-\n\ngelts für die Herausgabe verwahrter Wertpapiere ist mit wesentlichen \n\nGrundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, \n\nnicht zu vereinbaren (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die \n\nKunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben un-\n\nangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\na) aa) Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven \n\nRechts gehört, daß jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Ver-\n\npflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlan-\n\ngen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur, \n\nwenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Andernfalls können die Kosten \n\nnicht auf Dritte abgewälzt werden, indem die Erfüllung gesetzlicher \n\nPflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur individuellen Dienst-\n\nleistung gegenüber dem Vertragspartner erklärt wird. Die Beklagte beruft \n\nsich insoweit ohne Erfolg darauf, der Kunde, der Wertpapiere kaufe, de-\n\nren körperliche Herausgabe nicht möglich sei, setze damit die entschei-\n\ndende Ursache für eine spätere Übertragung dieser Wertpapiere auf ein \n\nanderes Depot. Diese Argumentation geht fehl, weil das Verursacher-\n\nprinzip für die Preisgestaltung im nicht regulierten Wettbewerb keine \n\nrechtliche Bedeutung hat (Senat BGHZ 141, 380, 385). Entgelte können \n\nnur für Leistungen verlangt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grund-\n\nlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Jede Entgeltregelung in \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine solche Lei-\n\nstung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen \n\nPflicht des Verwenders offen auf dessen Kunden abwälzt, stellt nach \n\nständiger Rechtsprechung des Senats eine Abweichung von wesentli-\n\nchen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar und verstößt gegen \n\n§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Senat BGHZ 141, 380, 385 f. und Urteil vom \n\n19. Oktober 1999 \n\n- XI ZR 8/99, WM 1999, 2545, 2546; \n\njeweils \n\nm.w.Nachw.). \n\nbb) Die Beklagte erbringt durch die Übertragung von Wertpapieren \n\nkeine (Sonder-)Dienstleistung für ihre Kunden auf rechtsgeschäftlicher \n\nGrundlage, sondern handelt vorrangig im eigenen Interesse zur Erfüllung \n\neiner eigenen gesetzlichen Verpflichtung. Wenn der gesetzliche Heraus-\n\ngabeanspruch des Kunden nicht durch die effektive Auslieferung von \n\nWertpapierurkunden, sondern durch die Umbuchung auf ein Depot bei \n\neinem anderen Kreditinstitut erfüllt wird, liegt dies zwar auch im Interes-\n\nse des Kunden, der die Beklagte mit der Umbuchung beauftragt hat. Dies \n\nist aber nur ein Nebeneffekt und nicht der eigentliche Grund dafür, daß \n\ndie Beklagte den Herausgabeanspruch auf diese Weise erfüllt. Entschei-\n\ndend hierfür ist vielmehr, daß die Bewältigung der Papierflut im heutigen \n\nMassengeschäft eine Rationalisierung des Effekten- und Depotgeschäfts \n\n(vgl. hierzu Kümpel, \n\nin: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-\n\nHandbuch 2. Aufl. § 104 Rdn. 68 ff.) erfordert. Zu diesem Zweck haben \n\ndie Kreditinstitute - und nicht ihre Kunden - den Effektengiroverkehr ein-\n\ngeführt (Heinsius/Horn/Than, DepotG § 5 Rdn. 4 f.). Dadurch haben sie \n\nihren personellen und sachlichen Aufwand, wie der Kläger in den Tatsa-\n\ncheninstanzen unbestritten vorgetragen hat, im Verhältnis zu einer kör-\n\nperlichen Bewegung konkreter Wertpapierurkunden wesentlich verrin-\n\ngert. \n\nVor diesem Hintergrund unterscheidet sich die Umbuchung von \n\nWertpapieren auf ein Depot bei einem anderen Kreditinstitut entgegen \n\nder Auffassung von Krüger/Bütter, Das Recht der Bankentgelte 2. Aufl. \n\nRdn. 5.3, S. 390 f. und Steuer, Festschrift Hadding 2004, S. 1169, \n\n1184 ff. grundlegend von einer Geldüberweisung im Rahmen eines Giro-\n\nvertrages, für die unzweifelhaft in Allgemeinen Geschäftsbedingungen \n\nein Entgelt vorgesehen werden kann. Während die Umbuchung von \n\nWertpapieren auf ein anderes Depot geringeren Aufwand als die effekti-\n\nve Auslieferung der Urkunden verursacht und deshalb dem Rationalisie-\n\nrungs- und Vereinfachungsinteresse der Kreditinstitute entspricht, hat ein \n\nKreditinstitut kein besonderes Interesse, den Auszahlungsanspruch ei-\n\nnes Girokunden, den es ohne weiteres am Schalter oder am Geldausga-\n\nbeautomaten erfüllen kann, durch die Überweisung auf ein anderes Kon-\n\nto zu befriedigen. Geldüberweisungen