{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-11-30","aktenzeichen":"XI ZR 285/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 249 Hd, 252, 607; ZPO § 287 Für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist die Wiederanlage- rendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank, nicht dem PEX-Index des Verbands deutscher Hypothekenbanken und des Bundes- verbandes öffentlicher Banken Deutschlands zu entnehmen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n30. November 2004 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 285/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 249 Hd, 252, 607; ZPO § 287 \n\nFür die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist die Wiederanlage-\n\nrendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank, nicht dem \n\nPEX-Index des Verbands deutscher Hypothekenbanken und des Bundes-\n\nverbandes öffentlicher Banken Deutschlands zu entnehmen. \n\nBGH, Urteil vom 30. November 2004 - XI ZR 285/03 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 30. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Rich-\n\nterin Mayen \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Juli 2003 wird auf \n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten über die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädi-\n\ngung wegen vorzeitiger Ablösung eines Realkredits. Dem liegt folgender \n\nSachverhalt zugrunde: \n\nMit Vertrag vom 11. Mai 1989 gewährte die beklagte Hypotheken-\n\nbank der Rechtsvorgängerin der Klägerin ein grundpfandrechtlich gesi-\n\nchertes Annuitätendarlehen über 8,3 Millionen DM zu 7,35% Zinsen bei \n\n2% Tilgung ab 1. Juli 1994 fest bis zum 31. Mai 1999 zur Finanzierung \n\neiner gewerblichen Immobilie. Nachdem die Darlehensnehmerin das be-\n\nliehene Objekt in den Jahren 1993/1994 verkauft hatte, und der im Zuge \n\ndes Verkaufs mit der Ablösung und Löschung der Grundpfandrechte be-\n\nauftragte Notar um Angabe des Ablösungsbetrages gebeten hatte, willig-\n\nte die Beklagte in die vorzeitige Ablösung des Annuitätendarlehens ge-\n\ngen Zahlung einer von ihr auf 770.000 DM festgesetzten Vorfälligkeits-\n\nentschädigung ein. Am 4. Februar 1994 wurde das Darlehen einschließ-\n\nlich der Vorfälligkeitsentschädigung vereinbarungsgemäß zurückgeführt. \n\nIm Jahre 1999 verlangte die Klägerin aus abgetretenem Recht die \n\nteilweise Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Daraufhin zahlte \n\ndie Beklagte im März 2000 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen \n\nBetrag von 34.330,90 DM zurück. \n\nDie Klägerin begehrt die Zahlung weiterer 42.275,34 €, die Beklag-\n\nte im Wege der Widerklage die Rückzahlung von 16.475,82 €. Während \n\ndie Klägerin die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung be-\n\ndeutsame Wiederanlagerendite der Kapitalmarktstatistik der Deutschen \n\nBundesbank entnimmt, hält die Beklagte eine Berechnung anhand des \n\nPfandbriefindex PEX des Verbands deutscher Hypothekenbanken und \n\ndes Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands, aber auch der \n\nDGZF-Renditen der DGZ-Deka Bank Deutsche Kommunalbank für zuläs-\n\nsig. Ferner beruft sie sich erstmals im Revisionsverfahren darauf, daß \n\ndie streitige Vorfälligkeitsentschädigung mangels eines in den Vorinstan-\n\nzen festgestellten Anspruchs der Darlehensnehmerin auf Einwilligung in \n\ndie vorzeitige Kreditablösung nicht der gerichtlichen Angemessenheits-\n\nkontrolle unterliege. \n\nDas Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverstän-\n\ndigengutachtens bis auf einen Teil der beantragten Zinsen stattgegeben. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen \n\nund die im zweiten Rechtszug erhobene Widerklage abgewiesen. Mit der \n\n- vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt sie ihre Anträge \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nwesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe aus abgetretenem Recht einen bereicherungs-\n\nrechtlichen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel geleisteten Vorfällig-\n\nkeitsentschädigung im geltend gemachten Umfang. Als ihre Rechtsvor-\n\ngängerin die beliehene Immobilie habe verkaufen wollen, sei die Beklag-\n\nte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet \n\ngewesen, in eine vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages gegen \n\nZahlung einer angemessenen, ihre finanziellen Nachteile ausgleichenden \n\nVorfälligkeitsentschädigung einzuwilligen. Sofern die Bank unter solchen \n\nUmständen eine darüber hinausgehende Entschädigung durchsetze, sei \n\nsie um den Differenzbetrag ungerechtfertigt bereichert. So liege es hier. \n\nMit der Vorfälligkeitsentschädigung solle die Bank im wirtschaftli-\n\nchen Ergebnis so gestellt werden, wie sie stünde, wenn das Darlehen für \n\nden vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen \n\nbedient worden wäre. Dies werde bei Zugrundelegung der PEX-Index-\n\nwerte nicht erreicht. Die börsentägliche PEX-Berechnung basiere auf \n\nRenditewerten, zu denen die meldenden Institute ihre jeweiligen Pfand-\n\nbriefemissionen verkaufen würden, also nicht notwendigerweise auf tat-\n\nsächlich durchgeführten Wertpapiergeschäften. Zudem bestehe das \n\nIndexportfolio nicht aus tatsächlich gehandelten Pfandbriefen, sondern \n\naus 30 synthetischen Pfandbriefen mit Laufzeiten von ein bis zehn \n\nJahren und drei Kuponklassen von 6%, 7,5% und 9%. \n\nIm Gegensatz dazu beruhten die Renditen der Pfandbriefe, die in \n\nder Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank genannt würden, \n\nauf Berechnungen echt börsennotierter Pfandbriefe. Zwar würden in der \n\nStatistik zumindest für den hier maßgeblichen Ablösezeitpunkt im Febru-\n\nar 1994 lediglich Monatswerte ausgewiesen, während der PEX-Index \n\ntaggenaue Werte nenne. Ein durchschnittlicher Monatswert reiche aber \n\nals Berechnungsfaktor aus, da er auf taggenauen Eingaben beruhe. Da-\n\nbei sei zu bedenken, daß es bei der Berechnung einer fiktiven Wiederan-\n\nlage letztendlich um eine mit einer gewissen Ungenauigkeit behaftete \n\nabstrakte Schadensermittlung nach § 287 ZPO gehe. Nach dem über-\n\nzeugenden Sachverständigengutachten sei eine etwaige Ungenauigkeit \n\njedenfalls unbedeutend und stehe in keinem Verhältnis zu den finanziel-\n\nlen Nachteilen, die sich für den betroffenen Darlehensnehmer aus einer \n\nBerechnung der Vorfälligkeitsentschädigung anhand der PEX-Indexwerte \n\nergebe. \n\nDa dem PEX-Index nicht immer tatsächliche Wertpapiergeschäfte \n\nzugrunde lägen, ergebe sich außerdem das Problem, daß nicht nur \n\nMarktkräfte, sondern auch subjektive Einschätzungen der meldenden \n\nInstitute auf ihn einwirkten. Hinzu komme, daß auch die bei der Berech-\n\nnung der Vorfälligkeitsentschädigung erforderliche Transparenz beim \n\nPEX-Index nicht gewährleistet sei. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. \n\n1. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei rechtsfehler-\n\nhaft zu der Auffassung gelangt, die Beklagte sei zur Einwilligung in die \n\nvorzeitige Ablösung des Realkredits gegen eine angemessene Vorfällig-\n\nkeitsentschädigung verpflichtet gewesen, ist unbegründet. Nach der \n\nRechtsprechung des erkennenden Senats hat der Kreditnehmer grund-\n\nsätzlich einen Anspruch auf vorzeitige Ablösung eines Realkredits, wenn \n\ndiese für eine (beabsichtigte) Grundstücksveräußerung erforderlich ist \n\n(BGHZ 136, 161, 166 f.). Besondere Ausführungen zur Erforderlichkeit \n\nder Ablösung sind jedenfalls im Normalfall nicht notwendig, da es allge-\n\nmein üblich ist, daß in einem Immobilienkaufvertrag die Verschaffung \n\nlastenfreien Eigentums vereinbart wird (Senatsurteil vom 3. Februar \n\n2004 - XI ZR 398/02, WM 2004, 780, 781, zur Veröffentlichung in \n\nBGHZ 158, 11 ff. vorgesehen). \n\nDa die Rechtsvorgängerin der Klägerin das belastete Grundstück \n\nunstreitig verkauft hat und da nach dem eigenen Vorbringen der Beklag-\n\nten in der Berufungsbegründung (S. 3) und dem von ihr selbst vorgeleg-\n\nten Schreiben des Notars vom 25. Januar 1994 (BK 1) über die von der \n\nVerkäuferin im Zuge des Verkaufs gewünschte Ablösung der Grund-\n\nschulden mit Hilfe des Kaufpreises davon auszugehen ist, daß der Ver-\n\nkauf lastenfrei erfolgt ist, liegt ein Anspruch der Rechtsvorgängerin der \n\nKlägerin auf vorzeitige Ablösung des Realkredits auf der Hand. Dement-\n\nsprechend sind in den Vorinstanzen beide Parteien übereinstimmend zu \n\nRecht ohne weiteres davon ausgegangen, daß die Rechtsvorgängerin \n\neinen solchen Anspruch hatte und die von der Beklagten festgelegte Vor-\n\nfälligkeitsentschädigung daraufhin zu überprüfen ist, ob sie die mit der \n\nvorzeitigen Kreditablösung verbundenen finanziellen Nachteile der Be-\n\nklagten übersteigt. Erstmals in der Revision zieht die Beklagte einen sol-\n\nchen Anspruch grundlos und ohne Berücksichtigung auch ihres eigenen \n\nVorbringens in Zweifel. \n\n2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die Kontrolle der \n\nVorfälligkeitsentschädigung durchgeführt. \n\na) Die Rendite für die Wiederanlage der vorzeitig zurückgewährten \n\nDarlehensvaluta hat es zu Recht nicht dem PEX-Index, sondern der Ka-\n\npitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank entnommen und auf dieser \n\nGrundlage einen Bereicherungsanspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 \n\nSatz 1 Alt. 1 BGB bejaht. \n\naa) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats unterliegt \n\ndie Festsetzung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die kreditgebende \n\nBank einer gerichtlichen Nachprüfung daraufhin, ob die Entschädigung \n\ndie mit der vorzeitigen Kreditablösung verbundenen finanziellen Nachtei-\n\nle der Bank übersteigt, sofern ihrem Vertragspartner nach dem allgemei-\n\nnen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Anspruch auf vor-\n\nzeitige Ablösung des Darlehens gegen eine angemessene Vorfälligkeits-\n\nentschädigung zustand (Senat BGHZ 136, 161, 166 ff.; Senatsurteile \n\nvom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, WM 1997, 1799, 1800, vom 6. Mai 2003 \n\n- XI ZR 226/02, WM 2003, 1261, 1262 und vom 3. Februar 2004 - XI ZR \n\n398/02, WM 2004, 780, 781). Zeigt sich dabei, daß die von der Bank in \n\nRechnung gestellte Entschädigungssumme den durch die vorzeitige Ab-\n\nlösung des Darlehens entstandenen Schaden übersteigt, so ist der Diffe-\n\nrenzbetrag nach Bereicherungsrecht zurückzuzahlen (siehe Senat BGHZ \n\naaO S. 167 und Senatsurteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, aaO). \n\nbb) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 136, \n\n161, 168 ff.; 146, 5, 10; BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 - XI ZR 197/96, \n\nWM 1997, 1799, 1800) kann eine Bank den Schaden, der ihr durch die \n\nNichtabnahme oder durch die vorzeitige Ablösung des Darlehens entsteht, \n\nsowohl nach der Aktiv-Aktiv-Methode als auch nach der Aktiv-Passiv-\n\nMethode berechnen. Bei der von der Beklagten gewählten Aktiv-Passiv-\n\nMethode stellt sich der finanzielle Nachteil des Darlehensgebers als Diffe-\n\nrenz zwischen den Zinsen, die der Darlehensnehmer bei Abnahme des Dar-\n\nlehens und vereinbarungsgemäßer Durchführung des Vertrages