{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-11-30","aktenzeichen":"X ZR 43/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 638 Abs. 1 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) Der Werkunternehmer, der das Werk arbeitsteilig herstellen läßt, muß die orga- nisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu kön- nen, ob das Werk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterläßt er dies und wäre der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden, verjähren Gewährleistungs- ansprüche des Bestellers wie bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Das gilt unabhängig davon, ob der Werkvertrag ein Bauwerk oder ein anderes Werk betrifft (Fortführung von BGHZ 117, 318).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 43/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n30. November 2004 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 638 Abs. 1 (in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) \n\nDer Werkunternehmer, der das Werk arbeitsteilig herstellen läßt, muß die orga-\nnisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu kön-\nnen, ob das Werk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterläßt er dies und wäre der \nMangel bei richtiger Organisation entdeckt worden, verjähren Gewährleistungs-\nansprüche des Bestellers wie bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Das \ngilt unabhängig davon, ob der Werkvertrag ein Bauwerk oder ein anderes Werk \nbetrifft (Fortführung von BGHZ 117, 318). \n\nBGH, Urt. v. 30. November 2004 - X ZR 43/03 - OLG Naumburg \n\n LG Halle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 30. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die \n\nRichter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius sowie den Rich-\n\nter Dr. Kirchhoff \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 28. Februar 2003 verkün-\n\ndete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg \n\naufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger hatte aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit F. \n\nB. dessen durch einen Unfall beschädigten Pkw zu reparieren, behinderten- \n\ngerecht auszustatten und zu lackieren. Bestimmte Reparaturarbeiten, u.a. das \n\nRichten der Fahrzeugkarosserie, übertrug der Kläger durch entgeltlichen Ver-\n\ntrag der Beklagten, die ihrerseits die Autohaus Ba. GmbH beauftragte. Im \n\nRahmen eines von F. B. angestrengten Beweissicherungsverfahrens \n\nstellte der beauftragte Sachverständige u.a. fest, daß trotz der von dem Auto-\n\nhaus durchgeführten Reparaturarbeiten die Rahmenlängsträger einen starken \n\nKnick aufwiesen. \n\nDer Kläger, der das Fahrzeug von der Beklagten im April 1998 zurücker-\n\nhalten hatte, wurde wegen mangelhafter Ausführung der durch das Autohaus \n\nvorgenommenen Reparatur zur Zahlung von 5.945,81 € an F. B. verur- \n\nteilt. Diesen Betrag (nebst Zinsen) verlangt der Kläger mit seiner am 4. Juli 2002 \n\nbeim Landgericht eingereichten und am 11. Juli 2002 zugestellten Klage nun-\n\nmehr von der Beklagten. