{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2004-11-30","aktenzeichen":"3 StR 424/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 424/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. November 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 30. November 2004 \n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 29. Juni 2004 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren \n\nund sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verlet-\n\nzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge \n\nErfolg. \n\nDie Verurteilung kann keinen Bestand haben, weil die Feststellungen \n\ndes Landgerichts den Schuldspruch wegen täterschaftlichen Handeltreibens \n\nmit Betäubungsmitteln nicht tragen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in \n\nseiner Antragsschrift vom 18. November 2004 unter anderem ausgeführt: \n\n\"Handeltreiben erfordert das eigennützige Bemühen, den Umsatz von \n\nBetäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Eigennützig ist eine solche \n\nTätigkeit nur, wenn das Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet \n\nwird oder er sich irgend einen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch \n\nden er materiell oder immateriell besser gestellt wird. Ein immaterieller Vorteil \n\nkommt nur in Betracht, wenn er einen objektiv messbaren Inhalt hat und den \n\nEmpfänger in irgend einer Weise tatsächlich besser stellt (vgl. BGHR BtMG \n\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34, 41 m.w.N.). Wer nicht eigennützig in die-\n\nsem Sinne handelt, kann nur Gehilfe, nicht aber selbst Täter sein. Im vorlie-\n\ngenden Fall ist Eigennützigkeit nicht festgestellt. Zwar läge eigennütziges Han-\n\ndeln an sich nahe, da die Angeklagte 'K. ' nur einmal gesehen hatte und \n\n'F. ' überhaupt nicht kannte, Freundschaftsdienste somit als Motiv aus-\n\nschieden. Die Strafkammer sah sich jedoch nicht in der Lage, die Einlassung \n\nder Angeklagten zu widerlegen, dass sie die Reise lediglich gegen Erstattung \n\nder Hin- und Rückreisekosten antrat (UA S. 8). Der vage Wunsch, von \n\n'F. ' über Möglichkeiten einer Schönheitsoperation beraten zu werden, \n\nkommt bei der gebotenen zurückhaltenden Auslegung als ein dem Tatbe-\n\nstandsmerkmal der Eigennützigkeit genügender Vorteil nicht in Betracht.\" \n\nDem tritt der Senat bei. \n\nTolksdorf Miebach Pfister \n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/3-str-424-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/3-str-424-04","retrieved":"2026-07-10 16:09:22.124422+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-30/3-str-424-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2004-11-30","dockets":["3 StR 424/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.11.2004 – 3 StR 424/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-30/3-str-424-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 29. Juni 2004 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T16:09:22.124422+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}