erfolgen vielmehr im ausschließli-\n\nchen Interesse des Girokunden an der Abwicklung seines Zahlungsver-\n\nkehrs. Gerade zu diesem Zweck unterhält der Kunde anders als bei ei-\n\nnem Depot, bei dem es ihm um die Verwahrung und sachkundige Ver-\n\nwaltung von Wertpapieren geht, ein Girokonto. \n\nHinter dem Rationalisierungsinteresse der Kreditinstitute, das für \n\ndie Erfüllung des Herausgabeanspruchs durch Umbuchung auf ein ande-\n\nres Depot anstatt durch effektive Auslieferung entscheidend ist, tritt das \n\nInteresse des Kunden, seine Dispositionsbefugnis über den Depotbe-\n\nstand auszuüben und ihn auf ein anderes Depot übertragen zu lassen, \n\nzurück. Dies gilt nicht nur, soweit ein Anspruch auf Auslieferung konkre-\n\nter Urkunden nicht besteht, etwa weil er gemäß § 9 a Abs. 3 Satz 2 \n\nDepotG ausgeschlossen ist oder weil die Rechte des Kunden nicht ur-\n\nkundlich verkörpert sind. Auch wenn eine effektive Auslieferung der Ur-\n\nkunden an den Kunden möglich ist, fällt dessen Dispositionsinteresse \n\ngegenüber dem Interesse des Kreditinstituts, den mit der effektiven Aus-\n\nlieferung der Urkunden, die in Fällen des § 9 a Abs. 3 Satz 1 DepotG \n\nerst noch hergestellt werden müßten, verbundenen Aufwand zu vermei-\n\nden, nicht ins Gewicht. Die Festsetzung eines vom Kunden zu zahlenden \n\nEntgelts für Wertpapierübertragungen ist daher mit wesentlichen Grund-\n\ngedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 \n\nBGB). \n\nb) Eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene \n\nBenachteiligung der Kunden der Beklagten ist damit indiziert. Gründe, \n\ndie die Klausel bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berech-\n\ntigten \n\nInteressen aller Beteiligten \n\n(Senat BGHZ 153, 344, 350 \n\nm.w.Nachw.) gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, sind \n\nnicht ersichtlich. Der mit der Übertragung von Wertpapieren auf ein an-\n\nderes Depot verbundene EDV-mäßige Aufwand, auf den sich die Revisi-\n\non beruft, reicht hierfür nicht aus, weil er - wie dargelegt - geringer ist als \n\ndie personellen und sachlichen Aufwendungen, die eine effektive Auslie-\n\nferung der Wertpapiere verursacht. \n\nIII. \n\nDie Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Appl Ellenberger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/xi-zr-49-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":5},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 695","ref_norm":"695","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"WPapG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/xi-zr-49-04","retrieved":"2026-07-10 16:09:49.053212+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-30/xi-zr-49-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2004-11-30","dockets":["XI ZR 49/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 30.11.2004 – XI ZR 49/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/xi-zr-49-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB (1.1.2002) § 307 Bl Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot gefor- dert wird, verstoßen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2004 wird\n\nauf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/307","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"307","label":"§ 307 BGB","mentions":5},{"id":"WPapG/9a","law":"WPapG","abbreviation":"WPapG","ref":"9a","label":"§ 9a WPapG","mentions":4},{"id":"BGB/695","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"695","label":"§ 695 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/985","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"985","label":"§ 985 BGB","mentions":1},{"id":"UKlaG/1","law":"UKlaG","abbreviation":"UKlaG","ref":"1","label":"§ 1 UKlaG","mentions":1},{"id":"WPapG/7","law":"WPapG","abbreviation":"WPapG","ref":"7","label":"§ 7 WPapG","mentions":1},{"id":"WPapG/8","law":"WPapG","abbreviation":"WPapG","ref":"8","label":"§ 8 WPapG","mentions":1},{"id":"UKlaG/3","law":"UKlaG","abbreviation":"UKlaG","ref":"3","label":"§ 3 UKlaG","mentions":1},{"id":"UKlaG/4","law":"UKlaG","abbreviation":"UKlaG","ref":"4","label":"§ 4 UKlaG","mentions":1},{"id":"UKlaG/16","law":"UKlaG","abbreviation":"UKlaG","ref":"16","label":"§ 16 UKlaG","mentions":1},{"id":"WPapG/5","law":"WPapG","abbreviation":"WPapG","ref":"5","label":"§ 5 WPapG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2005, 274","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:09:49.053212+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}