tatsächlich \n\ngezahlt hätte, und der Rendite dar, die sich aus einer laufzeitkongruenten \n\nWiederanlage der freigewordenen Beträge in sicheren Kapitalmarkttiteln \n\nergibt. Der Differenzbetrag ist um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten \n\nzu vermindern und auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsent-\n\nschädigung abzuzinsen (Senat BGHZ 136, 161, 171; 146, 5, 10 f.). Für die \n\nvergleichbare Berechnung einer Nichtabnahmeentschädigung nach der Ak-\n\ntiv-Passiv-Methode hat der erkennende Senat ferner ausgesprochen, daß \n\ndie Schadensberechnung nach der Cash-Flow-Methode zu erfolgen hat und \n\ndabei die Rendite einer laufzeitkongruenten Wiederanlage in Hypotheken-\n\npfandbriefen zugrunde zu legen ist, die der Kapitalmarktstatistik der Deut-\n\nschen Bundesbank entnommen werden kann (BGHZ 146, 5, 11 ff.). \n\nVon diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht sachverständig \n\nberaten bei der Ermittlung des der Beklagten aus der vorzeitigen Ablösung \n\ndes Annuitätendarlehens entstandenen Schadens gemäß § 287 ZPO aus-\n\ngegangen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hat der erkennende \n\nSenat nur daraufhin zu überprüfen, ob die Ausübung des tatrichterlichen \n\nErmessens bei der Ermittlung des Schadens auf grundsätzlich falschen \n\noder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentlicher Tatsa-\n\nchenvortrag der Parteien außer acht gelassen wurde (BGHZ 3, 162, 175 f.; \n\n6, 62, 63; Senatsurteil vom 27. Januar 1998 - XI ZR 158/97, WM 1998, 495, \n\n496). Einen solchen Rechtsfehler vermag die Revision mit ihrem Hinweis \n\nauf den PEX-Index schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil dieser keine ge-\n\neignete Grundlage für die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen \n\nist. \n\ncc) Die von der Beklagten gewünschte Bestimmung der Wiederan-\n\nlagerenditen nach dem PEX-Index ist nicht nur zwischen den Parteien, \n\nsondern auch in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Zum Teil wird \n\nder PEX-Index für eine zumindest genauso gut geeignete oder aussage-\n\nkräftige Berechnungsgrundlage wie die Statistik der Deutschen Bundes-\n\nbank erachtet und infolgedessen den Kreditinstituten ein unbeschränktes \n\nWahlrecht zugestanden (Rösler/Wimmer/Lang, Vorzeitige Beendigung \n\nvon Darlehensverträgen S. 167 Rdn. 21; Rösler BKR 2002, 644; Wimmer \n\nBKR 2004, 479 f.; vgl. auch OLG Schleswig BKR 2002, 642, 643 f.). Be-\n\ngründet wird dies vor allem damit, daß der PEX-Index taggenau sei, wäh-\n\nrend die Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank jedenfalls für \n\nden hier maßgebenden Zeitraum im Februar 1994 lediglich Monats-\n\ndurchschnittsrenditen ausweise. Zudem sei die Zuordnung zu bestimm-\n\nten Laufzeiten bei den PEX-Renditen genauer, weil sie auf ganzjährige \n\nLaufzeiten von ein bis zehn Jahren bezogen seien, während die Statistik \n\nder Deutschen Bundesbank Laufzeitbänder von ein bis zwei Jahren, zwei \n\nbis drei Jahren usw. enthalte. Dagegen lehnt die Gegenmeinung (Tiffe \n\nVuR 2002, 403; Wehrt WM 2004, 401, 404) eine Berücksichtigung der \n\nPEX-Indexwerte mit den dem angefochtenen Berufungsurteil zugrunde \n\nliegenden Erwägungen ab. Der erkennende Senat schließt sich dieser \n\nAuffassung an. \n\n(1) Der PEX-Index gibt das Marktgeschehen einseitig aus der Sicht \n\nvon Hypothekenbanken wie der Beklagten wieder. Das Indexportfolio des \n\nPEX besteht nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts nicht aus wirklich gehandelten, sondern aus 30 syntheti-\n\nschen Pfandbriefen. Den von Hypothekenbanken mitgeteilten Renditen \n\nliegen zu einem erheblichen Teil keine realen Umsätze zugrunde, son-\n\ndern bloße Angebote, zu denen