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat dieses Urteil abgeändert und die Klage wegen der von der Be-\n\nklagten erhobenen Verjährungseinrede abgewiesen. \n\nDer Kläger verfolgt sein Zahlungsbegehren mit der Revision weiter. Die \n\nBeklagte tritt diesem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie vom Berufungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Revisi-\n\non des Klägers führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht ist mangels gegenteiligen Vortrags des Klägers \n\ndavon ausgegangen, daß die Beklagte die behaupteten Mängel des Werks, das \n\nsie dem Kläger schuldete, nicht erkannt hat. Es hat deshalb den nach § 638 \n\nAbs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.) zu ver-\n\nlängerter Verjährungsfrist führenden Ausnahmetatbestand eines arglistigen Ver-\n\nschweigens eines Werkmangels durch den Unternehmer für nicht gegeben er-\n\nachtet. Daran - so führt das Berufungsgericht weiter aus - ändere auch die \n\nhöchstrichterliche Rechtsprechung nichts, wonach bei Verlagerung der Herstel-\n\nlung des Werks auf einen Subunternehmer der Werkunternehmer wie ein argli-\n\nstig Handelnder zu behandeln sein könne, wenn es ihm bei richtiger Organisati-\n\non möglich gewesen wäre, den Mangel zu entdecken. Denn diese Rechtspre-\n\nchung sei bei arbeitsteiliger Herstellung eines Bauwerks sachgerecht, weil in-\n\nsoweit besondere und gesteigerte Überwachungs- und Prüfungspflichten be-\n\nstünden. Im Streitfall, in dem der Subunternehmer nur mit einer einzelnen Auf-\n\ngabe betraut worden sei, sei das Bestehen einer solchen gesteigerten Prüfungs- \n\nund Überwachungspflicht jedoch nicht zu erkennen. \n\nDas hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n2. Arglistig verschweigt, wer sich bewußt ist, daß ein bestimmter Um-\n\nstand für die Entschließung des Vertragsgegners von Erheblichkeit ist, und nach \n\nTreu und Glauben verpflichtet ist, diesen Umstand mitzuteilen, ihn aber gleich-\n\nwohl nicht offenbart (BGHZ 62, 63, 66). Ist ein Werkmangel betroffen, setzt das \n\nan sich Kenntnis vom Mangel voraus (MünchKomm./Soergel, BGB, 3. Aufl., \n\n§ 638 Rdn. 32 m.w.N.). Diese Kenntnis muß allerdings nicht der Unternehmer \n\nselbst haben. Da er gemäß § 278 BGB für Verhalten von Erfüllungsgehilfen ein-\n\nzustehen hat, reicht es aus, wenn die Kenntnis vom Mangel bei einer der Per-\n\nsonen vorhanden ist, derer sich der Unternehmer im Hinblick auf seine Offenba-\n\nrungspflicht bedient (BGHZ aaO). Das sind nach höchstrichterlicher Rechtspre-\n\nchung, die in der Literatur weitgehend Zustimmung gefunden hat, diejenigen \n\nHilfspersonen, die der Unternehmer mit der Ablieferung des Werks an den Be-\n\nsteller betraut hat oder die für den Unternehmer dabei mitgewirkt haben, sowie \n\nPersonen, die vom Unternehmer (auch) mit der Prüfung des Werks auf Mangel-\n\nfreiheit betraut sind, wenn allein deren Wissen und ihre Mitteilung den Unter-\n\nnehmer in den Stand versetzen, seine Offenbarungspflicht gegenüber dem Be-\n\nsteller zu erfüllen (BGHZ 117, 318, 320; BGHZ 62, 63, 68; BGHZ 66, 43, 45). \n\na) Würde man einschränkungslos auf das Erfordernis der Kenntnis des \n\nUnternehmers oder besagter Hilfspersonen abstellen, könnte der Unternehmer \n\nsich freilich der verlängerten Haftung entziehen, indem er die Herstellung des \n\nWerks durch Dritte erledigen läßt, ohne deren Arbeitsleistung und deren Ergeb-\n\nnis entweder selbst zu überprüfen oder sich hierzu eines anderen zu bedienen, \n\nund indem er auch bei der Ablieferung des Werks niemand hinzuzieht. Überträgt \n\nder Unternehmer - wie hier die Beklagte - die Werkleistung einem Subunter-\n\nnehmer zur eigenverantwortlichen Ausführung, wäre diese Möglichkeit eröffnet, \n\nwenn der Subunternehmer sich entsprechend verhielte. Der Zeitraum, über den \n\neine Haftung des Unternehmers wegen eines Mangels des von ihm geschulde-\n\nten Werks in Betracht kommt, wäre also davon abhängig, ob der Unternehmer \n\ndas Werk als Alleinunternehmer herstellt oder arbeitsteilig herstellen läßt und \n\nwie die arbeitsteilige Herstellung unternehmerseits organisiert ist. Das ist nicht \n\nin Einklang zu bringen mit der sonstigen Regelung der Mangelhaftung beim \n\nWerkvertrag. Denn danach kommt es nicht darauf an, ob derjenige, der sich zur \n\nHerstellung eines Werks verpflichtet, dieses auch selbst herstellt oder unter Hin-\n\nzuziehung Dritter herstellen läßt. Eine Verlagerung der Herstellung ändert ins-\n\nbesondere nichts daran, daß dem Besteller gegenüber allein der Unternehmer \n\nfür die fehlerfreie Herstellung des Werks zu sorgen hat. Bei arbeitsteiliger Her-\n\nstellung tritt deshalb zu der Hauptpflicht aus dem Werkvertrag die Pflicht hinzu, \n\ndiesen Herstellungsprozeß angemessen zu überwachen und das Werk vor Ab-\n\nnahme zu überprüfen. Mit diesem Pflichtenkatalog würde der Unternehmer sich \n\nin Widerspruch setzen, wenn er aus der arbeitsteiligen Herstellung und deren \n\nOrganisation die oben erörterten Vorteile ziehen könnte. Es ist deshalb eine von \n\nder Intention des Gesetzes her gebotene Auslegung des § 638 Abs. 1 BGB a.F., \n\nden Unternehmer, der tatsächlich keine positive Kenntnis vom Mangel seines \n\nWerks hat, wie eine Person zu behandeln, die diese Kenntnis besitzt, wenn er \n\ndie organisatorischen Voraussetzungen nicht geschaffen hat, daß von ihm oder \n\neinem der oben genannten Erfüllungsgehilfen sachgerecht beurteilt werden \n\nkann, ob das Werk bei Ablieferung mangelfrei ist, und bei entsprechender Or-\n\nganisation der Mangel von ihm oder einer dieser besagten Personen entdeckt \n\nworden wäre. \n\nb) Diese Konsequenz ist vom VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in \n\nder Entscheidung vom 12. März 1992 (BGHZ 117, 318), auf die sich der Kläger \n\ngegenüber der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede gestützt und \n\nderen Heranziehung das Berufungsgericht auch erwogen hat, zwar in einem \n\nFall herausgearbeitet worden, in dem der Unternehmer ein Bauwerk arbeitsteilig \n\nhatte herstellen lassen. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, hat diese \n\nRechtsprechung Berechtigung jedoch nicht nur bei Verträgen aus diesem Be-\n\nreich. Es geht entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht um eine ge-\n\nsteigerte Prüfungs- und Überwachungspflicht, wie sie bei arbeitsteiliger Herstel-\n\nlung gerade das Baurecht kennzeichnet, sondern darum, es nicht unternehmeri-\n\nscher Gestaltung zu überlassen, innerhalb welcher der im Gesetz genannten \n\nFristen der Besteller wegen etwaiger Mängel des Werks Gewährleistungsan-\n\nsprüche geltend machen kann, ohne sich der Verjährungseinrede auszusetzen. \n\nEine derartige Gestaltung kommt unabhängig vom Gegenstand des Werkver-\n\ntrags in Betracht. Die erörterte Auslegung von § 638 Abs. 1 BGB a.F. muß da-\n\nher bei allen Werkverträgen die Anwendung dieser Vorschrift bestimmen. \n\nc) Erst bei der Anwendung von § 638 Abs. 1 BGB a.F. nach Maßgabe \n\nder erörterten Auslegung können sich Unterschiede ergeben. Denn die Frage \n\nnach der richtigen Organisation beim Unternehmer kann unterschiedlich zu be-\n\nantworten sein, je nach dem welches Werk hergestellt werden sollte. Insoweit ist \n\neine fallbezogene Prüfung notwendig. So wird der Unternehmer, der ein schwie-\n\nrig herzustellendes Werk abzuliefern hat, für andere Maßnahmen der Überwa-\n\nchung und Prüfung zu sorgen haben als der Unternehmer, der ein einfaches \n\nProdukt, dieses aber