{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-11-29","aktenzeichen":"II ZR 6/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 230; HaustürWG § 3; AktG § 294 Abs. 2 a) Auf einen nichtigen oder anfechtbaren Vertrag über die Gründung einer stil- len Gesellschaft sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft an- wendbar. Das gilt auch bei einem Widerruf nach dem Haustürwiderrufsge- setz. b) Ein mit einer Aktiengesellschaft als Unternehmensträger geschlossener Ver- trag über eine stille Gesellschaft ist bereits dann vollzogen im Sinne der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft, wenn der stille Gesellschafter seine Einlageschuld erfüllt hat. Die Eintragung des Vertrages in das Handels- register nach §§ 292 ff. AktG ist dafür nicht erforderlich. c) Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft stehen einem Anspruch des stillen Gesellschafters auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Han- delsgeschäfts im Sinne des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesell- schafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Ge- sellschaftsvertrag nicht geschlossen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 6/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nVerkündet am: \n29. November 2004 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nHGB § 230; HaustürWG § 3; AktG § 294 Abs. 2 \n\na) Auf einen nichtigen oder anfechtbaren Vertrag über die Gründung einer stil-\nlen Gesellschaft sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft an-\nwendbar. Das gilt auch bei einem Widerruf nach dem Haustürwiderrufsge-\nsetz. \n\nb) Ein mit einer Aktiengesellschaft als Unternehmensträger geschlossener Ver-\ntrag über eine stille Gesellschaft ist bereits dann vollzogen im Sinne der \nGrundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft, wenn der stille Gesellschafter \nseine Einlageschuld erfüllt hat. Die Eintragung des Vertrages in das Handels-\nregister nach §§ 292 ff. AktG ist dafür nicht erforderlich. \n\nc) Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft stehen einem Anspruch \ndes stillen Gesellschafters auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, \nwenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Han-\ndelsgeschäfts im Sinne des § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesell-\nschafter im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Ge-\nsellschaftsvertrag nicht geschlossen. \n\nBGH, Urteil vom 29. November 2004 - II ZR 6/03 - OLG Hamm \n\n LG Bielefeld \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 29. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 2002 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie beklagte Aktiengesellschaft beschäftigt sich u.a. mit dem Erwerb, der \n\nVerwaltung und der Verwertung von Immobilien, Wertpapieren und Unterneh-\n\nmensbeteiligungen. Das erforderliche Kapital bringt sie auf, indem sie mit zahl-\n\nreichen Kleinanlegern stille Gesellschaften gründet, bezogen jeweils auf ein \n\nbestimmtes \"Unternehmenssegment\". Die Gesellschafter sind am Gewinn und \n\nVerlust des jeweiligen Segments beteiligt und haben ggf. eine Nachschußpflicht \n\nbis zur Höhe ihrer Entnahmen. Nach den im vorliegenden Fall verwendeten \n\nVertragsformularen sollte das Auseinandersetzungsguthaben am Ende des \n\njeweiligen Gesellschaftsvertrages als monatliche Rente mit einer Laufzeit von \n\n- je nach Wunsch des Anlegers - 10 bis 40 Jahren ausgezahlt werden \n\n(\"Securente\"). Damit sollte ein Beitrag zur Versorgung und Absicherung des \n\nstillen Gesellschafters im Alter geleistet werden. Den Anlegern wurden steuerli-\n\nche Verlustzuweisungen in Höhe ihrer Einlagezahlungen in Aussicht gestellt. \n\nDer Kläger beteiligte sich am 16. März 1999 an dem \"Unternehmens-\n\nsegment VII\" der Beklagten durch Unterzeichnung zweier \"Zeichnungsscheine\". \n\nNach dem einen Vertrag hatte er eine Einmalzahlung i.H.v. 10.500,00 DM und \n\nmonatliche Raten i.H.v. 288,75 DM über 15 Jahre zu zahlen. In dem zweiten \n\nVertrag waren monatliche Ratenzahlungen i.H.v. 210,00 DM vorgesehen, eben-\n\nfalls für 15 Jahre. In den Beträgen war jeweils ein Agio i.H.v. 5 % enthalten. \n\nMit Anwaltsschreiben vom 20. April 2001 ließ der Kläger die Anfechtung \n\nund den Widerruf seiner Vertragsangebote erklären. Am 18. Dezember 2001 \n\nstimmte die Hauptversammlung der Beklagten den Verträgen zu. Am 5. März \n\n2002 wurden sie in das Handelsregister eingetragen. \n\nMit seiner Klage verlangt der Kläger Rückzahlung der geleisteten Einla-\n\ngen in Höhe behaupteter 22.470,00 DM abzüglich der Entnahmen i.H.v. \n\n1.375,00 DM. Dazu hat er sich auf die Vorschriften des Haustürwiderrufsgeset-\n\nzes berufen und behauptet, zu der Abgabe der Vertragserklärungen sei es in \n\nder Wohnung seiner Eltern aufgrund des Besuchs eines von der Beklagten be-\n\nauftragten Werbers gekommen. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und den von dem Kläger im \n\nzweiten Rechtszug hilfsweise gestellten Antrag, die Beklagte zur Auszahlung \n\ndes sich aus einer von ihr zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz ergeben-\n\nden Guthabens zu verurteilen, abgewiesen. Mit der von dem Berufungsgericht \n\nzugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine beiden Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung ausge-\n\nführt: Der Kläger habe keinen Anspruch aus § 3 HaustürWG. Der Widerruf sei \n\nnicht fristgerecht. Die in den Zeichnungsscheinen enthaltenen Belehrungen \n\nüber das Widerrufsrecht seien ordnungsgemäß und hätten die einwöchige \n\nWiderrufsfrist in Gang gesetzt, die zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung abge-\n\nlaufen gewesen sei. Auch aus § 812 BGB stehe dem Kläger kein Zahlungsan-\n\nspruch zu. Die Verträge über die stillen Gesellschaften seien nicht wegen \n\nSittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig. Ob der von dem Kläger erstmals mit \n\nder Berufungsbegründung gebrachte Vortrag zu einer Anfechtung wegen argli-\n\nstiger Täuschung gemäß §§ 529, 531 ZPO berücksichtigt werden dürfe und ob \n\ntatsächlich eine arglistige Täuschung stattgefunden habe, könne offen bleiben. \n\nJedenfalls würde eine Anfechtung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Ge-\n\nsellschaft nur zu einem Anspruch des Klägers auf Zahlung des Auseinander-\n\nsetzungsguthabens führen, und daß dieses die Höhe der gezahlten Einlagen \n\nerreiche, könne nicht festgestellt werden. Ob der Kläger wegen des Umstands, \n\ndaß die Hauptversammlung der Beklagten den stillen Gesellschaftsverträgen \n\nnoch nicht zugestimmt gehabt habe, seine Vertragserklärungen habe widerru-\n\nfen können, brauche ebenfalls nicht entschieden zu werden. Denn auch das \n\nkönne nur zu einer Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesell-\n\nschaft führen. Das gleiche gelte für einen Schadensersatzanspruch wegen Ver-\n\nschuldens bei Vertragsschluß. Die Anwendung der Grundsätze über die fehler-\n\nhafte Gesellschaft scheitere nicht daran, daß die stillen Gesellschaftsverträge \n\nzum Zeitpunkt der Widerrufserklärung noch nicht in das Handelsregister einge-\n\ntragen gewesen seien. Sie seien dennoch in Vollzug gesetzt gewesen. Dafür \n\ngenüge, daß mit den Einlagezahlungen begonnen worden sei. Der Hilfsantrag \n\nschließlich sei mangels Bezifferung unzulässig. \n\nII. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in \n\nallen Punkten (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO) stand. \n\n1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß \n\nder Kläger keinen Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG (in der bis zum \n\n30. September 2000 geltenden Fassung) auf Rückgewähr seiner Einlagezah-\n\nlungen hat. \n\nZwar sind die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auf die Be-\n\ngründung eines Gesellschaftsverhältnisses anwendbar, wenn der Zweck des \n\nVertragsschlusses - wie hier - vorrangig in der Anlage von Kapital besteht und \n\nnicht darin, Mitglied einer Gesellschaft zu werden (Sen.Urt. v. 