Hypothekenbanken Pfandbriefe verkau-\n\nfen möchten. In solche Angebote fließen nach den rechtsfehlerfreien \n\nAusführungen des Berufungsgerichts, die sich auch auf die Lebenserfah-\n\nrung stützen können, unter anderem subjektive Einschätzungen und \n\nWünsche ein. Verzerrungen durch eine Meinungsführerschaft von ganz \n\nwenigen großen Hypothekenbanken sind, wie das Berufungsgericht \n\nrechtsfehlerfrei ausgeführt hat, nicht völlig ausgeschlossen. Berücksich-\n\ntigt werden überdies ausschließlich Briefrenditen emittierender Hypothe-\n\nkenbanken. Geldkurse, in denen sich auch die Vorstellungen von Pfand-\n\nbriefkäufern widerspiegeln und bei denen die Renditen nach dem eige-\n\nnen Vorbringen der Beklagten ca. 0,10 bis 0,15 Prozentpunkte über den \n\nEmissionsrenditen liegen (GA II 227), bleiben von vornherein unbeach-\n\ntet. Da Hypothekenbanken, die sich durch die Veräußerung von Pfand-\n\nbriefen möglichst günstig refinanzieren wollen, verständlicherweise an \n\nhohen Verkaufskursen und dadurch bedingt möglichst geringen Renditen \n\nfür die Käufer interessiert sind, weist der PEX-Index systembedingt zu \n\nniedrige Renditen aus, die bei der Berechnung von Vorfälligkeitsent-\n\nschädigungen zu überhöhten Forderungen an den Kreditnehmer führen. \n\n(2) Demgegenüber liefert die Statistik der Deutschen Bundesbank \n\nauf der Grundlage tatsächlich durchgeführter Wertpapiergeschäfte ein \n\nhinreichend repräsentatives Bild der Rückkaufrenditen von Pfandbriefen, \n\ndie gerade von Hypothekenbanken erzielbar sind. Zwar wird von ihr nur \n\nder börsliche Handel erfaßt, während der außerbörsliche Handel unbe-\n\nrücksichtigt bleibt. Dieses Spektrum reicht aber aus, um die Berechnung \n\nder Wiederanlagerendite auf eine hinreichend solide Grundlage zu stel-\n\nlen. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Statistik der Deut-\n\nschen Bundesbank \n\nfür den hier maßgebenden Ablösezeitpunkt \n\n(4. Februar 1994) lediglich Monatszinssätze ausweist. Eine größere als \n\ndie im Rahmen der abstrakten Schadensermittlung gemäß §§ 249, 252 \n\nBGB und der notfalls zu Hilfe genommenen Schadensschätzung nach \n\n§ 287 ZPO häufig auftretende Ungenauigkeit ist damit - wie das Beru-\n\nfungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - nicht verbunden, zumal sich \n\ndurch Interpolation der Monatszinssätze genauere Zwischenwerte ermit-\n\nteln lassen. Davon abgesehen würde der sich aus einer verbleibenden \n\nUngenauigkeit ergebende Nachteil gegenüber der prinzipiellen Ungeeig-\n\nnetheit der PEX-Indexwerte nicht ins Gewicht fallen. \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision mußte das Berufungsge-\n\nricht der Beklagten schließlich auch nicht das Recht zubilligen, die Wie-\n\nderanlagerendite anhand der DGFZ-Renditen der DGZ-Deka Bank Deut-\n\nsche Kommunalbank zu berechnen. Dem Vorbringen der Beklagten ist \n\nnicht zu entnehmen, woraus sich die angebliche Geeignetheit dieser \n\nRenditen aus Pfandbriefen vor allem öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute \n\nfür die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einer privaten Hypo-\n\nthekenbank wie der Beklagten ergeben soll. Einen Systemvergleich mit \n\nder Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank brauchte das Beru-\n\nfungsgericht daher nicht vorzunehmen. \n\nIII. \n\nDie Revision der Beklagten war deshalb als unbegründet zurück-\n\nzuweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/xi-zr-285-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/xi-zr-285-03","retrieved":"2026-07-10 16:08:33.718290+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-30/xi-zr-285-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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