massenweise herzustellen hat. Angesichts der Bindung \n\nder Vertragsparteien an Treu und Glauben ist Maßstab für die insoweit anzustel-\n\nlende fallbezogene Prüfung, welche organisatorischen Vorkehrungen von einem \n\nsich seiner Verpflichtung zur Ablieferung des Werks in mangelfreiem Zustand \n\nbewußten und hierauf bedachten Unternehmer unter den Umständen des kon-\n\nkreten Falls erwartet werden können und ihm zuzumuten sind, um, obwohl er \n\ndas Werk nicht allein hergestellt hat, beurteilen zu können, ob es bei Ablieferung \n\nmangelfrei ist. Das ist eine Frage der Abwägung; sie läßt sich deshalb im Streit-\n\nfall nicht mit dem bloßen Hinweis des Berufungsgerichts beantworten, die Be-\n\nklagte habe keine komplette Fahrzeugvermessung geschuldet. Das angefoch-\n\ntene Urteil kann mithin keinen Bestand haben. \n\n3. Entgegen der Meinung der Revision kann der Senat nicht zugunsten \n\ndes Klägers in der Sache durchentscheiden. Eine Verurteilung der Beklagten \n\nkommt - wie ausgeführt - nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht: Die Be-\n\nklagte muß die zu erwartende und zumutbare Organisation des Herstellungs-\n\nprozesses und der Überprüfung unterlassen haben. Es muß ferner davon aus-\n\ngegangen werden können, daß die Mängel, deretwegen der Kläger Gewährlei-\n\nstung begehrt, bei richtiger Organisation von der Beklagten oder einer der inso-\n\nweit als deren Erfüllungsgehilfen in Betracht kommenden Person entdeckt wor-\n\nden wären. Für beide Voraussetzungen ist der Kläger darlegungs- und im \n\nBestreitensfalle beweispflichtig, weil er sich darauf beruft, daß die im Gesetz \n\ngeregelte Ausnahme von der normalen gesetzlichen Verjährungsfrist eingreift \n\n(\"sofern nicht …\"). Gegebenenfalls streiten für den Kläger jedoch dargelegte \n\noder unstreitige Indizien. So hat der Bundesgerichtshof anerkannt, daß aus ei-\n\nnem gravierenden Mangel an besonders wichtigen Gewerken oder aus einem \n\nbesonders auffälligen Mangel an weniger wichtigen Bauteilen der Schluß auf \n\neine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung gerechtfer-\n\ntigt sein kann (BGHZ 117, 318, 322). Für die weitere Voraussetzung voraus-\n\nsichtlicher Kenntniserlangung auf seiten des Unternehmers gilt insoweit nichts \n\nanderes. \n\nHinsichtlich der danach sich auch im Streitfall stellenden Fragen fehlen \n\nbislang jedoch ausreichende tatrichterliche Feststellungen. Das Berufungsge-\n\nricht mußte sich von seinem Rechtsstandpunkt aus gesehen nicht damit befas-\n\nsen, was sich im Hinblick auf die beiden genannten Voraussetzungen aus dem \n\nunstreitigen Sachverhalt und dem Vorbringen des Klägers ergibt; in dem ange-\n\nfochtenen Urteil fehlen deshalb insoweit auch jegliche Feststellungen. Das \n\nLandgericht hat zwar angenommen, die Beklagte sei der Pflicht zur Überprüfung \n\nder Arbeiten ihres Subunternehmers nicht nachgekommen, hat aber nicht aus-\n\ngeführt, aufgrund welcher festgestellten Tatsachen es zu dieser Annahme ge-\n\nkommen ist. Mangels tatrichterlicher Aufklärung entscheidungserheblicher Fra-\n\ngen muß der Rechtsstreit deshalb an das Berufungsgericht zurückverwiesen \n\nwerden. \n\nMelullis \n\nScharen \n\n Keukenschrijver \n\nAmbrosius \n\nKirchhoff","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/x-zr-43-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/x-zr-43-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-30/x-zr-43-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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