18. Oktober \n\n2004 - II ZR 352/02, z.V.b.). Auch ist entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts zweifelhaft, ob die in den Zeichnungsscheinen der Beklagten enthalte-\n\nnen Belehrungen über das Widerrufsrecht den gesetzlichen Anforderungen \n\ngenügen und damit die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HaustürWG \n\nin Gang gesetzt haben. In den Belehrungen wird für den Beginn der Frist auf \n\ndie \"Unterzeichnung\" abgestellt. Vor diesem Text befindet sich auf den Zeich-\n\nnungsscheinen aber nicht nur die Unterschriftszeile für den Anleger, sondern \n\nauch diejenige für die Beklagte betreffend deren Annahmeerklärung. Damit \n\nkönnte die Widerrufsbelehrung mißverständlich und folglich unwirksam sein. \n\nDas kann aber offen bleiben. Denn ein wirksamer Widerruf nach § 1 \n\nAbs. 1 HaustürWG würde jedenfalls zu einer Anwendung der Grundsätze über \n\ndie fehlerhafte Gesellschaft führen. Danach ist eine fehlerhafte Gesellschaft \n\ngrundsätzlich als wirksam zu behandeln, wenn sie in Vollzug gesetzt worden \n\nist. Der Gesellschafter, der sich auf die Unwirksamkeit berufen will, hat ledig-\n\nlich das Recht, sich jederzeit auf dem Wege der außerordentlichen Kündigung \n\nvon seiner Beteiligung für die Zukunft zu lösen. An die Stelle des ihm nach all-\n\ngemeinen Grundsätzen zustehenden Anspruchs auf Rückzahlung der gelei-\n\nsteten Einlage tritt ein Anspruch auf das nach den Grundsätzen gesellschafts-\n\nrechtlicher Abwicklung zu ermittelnde Abfindungsguthaben (BGHZ 156, 46, \n\n51 ff.). \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Grundsätze über die \n\nfehlerhafte Gesellschaft auch auf eine stille Gesellschaft anwendbar, unab-\n\nhängig von der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses als \"typische\" oder \n\n\"atypische\" stille Gesellschaft (BGHZ 8, 157, 166 ff.; 55, 5, 8 ff.; 62, 234, \n\n237; Sen.Urt. v. 12. Februar 1973 - II ZR 69/70, WM 1973, 900, 901; v. \n\n25. November 1976 - II ZR 187/75, WM 1977, 196, 197; v. 22. Oktober 1990 \n\n- II ZR 247/89, NJW-RR 1991, 613, 614; v. 29. Juni 1992 - II ZR 284/91, ZIP \n\n1992, 1552, 1554; v. 24. Mai 1993 - II ZR 136/92, NJW 1993, 2107). Das gilt \n\nauch im Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes (BGHZ 148, 201, \n\n207 f.; Sen.Urt. v. 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02). Ausnahmen läßt die \n\nRechtsprechung nur dann zu, wenn gewichtige Interessen der Allgemeinheit \n\noder einzelner schutzwürdiger Personen der rechtlichen Anerkennung einer \n\nfehlerhaften Gesellschaft entgegenstehen (BGHZ 13, 320, 322 f.; 26, 330, \n\n335; 55, 5, 9 f.). Das ist noch nicht der Fall, wenn ein Widerrufsrecht nach dem \n\nHaustürwiderrufsgesetz besteht. Ein Anleger, der aufgrund einer Haustürsitua-\n\ntion einen Gesellschaftsvertrag abgeschlossen hat, ist nicht schutzwürdiger \n\nals etwa derjenige, der außerhalb einer solchen Situation durch eine arglistige \n\nTäuschung zu dem Vertragsschluß veranlaßt worden ist. Auch in diesem Fall \n\nsind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft anwendbar (BGHZ 13, \n\n320, 322 f.; 26, 330, 335; 148, 201, 207). \n\nb) Danach ist auch eine stille Gesellschaft grundsätzlich als wirksam zu \n\nbehandeln, wenn sie in Vollzug gesetzt worden ist. Diese Voraussetzung ist hier \n\nmit den Zahlungen des Klägers auf seine Einlageschuld erfüllt, wie das Beru-\n\nfungsgericht zutreffend angenommen hat. \n\nAllerdings bedarf ein mit einer Aktiengesellschaft als Unternehmensträ-\n\nger geschlossener stiller Gesellschaftsvertrag als Teilgewinnabführungsvertrag \n\ngemäß § 293 Abs. 1 Satz 1, § 294 Abs. 2, § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG zu seiner \n\nWirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung in das \n\nHandelsregister (BGHZ 156, 38, 43). Das ist nach der Rechtsprechung des \n\nSenats aber keine Voraussetzung für den Vollzug im Sinne der Regeln über die \n\nfehlerhafte Gesellschaft (BGHZ 103, 1, 4 f.; 116, 37, 39 f.; Sen.Urt. v. \n\n5. November 2001 - II ZR 119/00, NJW 2002, 822, 823; anders Wiedemann, \n\nGesellschaftsrecht Band II § 10 II 3). Aus der Entscheidung des Senats vom \n\n18. Dezember 1995 (II ZR 294/93, NJW 1996, 659) ergibt sich nichts anderes. \n\nDort ging es um eine Verschmelzung, die mangels Eintragung im Handelsregi-\n\nster nicht wirksam geworden war. Für diesen Fall kommt eine Anwendung der \n\nGrundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft nicht in Betracht, weil das Erlö-\n\nschen eines Rechtsträgers (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG) schon aus Gründen der \n\nRechtssicherheit nicht von einem nur tatsächlichen Vollzug eines Verschmel-\n\nzungsvertrages abhängen kann. Bei einem - wie hier - Teilgewinnabführungs-\n\nvertrag besteht dagegen kein Anlaß, die rechtliche Behandlung des in Vollzug \n\ngesetzten Vertrages von der Handelsregistereintragung oder der Hauptver-\n\nsammlungszustimmung abhängig zu machen. \n\n2. Die Klage ist derzeit auch nicht begründet aus dem Gesichtspunkt, \n\ndaß der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung des Abfin-\n\ndungsguthabens gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HaustürWG haben könnte. Denn es \n\nfehlt jedenfalls an einer Abrechnung der Beklagten, aus der sich die Höhe die-\n\nses Guthabens ergibt, und der Kläger hat die Beklagte auch nicht - etwa im \n\nWege der Stufenklage - auf Erteilung einer solchen Abrechnung in Anspruch \n\ngenommen. \n\n3. Aus den gleichen Gründen ist die Klage auch nicht nach § 812 Abs. 1 \n\nBGB zuzusprechen, ohne daß derzeit geklärt werden müßte, ob die Gesell-\n\nschaftsverträge wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 \n\nBGB oder aufgrund der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 142 \n\nAbs. 1, § 123 BGB nichtig sind oder ob der Kläger wegen der Verzögerung der \n\nBeschlußfassung in der Hauptversammlung der Beklagten ein Widerrufsrecht \n\nanalog § 178 BGB hatte. Auch dann würden nämlich die Grundsätze über die \n\nfehlerhafte Gesellschaft eingreifen. \n\n4. Die angefochtene Entscheidung kann dennoch keinen Bestand haben. \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, auch eine Schadensersatzpflicht der Be-\n\nklagten führe lediglich zu einem Abfindungsanspruch des Klägers, ist nämlich \n\nunzutreffend. \n\na) Wie der Senat in seiner nach Erlaß des angefochtenen Urteils ver-\n\nkündeten Entscheidung vom 19. Juli 2004 (II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706) fest-\n\ngestellt hat, stehen die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft einem An-\n\nspruch auf Rückgewähr der Einlage dann nicht entgegen, wenn der Vertrags-\n\npartner des stillen Gesellschafters - der Inhaber des Handelsgeschäfts im Sinne \n\ndes § 230 HGB - verpflichtet ist, den stillen Gesellschafter im Wege des Scha-\n\ndensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abge-\n\nschlossen und seine Einlage nicht geleistet. Demjenigen, der sich aufgrund \n\neines Prospektmangels, einer Verletzung der Aufklärungspflicht oder aus son-\n\nstigen Gründen schadensersatzpflichtig gemacht hat, darf es nicht zugute kom-\n\nmen, daß er gleichzeitig auch an dem mit dem geschädigten Anleger geschlos-\n\nsenen Gesellschaftsvertrag beteiligt ist. \n\nDie Revision meint, diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall \n\nnicht anwendbar, weil es sich hier um eine mehrgliedrige stille Gesellschaft \n\nhandle, an der Beklagten mehrere Personen als Aktionäre beteiligt seien und \n\nder Vertrag über die stille Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wor-\n\nden sei. Dem ist nicht zu folgen. \n\nDabei kann offen bleiben, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn der Klä-\n\nger einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft beigetreten wäre. Die von den Par-\n\nteien gegründete Gesellschaft ist nämlich nur zweigliedrig. Der bloße Umstand, \n\ndaß in den Vertragsbestimmungen Regelungen enthalten sind, die auf die von \n\nder Beklagten mit weiteren Anlegern gebildeten stillen Gesellschaften Bezug \n\nnehmen, machen diese anderen Anleger noch nicht zu Vertragspartnern auch \n\ndes Klägers. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Berücksichtigung des \n\nSchadensersatzanspruchs des Klägers auch nicht im Interesse der Aktionäre \n\nder Beklagten ausgeschlossen. Selbst wenn die Beklagte eine Publikumsge-\n\nsellschaft wäre - wofür indessen nichts spricht -, bliebe es immer noch dabei, \n\ndaß die Organe dieser Gesellschaft ggf. eine zum Schadensersatz verpflichten-\n\nde Handlung begangen haben und deshalb die Gesellschaft dafür haftet. Vor \n\neiner solchen Haftung ihrer Gesellschaft einem Dritten gegenüber sind die \n\nAktionäre nicht geschützt. Schließlich bedarf es auch keines Schutzes der \n\nGläubiger der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Revision können die \n\nGläubiger aufgrund der Eintragung des stillen Gesellschaftsvertrages im Han-\n\ndelsregister nicht etwa darauf vertrauen, daß die Einlage des stillen Gesell-\n\nschafters auch tatsächlich der Beklagten zur Verfügung steht. Die Eintragung \n\ndokumentiert lediglich, daß die Gesellschaft verpflichtet ist, einen Teil ihres Ge-\n\nwinns an einen Dritten abzuführen. \n\nb) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Vortrag des Klägers \n\nzu der Täuschung nach § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO berücksichtigt \n\nwerden durfte. Für das Revisionsverfahren ist dieser Vortrag daher zu berück-\n\nsichtigen. Im übrigen hatte die Erklärung der Prozeßbevollmächtigten des Klä-\n\ngers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, sie stütze die Klage \n\nausschließlich auf das Haustürwiderrufsgesetz, für die rechtliche Beurteilung \n\ndes Falles keine Bedeutung. Das Landgericht hätte von Amts wegen alle in Be-\n\ntracht kommenden Anspruchsgrundlagen prüfen und den Kläger dabei ggf. ge-\n\nmäß § 139 Abs. 1, 4 ZPO zur Ergänzung seines Prozeßvortrags anhalten müs-\n\nsen. Daß ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungs-\n\npflichten in Betracht kommt, ergab sich auch schon im ersten Rechtszug aus \n\ndem Inhalt des Schreibens vom 20. April 2001, mit dem der Kläger die Anfech-\n\ntung seiner Vertragserklärungen wegen arglistiger Täuschung hatte erklären \n\nlassen. Damit ist der im zweiten Rechtszug erstmals gebrachte Prozeßvortrag \n\ndes Klägers gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen. \n\nc) Die danach erforderlichen Feststellungen, ob der für die Beklagte auf-\n\ngetretene Werber vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat oder ob der \n\nBeklagten ein sonstiges Verhalten vorzuwerfen ist, aufgrund dessen sie ver-\n\npflichtet ist, den Kläger so zu stellen, als hätte er die Gesellschaftsverträge nicht \n\nabgeschlossen, hat das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung nachzuho-\n\nlen. Sollten die Voraussetzungen einer derartigen Schadensersatzpflicht erfüllt \n\nsein, ist die Klage auf Rückzahlung der auf die Einlagen gezahlten Beträge in \n\nder ebenfalls noch festzustellenden Höhe begründet. Ggf. sind Steuervorteile \n\ndes Klägers aus den Beteiligungen, denen keine Nachzahlungsansprüche des \n\nFinanzamts und auch keine Steuerpflicht bezüglich der Schadensersatzleistung \n\nentsprechen, im Wege des Vorteilsausgleichs abzuziehen (Sen.Urt. v. 14. Juni \n\n2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1400). \n\nSollte sich der Hauptantrag des Klägers dagegen weiterhin als unbe-\n\ngründet erweisen, bleibt es auch bei der Abweisung des Hilfsantrags als unzu-\n\nlässig. Insoweit ist gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts nichts zu \n\nerinnern. \n\nRöhricht \n\nGoette \n\nKraemer \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-29/ii-zr-6-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"UmwG 1995","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-11-29/ii-zr-6-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-11-29/ii-zr-6-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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